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      • KCI우수등재

        부당이득 반환의 대상에 관한 몇 가지 쟁점들

        안병하 한국민사법학회 2020 民事法學 Vol.93 No.-

        Im Vergleich zum Deliktsrecht wird das Bereicherungsrecht immer noch stiefmütterlich behandelt. Im Zuge der Einführung der Trennungslehre wird der Tatbestand der verschiedenen Kondiktionen zwar erneut näher beleuchtet. Die Rechtsfolge des Bereicherungsrechts ist jedoch viel nachlässiger abgehandelt, so dass der Gegenstand und der Umfang der Herausgabe noch nicht voneinander getrennt erörtert wird, was das effektive Verständnis verhindert. Unter diesen Umständen versucht die vorliegende Arbeit vor allem den Gegenstand der Kondiktion möglichst klarzulegen. Die wichtigen Kernpunkte sind wie folgend. 1. Der Gegenstand der Kondiktion ist in erster Linie was der Schuldner durch Leistung oder in sonstiger weise konkret erlangte. Um dieses herauszufinden braucht man nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in Betracht zu ziehen. 2. Es ist zu unterscheiden zwischen der Herausgabe des primär Erlangten und der Früchte. Besonders zu beachten ist die Herausgabe der Nutzungen, welche manchmal als primär Erlangte manchmal als Früchte behandelt werden müssen. 3. Die Herausgabe der Surrogate stellt immer noch die gegenständliche Herausgabe dar. Sie geht daher dem Wertersatz vor. Zu den herauszugebenden Surrogaten gehört nicht das sog. “commodum ex negotiatione”. 4. Der Wertersatz beruht auf dem objektiven, nicht auf dem subjektiven Wertbegriff. 5. Bereicherungsrecht ist dem Wesen nach kein geeignetes Mittel zur Gewinnabschöpfung. Hierfür ist das Institut der Geschäftsanmaßung prädestiniert 부당이득법은 불법행위법에 비해 상대적으로 소홀히 취급되고 있다. 그나마 부당이득의 성립요건과 관련하여서는 근래 유형론이 도입됨에 따라 새로운 논의가 진행되고 있으나, 그 효과와 관련하여서는 아직도 반환의 대상과반환의 범위조차 제대로 구별되지 않은 채 뒤섞여 논의가 진행되고 있어 그명료한 이해를 가로막고 있다. 이에 본고는 우선 부당이득 반환의 대상에초점을 맞추어 몇 가지 중요한 쟁점들을 고찰하였으며 그 핵심적 결론은 다음과 같다. 1. 부당이득반환의 대상인 이익은 구체적, 개별적 이익을 의미하는 것이며수익자의 총체적 재산상태에 초점을 맞춘 차액설적 이익이 아니다. 수익자의 재산상태에 생긴 변동은 반환의 범위와 관련하여 비로소 관심의 대상이된다. 2. 직접 취득한 원래의 주된 이익과 그로부터 수취한 과실의 반환범위는다르기에 이 둘은 명확히 구별되어야 한다. 특히 사용․수익의 반환이 문제로 될 때 그 사용·수익이 원래의 이익으로 반환되는 것인지 아니면 과실로서 반환되는 것인지 분명히 하여야 한다. 전자의 경우에는 민법 제741조 및제748조가 적용되고, 후자의 경우에는 민법 제741조 및 제201조가 적용된다. 임대차계약이 실효되거나 종료된 후 임차인이 반환하여야 하는 임대차 목적물의 사용·수익은 주된 이익의 반환이지만, 매매계약이 실효된 경우 매수인이 반환하여야 하는 매매목적물의 사용·수익은 과실의 반환으로 된다. 3. 대체이익의 반환은 원물반환에 속하는 것으로 가액반환보다 먼저 거론되어야 하며 또 이것이 인정되는 한 가액반환은 인정될 여지가 없다. 법률행위에 기한 대체이익의 반환은 부정된다. 4. 가액반환에서 가액이란 주관적 가치가 아닌 객관적 시가를 의미한다. 5. 부당이득법은 애당초 이윤의 회수를 목적으로 하는 제도가 아니며, 이를 위해서는 별도의 수단이 강구되어야 하는데 독일민법상의 무단사무관리제도가 그 목적 및 민법의 체계에 가장 잘 부합하는 것으로 보인다.

      • KCI등재

        첨부 관련 손해보상청구권의 非역사성

        成仲模(Seong, Dschung-Mo) 중앙대학교 법학연구원 2010 法學論文集 Vol.34 No.2

        Die dogmatische Entwicklung des Ausgleichsanspruchs bei der Sachänderung im römischen, mittelalterlichen und daran anschließend Gemeinen Recht bietet das Bild einer allmählich, aber unaufhaltsam fortschreitenden Generalisierung: Beginnend mit der im römischen Recht vereinzelt vorkommenden, ab und zu auch zögernden Gewährung einzelner Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsverlustes in besonderen Fällen, tritt in der späteren Entwicklung der Gedanke auf, dass die Akzessions- und Spezifikationsvorschriften keine causa im bereicherungsrechtlichen Sinne für die durch sie angeordneten Rechtsverlagerungen darstellen, damit war der Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts eröffnet. Nach herrschender Meinung hat der Anspruch aus § 951 seinen Ursprung wie zahlreiche geltende Rechtsinstitute auch dem römischen Recht zu verdanken, das vom aktionenrechtlichen System geprägt ist. Doch die Frage, ob § 951 Abs. 1 das direkte Ergebnis der Entwicklung der römischen Rechtsbehelfe ist, obwohl solche Rechtsbehelfe bereits in den Quellen aufzufinden sind, ist zu verneinen. Nach der herrschenden Meinung war dem römischen Recht ein bereicherungsrechtliches Klagerecht des verkürzten Besitzers fremd. Außer der actio in rem utilis, die als ein repräsentatives Beispiel der Rechtsbehelfe für den Wertausgleich nach der veränderten Eigentumszuweisung angeführt wurde, sind auch exceptiones, officia iudicis als klassische Mittel aufzuzählen. Das römische Recht hat freilich nicht immer die selben Rechtsbehelfe für den Rechtsverlierenden in solchen Fällen bereit gestellt. Auf der einen Seite sahen die römischen Juristen die Notwendigkeit bereits in der klassischen Zeit ein, dem Entreicherten einen Rechtsbehelf zu gewähren. Auf der anderen Seite haben sie sich jedoch immer bemüht, sachverhaltsbezogen und sachgerecht die ihnen aufgegebenen Probleme zu lösen. In diesem Zusammenhang bereitet das breite Spektrum in der Problematik des Ausgleichs beim originären Sacherwerb den späteren Diskussionen einen reichen Nährboden. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, warum § 951 zur Regelung der einschlägigen Fälle auf die ereicherungsrechtlichen Vorschriften verweist, wie die Stellungnahme von Johow in dem von ihm herrührenden Entwurf bereits andeutet. Diese heutige Erscheinungsform ist keineswegs ein zwangsläufiges und einziges Ergebnis einer möglichen dogmengeschichtlichen Entwicklung einer römischen Regelung. Die relativ kurze Geschichte dieser zusammengesetzten Bestimmung lässt sich bestätigen: Anders als die gängige Annahme, hat sich diese moderne Norm nicht aus dem römischen Recht entwickelt; sie ist eher eine "Erfindung" der Pandektisten und der BGB-Redaktoren, insofern es die bereicherungsrechtlichen Eingriffe bzw. verwendungsweise erfolgten Bereicherungen angeht. Durch diese Erfindung haben die deutschen Juristen und die Gesetzgeber die beiden Regelungsbereiche, Wertausgleich nach dem Eigentumsverlust einerseits und Bereicherungsrecht andererseits, positivrechtlich verbunden. Die schuldrechtliche Qualifikation des Ausgleichs bei Verbindung und Verarbeitung führt häufig in eine Aporie. Dieser Aporie kann das moderne Recht nur entkommen, wenn es sich auf die dinglichen Wurzeln des Ausgleichs für Verbindung und Verarbeitung rückbesinnt.

      • KCI등재

        민법 개정&판례를 통한 사법(私法) 형성 : 사무관리 제도의 기능과 그 적용범위 -계약이 성립하지 않거나 무효인 경우를 중심으로-

        이병준 ( Byung Jun Lee ) 고려대학교 법학연구원 2010 고려법학 Vol.0 No.56

        Die Regelungen uber "Geschaftsfuhrung ohne Auftrag" im BGB selbst zeigen keinen Grundgedanken, welche Funktion die Institution GoA hat und wieweit sein Anwendungsbereich reicht. Seit dem Anfang praktischer Anwendung und wissenschaftlicher Bearbeitung dieser alten Rechtsreinrichtung bis in die Gegenwart ist zwar immer wieder versucht worden, fur sie den Gedanken des altruistischen Einsatze fur den Mitmenschen in den Vordergrund zu stellen oder dominierend zu erklaren(Theorie der Menschenhilfe). Doch zeigt die neue Rechtsprechung, bei der eine Mullabfurfirma fur Erlangung eines Lohnanspruchs die Geschafte einer Baufirma erledigt hatte, dass die Threorie der Menschenhilfe nur ein Teilbereich der GoA beschreibt. Bei der deutschen Rechtsprechung hat die GoA schon fruh den Charakter eines Sammeltatbestandes erhalten, der subsidiar hinter allen Geschaftsfuhrungen oder ahnlichen Tatbestanden steht. Obwohl die gesetzliche Regelung die sog. objektive Theorie, die die objektive Fuhrung fremder Geschafte fur die GoA genugen liess, folgen zu scheinen mag, hat die Rechtsprechung und h.M. das Fremdgeschaftsfuhrungswillen zum unverzichtbaren Merkmal der GoA gemacht. Jedoch ist dabei der Zweck der Menschenhile nicht die einzige, sondern einer von vielen Zecken der GoA, so dass der Geschaftsfuhrer nur mit dem Bewusstsein(und dem Willen handeln muss, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dieser Aufsatz untersucht die Bemuhungen und Vorschlage der Lehre und Rechtsprechung, die durch weitere Kriterien den Anwendungsbereichs der GoA einschrenken wollen, und kommt dabei zum Ergebnis, dass die GoA ein Teil der gesetzlichen Ausgleichsschuldverhaltnisse fur die spizielle Ausgeichsordnung der Geschaftsbesorgung bildet. Diese Rolle der GoA tritt insbesondere bei den Fallen, in denen die Geschaftsbesorgungsvertrage nicht zustandegekomen oder nichtig sind, zum Ausdruck. Anders als das Bereicherungsrecht gibt die GoA eine gerechtere Losung dieser Falle.

      • KCI등재

        경매가 무효인 경우 각 당사자의 반환의무의 동시이행관계 - 대법원 1995. 9. 15. 선고 94다55071 판결과 대법원 2006. 9. 22. 선고 2006다24049 판결을 중심으로 -

        김병선 한국민사법학회 2012 民事法學 Vol.59 No.-

        Bei der Nichtigkeit der offentlichen Versteigerung bezahlt Kaufer dem Glaubiger des Versteigerers den Versteigerungserlos. Nach der Rechtsprechung bei der Nichtigkeit der offentlichen Versteigerung solle Kaufer unmittelbar beim Glaubiger kondizieren durfen. Denn der Versteigerer sei durch die Zuwendung des Kaufers nicht bereichert. Daher musse Versteigerer von der Ruckabwicklung unberuhrt bleiben. Freilich musse man dann auch eine Tildungswirkung der von Kaufer bewirkten am Glaubiger auf eine etwa bestehende Forderung Glaubiger-Versteigerer leugnen. Wenn aber der Kausalverhaltnis namlich Versteigerung nichtig ist, soll die Kondiktion unzweifelhaft zwischen den Partnern dieses Verhaltnisse,also Versteigerer-Kaufer erfolgen. Die Kondiktion findet regelmaßig bloßzwischen den Partnern des fehlerhaften Kausalverhaltnisses statt. Wenn der Kaufer soll unmittelbar beim Glaubiger kondizieren durfen,soll er die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern konnen.

      • KCI등재

        사무관리의 성립과 노무 제공에 따른 보수청구권 -대법원 2010.1.14. 선고 2007다55477 판결에 대한 평석-

        이병준 ( Byung Jun Lee ) 안암법학회 2011 안암 법학 Vol.0 No.34

        Durch das erlautere Urteil hat das Oberstegerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen, die fur die Intstition "Geschaftsfuhrung ohne Auftrag" wegweisend sein kann. Die Entscheidung hatte uber einen Fall zu entscheiden, bei der eine Mullabfurfirma fur Erlangung eines Lohnanspruchs die Geschafte einer Baufirma erledigt hatte, und hat zwei wichtige Antworten uber schwierige Fragen des GoA beantwortet. Obwohl die gesetzliche Regelung des koreanischen BGB die sog. objektive Theorie, die die objektive Fuhrung fremder Geschafte fur die GoA genugen liess, folgen zu scheinen mag, hat die Rechtsprechung und h.M. das Fremdgeschaftsfuhrungswillen zum unverzichtbaren Merkmal der GoA gemacht. Jedoch ist dabei der Zweck der Menschenhilfe nicht die einzige, sonderen einer von vielen Zwecken der GoA, so dass der Geschaftsfuhrer nur mit dem Bewusstsein handeln muss, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dieser Urteil erweitert den Anwendungsbereich der GoA teilweise, indem der Geschaftsfuhrungswille anerkannt wird, auch wenn der Geschaftsfuhrer ohne Auftrag fur die Erlangung einer Vergutung fur einen Anderen tatig wird. Gesetzlich ist audrucklich keine Vergutung oder Entschadigung fur das Tagigwerden des Geschaftsfurhers ohne Auftrag geregelt. Jedoch soll eine Ausnahme fur solche Tatigkeiten gelten, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschaftsfuhrers gehoren. Dieser Urteil hat in diesem Falle keine gesondereten Vergutungsanspruch anerkann, sonderen die Arbeitsleistung des Geschaftsfuhrer als Aufwendung anerkannt. Dies ist in diesem Sinne auch richtig, da Aufwendungen als freiwillige Vermogensopfer im Intersse eines anderen begrifflich verstanden und neben Geld-und Sachaufwendungen konsequent auch erbrachte Arbeits-und Dienstleistungen als solch ein Bespiel genannt werden kann. Solche Arbeitsleistungen haben auch unzweifel-haft Vermogenswert und so liegt eine mittelbare Vermogensaufwendung vor.

      • KCI등재

        판례연구 : 제3자를 위한 계약의 실효와 부당이득반환관계 -대법원 2005. 7. 22. 선고 2005다7566,7573 판결과 대법원 2010. 8. 19. 선고 2010다31860,31877 판결을 중심으로-

        김병선 ( Byung Sun Kim ) 홍익대학교 법학연구소 2012 홍익법학 Vol.13 No.2

        대상판결들은 모두 제3자를 위한 계약관계에서 낙약자와 요약자 사이의 법률관계를 이루는 계약이 무효이거나 해제된 경우 그 계약관계의 청산은 계약의 당사자인 낙약자와 요약자 사이에 이루어져야 하므로, 특별한 사정이 없는 한 낙약자가 이미 제3자에게 급부한것이 있더라도 낙약자는 계약해제에 기한 원상회복 또는 부당이득을 원인으로 제3자를 상대로 그 반환을 구할 수 없다고 하였다. 그러나 제3자를 위한 계약에 의하여 제3자는 낙약자에 대하여 직접 채권을 취득하는바 제3자가 낙약자로부터 급부받은 것이 있다면 이는 낙약자가 제3자에 대하여 부담하는 채무의 이행으로서 받은 것이고, 이 경우 낙약자와 제3자 사이에는 목적적 급부개념의 급부관계가 인정된다고 할 수 있다. 만일 제3자를 위한 계약이 실효된다면 제3자의 채권도 소급하여 소멸하게 되고, 따라서 제3자가 낙약자로부터 급부로서 수령한 것은 법률상 원인이 없게 되어 부당이득반환 내지 원상회복의무를 부담하게 된다. 더욱이 제3자와 요약자 사이의 대가관계에 흠이 존재하여 제3자의 요약자에 대한 채권이 존재하지 않는다면, [대상판결 1]의 논리에 의하더라도 제3자가 낙약자로부터 수령한 것을 그대로 보유하는 것을 정당화하는 사유가 없게 될 것이다. 또한 낙약자가 제3자에게 급부를 한 후에 제3자를 위한 계약이 실효되는 경우에 제3자가 요약자에 대하여 가지는 채권은 그대로 존속한다고 할 것이다. 이는 제3자를 위한 계약과 요약자와 제3자 사이의 대가관계 사이의 관계에 관하여 다수설 및 판례와 같이 병존적 채무인수라고 보든 혹은 면책적 채무인수 또는 경개의 합의가 있는 것으로 보든 마찬가지라고 할 것이다. Nach der Rechtsprechung beim echten Vertrag zugunsten Dritter, also wenn ein eigener Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden bestehen, soll ein Rechtsgrundmangel in der Deckungsbeziehung nur zum Bereicherungsausgleich unter den Partnern des Kausalverhaltnisses fuhren. Und dann liege es zunachst ebenso wie bei der angenommenen Anweisung. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter ist der Versprechende zwar regelmabig zwei Anspruchen ausgesetzt, die er beide erfullen will. Die vom Leistungsbegriff her argumentierende Ansicht muss daher wieder auf Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Leistungsempfangers stoben. Die Zuwendung eines eigenen Leistungsanspruchs soll die Stellung des Dritten ebenso verbessern wie eine Annahme der Anweisung die Stellung des Anweisungempfangers. Das muss sich bereicherungsrechtlich auswirken. Der durch den eigenen Anspruch begunstigte Dritte braucht mit dem Versprechenden abzurechnen, wenn der Vertrag Deckungsbeziehung unwirksam ist. Denn die Forderung, auf die der Versprechende geleistet hat, bestehen, Dann kann der Versprechende vom Dritten kondizieren.

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        채권양도, 부당이득, 동시이행

        이동진(Lee Dong jin) 한국비교사법학회 2015 비교사법 Vol.22 No.1

        대법원 2003. 1. 24. 선고 2000다22850 판결은 흥미로운 두 문제에 대하여 답하고 있다. 첫째, 이 판결은 계약상 채권이 양도되고 양수인에게 급여가 이루어진 뒤 그 계약이 해제된 경우 양도인이 아닌 양수인이 원상회복의무자라고 한다. 둘째, 이 판결은 이때 양수인은 원상회복청구권자의 양수인에 대한 반대급여반환의무 이행과 사이의 동시이행의 항변을 할 수 없다고 한다. 이 글은 이 두 쟁점에 대하여 비판적 검토를 행한다. 그 결과는 다음과 같다. 첫째, 논란이 적지 아니하나, 채권양도에서 부당이득반환의무자에 관한 판례의 양수인반환설은, 적어도 계약해제의 경우에는, 지지될 수 있다. 둘째, 그다지 논의되지 아니한 문제이지만 이처럼 쌍무계약상 급여반환의무와 반대급여반환의무가 채권양도나 채무인수 등으로 인하여 서로 다른 당사자들 사이에 발생하는 경우 동시이행의 항변권의 행사가 제한될 수 있다. 다만 그 근거는 권리남용에서 찾아야 한다. Der koreanische Oberste Gerichtshof hatte eine Chance in der Entscheidung vom 24. Januar 2003 (2000Da22850), zwei interessante Fragen zu beantworten: (1) wer die vertraglichen Leistung oder Bereicherung herausgeben soll, der Zedent oder der Zessionar, wenn der vertragliche Erfüllungsanspruch zum Dritten (Zessionar) abgetreten wurde, so dass der Zessionar vor dem Rücktritt vom Vertrag geleistet wurde; und (2) ob der Zessionar mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (oder der nicht erfüllten Restitution) sich verteidigen kann, solle er die Leistung herausgegen. In diesem Aufsatz werden diese zwei Fragen kritisch analysiert. Das Ergebnis ist wie folgt: (1) dass die Herausgabepflichtigte nicht der Zedent sondern der Zessionar sein soll, und (2) dass der Zessionar keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages sich berufen kann, welcher die Positionen der koreanischen Obersten Gerichtshof entspricht.

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        계약이 무효이거나 취소 또는 해제된 경우에 보호받는 제3자의 범위에 관한 대법원판례의 정합성 여부

        정태윤 梨花女子大學校 法學硏究所 2016 法學論集 Vol.20 No.4

        우리 민법은 제3자의 거래보호를 위하여 여러 규정을 두고 있는바, 그 중에서도 특히 실무에서 자주 문제가 되고 있는 것은 민법 제107조 제2항 내지 제110조 제3항 및 제548조 제1항 단서의 제3자 보호규정이다. 이들 규정은 부동산에 관하여 선의취득을 인정하지 않는 우리 민법하에서 특별히 중요한 의미를 가지고 있으며, 근래 들어서도 이들 규정에 의하여 보호받는 제3자의 범위에 관하여 중요한 판결들이 다수 나오고 있다. 그런데 이들 판례들 중에는 그들 상호간에 정합성을 결여하고 있는 것이 아닌가 하는 의문을 지울 수 없는 것들이 몇몇 눈에 띈다. 즉, 민법 제548조 제1항 단서와 관련하여 지시사례에서의 단축급부의 수령자, 제3자를 위한 계약에서의 이행받은 수익자 그리고 채권양도에서 채무자로부터 이행받은 채권양수인은 거래안전의 보호라고 하는 관점에서는 모두 동일한 이익상황에 있고, 나아가 계약이 무효・취소 또는 해제된 경우 그 청산은 계약당사자 사이에 이루어져야 한다고 하는 계약법원리에 비추어 볼 때 모두 동일하게 보호받아야 할 입장에 있어야 함에도 불구하고, 대법원은 기본계약이 해제된 경우 지시사례라든가 제3자를 위한 계약에서는 계약법상의 원리를 중시하여 단축급부의 수령자라든가 수익자인 제3자를 보호하는 반면에, 채권양도의 경우에는 특별한 설명없이 재산이동의 과정만을 검토하면서 채무자로부터 이행받은 채권양수인은 민법 제548조 제1항 단서의 제3자에 해당하지 않는다고 하면서 채무자는 채권양수인에게 반환청구하여야 한다고 한다. 그러나 이러한 대법원의 판결들은 상호간에 정합성을 결여하고 있을 뿐만 아니라, 계약법의 원리에 반하는 결과를 가져오기 때문에 수정되어야 하며, 이때 그 수정방향은 제3자를 위한 계약에서의 수익자나 채권양도에서의 양수인은 적어도 이행받은 후에는 민법 제548조 제1항 단서의 제3자에 해당한다고 해석하는 것이다. Es gibt nicht wenige Artikel für Drittenschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch der Republik Korea. Diese Artikel sind sehr bedeutend für die Geschäftspraxis, also gibt es viele Rechtsprechungen in Beziehung zu ihren Anwendungen. Aber ist es zweifelhaft, ob die Rechtsprechungen sich einander in Bezug auf den Schutzbereich nicht widersprechen in den Fällen der Nichtigkeit, der Anfechtung oder des Rücktritts des Vertrages. Also in diser Studie, von diesem Gesichtspunkte habe ich überprüft die Fälle der Rückabwicklung nach Leistung auf Anweisung, die Fälle der Rückabwicklung von Verträgen zugunsten Dritter und die der Rückabwicklung bei Zession, sowohl von der Seite des dinglichen Anspruchs als auch von der des Bereicherungsrechtliches Anspruchs. Daraus kann man schließen, daß im Gegensatz zur herrschenden Lehre und Judikatur, der Versprechensempfänger im Falle der Verträgen zugunsten Dritter, oder der Zedent im Falle der Zession, der geschuzte Dritter im Sinne des §§ 107 S. 2, 108 S. 2, 109 S. 2 und 548 S. 1 sein muß. Und ferner, stimmt dieser Schluß mit dem vertraglichen Prinzip völlig überein, daß im Falle der Nichtigkeit, der Anfechtung oder des Rücktritts des Vertrages die Rückabwicklung der Verträge unter den Parteien gegen sich einander vollzogen werden muß.

      • KCI등재후보

        민법상 代償청구권의 반환범위

        성중모 梨花女子大學校 法學硏究所 2010 法學論集 Vol.14 No.4

        '법률행위에 의한 이익'이 독일의 법해석학에서 일반 채권법과 부당이득법에서 그 규율이 다른 것은 어떠한 (역사적) 이유 때문인지 문제된다. 로마법의 경우 대상청구의 대상은 물건에 기한 이익에 한정되어 있었다. 그러하던 사법의 태도가 판덱텐 법학에서 어떻게 발전하였는지가 문제된다. 독일 민법에서 285조와 818조 1항은 '代償'이라는 하나의 원리를 공유하고 있다. 그러나 학설은 285조에서는 '법률행위에 의한 이익'을 반환하도록 하고 있고, 818조 1항에서는 그 반환을 부정하고 있다. 학설휘찬의 D. 18, 4, 21에서 시작된 한 규범이 19세기의 독일의 입법사와 법해석학에서 상이한 길을 가기 시작하였던 것이다. 이러한 분열은 민법학자들과 입법자들의 작품이었다. 818조 1항이 로마법에 계속 충실했던 반면, 285조의 영역에서는 해석의 전환이 있었다. 비교법의 관점에서 본 프랑스 법에서는 로마법의 원칙, 즉 물건에 기한 이익 원칙을 다시 한 번 확인할 수 있었다. 통설이 주장하는 반환범위의 확장은 로마법의 태도에 반할뿐만 아니라, 오늘날 입법취지와도 다르다. 대상청구의 반환범위는 '물건에 의한 이익'의 경우에 한정하여 해석되어야 할 것이다. 우리나라의 민법 해석과 관련해서도 물건에 대한 이익으로 한정하는 것이 로마법 이래 법리적인 정당성을 확보할 수 있고, 다른 대안들을 활용할 수 있을 것이다. In der vorliegenden Studie wurden die Spuren der Diskussion um die Thematik 'wie hat sich die Lehre u¨ber das commodum ex negotiatione entwickelt?' verfolgt. Im Laufe der Zeit ist das ro¨mische Prinzip des commodum ex re einigermassen verloren gegangen. Insbesondere in Deutschland basieren die beiden Paragraphen, § 285 und § 818 Abs. 1 BGB, auf demselben Prinzip, aber haben im Ergebnis unterschiedliche Lo¨sungen entwickelt: In der heutigen Lehre u¨ber § 285 ist das commodum ex negotiatione von der Herausgabe erfaßt und bei § 818 I ist es als Gegenstand der Herausgabe verneint. Eine Norm, die in D. 18, 4, 21 einen Ausgang hat, begann, in der Entstehungsgeschichte und insbesondere in der Rechtsdogmatik seit dem 19. Jahrhundert unterschiedliche Wege einzuschlagen. Diese Verzweigung beruht vor allem auf den Gedanken der Zivilrechtler sowie der Gesetzesverfasser des BGB. Wa¨hrend § 818 Abs. 1 dem ro¨mischen Prinzip getreu bleibt, gab es eine Umkehr im Bereich des § 285. Die Erweiterung des Herausgabeumfangs durch die herrschende Meinung ist nicht nur wider dem urspru¨nglichen ro¨misch-rechtlichen Geist, aber versto¨ßt auch gegen die ratio legis heutigen Rechts. Die Herausgabehaftung nach § 285 sollte nur auf die Fa¨lle der commoda ex re beschra¨nkt angewandt werden.

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