RISS 학술연구정보서비스

검색
다국어 입력

http://chineseinput.net/에서 pinyin(병음)방식으로 중국어를 변환할 수 있습니다.

변환된 중국어를 복사하여 사용하시면 됩니다.

예시)
  • 中文 을 입력하시려면 zhongwen을 입력하시고 space를누르시면됩니다.
  • 北京 을 입력하시려면 beijing을 입력하시고 space를 누르시면 됩니다.
닫기
    인기검색어 순위 펼치기

    RISS 인기검색어

      검색결과 좁혀 보기

      선택해제
      • 좁혀본 항목 보기순서

        • 원문유무
        • 원문제공처
          펼치기
        • 등재정보
        • 학술지명
          펼치기
        • 주제분류
        • 발행연도
          펼치기
        • 작성언어
        • 저자
          펼치기

      오늘 본 자료

      • 오늘 본 자료가 없습니다.
      더보기
      • 무료
      • 기관 내 무료
      • 유료
      • KCI등재

        의료계약상 설명의무위반책임의 법적 성질과 입증책임의 문제 ― 대법원 2007.5.31. 선고 2005다5867 판결 ―

        백경일 한국민사법학회 2008 民事法學 Vol.40 No.-

        Der Eingriff des Arztes in die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Patient ist nur zulässig, wenn er mit Einwilligung des Patient erfolgt. Da innerhalb der Behandlungsbeziehung typischerweise nur der Arzt Zugang zu den genannten Fakten hat, ist er gehalten, den Patienten entsprechend aufzuklären, um diesem eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und ggf. inwieweit er Körper und Gesundheit aufs Spiel setzen will, um die Heilungschance wahrzunehmen. Der Patient muss wissen, worin er einwilligt, und der Arzt muss ihn entsprechend aufklären. Kommt er seiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht in dem gebotenen Umfang nach, ist die vom Patienten gegebene Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig. Insgesamt erweist sich der Aufklärungsfehler somit als wohlbegründetes Fundament eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Seit jeher ist die Arzthaftung vor allem eine Angelegenheit des Vertragsrechts, denn die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient. Der Arzt schuldet nicht den Behandlungserfolg, dessen Eintritt er nicht vollständig kontrollieren kann, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Das danach maßgebliche Pflichtprogramm unterscheidet sich in nichts von den Sorgfaltsgeboten des Deliktsrechts. Auch im Rahmen des Deliktsrechts ist der Arzt auf Grund seiner Garantenstellung zu einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Heilbehandlung mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit verpflichtet. Genauso entspricht der Umfang der vertraglich geschuldeten Aufklärung den nach Deliktsrecht bestehenden Aufklärungsobliegenheiten. Da die Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff dogmatisch als Rechtfertigungsgrund einzuordnen ist, trägt insoweit der Arzt die Beweislast. Diese Grundsätze überzeugen unabhängig von ihren deliktsrechtsdogmatischen Grundlagen, weil der Arzt am besten dazu in der Lage ist, die Aufklärung des Patienten zu dokumentieren und Beweismittel zu sichern. Folgerichtig gelten sie trotz des § 280 Abs. 1 S. 1 auch im Bereich der vertraglichen Arzthaftung. Schließlich ist an der etablierten Beweislastverteilung für Aufklärugnsfehler auch im Bereich der ärztlichen Vertragshaftung festzuhalten. Insoweit ist der Unterschied zwischen Vertrags- und Deliktshaftung eingeebnet worden. Also bestehen Vertrags- und Deliktshaftung nach dem Kumulationsprinzip nebeneinander, so dass der Arzt ggf. sowohl nach der Vertragshaftung als auch nach der Deliktshaftung für den Schaden aufzukommen hat. In der Praxis des Arztrechts ist aber die Vertragshaftung durch die Deliktshaftung fast völlig verdrängt worden. Denn der weite Schutzbereich des koreanischen Deliktsrechts hat es ermöglicht, sogar jedem enttäuschten Vertragsgläubiger auf Deliktsrecht zurückzugreifen. Diese Gefahr ist den Franzosen schon lange bekannt. Vor diesem Hintergrund hat das französische Recht die mögliche Unterminierung der Vertragsordnung durch eine deliktische Generalklausel von vornherein durch den Grundsatz des non-cumul verhindert. Danach wird die Anwendung der Art. 1382 ff. des Code civil ausgeschlossen, soweit zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht. Aber der Grundsatz des non-cumul ist ebenso wenig bekannt in Korea wie die Abgrenzung zwischen der Domäne des Vertragsrechts und derjenigen des Deliktsrechts. Die deliktsrechtliche Tradition des Arzthaftungsrechts beruht zwar auch auf dem Grundsatz, den Schmerzensgeldanspruch auf unerlaubte Handlungen zu begrenzen. Nachdem diese Beschränkung in Wegfall gekommen ist, hat jedoch das Deliktsrecht für die Praxis des Arzthaftungs eine Großteil seiner Bedeutung eingebüßt, denn es gewährt dem Geschädigten etwas, was dieser nicht auch schon auf Grund des Vertragsrechts verlangen könnte. Es muss also gehindert werden, dass sich die koreanischen Rechtsanwälte immer noch auf das Del... Der Eingriff des Arztes in die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Patient ist nur zulässig, wenn er mit Einwilligung des Patient erfolgt. Da innerhalb der Behandlungsbeziehung typischerweise nur der Arzt Zugang zu den genannten Fakten hat, ist er gehalten, den Patienten entsprechend aufzuklären, um diesem eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und ggf. inwieweit er Körper und Gesundheit aufs Spiel setzen will, um die Heilungschance wahrzunehmen. Der Patient muss wissen, worin er einwilligt, und der Arzt muss ihn entsprechend aufklären. Kommt er seiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht in dem gebotenen Umfang nach, ist die vom Patienten gegebene Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig. Insgesamt erweist sich der Aufklärungsfehler somit als wohlbegründetes Fundament eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Seit jeher ist die Arzthaftung vor allem eine Angelegenheit des Vertragsrechts, denn die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient. Der Arzt schuldet nicht den Behandlungserfolg, dessen Eintritt er nicht vollständig kontrollieren kann, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Das danach maßgebliche Pflichtprogramm unterscheidet sich in nichts von den Sorgfaltsgeboten des Deliktsrechts. Auch im Rahmen des Deliktsrechts ist der Arzt auf Grund seiner Garantenstellung zu einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Heilbehandlung mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit verpflichtet. Genauso entspricht der Umfang der vertraglich geschuldeten Aufklärung den nach Deliktsrecht bestehenden Aufklärungsobliegenheiten. Da die Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff dogmatisch als Rechtfertigungsgrund einzuordnen ist, trägt insoweit der Arzt die Beweislast. Diese Grundsätze überzeugen unabhängig von ihren deliktsrechtsdogmatischen Grundlagen, weil der Arzt am besten dazu in der Lage ist, die Aufklärung des Patienten zu dokumentieren und Beweismittel zu sichern. Folgerichtig gelten sie trotz des § 280 Abs. 1 S. 1 auch im Bereich der vertraglichen Arzthaftung. Schließlich ist an der etablierten Beweislastverteilung für Aufklärugnsfehler auch im Bereich der ärztlichen Vertragshaftung festzuhalten. Insoweit ist der Unterschied zwischen Vertrags- und Deliktshaftung eingeebnet worden. Also bestehen Vertrags- und Deliktshaftung nach dem Kumulationsprinzip nebeneinander, so dass der Arzt ggf. sowohl nach der Vertragshaftung als auch nach der Deliktshaftung für den Schaden aufzukommen hat. In der Praxis des Arztrechts ist aber die Vertragshaftung durch die Deliktshaftung fast völlig verdrängt worden. Denn der weite Schutzbereich des koreanischen Deliktsrechts hat es ermöglicht, sogar jedem enttäuschten Vertragsgläubiger auf Deliktsrecht zurückzugreifen. Diese Gefahr ist den Franzosen schon lange bekannt. Vor diesem Hintergrund hat das französische Recht die mögliche Unterminierung der Vertragsordnung durch eine deliktische Generalklausel von vornherein durch den Grundsatz des non-cumul verhindert. Danach wird die Anwendung der Art. 1382 ff. des Code civil ausgeschlossen, soweit zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht. Aber der Grundsatz des non-cumul ist ebenso wenig bekannt in Korea wie die Abgrenzung zwischen der Domäne des Vertragsrechts und derjenigen des Deliktsrechts. Die deliktsrechtliche Tradition des Arzthaftungsrechts beruht zwar auch auf dem Grundsatz, den Schmerzensgeldanspruch auf unerlaubte Handlungen zu begrenzen. Nachdem diese Beschränkung in Wegfall gekommen ist, hat jedoch das Deliktsrecht für die Praxis des Arzthaftungs eine Großteil seiner Bedeutung eingebüßt, denn es gewährt dem Geschädigten etwas, was dieser nicht auch schon auf Grund des Vertragsrechts verlangen könnte. Es muss also gehindert werden, dass sich die koreanischen Rechtsanwälte immer noch auf das Deliktsrec...

      • KCI등재

        위임계약의 종료에 관한 고찰

        백경일 충남대학교 법학연구소 2023 法學硏究 Vol.34 No.3

        Grundsätzlich kann jede Vertragspartei des Auftragsvertrages das Vertragsverhältnis gegen den Willen der anderen Partei durch einseitige freiwillige Kündigung beenden. Es ist jedoch auszulegen, dass die Wirkung einer solchen Kündigung erst nach einer angemessenen Zeit eintritt. Artikel 691 des KBGB verpflichtet die betroffene Partei, die Angelegenheiten auch nach Beendigung des Auftrags weiter zu bearbeiten, wenn eine dringende Situation vorliegt. Die herrschende Lehre wendet dies nur auf die gesetzlichen Kündigungsgründe an. Aber dieser Artikel muss auf Fälle freiwilliger Kündigung durch die Parteien angewendet werden. Wenn der Beauftragte verstirbt oder ein Urteil über den Beginn der Vormundschaft vorliegt, muss der Erbe oder gesetzliche Vertreter den Auftraggeber darüber informieren. Und diese Pflicht muss in Artikel 692 kodifiziert werden. Die Notbesorgungspflicht kann den Auftrag nur dann fingieren, wenn der Inhalt des Auftrags für den Auftraggeber nicht höchstpersönlicher Natur ist. Und auch in diesem Fall kann der Erbe oder gesetzliche Vertreter den Auftrag kündigen. In Fällen wie der Insolvenz des Auftraggebers oder Beauftragten sollte so ausgelegt werden, dass der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, auch im Notfall die Besorgung des Auftrags fortzuführen

      • KCI등재

        불법원인급여반환금지규정의 적용제한에 관한 비판적 고찰

        백경일(Paek, Kyoung-Il)(白慶一) 한국재산법학회 2012 재산법연구 Vol.29 No.4

        불법원인급여에 관하여 우리 민법은 제746조에 반환금지의 규정을 두고 있지만, 그로 인해 불법원인급여관계에서 선급부자가 불이익을 당하는 불공평이 발생하여, 그동안 많은 법학자들이 이를 극복하기 위한 이론을 개발한 바 있다. 혹자는 불법개념을 축소함으로써 불법원인급여의 적용범위를 좁히려 하였고, 혹자는 제746조의 단서규정을 확대하여 폭넓은 예외를 인정하려 하였으며, 혹자는 일반예방과 비례성의 원칙에 따라 법관이 재량껏 적용여부를 판단하게끔 하자고 주장한 바 있으나, 이러한 기존의 이론들은 모두 우리 민법 제746조의 문리적 해석에서 지나치게 벗어난 것들로서 법적 안정성이라는 측면에서 심각한 문제점을 노출하는 데 예외가 없었다. 본고는 이러한 기존의 이론들을 대신하여 독일의 통설이 주장하는 바와 같이 각 금지규범의 목적에 따라 민법 제746조의 적용여부를 판단하자는 대안을 제시하였으며, 그 밖에 급부개념을 엄격해석한다든지 사무관리나 불법행위의 규정을 적용하는 등의 이론을 소개하여 민법 제746조의 역기능 극복에 관하여 새로운 가능성을 모색하고자 하였다. In Korea normiert eine Kondiktionssperre § 746 KBGB, welcher lautet: "Wird ein Vermögen oder ein Dienst aus einem unrechtlichen Grund geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein solcher Grund nur beim Empfänger vorliegt." Nach dieser Vorschrift bleibt dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch versagt, falls ihm seinerseits ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last gelegt werden kann. Aber die Funktion dieser, historisch überkommener Regelungen sind seit langem überaus zweifelhaft und streitig: Denn der Vorleistende kann schon keine Erfüllung verlangen. Wenn man ihm nun selbst die Rückforderung des Geleisteten verwehrt, zieht der Empfänger aus dem nichtigen Vertrag einen ungerechtfertigten Vorteil. Deswegen ist in der koreanischen Literatur und Rechtsprechung schon lange versucht worden, § 746 KBGB auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen der Leistende gegen zwingende Bestimmung etwas hingibt, was aber nicht sittenwidrig ist. Denn nicht alle zwingenden Bestimmungen beziehen auf die guten Sitten. Übrigens versucht die sog. Unrechtsvergleichstheorie, die Anwendung des § 746 KBGB auf die Fälle einzuschränken, in denen der Leistende vergleichsweise mehr Unrecht begeht als der Empfänger. Bei der Reduktion des § 746 BGB und der Unrechtsvergleichstheorie bleibt jedoch zu viel Raum für richterliche Willkür. Schon der Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist offen und lässt einem Richter viel Spielraum, das gilt für die im Rahmen der Vergleichung des Unrechts noch viel mehr. Das ändert sich auch nicht, wenn die Unrechtsvergleichstheorie mit dem Generalpräventionsgedanke und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergänzt wird. Denn damit im Rahmen der Rechtfertigung zu treffenden Abwägung, wird die Gefahr der Beliebigkeit noch erhöht. Deshalb schlägt dieser Aufsatz vor, die Einschränkungen des Anwendungsbereichs des § 746 KBGB präzis auf den Schutzzweck der verletzten Norm zurückzuführen und den Begriff der Leistung genauer zu definieren. Für die Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubte Handlungen wird andererseits die entsprechende Anwendung des § 746 KBGB nicht anzuerkennen, weil sich § 746 KBGB als eng auszulegende Ausnahmebestimmung einer Ausdehnung auf Ansprüche außerhalb des Bereicherungsrechts entzieht. Dadurch kann das Problem der Funktionsstörung des § 746 KBGB teilweise überwunden und gleichzeitig der Gefahr richterlicher Willkür vorgebeugt und Rechtssicherheit geschafft werden.

      • KCI등재

        불법원인급여반환금지규정의 적용제한에 관한 비판적 고찰 - 법적 안정성, 특히 법적 명확성에 입각해서 -

        백경일 한국재산법학회 2013 재산법연구 Vol.29 No.4

        In Korea normiert eine Kondiktionssperre § 746 KBGB, welcher lautet: “Wird ein Vermögen oder ein Dienst aus einem unrechtlichen Grund geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein solcher Grund nur beim Empfänger vorliegt.” Nach dieser Vorschrift bleibt dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch versagt, falls ihm seinerseits ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last gelegt werden kann. Aber die Funktion dieser, historisch überkommener Regelungen sind seit langem überaus zweifelhaft und streitig: Denn der Vorleistende kann schon keine Erfüllung verlangen. Wenn man ihm nun selbst die Rückforderung des Geleisteten verwehrt, zieht der Empfänger aus dem nichtigen Vertrag einen ungerechtfertigten Vorteil. Deswegen ist in der koreanischen Literatur und Rechtsprechung schon lange versucht worden, § 746 KBGB auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen der Leistende gegen zwingende Bestimmung etwas hingibt, was aber nicht sittenwidrig ist. Denn nicht alle zwingenden Bestimmungen beziehen auf die guten Sitten. Übrigens versucht die sog. Unrechtsvergleichstheorie, die Anwendung des § 746 KBGB auf die Fälle einzuschränken, in denen der Leistende vergleichsweise mehr Unrecht begeht als der Empfänger. Bei der Reduktion des § 746 BGB und der Unrechtsvergleichstheorie bleibt jedoch zu viel Raum für richterliche Willkür. Schon der Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist offen und lässt einem Richter viel Spielraum, das gilt für die im Rahmen der Vergleichung des Unrechts noch viel mehr. Das ändert sich auch nicht, wenn die Unrechtsvergleichstheorie mit dem Generalpräventionsgedanke und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergänzt wird. Denn damit im Rahmen der Rechtfertigung zu treffenden Abwägung, wird die Gefahr der Beliebigkeit noch erhöht. Deshalb schlägt dieser Aufsatz vor, die Einschränkungen des Anwendungsbereichs des § 746 KBGB präzis auf den Schutzzweck der verletzten Norm zurückzuführen und den Begriff der Leistung genauer zu definieren. Für die Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubte Handlungen wird andererseits die entsprechende Anwendung des § 746 KBGB nicht anzuerkennen, weil sich § 746 KBGB als eng auszulegende Ausnahmebestimmung einer Ausdehnung auf Ansprüche außerhalb des Bereicherungsrechts entzieht. Dadurch kann das Problem der Funktionsstörung des § 746 KBGB teilweise überwunden und gleichzeitig der Gefahr richterlicher Willkür vorgebeugt und Rechtssicherheit geschafft werden. 불법원인급여에 관하여 우리 민법은 제746조에 반환금지의 규정을 두고 있지만, 그로 인해 불법원인급여관계에서 선급부자가 불이익을 당하는 불공평이 발생하여, 그동안 많은 법학자들이 이를 극복하기 위한 이론을 개발한 바 있다. 혹자는 불법개념을 축소함으로써 불법원인급여의 적용범위를 좁히려 하였고, 혹자는 제746조의 단서규정을 확대하여 폭넓은 예외를 인정하려 하였으며, 혹자는 일반예방과 비례성의 원칙에 따라 법관이 재량껏 적용여부를 판단하게끔 하자고 주장한 바 있으나, 이러한 기존의 이론들은 모두 우리 민법 제746조의 문리적 해석에서 지나치게 벗어난 것들로서 법적 안정성이라는 측면에서 심각한 문제점을 노출하는 데 예외가 없었다. 본고는 이러한 기존의 이론들을 대신하여 독일의 통설이 주장하는 바와 같이 각 금지규범의 목적에 따라 민법 제746조의 적용여부를 판단하자는 대안을 제시하였으며, 그 밖에 급부개념을 엄격해석한다든지 사무관리나 불법행위의 규정을 적용하는 등의 이론을 소개하여 민법 제746조의 역기능 극복에 관하여 새로운 가능성을 모색하고자 하였다.

      • KCI등재

        독일민법 제정 당시의 행위능력제도

        백경일 서울시립대학교 서울시립대학교 법학연구소 2016 서울법학 Vol.24 No.1

        Auch schon im ersten Entwurf des BGB wurde die Volljährigkeit in Deutschland auf 21 Jahre festgelegt. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Geschäftsunfähig waren auch Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befanden. Beschränkt geschäftsfähig waren auch Personen, welche durch verschwenderische Lebensweise oder verschwenderische Geschäftsführung die Besorgnis rechtfertigten, dass sie sich oder ihre Familie dem Notstande preisgaben. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig. Die Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossen werden oder nachträglich genehmigt werden. Außerdem wurde festgelegt, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte. Seit dem 1. Januar 1975 wurde der Eintritt der Volljährigkeit vom vollendeten 21. Lebensjahr auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Mit dem Betreuungsgesetz wurde die frühere „Entmündigung“ abgeschafft. Die anderen Regelung haben sich jedoch nicht geändert. Und schon im ersten Entwurf des BGB wurde der Satz: „Heirat macht mündig“ nicht anerkannt. Der Grund liegt darin, dass für die Einwilligung zur Eheschließung Erwägungen wesentlich anderer Art maßgebend sind, als die Rücksicht darauf, ob die Minderjährige zur selbständigen Bewegung im bürgerlichen Verkehre befähigt sei. Seit 1998 kann Familiengericht einem Verlobten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, Befreiung erteilen, wenn der andere Verlobte bereits volljährig ist. Ohne Antrag darf die Befreiung jedoch nicht erteilt werden. In Deutschland ist also heute noch nicht möglich, dass die Minderjährigen durch Heirat die Geschäftsfähigkeit automatisch erlangen. 1887년에 완성된 독일민법전 초안을 보면, 成年年齡이 남녀 모두 만 21세로 정해져 있었다. 그리고 만 7세 미만의 幼兒와 법원에서 精神疾患者로 宣告된 자는 行爲無能力者, 만 7세 이상의 未成年者와 浪費者로 선고된 자는 制限能力者로 구분되어, 행위무능력자의 법률행위는 同意 또는 追認의 여지없이 無效, 그리고 제한능력자의 법률행위는 법정대리인의 동의 또는 추인이 없는 한 무효로 규정되어 있었다. 이러한 독일민법의 규정은 이후 개정되었다. 그래서 성년연령은 남녀 모두 만 18세로 빨라졌고, 정신질환자와 낭비자에 대한 행위능력의 박탈 또는 제한은 成年後見制度로 대체되었다. 그러나 만 7세 미만의 자를 행위무능력자로 규정한 것, 그리고 행위무능력자의 법률행위를 무효, 제한능력자의 법률행위를 동의 또는 추인이 없는 한 무효로 규정한 것 등은 여전히 그 골격이 유지되고 있다. 그리고 독일민법은 1887년에 그 초안이 만들어졌을 당시부터 婚姻에 의한 成年擬制의 제도를 받아들이지 않았다. 그 입법이유는 법정대리인이 미성년자의 혼인에 대해 동의하는 것과 미성년자의 완전한 행위능력에 대해 동의하는 것은 서로 다르다는 것에 있는데, 이는 상당한 설득력을 갖고 있는 게 사실이다. 물론 1975년 이후 독일법상 婚姻適齡과 성년연령이 같아지면서, 성년의제의 필요성이 지금은 매우 줄어든 게 사실이지만, 그래도 미성년자의 혼인이 아직도 독일에서 전혀 없지는 않은 상황에서, 성년의제는 지금도 독일에서 인정되지 않고 있는 것을 볼 수 있다.

      • KCI등재
      • KCI등재후보

        Hall 소자를 이용한 자기 연산 증폭기 설계

        백경일,이상훈,남태철,Baek, Kyoung-Il,Lee, Sang-Hun,Nam, Tae-Chul 한국센서학회 1992 센서학회지 Vol.29 No.3

        Hall 소자 및 OP-앰프의 장점을 동시에 살린 'Hall 소자를 이용한 자기연산증폭기'를 구성하였다. 이 자기연산증폭기는 높은 입력임피던스 회로와 두 신호의 차 신호를 하나의 신호로 변환하는 회로를 반드시 필요로 하고, 또 이것을 연산처리하기 위해 궤환 입력을 받아 들일 수 있어야 한다. 본 논문에서는 이러한 특성을 만족하는 새로운 '두 신호의 차 신호를 하나의 신호로 변환하는 연산증폭기(DSCOP)'를 제안하였다. 그리고 제안된 DSCOP와 Hall 소자를 이용하여 자기연산증폭기를 설계하여 그 특성을 시뮬레이션 하였으며, 실지로 시스템을 개별소자로 구성하여 측정하였다. We have constructed the magneto-operational amplifier(MOP) using the advantages of Hall device and an operational amplifier. The MOP necessarily requires a high impedance circuit, a differential-to-single-ended convert-sion circuit and feedback-input-element for operational amplifier characteristics. We have presented a new differential-to-single-ended conversion operational amplifier(DSCOP) having such characteristics. We have designed the MOP using the DSCOP and Hall device and simulated its characteristics, and finally we have constructed the system with discrete elements, and measured its magnetic characteristics.

      • KCI등재

      연관 검색어 추천

      이 검색어로 많이 본 자료

      활용도 높은 자료

      해외이동버튼