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        미기상 특성에 따른 대기오염 농도분포에 관한 연구

        김유근,홍정혜,전병일,Kim, Yoo-Keun,Hong, Jung-Hae,Jeon, Byung-Il 한국환경과학회 1994 한국환경과학회지 Vol.3 No.1

        The diffusion of the pollutants released into atmosphere is dependent on its chemical reaction, topography and micrometeorological characteristics. The purpose of the study is to investigate how much micrometeorological characteristics such as stability, wind speed and mixing height affect the diffusion of the air pollutants. For this purpose, this paper let 1) the basic theory be K-theory, 2) eddy diffusivity and wind speed be dependent on mixing height and stability, and 3) Grout method be used for numeric calculation. The result was 1) the more unstable condition, the higher mixing height and the higher wind speed we, the lower pollutants concentration appears, 2) the most intensive effect on the distribution of the pollutant concentration is the atmospheric stability.

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        과실범의 공동정범의 구조적 문제점

        김유근 ( Yoo Keun Kim ) 한양대학교 법학연구소 2009 법학논총 Vol.26 No.3

        Freilich bietet sich die Mittaterschaft bei Fahrlassigkeitsdelikten viele praktischen Vortele bei der strafrechtlichen Zurechnung an; die effektive Zurechnung ware insbesonders dort zu ermoglichen und die Vollzugsdefizite zu beseitigen, wo die individualisierende Schuldstrafe, an der das uberkommene Strafrecht seit je her festhalt, auf Grund der kollektiven Risikenpotentialisierung nicht funktioniert, zum Beispiel wo der individuelle Kausalitatszusammenhang nicht eindeutig feststellbar ist oder wo der tatbestandsmassige Erfolg bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit durch die fremde Sorgfaltswidrigkeit hervorgehoben wird. Die Mittaterschaft bei Fahrlassigkeitsdelikten erscheint zwar beim ersten Blick theoretisch konstruierbar zu sein, beim nahreren Blick aber ist sie in vielen Perspektiven nicht ohne Weiteres mit der uberlieferten Straftheorie vereinbar. Die schwerwiegenden struktuellen Probleme ergeben sich namlich bei der Mittaterschaft bei Fahrlassigkeitsdelikten aus der Besonderheit von Mittaterschaft und Fahrlassigkeitsdelikten. So lassen sich ihre Bedingungen und Pramisse nicht ohne die gunstigen Modifikationen der bisherigen Lehren von Mittaterschaft und Fahrlassigkeitsdelikten rational formulieren. Sollte man an der uberkommenen strafrechtlichen Lehren festfalten, emphiehlt sich es, die Konstruktionsmoglichkeit der Mittaterschaft bei Fahrlassigkeitsdelikten nicht zu anerkennen.

      • KCI등재

        범죄피해의 원상회복제도에 관한 비교법적 고찰

        김유근(Kim, Yoo-keun) 한국피해자학회 2009 被害者學硏究 Vol.17 No.1

        Die Idee von restrotive justice wiederspiegelt sich in der Schweiz in der Wiedergutmachung. Allerdings hat die Wiedergutmachung die material-sowie prozessrechtlichen Rechtsfolgen: Sie begründet die Strafbefreiung sowie den Verzicht auf die Weiterverfolgung durch Untersuchungsbehörde. Im Zusammenhang mit der Rechtsfolge ist das Absehen von Strafe durch die Wiedergutmachung ein Schuldspruch ohne Strafe, während der Verzicht auf die Strafverfolgung ausserhalb der gerichtlichen Kontrolle liegt und der Staatsanwalschaft zur Verfügung steht. Im Vergleich mit dem Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, der als Strafbemessungsregel unter der gerichtlichen Kontrolle steht, in der Schweiz ist das Opportunitätsprinzip im materialen Recht institutionalisiert. In deisem Sinne bildet der Verzicht auf die Strafverfolgung aus Grund der Wiedergutmachung als eine wichtige Ausnahme des Legalitätsprinzips. In diesem Zusammenhang regelt Österreich den Tatausgleich als die prozessrechtliche Lösung. In Korea fungiert die Wiedergutmachung als Strafbemessungsregel in der Hauptverhandlung. Der Verzicht auf die Strafverfolgung aus Grund der Wiedergutmachung ist zudem für Korea nicht neu, wo in der Regel das Legalitätsprinzip durchgesetzt ist. Und das Gesetz über die Beschleunigung des Verfahrens und die Strafmediation sind das weitergehende System als die Wiedergutmachung im deustchsprachigen Rechtsraum. Der Gedanken der deutschen Wiedergutmachung ist somit für Korea nicht fremd. Inwieweit in Korea, wo man das ganz andere Rechtssystem hat, die Wiedergutmachung Bedeutung hat, ist deshalb zu überprüfen. Es ist auch grundsätzlich fraglich, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, dass die öffentliche Feststellung der Schuld und Unschuld den Parteien oder der Staatsanwalt verfügbar gemacht wird(Zumindest der Verzicht auf die Strafverfolgung aus Grund der Wiedergutmachung ist unter der gerichtlichen Kontrolle zu stellen).

      • KCI우수등재

        양벌규정에 정한 개별적인 범죄방지(선임감독)의무의 위반행위의 범죄유형에 대하여

        김유근(Kim, Yoo-Keun) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.2

        Es lässt sich nur schwerlich erklären, welchen Deliktstypus die Verletzung von Verbrechensverhütungs- und Aufsichtspflichten in sog. Doppelbestrafungsvorschriften von Geschäftsherren und juristischer Person ausmascht. Denkbar wären bezüglich dessen im Allgemeinen Täterschaft und Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt oder täterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Doch entsprechen diese Deliktstypen im Allgemeinen Teil des Strafrechts nicht ohne Weiteres der Bestimmungsform von Doppelbestrafungsvorschriften, weshalb es nicht mit der überkommenen Strafrechtslehre vereinbar ist, wenn man mit diesen Deliktstypen die solche von Doppelbestrafungsvorschriften versucht zu erklären. Die Rechtsprechung und Lehre fassen dort die Aufsichtspflichtsverletzung bloss als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt auf, wo Doppelbestrafungsvorschriften keine Anwendung finden. Will man jedoch dementsprechend den Deliktstypus der Aufsichtspflichtsverletzung in Doppelbestrafungsvorschriften als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt verstehen, so ergibt sich das Problem. Je nach den subjektiven Elementen des Geschäftsherren bringt dies nämlich die Anwendungsunsicherheit von Doppelbestrafungsvorschriften. Versucht man dann, den Deliktstypen von Doppelbestrafungsvorschriften anschliessend an die deutsche Strafrechtslehre nun mit der Täterschaft bei unechtem Unterlassungsdelikt zu erklären, um dieses Problem zu vermeiden, so versetzt man sich in solches Trilemma : So müsste man die überkommene Strafrechtslehre ändern. Oder wenn man aber daran festhalten würde, müsste man doch gerne dieses Problem hinnehmen. Oder man müsste die Problematik von Doppelbestrafungsvorschriften von vornherein von solcher der überkommenen Strafrechtslehre trennen. Greift man wegen der struktuellen Problemen bei unechtem Unterlassungsdelikt nun auf echtes Unterlassungsdelikt, so kommt den Doppelbestrafungsvorschriften bloss die Bedeutung der einzelnen Vorschrift im Besonderen Teil des Strafrechts zu und sie verliert damit die Bedeutung der eigenständigen Zurechnungsform. Und dieser Verständnis entspricht weiterhin nicht der Unterscheidung von unechtem und echtem Unterlassungsdelikt. Was sich den Deliktstypus von Doppelbestrafungsvorschriften besser erklären liesse, wäre vor allem Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Es lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen, ob die Aufsichtspflicht in Doppelbestrafungsvorschriften die subjektive Grantenpflicht bei unechtem Unterlassungsdelikt oder eher die objektive Sorgfaltspflicht bei Fahrlässigkeitsdelikt ist. Und bei Doppelbestrafungsvorschriften ist der adäquante Vollzug der Aufsichtspflicht die negative, die Verantwortlichkeit ausschliessende Bedingung, während bei Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Sorgfaltspflicht zu der Problematik der positiven, das Unrecht begründende Bedingung, Tatbestandsmässigkeit, gehört. So stellt sich die Frage auf, ob Doppelbestrafungsvorschriften nicht den Deliktstypus aufweisen, der sich nicht in der kontinentalen Starfrechtslehre findet. Auf den näheren Blick ist die den Doppelbestrafungsvorschriften entsprechende Zurechnungsform gerade in sog. ‘strict liablity’ und ‘due diligence defence’ im englischen Strafrecht zu finden. Wie bereits zeigte, bestimmt der Hauptsatz in Doppelbestrafungsvorschriften die prinzipielle Strafbarkeit von Geschäftsherren und juristischer Person, ihr Vorbehalt ermöglicht ausnahmsweise unter Bedingung des Unschuldsbeweises die Strafbarkeit auszuschliessen. Dies zeigt die Ähnlichkeit mit der Zurechnungsstruktur von strict liablity und due diligence defence. Solche Annährung von kontinentalem und englichem Strafrecht ist zwar in Bezug auf die effektive Zurechnung bevorzugt. Es ist aber fraglich, ob der den Doppelbestrafungsvorschrifte

      • KCI우수등재

        선임감독자의 ‘일반적인’ 범죄방지(선임감독)의무 위반행위의 범죄유형

        김유근(Kim, Yoo-keun) 한국형사법학회 1997 刑事法硏究 Vol.22 No.2

        Zur Begründung der allgemeinen Aufsichts- und Organisationspflicht auf Ebenen der hierarchischen Organisationsstruktur des Unternehmens dient die Rechtsprechung sich mehrerer Deliktstypen, namentlich zum ersten Beteiligungsverhältnisses vom unechten Unterlassungsdelikt, zum zweiten Fahrlässigkeitsdelikten bei Sonderpflichtsverletzungen und schliesslich zum dritten fahrlässiger Mittäterschaft. Es ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung trotz des gleichen Handlungtypus je nach den subjektiven Tabestandsmerkmalen von Aufsichts- und Organisationspflichtigen ganz verschiedenartige Deliktstypen angewendet hat, Handlungstypus, in dem der Aufsichts- und Organisationspflichtige keine organisatorische Sicherheit sichergestellt hat, im Betrieb die Realisierung der Gefahr zur Begehung des Delikts von Untergeordneten zu verhindern. Und diese Deliktstypen können von vornherein alle Arten von Pflichtsverletzungen von Aufsichts- und Organisationspflichtigen fassen, weil sie im Grunde mit ihren allgemeinen Prinzipien unvereinbar sind. Die dogmatische Begründung der allgemeinen Aufsichts- und Organisationspflichten durch Beteilungungsverhältnis bei Unterlassungsdelikten kann nach dem Wesen der Beteiligung nicht die Fahrlässigkeit von Aufsichts- und Organisationsüflichtigen fassen. Zudem unterscheidet sich Fahrlässigkeitsdelikten bei Sonderpflichtsverletzungen schwerlich von unechten Unterlassungsdelikten, und fahrlässige Mittäterschaft hat zur Folge, dass nicht erweisliche oder fremde Sorgfaltspflichtverletzungen auch zur gegenseitigen Zurechnung zulasten der sorgfaltspflichtgemäss handelnden Personen führen können. Schliesslich bleibt die täterschaftliche Verantwortung von unechten Unterlassungsdelikten übrig, dadurch aber ist die fahrlässige Aufsichts- und Organisationspflichtsverletzung nicht fassbar, wenn die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit der Anknüpfungstat ausfällt.

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