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        류마티스관절염의 시스템 생물학적 접근

        김기조 ( Ki Jo Kim ),황대희 ( Dae Hee Hwang ),완욱 ( Wan Uk Kim ) 대한류마티스학회 2013 대한류마티스학회지 Vol.20 No.6

        Phenotypic characteristics of complex diseases such as rheumatoid arthritis are a consequence of interactions of genetic and environmental factors. Biomolecules closely interact with other molecular components and form functional modules, resulting in significant biologic action capability. While traditional biochemical research focuses on a single disease using narrowly constrained data, systems biology aims to interpret large volumes of highly complex and multilevel data obtained from high-through-put technologies to understand how biological systems function as a whole. Such a systems approach to complex diseases, so-called network medicine, can shape our comprehensive understanding of disease mechanisms by identifying modules temporally and spatially perturbed in the context of health and diseases. Given the unmet needs for diagnosis, monitoring, and treatment in rheumatoid arthritis, systems biology is obviously an emerging powerful tool to gain insight into disease mechanisms, study comorbidities, analyze therapeutic drugs and their targets, and discover novel network-based biomarkers.

      • KCI등재
      • KCI등재

        경구 Cyclophosphamide로 치료했던 루푸스 환자에서 발생한 방광암

        김기조 ( Ki Jo Kim ),우태 ( Woo Tae Kim ),성용 ( Sung Yong Kim ),홍지현 ( Ji Hyun Hong ),해림 ( Hae Rim Kim ),윤종현 ( Chong Hyeon Yoon ),이상헌 ( Sang Heon Lee ),박성환 ( Sung Hwan Park ),호연 ( Ho Youn Kim ) 대한류마티스학회 2004 대한류마티스학회지 Vol.11 No.3

        Cyclophosphamide, a cytotoxic alkylating agent, is widely used in various benign diseases like systemic lupus erythematosus (SLE), Wegener`s granulomatosis, rheumatoid arthritis, nephrotic syndrome as well as in malignancies and organ transplantation. Cyclophosphamide is metabolized in the liver to various chlormethine metabolites and acrolein, which mediates the toxic effect to the urothelium and can cause hemorrhagic cystitis, bladder fibrosis, and has also been associated with urothelial malignancies including bladder cancer. It is known that SLE is not associated with an increased risk for the development of most of the solid tumors. But it has been suggested that the risk of the bladder cancer increases in patients with benign diseases such as SLE treated by cyclophosphamide. There are only very few reports of cyclophosphamide-induced bladder cancer in SLE so far. We report a case of a patient who developed bladder cancer 13 years after cyclophosphamide was given as therapy for SLE. This case shows that careful observation and urologic evaluation is undoubtedly important for patients treated with cyclophosphamide.

      • SCOPUSKCI등재

        만성신부전증 환자에서 Vancomycin 투여 후 발생한 무과립구증 G-CSF를 이용한 성공적 치료

        이병오 ( Byung Oh Lee ),영옥 ( Young Ok Kim ),김기조 ( Ki Jo Kim ),고명범 ( Myoung Beom Koh ),정현화 ( Hyun Wha Chung ),윤선애 ( Sun Ae Yoon ),이혜경 ( Hae Kyung Lee ),이종욱 ( Jong Wook Lee ),장윤식 ( Yoon Sik Chang ),방병기 ( 대한신장학회 2003 Kidney Research and Clinical Practice Vol.22 No.2

        Vancomycin induced agranulocytosis is a rare but life-theratenign complication. We here report a case of vancomycin induced agranulocytosis in a patient with chronic renal failure. A 36-year- old woman receiving hemodialysis via jugular cannulation developed staphylococcus sepsis. The catheter was removed and she was started on vancomycin therapy (1.0 g/week). New catheter was inserted for next hemodialysis. Second sepsis of same organism developed 12 days after initial sepsis inspite of vancomycin therapy. We removed this catheter and continued vancomycin therapy. After 19 days of vancomycin treatment, the patient developed a severe agranulocytosis with white blood cell count of 1,600/mmm^3 and the complete absence of neutrophil. Vancomycin was discontinued and teicoplanin was substituted for vancomycin therapy and G-CSF (granulocyte colony stimulating factor) therapy was begun. White blood cell count including neutropil was completely recovered after 13 days of discontinuation of vancomycin.

      • KCI등재
      • 形法에 있어서의 不法論의 發展과 그 類型

        金基祖 동아대학교 부설 사회과학연구소 1987 사회과학논집 Vol.5 No.-

        1. Da aiso ohne Sozialscha¨dlichkeit Strafrechtliches Unrecht weder vom Gesetz fiziert, noch vom Rechtsan??ender festgestellt werden darf, gelangt man zu dem Ergebnis, daβauch ihre Voraussetzung, die Rechtsgutsbeeintra¨chtigung, das Unrecht bedingen muβ Under diesen Umsta¨nden Wa¨re es alles andere als folgerichtig, gerade dieser Keinen Platz im Unrecht einzura¨umen. Eine Solche Auffassung Wa¨re nur dann ver standlich, Wenn die Aufgabe des Strafrechts Sich gewandelt ha¨tte und das Gesetz nicht mehr einen a¨uβeren(Sozialen) Vorgang, sondern Schlicht dessen Wolen Verhindern Wollte. Auf die Sozialethische Gesinnung des Rechtsgenossen mit(notwendiger weise abstrakten) Verboten oder Geboten "erzieherisch" einzuwirken, Wurde Jedoch dem Strafrecht einen Polizeistaatlichen Charakter Verleihen(Gesinnungsstrafrecht), was dessen heutigem rechtsstaatlichem Charakter Widerspra¨che. 2. Die Strafrechtsordnung ist also auf den Rechtsgu¨terschutz Unmittelbar gerichtet, so dass der Gegensatz des Erfolgs(Unwertes) zur bewertenden Seite der Norm Unrecht darstellen Kann. Die Konzeption also, der Erfolgsunwert Ko¨nne Keine Strafrechtliches Unrecht Sein, ist daher normtheoretisch nicht Zwingend. -Selbst beim Untauglichen Versuch Kann der Handlungsunwert eine Strafrechtliche Relevanz Ohne die Verwirklichte Rechtsgatsbeeintra¨chtignung nicht erhalten. Letztere besteht, wie gesagt, in der "Erschu¨tterung des befriedeten Zustands des Rechtsguts", in der Androulakis eine dritte Selbsta¨ndige Art von Erfolgsunwert gesehen und damit die heute in den Vordergrund tretende Eindruckstheorie vom versuch dogmatisch Na¨her Prazisiert hat.

      • 特殊犯罪에 있어서의 不法의 實質

        金基助 東亞大學校 大學院 1988 大學院論文集 Vol.13 No.-

        Der Handlungsunwert einer handlung begrundet das Unrecht:der(Uberwiegende) Handlungswert einer Handlung fundiert den Unrechtsausschluβ. Nur eine Handlung, die auf Erhaltung eines bedrohten Rechtsgutsobjektes gerichtet ist, d.h. Von einem Rettungwillen getragen ist, Vermag einen Handlungswert Zu realisieren. Wie es fur den Handlungsunwert und fur das Unrecht nicht auf die. Objektiven," Wirklichen Umstande ankommt, sondern allein auf die Vom Tater Vorgestellte Handlungssituation und das Von ihm intendierte Handlungsziel, So Kommte es auch fur den Handlungwert und den Unrechtsausschluβnicht auf die "Objektive," Wirklichen Umstane an, Sondern nur auf die Vom Tater Vorgestellen. Der Uberwiegende Handlungswert der Handlung fuhrt nur dann Zum Unrechtsausshluβ, Wenn die handlung das in der Konkreten Handlungssituation mogliche Wertmaximum Verwirklicht. Das ist dann gewahrleistet, Wenn die Handlung erforderlich ist zu Erreichung des rechtlich Wertvollen Zieles. Die Erforderlichkeit ist daher die allgemeine, fur jeden Unrechtsausschluβnotwendige Voraussetzung. Sie Wirk sich aus als reines. "Rechtfertigungsmerkmal," bei den Sonderdelikten und insbesondere bei den Fahrlassigkeitsdelikten. Der Unrechtsausschluβist die Losung eines Konflikte Zwischen einer(Verbots-) Norm und einem Erlaubnissatz, der durch die Konkretisierung des Erlaubnissatzes Zur erlabnis und die Verhinderung der Konkretisierung der Norm ZSur pflicht entschieden wird. Entscheidende Bedeutung fur diesen Vorgang Kommt der Erforderlichkeit zu. Sie ist das gleidizeitige Gefahrlichkeit und unter Berucksichtigung der in der Konkreten Handlungssituation moglichen Handlungsatternativen. Diese beurteilung kann nicht ausgehen Von einer "Objektiven" tatsachlichen Situation, sondern muβdie Konkrete Handlung in der Kondreten, d.h. Vom Tat her gesehenen, Handlungssituation zugrunde legen. Unrecht ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Vom Tater angenommene Gefahr mit Rucksicht auf die vom Tater in der von ihm angenommenen Situation gegeben Moglichkeiten nicht anders als durch die ergriffen Handlung unter Beachtung der Spezillen Voraussetzunger der einzelnen Rechtfertigungsgrunde(Erlaubnissatze) trotz intes Handlungsunwertes einen Uberwiegenden Handlungswert realisiert. Dieses Ergebnis, den UnrechtsausschluβSubjektiv zu begrunden, steht in offenem Gegensatz zu allen traditionellen Rechtfertigunslehren, mogen sie von Finalisten Vertreten Werden.oder Von Anhangern der objktive Unrechtslehren. ES ist daher mit einer Reihe Von Einwanden zu rechnen. Die Wichtigsten Sein deshalb im folgenden Vorweggenommen. Fassen Wir also Zusammen, so mussen wir am folgenden festhaten: Da die Sozialschadlichkeit unentbehrliches Unrechtsmerkmal ist, Sind ihre Voraussetzungen,die Rechtsgutsbeeintrachtigung und die objektive Sorgfaltswidrigkeit, auch Unrechtelemente.

      • 犯罪論에 있어서의「主觀的 不法要素」의 體系的 地位

        金基助 東亞大學校 大學院 1982 大學院論文集 Vol.6 No.-

        Im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung der straftatsystematik wurde auch die Lehrevon den subjektiven Unrechtselementen dargestellt. Diese Lehre geht die beginnende Materialisierung des Unrechtsbegriffs zuruck: Wenn das Unrecht nucht mehr nur formale Verbotswidrigkeit ist, sondern materiale "Interessen" - (Rechtsguts-) Verletzung, dann Konnen sogar im Zusammenhang der objektiven Unrechtslehre einige (Unrechts-) Tatbestande nicht rein objektivbegrundet sein, sondern mussen Vorgange in der Psyche des Taters einbeziehen. Nach behutsamen Anfangen (Hegler, Max Ernst Mayer, 1915) kam es zu einer umfassenden Anerkennung dieser Lehre aufgrund der Abhandlung von Mezger (Ger. S. Bd. 89,1923, s.207ff.)und des Beitrages von Hegler zur Frank-Festgabe (Bd. 1,1930, s.251-338). Sieverts faßte die nummehr als gesichert erscheinende Lehre 1934 zusammen (Beitrage zur lehre von den subjektiven Unrechtselementen im Strafrecht). Heute wird an dieser Auffassung vor allem im Hinblick auf drei Gruppen festehalten, namlich bezuglich der "Absichtsdelikte" (z.B. Diebstahl, Geldfalschung,) der "Tendenzdelikte" )z.B. wollustige Tendenz bie den Sexualdelikten) und der "Ausdrucksdelikte" (etwa beim Meineid). Außerdem wird trotz "grundsatzlich' ob jektiver Unrechtslehre der "Vorsatz" beim Versuchsdelikt als subjektives Unrechtselement geschem. Nach der teleologschen Straftatsystematik dieses Buches ergibt sich, daß die meisten dieser Merkmale das besondere Willensziel angeben, das bie den Zieldelikten zum Unrechtstatbestand gehort (z.B. die Tauschungsabsicht bei der Urkundenfalschung, daß andere aber erst als besondere Schuldmerkmale zu erfassen sind (z.B. Habgier bei Mord). Die Erwahnung ist an dieser Stelle des Lehrbuchs nur deshalb notwendig, weil nur so die Tradition dieser Lehre am richtigen Platz zu berucksichtigen ist. Subjektive Unrechtselemente werden ferner im Rahmen der herkommlichen Systematik, die das Unrecht "grundsatzlich" objektiv bestimmt, anerkannt von Engisch, Rittler-Fs(1957), s.165 ff;Lange, ZSTW63 (1952) s.468; Baumann, s.291 ff; Schonke/Schroder, Vorbem. Rdn.40. Ausdrucklich abgelehnt werden sie won Wegner(1951), s.110 ff, und vom dialektischen System her notwendig von Hellmuth Mayer (1967). Die Auffassunge, die den "Vorsatz" als Tatbestands-und Unrechtsmerkmal einordnen, sahen in den subjektiven Unrechtselementen der herkommlichen Lehre von vornherein eine entschiedene Bestatigung fur sich. Die finale Handlungslehre zog die ihr geboten erscheinende Konsequenz und nahm alle subjektiven Merkmale der Straftatbestande schon zum subjektiven (Unrechts-Tatbestand. So finden sie sich heute bei Maurach, s.268 ff, neben dem Vorsatz als "weitere subjektive Tatbestandsmerkmale" angefuhrt; im einzelnen nennt er die besonderen Absichten und Tendenzen und die Motive des Taters, sodann die Merkmale, die einer "privilegierung" der Tat dienen und auch bei objektiver Fassung als subjektive Merkmale gefaßt werden mußten. Vgl. Ferner etwa Welzel s.77 ff. Aus der Sicht der teleologischen systematik ergibt sich als Kritik, daß die herkommliche Hehre siderspruchlich ist, wenn sie grundsatzlich an der objektiven Unrechtsbegrundung festhalt und doch subjektive Unrechtselemente anerkennt. Im ubrigen ist die nivellierende Behandlung dieser subjektiven Merkmale-auch bie der finalen Handlungslehre-zu bemangeln. Inwieweit hier zu unterscheiden ist, wird sich vor allem bei der Darstellung der besonderen Sohuldmerkmale zeigen; und der Unterschied zwischen den rechtsgutsverletzenden Handlungszielen der Zieldelikte und den Handlungszielen als besonderen Schuldmerkmalen wird sich besonders bei den Teilnehmerdelikten auswirken.

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