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      • 공범종속성을 둘러싼 일본의 최근 논의 동향

        오정용 원광대학교 법학연구소 2012 法學硏究 Vol.28 No.1

        Im Rahmen von koreanischen Strafrecht versteht man die Täterschaft als primär und die Teilnahme als sekundär verantwortlich. Deshalb kann man so definieren, dass die Teilnahme über die Täterschaft hinaus existiert. Es ist exakt das Problem über die Akzessorietät der Teilnahme, die jetzige Mehrheit nimmt die Stellung, dass die Rechtswidrigkeit solidarisch ist und die Verantwortung individuell. Dies nennt man limitierte Akzessorietät. Solche Annahme ist gleichgültig in japanische Strafrecht. Eine von den aktuellen Streitigkeiten im japanischen Strafrecht ist dieses Problem über die Akzessorietät der Teilnahme. Der Mittelpunkt von dieser Debatte ist wie man unter die limitierte Akzessorietät versteht, die Mehrheit bevorzugt. Die vergangene limitierte Akzessorietät zeigt einfach an unter die Annahme 'die Rechtswidrigkeit solidarisch und die Verantwortung individuell', wenn die Täterschaft rechtswidrig ist, ist die Teinahme ebenfalls widrig. Es gibt nun aber andere Meinungen zu dieser Annahme. Neben der relativen Rechtswidrigkeit existiert ebenfalls die Meinung die Akzessorietät der Teilnahme als die Begründung der Teilnahme. Dennoch im Angesichts von akzessorische Verursachungstheorie wird die Bedeutung von solidarische Rechtswidrigkeit anders verstanden, dies wiederum bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit von Täterschaft und Teilnahme in relativen Massen evaluiert werden könnte. Die Bedeutung der Akzessorietät der Teilnahme ist die Rechtswidrigkeit der Täterschaft nicht unbedingt mit der Teilnahme bezogen, sondern die Rechtswidrigkeit ist nur eine Bedingung des Existenz von der Teilnahme. Das heißt, die solidarische Rechtswidrigkeit bedeutet nicht 'absolut solidarisch' per se. Rücksichtsnahme von solchen Punkten, geben 'die relative Rechtswidrigkeit' und 'die Akzessorietät der Teilnahme als notwendige Option für die Begründung der Teilnahme' neue Aspekte an uns.

      • KCI등재

        공범종속성을 둘러싼 일본의 최근 논의 동향

        오정용(Oh, Jung-Yong) 원광대학교 법학연구소 2012 圓光法學 Vol.28 No.1

        Im Rahmen von koreanischen Strafrecht versteht man die Täterschaft als primär und die Teilnahme als sekundär verantwortlich. Deshalb kann man so definieren, dass die Teilnahme über die Täterschaft hinaus existiert. Es ist exakt das Problem über die Akzessorietät der Teilnahme, die jetzige Mehrheit nimmt die Stellung, dass die Rechtswidrigkeit solidarisch ist und die Verantwortung individuell. Dies nennt man limitierte Akzessorietät. Solche Annahme ist gleichgültig in japanische Strafrecht. Eine von den aktuellen Streitigkeiten im japanischen Strafrecht ist dieses Problem über die Akzessorietät der Teilnahme. Der Mittelpunkt von dieser Debatte ist wie man unter die limitierte Akzessorietät versteht, die Mehrheit bevorzugt. Die vergangene limitierte Akzessorietät zeigt einfach an unter die Annahme 'die Rechtswidrigkeit solidarisch und die Verantwortung individuell', wenn die Täterschaft rechtswidrig ist, ist die Teinahme ebenfalls widrig. Es gibt nun aber andere Meinungen zu dieser Annahme. Neben der relativen Rechtswidrigkeit existiert ebenfalls die Meinung die Akzessorietät der Teilnahme als die Begründung der Teilnahme. Dennoch im Angesichts von akzessorische Verursachungstheorie wird die Bedeutung von solidarische Rechtswidrigkeit anders verstanden, dies wiederum bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit von Täterschaft und Teilnahme in relativen Massen evaluiert werden könnte. Die Bedeutung der Akzessorietät der Teilnahme ist die Rechtswidrigkeit der Täterschaft nicht unbedingt mit der Teilnahme bezogen, sondern die Rechtswidrigkeit ist nur eine Bedingung des Existenz von der Teilnahme. Das heißt, die solidarische Rechtswidrigkeit bedeutet nicht 'absolut solidarisch' per se. Rücksichtsnahme von solchen Punkten, geben 'die relative Rechtswidrigkeit' und 'die Akzessorietät der Teilnahme als notwendige Option für die Begründung der Teilnahme' neue Aspekte an uns.

      • KCI등재

        형법 제33조의 단서에 대한 해석론과 보정적 입법론

        임광주 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.3

        §§30, 31 und 32 regeln das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Allgemeindelikt den Bezugsgegenstand haben. §33 S. 1regelt das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Sonderdelikt den Bezugsgegenstand haben. Die beide Bemessungsstrafmaße sind die Rechtsfolge, die beim Vorliegen des Delikts allein ohne weiteres begründet wird. Die beide Bemessungsstrafmaße gehören somit zum Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme. §33 S. 2 bemißt mit Rücksicht auf die Strafmaßänderungsgründe wiederum das Strafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, das auf das Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme den Bezug nimmt. Das Bemessungsstrafmaß gehört deswegen zum Änderungsstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme, weil ein anderer Strafmaß- änderungsgrund neben dem Vorliegen des Delikts zusätzlich vorliegen müssen. §33 S. 2 steht wie folgendes im Verhältnis zu den §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1. §33 S. 2 ändert also das Grundstrafmaß von einundderselben Mittäterschaft und einundderselben Teilnahme, das §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1 jeweils bemessen. §33 S. 2 ist ebensowie z.B §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaßbemißt. Der Unterschied zwischen den Beiden liegt aber im folgenden. §33 S. 2 ist also die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme bemißt. Im Gegensatz dazu ist §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß des Alleindelikts bemißt.

      • KCI우수등재

        형법 제33조 단서에 대한 해석론과 보정적 입법론

        임광주(Rim, Kwang-Joo) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.3

        §§30, 31 und 32 regeln das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Allgemeindelikt den Bezugsgegenstand haben. §33 S. 1 regelt das Bemessungsstrafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, die das Sonderdelikt den Bezugsgegenstand haben. Die beide Bemessungsstrafmaße sind die Rechtsfolge, die beim Vorliegen des Delikts allein ohne weiteres begründet wird. Die beide Bemessungsstrafmaße gehören somit zum Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme. §33 S. 2 bemißt mit Rücksicht auf die Strafmaßänderungsgründe wiederum das Strafmaß von derjenigen Mittäterschaft und derjenigen Teilnahme, das auf das Grundstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme den Bezug nimmt. Das Bemessungsstrafmaß gehört deswegen zum Änderungsstrafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme, weil ein anderer Strafmaß- änderungsgrund neben dem Vorliegen des Delikts zusätzlich vorliegen müssen. §33 S. 2 steht wie folgendes im Verhältnis zu den §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1. §33 S. 2 ändert also das Grundstrafmaß von einundderselben Mittäterschaft und einundderselben Teilnahme, das §§30, 31 und 32 sowie §33 S. 1 jeweils bemessen. §33 S. 2 ist ebensowie z.B §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß bemißt. Der Unterschied zwischen den Beiden liegt aber im folgenden. §33 S. 2 ist also die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß von der Mittäterschaft und der Teilnahme bemißt. Im Gegensatz dazu ist §250 Absatz 2 die Vorschrift, die das qualifizierte Strafmaß des Alleindelikts bemißt.

      • KCI등재

        정범 처벌규정 없는 자(특히 대향자)에 대한 공범성립의 문제

        손동권 ( Dong Kwun Son ) 건국대학교 법학연구소 2009 一鑑法學 Vol.16 No.-

        Man versteht unter notwendiger Teilnahme die Erscheinug, dass ein Delikt die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt. Man unterscheidet dabei Konvergenz- und Begegnungsdelikte. Bei den Begegnungsdelikten wirken mehrere Beteiligte in entgegengesetzte Richtung auf dieselbe Ziel hin. Die Mitwirkung des notwendig Beteiliegten an einem einseitig mit Strafe bedrohten Begegnungsdelikten ist nicht als Taterschaft strafbar. Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf die Problematik, ob der als Taterschaft straflose Beteiligte, der die Mitwirkung an einem der einseitig mit Strafe bedrohten Begegnungsdelikten gemacht hat, weder als Tater noch als Teiln ehmer bestraft wird. Die Antwort zur diesen Problematik hangt wiederum davon ab, ob die Vorschriften uber Teilnahme im allgemeinen Teil des koreanischen Strafgesetzes(§ 31 f.) auf den als Taterschaft straflosen Beteil igten bei den einseitig mit Strafe bedrohten Begegnungsdelikten anwendbar ist. Der Strafgrund der Teilnahme ist nach h.L. die Verursachung der rechts widrigen Haupttat. Den vom Tater ausgefuhrten Rechtsgutsangriff muss sich danach Teilnehmer sich Mit-Verursacher zurechnen lassen. Daneben soll die Teilnehmer auch einen selbstandigen Rechtsgutsangriff enthalten. Die sog. gemischte Verursachungstheorie ist also als der Strafgrund der Teilnahme uberzeugend. In der vorliegenden Arbeit handelt es sich darum gerade im Hinblick auf diesen Strafgrund der Teilnahme, ob der als Tatersc haft straflose Beteiligte, der die Mitwirkung an einem der einseitig mit Strafe bedrohten Begegnungsdelikten gemacht hat, als Teilnehmer bestraft werden kann.

      • KCI우수등재

        종범의 성립시기와 처벌 범위

        승재현(Soung, Jea-Hyen) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.2

        Der vorliegende Beitrag diskutiert die sukzessive Beilhilfe, die im Verhaltmis zur sukzessive Mittaterschaft wenig besprochen wird. Im koreanischen Schriftum wird die Haftung einer sukzessive Beilhilfe nochmals bei zwei Untergruppen behandelt. Einerseits die Moglichkeit des Hilfeleisten zwischen Vollendung und Beendigung, anderseits die Haftung der sukzessiven Beihilfe fur vor deren Hinzukommen verwirklichte Tatbestandteile zur Diskussion steht. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung ist wichtig und notwendig. Aber eine tatbeststandslose oder außertatbestandliche Beendig ung ist mit dem Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch die Rechtsgutbezogene teleologische Auslegung ist auf den moglichen Wortsinn begrenzt ; der Wortsinn des Wegnehmens ist aber uberschritten, wenn man darunter auch noch did Beutesicherung hinsichtlich der weggenommen Sache verseht. Rechtstaatlich haltbar ist demnach nur ein tatbestandskonformer Beendigungsbegriff. Nach der tatbestandsbezogenen Beendigungsbegriff sind bei Dauerstraftaten die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigung moglich. Gegenstand der strafrechtlichen Verbote und Gebote kann nur das sein, was dem Menschen uberhaupt moglich ist, zu tun oder zu lassen. Wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne Teile des Tatbestands bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur eine Verantwortung fur ihres erst spateren Hinzukommen angelastet werden muß.In koreanischer Rechtsprechung und Lehre ist die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigungmoglich und wird eine sukzessive Beihilfe mit Hftung fur eine Teilnahme am gesamten Delikt fur moglich gehalten. Aber diese Stellungsnahme der Rechtsprechung und Lehre kann in Kritik geraten werden. Denn die Ausweitung der Strafbarkeit zum außertatbestandliche Beendigungsbegriff ist mit dem ”Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch es ist unrichtig, die Beihilfe fur das Kausalgeschehen, das gar nicht beeinflussen konnte durch sie, haften zu lassen.

      • KCI등재

        법치국가 형법의 현재와 미래 : 일반인의 범죄인식이 형사사법에 미치는 영향 -특히 배심재판을 대상으로

        홍영기 ( Young Gi Hong ) 고려대학교 법학연구원 2010 고려법학 Vol.0 No.57

        Die Aufgabe der Burgerbeteiligung an Strafgericht sind die vor allem demokratische Legitimation der Strafrechtspflege, eine Verbesserung der Rechtsprechungsqualitat und eine wirksame Kontrolle der Berufsrichter. Bei der Einfugung von sog. “Schwurgericht”(jury system), das diese Aufgabe ubernimmt, ist es grundsatzlich bedeutend, wie die Burger auf Kriminalitat tatsachlich wahrnemen und weiter wahrnehmen sollten. Die offentliche Wahrnehmung auf Kriminalitat wird meistens in der Massmedien verstarkt. Die Medien konzentrieren sich auf das Kapitaldelikten namentlich auf die Gewaltkriminalitat. Dort wird die komplexe Realtat auf den einfachen Nenner als “Gut” oder “Bose” gebracht. Die Straftater erscheint als der grundlegend Andere, der Außenseiter, Gegner, gar als Feind des normalen Burgers. Mit dieser Situation beobachten wir: in der Strafgesetzgebung eine Umstellung von traditionellen Delikten zu neuen Kriminalisierungen; im Strafverfahren eine starke Anforderung nach hartere Strafe. Die Strafrechtspflege soll aber weigehend formalisiert bleiben. Sie erfolgt nicht spontan, sondern als kontrollierbare und vorprogrammierte Antwort auf die Rechtsguterverletzung. Unsere rechtsstaatliche Tradition muss immer vernunftig sein, wenn die unrationale Einflusse der offentlichen Meinungen vermindert werden kann. Die hier genannten rechtsstaatlichen Grundsatze sind; die Unschludsvermutung, auf die das Gericht sich erst am Ende der Hauptverhandlung seine Uberzeugung von Schuld oder Unschuld bilden muss, und das Gebot eines fairen Strafverfahrens. Bei dem Schwurgericht soll der Verdacht im Vorverfahren immer mit Zweifeln behaftet sein. Auch die praktischen Auswahlverfahren von Laienrichter und Erklarungsverfahren mussen die parteiischen Einfluss auf sie verminderen. Und dass den Medien bei der gesellschaftlichen Wahrnehmung Verantwortung zufallt, muss immer wieder betont werden. Wenn nicht, kann das neue System die Geltung diverser Grundsatze des rechtsstaatlichen Verfahrensrechts gefahrden. Weiter soll wissenschaftlich analysiert werden, welche notigen Verbesserungsmoglichkeiten vorgenommen werden mussen, um das neue System im Strafverfahren erfolgreich durchzusetzen.

      • KCI등재

        불법체제의 수뇌부 처벌근거로서 조직지배론

        김동률 ( Dong Lyoul Kim ) 한국형사정책학회 2013 刑事政策 Vol.25 No.3

        Bei der Aufarbeitung der sog. Makrokriminalitat besteht das Problem der Strafbarkeit von Funktonaren. Die Moglichkeit, dass die in der strengen organisatorischen Hierarchie ganz unten stehenden Tater in gewisser Weise auch Opfer der mit dem ganzen Unrechtssystem verbundenen Verhaltnisse und die eigentlichen Haupttater die Spitzenfunktionare gewesen sein konnten, von denen die Anordnungen ausgegangen sind, wirft die Frage auf, wie diese Schreibtischtater angemessen bestraft werden konnen. Bezuglich der strafrechtlichen Behandlung der Hintermannerproblematik ist die Hauptfrage folgendermaßen zu formulieren: Ist die Kategorie der mittelbaren Taterschaft uberhaupt strafrechtlich adaquat, um den Tatbeitrag der Hintermanner in einem Unrechtssystem zu erfassen, oder ist bei Befehlshabern die Kategorie der Anstiftung und bei anderweitig in das Geschehen eingebundenen Funktionaren die Kategorie der Beihilfe vorzuziehen? Bei der Beurteilung von sog. Schreibtischmordern besteht mittlerweile in der Rechtsprechung und der Literatur Einigkeit daruber, dass sie nach Roxins Organisationsherrschaftslehre als mittelbare Tater angesehen werden. Außerdem ist es zu sehen, dass diese Lehre sowohl im Ausland als Kriterium bei der Bestrafung von Fuhrungskraften von Unrechtsregimen als auch im Sonderfall bei der Annahme der mittelbaren Taterschaft fur die Zwischenpersonen problemlos anwendbar ist. Zu berucksichtigen ist schließlich, dass die mittelbare Taterschaft kraft organisatorischer Machtapparate eine sehr leistungsfahige Rechtsfigur ist, die es ermoglicht, vor allem bei Staatsverbrechen und Delikten krimineller Organisationen die Hintermanner als Tater zu erfassen. In diesem Sinne ist letztlich zu sagen, dass Roxins Organisationsherrschaftslehre weltweit bei der Bestrafung der noch existierenden Machthaber bzw. deren Funktionaren-inklusive der nordkoreanischen -direkt anzuwenden ist.

      • KCI등재

        結果的 加重犯의 諸問題 : 未遂와 共犯을 中心으로 Als Mittelpunkt von der Versuch und Teilnahme

        임석원 東國大學校 比較法文化硏究所 2005 比較法硏究 Vol.6 No.1

        Die Arbeit wird sich mit der Erfolgsqualifizierten Delikte befassen. Neben reinen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten gibt es im Koreanischen StGB auch sog. Kombinationstatbestände, die Vorsatz bei der Tathandlung und wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verwirklichung einer besonders schweren Folge voraussetzen. Bei Erfolgsqualifizierten Delikten knüpft insb. ein eigenständig strafbarer und vorsätzlich verwirklichter Grundtatbestand an fahrlässige Verwirklichung eines besonders schweren Erfolges an, der für sich allein strafbar ist. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Reform des Koreanischen StGB 1995 den Versuch der Erfolgsqualifizierten Delikte bei einigen Paragrafen bestimmt. Somit ist diesbezüglich Streitigkeit, ob bei diesen Erfolgsqualifizierten Delikten ein Versuch der fahrlässige Verursachung der schweren Folge ausgeschlossen ist, oder ob das wenigstens in die entsprechende Norm hineingelesen werden muß. Ein Versuch der Erfolgsqualifizierten Delikte ist m. E. strafbar, wenn der Versuch eines Grunddelikts zwar strafbar ist, die Erfolgsqualifizierten Delikte dennoch nicht geregelt wurde; wenn die Erfolgsqualifizierten Delikte zwar strafbar ist, der Versuch des Grunddelikts dennoch nicht strafbar war. Wir brauchen neue Regelungen, damit der Versuch der Erfolgsqualifizierten Delikte zu bdstrafen ist. Weiter brauchen wir die Erweitrungen vorsätzlicher Kombinationsdelikte und ihre Versuchsbestimmung, weil der Versuch eines unechten Erfolgsqualifizierten Delikts eindeutlich behandelt werden kann. Eine Teilnahme der Erfolgsqualifizierten Delikte auf den Koreanischen StGB Nebenbestimmung des Art.33 angewendet werden, weil die Erfolgsqualifizierten Delikte ist unechten Sonderdelikt. Also eine Täterschaft als der Erfolgsqualifizierten Delikte bestraft werden kann. Aber Eine Teilnahme als einem Grunddelikt bestraft werden müssen.

      • KCI등재후보

        과잉방위에 있어서 착오와 공범

        이강민(Lee, Kang-Min) 대검찰청 2011 형사법의 신동향 Vol.0 No.31

        과잉방위란 정당방위상황이 존재하지만 방위행위가 상당성을 초과한 경우를 말한다 형법은 제 21조 제 2항과 제3항에서 과잉방위를 규율하고 있으며, 임의적형의 감면과 불가벌로 그 형법적 취급을 달리하고 있다. 형법상 과잉방위규정은 정당방위상황이 존재와 방위의사에 의한 행위, 상당성의 초과 즉 과잉성과 일정한 과잉방위정황이 인정될 때에 한하여 적용된다. 따라서 그 정황에 따라 형이 감경, 면제되거나 불가벌이 될 수 있다. 이러한 과잉방위규정의 적용의 문제는 과잉방위의 유형, 즉 본래적 과잉방위와 확장적 과잉방위, 인식 있는 과잉방위와 인식 없는 과잉방위의 경우뿐 아니라, 일반적인 범죄행위에서 발생할 수 있는 착오나 공범에 있어서도 생길 수 있다. 먼저 과잉방위에 있어서 착오의 문제는 상정하기 어려운 것은 아니다. 과잉방위도 위법한행위이고, 방위행위가항상인식한대로현실로발생하는것은 아니기때문이다. 따라서 과잉방위의 경우에도 방위행위자가 인식한 사실과 현실로 발생한 사실이 일치하지 않을 수 있으며, 그러한 착오에는 방위상황에 관한 착오, 과잉성에 관한 착오, 방위상황과 과잉성에 관한 착오가 경합한 경우가 있다. 방위상황에 관한 착오나 방위상황과 과잉성에 관한 착오가 경합한 경우는 오상과잉방위에 해당하며, 이에 대한 법적성질이나 과잉방위규정의적용여부에 대하여는 견해가대립된다. 다수설은 이를 오상방위의 예에 의하여 과실범으로 파악하고 있으나, 오상과잉방위의 다양한 법형상을 고려하여 이를 취급하는 것이 타당하다 할 것이므로, 결국 과잉성에 관한 착오가 전형적인 착오의 문제라 할 수 있다. 특히 이를 사실의 착오로 볼 것인가, 평가의 착오로 볼 수 있는가가 문제된다. 과잉성에 대하여 착오한 과잉방위는 과잉성에 대한 인식은 있으나 허용된다고 믿은 경우와 과잉성에 대한 인식 없이 허용된다고 믿은 경우로 나눌 수 있다. 전자는 금지착오 중 허용되는 행위의 한계에 대하여 착오한 것이므로 간접적 금지착오가 되며, 따라서 형법 제16조에 따라 면책되거나 그 오인에 정당한 이유가 없었던 경우에는 과잉방위규정이 적용되어 책임의 감소, 소멸 또는 처벌필요성의 감소 내지 결여될 만한 정황에 따라 형이 감경, 면제, 불가벌이 될 수 있다. 후자는 다시 수단자체에 대한 착오가 있는 경우와 수단의 상당성 평가에 대한 착오가 있는 경우로 나눌 수있는데, 수단의 상당성 평가에대한착오가 있는 경우는 과잉성에 대한 인식은 있으나 허용된다고 믿은 경우와 같은 결론에 이르게 된다. 그러나 수단 자체에 대한 착오로 과잉성에 대하여 인식하지 못하고 허용된다고 믿은 경우는 구조적으로 오상방위와 유사하다고 할 수 있고, 따라서 오인에 과실이 있다면 과실범이 성립하고, 이에 과잉방위규정을 적용하면 된다. 결국 수단 자체에 대한 착오가 있는 경우와 수단의 상당성 평가에 대한 착오로 과잉성에 대한 인식 없이 허용된다고 믿은 경우는 과잉방위의 형상이 고의범이나 과실범의 형태로 구별되는 것일 뿐, 이에 과잉방위규정이 적용될 수 있다는 점에서는 같다고 할 수 있다. 다음으로 과잉방위에 있어서 공범의 문제는, 공범 중 일부의 행위가 과잉방위에 해당하는 경우 다른 공범에게도 과잉방위규정이 적용되는가이다. 특히 공동정범의 경우에는 일본 최고재판소의 1992년과 1994년 결정을 이후로 논의가 활발히 이루어지고 있다. 그러나 협의의 공범의 경우는 우리나라뿐 아니라 일본에서도 논의가 없는 실정이다. 다만, 우리 형법의 해석상 공범은 정범에 종속된다고 보아야 하며, 그 종속의 정도와 관련해서는 제한종속형식이 타당하다. 또한 과잉방위는 책임소멸 (제21조 제3항)과 책임감소 및 처벌필요성의 감소 내지 결여(제21조 제2항)로 이해 되므로 정범의 과잉방위의 효과는 협의의 공범에게는 미치지 않는다고 본다. 일본 최고재판소의 1992년 결정과 1994년 결정은 과잉방위에 있어서 공동정범을 다룬 것으로 전자는 본래적 과잉방위에 있어서의 공동정범, 후자는 확장적 과잉방위에 있어서의 공동정범에 관한 것이지만, 공동정범 중 1인에게 과잉방위가 성립할 때 다른 사람에 관한 과잉방위의 성립 여부는 공동정범자 각각에 대하여 개별적으로 판단되어야 한다는 취지를 밝혔다는 점에서 의미가 있다. 물론, 위 판례들은 공범론과 과잉방위론에 대하여 명시적인 입장을 밝히고 있지는 않다. 그러나 생각건대, 책임의 감소․소멸(경우에 따라서는 처벌필요성의 결여)과 제한종속성설에 따라 공동정범에 대한 과잉방위의 성립 여부를 판단한다면, 위 결정의 결론은 타당하다고 생각한다. 이러한 개별적 효과설의 결론은 본래적 과잉방위의 경우뿐 아니라 확장적 과잉방위의 경우에도 마찬가지로 적용된다고 할 것이다. Überschreitet der Täter bei bestehender Notwehrlage das Maß der angemessenen Verteidigung, er ist wegen Notwehrüberschreitung verantwortlich. Überschreitet eine Verteidigungshandlung das angemessene Maß, kann die Strafe gemildert oder abgesehen nach den Umständen werden, und im Falle des vorhergehenden Absatz führte der Täter die Verteidigungshandlung aus Furcht, Schrecken, Aufregung oder Bestürzung in der Nacht oder unter anderen außerordentlichen Umständen, so wird er nicht bestraft nach §21 Abs. 2 und §21 Abs. 3 vom geltenden koreanischen Strafgesetzbuch(KStGB). Die Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung lassen sich in eine Gruppe objektiver und eine Gruppe subjektiver Exzesskonstellationen aufteilen. Ob alle Notwehrexzesstype der Notwehrüberschreitung(eigentlicher Notwehrexzess, erweiterter Notwehrexzess, Bewusster Notwehrexzess, Unbewusster Notwehrexzess) unter §21 Abs. 2 und §21 Abs. 3 KStGB fällt, ist umstritten. Also fraglich ist, ob der Vorschriften über Notwehrüberschreitung auch auf den Fall anwendbar ist, daß sich der Verteidiger irrig oder gemeinschaftlich zur Wehr setzt. Vor allem ein Notwehrüberschreitung kann auch in Kombination mit einem Irrtum auftreten. Dabei sind die Fallkonstellationen “Putativnotwehr und Exzess” sowie“Putativnotwehrexzess” zu unterscheiden. Schließlich der Irrtum über Exzess gehört typische Irrtumsproblem und von dem so genannten unbewusster Notwehrexzess abzugrenzen werden. Es handelt sich um die Rechtsnatur des Irrtum über Exzess und die wesentlichen Ergebnisse vorliegender Untersuchung lassen sich wie folgende zusammenfassen. Wenn Täter bewusst Exzess unimmt aber irrig an, es sei erlaubt, er ist entschuldigt nach §16 KStGB als der irrtum über die Verbotsnorm(indirekter Verbotsirrtum), da der Grund des Notwehrüberschreitungvorschriftes also in deren Situation erkennt werden kann, oder die Vorschriften über Notwehrüberschreitung anwendet werden. Diese Irrtumsregelung kann nicht nur darauf sondern auch auf dem Fall, dass Täter unbewußt Exzess irrig über Bewertung des Angemessenheit Mittels, Notwehrüberschreitung angewandt weren. Unbewusst Täter Exzess irrig über Mittel, so ist Vorsatzaussluss im Hinblick auf die Putativnotwehr zu erörtern oder die Vorschriften über Notwehrüberschreitung anwendet werden. Es handelt sich um die Anwendbarkeit von der Vorschriften über Notwehrüberschreitung auf Teilnehmer. Eine gesetzlich Diskussion der Teilnahme bei der Notwehrüberschreitung nicht handelt bisherig in Korea werden. Supreme Court of Japan hält an der Rechtsprechung zur diese Problem in 1992 und 1994. Der Grund der Notwehrüberschreitung vom §21 Abs. 2 liegt in Schuldmilderung, Milderung oder Mangel der Strafbedürfnisse. Und der Wesen der vom §21 Abs. 3 Straflosigkeit ist die Lücke der Zumutbarkeit. Und Anstifter und Gehilfe werden von der Notwehrüberschreitung des Täters beeinflußt, weil sie akzessorisch ist(limitierte Akzessorietät). Dagegen wirkt zwischen Mittäter die Notwehrüberschreitung von einem Täter getrennt.

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