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      • KCI등재후보
      • KCI등재

        소비자정보를 통한 소비자보호법제 ― 독일의 소비자정보법(VIG)을 중심으로 ―

        한귀현 한국공법학회 2011 공법연구 Vol.40 No.1

        Der Verbraucherschutz ist der Gegenstand der öffentlichen Debatte im modernen Staat als eine unentbehrliche Aufgabe und wird immer wichtiger. Das Verbraucherproblem kann als ein strukturelles Problem gesagt werden. Deshalb entstehen die meisten Verbraucherprobleme aus der Unsymmetrie der Information zwischen Verbraucher und Unternehmer. Somit wird die Verbraucherinformation nicht nur als der Kernpunkt des Entstehens bzw. der Lösung der Verbraucherprobleme, sondern als auch der der Paradigeme der Marktwirtschaft verstanden. Andererseits ist am 1. Mai 2008 das Verbraucherinformationsgesetz(VIG) in Deutschland in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel wie IFG und UIG, den Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren und dadurch mehr Transparenz zu gewährleisten. Das Gesetz begründet einen weitreichenden bzw. allgemeinen Rechtsanspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über Lebens- und Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände. Somit kann man sagen, dass VIG wichtige Bedeutung besitzt, wie es als "Paradigmenwechsel" bzw. als "Meilenstein für die Verbraucherpolitik" bezeichnet worden ist. Schließlich wird die Verbraucherinformation wichtiger, die als eine wichtige Quelle der Verstärkung der selbständigen Wahlfähigkeit der Verbraucher spielt. Deswegen muss das Recht der Verbraucher auf Information im koreanischen Verbraucherschutzrecht im Himblick auf der Bedeutung bzw. der Wichtigkeit der Verbraucherinformation verstärkt werden. 소비자보호는 현대국가에 있어서 불가피한 과제로서 공적인 논의의 대상이며 또한 점점 그 중요성을 더해가고 있다. 소비자문제는 현대사회의 구조적인 문제라고 할 수 있는 바, 시장경제체제하에서 소비자문제의 대부분은 소비자와 사업자간 정보의 비대칭성에 의해서 발생하고 있다. 따라서 소비자정보는 소비자문제의 발생과 해결뿐만 아니라 시장경제의 패러다임 자체를 변화시킬 수 있는 핵심요소로 이해되고 있다. 한편 독일에서는 2008년 5월 1일 소비자정보법이 발효되었다. 동법은 정보자유법 및 환경정보법과 마찬가지로 시민에게 공적인 정보에의 접근을 보장하고 그것을 통해서 더욱 투명성을 보장하는 것을 그 목적으로 하고 있다. 소비자정보법은 행정청의 수중에 있는 식품과 사료, 화장품 및 필수품에 관한 정보에의 광범위하고도 일반적인 접근권을 근거지우고 있다. 따라서 소비자정보법은 「패러다임의 변경」 내지 「소비자정책에 있어서의 이정표」로서 묘사되고 있는 바와 같이 소비자보호법에 있어서 획기적인 의미를 가진다고 할 것이다. 다만, 부분적으로 중복되거나 또는 서로 배제하며 또한 상이한 기준에 따라 판단하여야만 하는, 현재 존재하는 다수의 상이한 정보청구권들을 고려할 때 장래에 이와 같은 상이한 정보청구권들이 통일적인 법적 근거로 결합되고 또한 통일적인 요건하에 제기되어질 수 없는지 여부가 숙고되어야만 할 것으로 지적되고 있는 점은 간과되어서는 안 될 것이다. 요컨대, 소비자정보는 소비자의 주체적 판단에 의한 선택능력 제고의 주요 원천으로서 중요성이 증가하고 있다. 따라서 우리나라의 경우에도 소비자보호에 있어서 소비자정보의 의의와 중요성에 비추어 차제에 소비자정보권을 더욱더 확대·강화하는 방향으로 나아가야 할 것이다.

      • KCI등재후보

        독일행정법상 행정절차에서의 조정을 통한 행정갈등해결의 가능성과 한계

        한귀현 한국법제연구원 2006 법제연구 Vol.- No.31

        Die Einsatzfelder der Verwaltungsmediation als alternative Konfliktlösungsverfahren befinden sich in vielen Bereichen des Verwaltungsrechts, und sind insbesondere von Bedeutung, da der Einsatz der Mediation im Verwaltungsverfahren vorbeugende bzw. präventive Konfliktbewältigung ermöglicht. Durch die Konfliktmittlung im Verwaltungsverfahren wird das Verwaltungsverfahren als Prozess komplexer Entscheidungsbildung gefördert, und auch die Akzeptanz der Verwaltungsentscheidung gewährleistet, die das Verfahren beschließt. Es ist doch kein Wunder, dass in der letzten Zeit im Deutschland das Konfliktbewältigungspotential der herkömmlichen administrativen Verfahren nicht mehr beachtet wird, sondern alternative Formen der Streitbeilegung angestrebt wird. Bei Entscheidungen von hoher Komplexität oder großem Konfliktpotential kann Konfliktmittlung durchaus sinvoll sein, wobei insbesondere dies bei der Vorhaben, die Planfeststellung voraussetzen, gilt. Das Planfeststellungsverfahren besitzt prinzipiell eine Konfliktbewältigungsfunktion. Im Planfeststellungsverfahren wäre erwünscht, dass die Vorhaben betreffenden Verwaltungskonflikte durch den Einsatz der Konfliktmittlung besser bewältigt werden. Um vom Verwaltungsverfahren erfolgreiche Mediation abzuleiten, müssen alle betroffenen Gruppe beteiligen, und auch Verhandlungsanreize bzw. Einsatz der Mediation bestehen. Im Verwaltungsverfahren ist der Einsatz der Mediation zwar erlaubt, aber der prozeduralen und materiellen Grenzen unterliegen. Schließlich ist nötig, dass Machtmissbrauch der Verwaltung nicht entstehen soll, dass die Bürger als Verfahrenspartner ernst angenommen werden.

      • KCI등재

        지방자치법상 보충성의 원칙에 관한 연구

        한귀현 한국비교공법학회 2012 공법학연구 Vol.13 No.3

        오늘날 지방자치제도는 「인류보편의 원리 내지 제도」로서 자리매김하고 있다. 이러한 흐름 속에서 지방자치 내지 지방분권화는 세계적인 현상으로 진전하고 있는 바, 지방자치 내지 지방분권의 실현은 모든 국가에 있어서 중심적인 도전과제가 되고 있다. 즉, 지방자치는 글로벌 스탠더드로서 이해되고 있는 바, 그 경우 이념에 있어서 지방자치 내지 지방분권을 추진하는 원동력이 되고 있는 것은 바로 「보충성의 원칙」이다. 보충성이라는 개념은 개입한정의 원리로서의 소극적 보충성과 개입긍정의 원리로서의 적극적 보충성을 포함한다. 보충성이라는 개념의 내용을 처음으로 체계적으로 시사한 것은 1931년에 발해진 로마교황 피우스 11세의 사회회칙이다. 특히 「지방자치의 바이블」로서 높이 평가되고 있는 유럽지방자치헌장 및 세계지방자치헌장초안에서는 각기 제4조 제3항에서 보충성의 원칙을 규정하고 있다. 따라서 보충성의 원칙은 국제적으로 보면 이미 「지방자치의 지도원리」로서 확고한 지위를 획득하고 있다고 해도 좋을 것이다. 한편, 우리나라의 지방자치법(제10조 제3항)에 있어서 보충성의 원칙은 단지 사무배분의 원칙 으로 자리매김되어 있을 뿐이며, 또한 사무배분과 세원이양 등 보충성의 원칙에 관련하는 개별적인 문제에 있어서도 가시적인 성과를 보이고 있지 못한 실정이다. 따라서 지방자치법에서도 우선 보충성의 원칙을 「지방자치의 지도원리」로서 명확히 자리매김하여야 할 것이다. 또한 보충성의 원칙은 단지 「이념」 내지 「총론」에 그치는 것이 아니라 「각론」으로서 의론되고 있는 바, 따라서 보충성의 원칙에 관련하는 개별적인 문제에 있어서도 보충성의 원칙에 따른 구체화가 필요하다고 할 것이다. 요컨대, 지방자치의 지도원리의 하나로서의 보충성 원칙의 실현은 21세기의 지방자치의 실현에 있어서 불가역적이고 또한 지속적인 과제이다. At the present time, every country has faced a major challenge of the materialization of local self-government or decentralization, as the local self-government system becomes the ‘principle or system of human universality’. In other words, local autonomy is understood as one set of global standards. In such circumstances, it is the ‘principle of subsidiarity’ that becomes the driving force of local self-government or decentralization. In this regard, the principle of subsidiarity is provided for in both Paragraph 3 of Article 4 of the European Charter of Local Self-Government that is evaluated as the ‘Bible for local autonomy’ and Paragraph 3 of Article 4 of the draft of the World Charter of Local Self-Government, respectively. Therefore, the principle of subsidiarity can be said that it has already been placed firmly as the ‘principle of local autonomy’ in the international community. However, the principle of subsidiarity only serves as the ‘principle of allocating affairs’ in the Local Autonomy Act (Paragraph (3) of Article 10) in the Republic of Korea. To make matters worse, no visible outcomes are noticed in case-by-case issues related to the principle of subsidiarity, including allocating affairs. Hence, the principle of subsidiarity will, first of all, be required to be positioned as the principle of local autonomy in the Local Autonomy Act in the country. The principle of subsidiarity will also be required to be embodied in case-by-case issues related to such a principle, as it is discussed not only as an ‘ideology’ or ‘general theory’ but also as a detail. In conclusion, it is irreversible that embodying the principle of subsidiarity represented as one of the principles of local autonomy is essential for the materialization of local self-government in the 21st century, and such embodiment requires a continuous task.

      • 環境法上의 事前配慮原則에 관한 硏究 : 獨逸의 경우를 중심으로 Unter besonderer Berucksichtigung des deutschen Rechts

        韓貴鉉 東亞大學校 大學院 1995 大學院論文集 Vol.20 No.-

        Heute wird das Umweltproblem wegen seiner Schwere nicht als Nebenkosten des Wachstums, sondern als Bedingung des Daseins angesehen. In dieser Reziehung ist eine groBe Verwandlung der Sicht an der Umwelt von einem anthropozentrischen Intersseschutz zu einem ressourcenokonomischen okologischen Interesseschutz erforderlich. Allgemein ist des Vorsorgeprinzip mit dem Verursacherprinzip und dem Kooperationsprinzip des Grundprinzip des Umweltrechts, aber wir konnen sagen, daB des Vorsorgeprinzip das erste grundlegende Prinzip wegen der Schwierigkeit oder der Unmoglichkeit der Wiederherstellung bei einer Verschmutzung oder einer Verletzung der Umwelt ist. Die Funktionen des Vorsorgeprinzips in deutschen Umweltrecht insbesondere im BlmSchG konnen folgendermaBen zusammengefasst werden. (1) Das Vorsorgeprinzip als das Grundprinzip der Umweltpolitik des Bundesdeutschlands wird in der verschiedenen Regelungen der unweltgesetzes konkretisiert, und dieses Prinzip ist vor allem nicht nur der Zweck des BImSchG, sondern auch wird als eine der Genehmigungsvoraussetzungen in BImSchG und Atomgesetz bestimmt. (2) Das Vorsorgeprinzip in der Errichtung-, Betriebsgenehmigung hat die Funktionen ① die Befreiung von dem Gedanke der Gefahrenabwehr, ② die Anerkennung des Planungsermessen, aber die drittschutzende Wirkung des Vorsorgeprinzip wird allgemein nicht anerkannt. In dieser Beziehung hat das Gefahrenabwehrprinzip mit dem Vorsorgeprinzip nach wie vor Bedeutung. (3) Das Vorsorgeprinzip gilt auch fur die Regelung der Altanlagen(die Beschrankung des Bestandsschutzes), so hat dieses Prinzip die Funktion, den Gedanken auf Grund von der Tatigkeitsfreiheit der Betrieber zu beschranken. Weil das Vorsorgeprinzip auch in den verschiedenen Regelungen des koreanischen Umweltrechts konkretisiert ist(§2, §4, §5, §6 im Umweltpolitikgrundgesetz, u.s.w.), uben die Funktionen des Vorsorgeprinzips in deutschen Umweltrecht. auf Korea groBen EinfluB aus. Es handelt sich darum, das Vorsorgeprinzip konkret zu verwirklichen.

      • 獨逸環境法上 事前配慮原則의 限界 : Unter besonderer Berucksichtigung des Bestandsschutzes des genehmigten Altanlagen 旣存許可施設의 存續保護를 중심으로

        韓貴鉉 東亞大學校 大學院 1996 大學院論文集 Vol.21 No.-

        Die Lage der Umweltverschmutzung bzw.der Umweltbelastung und deren Einfluβauf Mensch und Natur heute erfordert dringend vorbeugenden Umweltschutzmaβnahmen, welche die Koexistenz von Mensch und Natur ermoglicht, und die Lebeensgrundlage fur menschenwurdiges Leben schafft. In diesem Sinne ist das Vorsorgeprinzip, das eine wichtige Grundlage fur vorbeugende Umweltschutzmaβnahmen ist, von groβer Bedeutung und nimmt einen zentralen Platz unter den Grundprinzipien des Umweltrechts ein. Trotz einer solchen dringenden Notwendigkeit der vorbeugenden Umweltschutzmaβnahmen ist nach den Grenzen der Vorsorgemaβnahmen zu fragen, weil in einem Rechtsstaat Umweltschutzbzw. Vorsorgemaβnahmen innerhalb des rechtlichen rechtsstaatlichen Rahmens durchgefuhrt werden mussen. Denn die dynamische Grundpflicht gemaβder 2. Novellierung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes, besonders die nachtragliche Starkung der Eingriffe in den genehmigten Altanlagen aufgrund des allgemeinen Vorsorge-Sanierungskonzeptes, brachte Probleme bei der Anwendung des BImSchG und verfassungsrechtliche Probleme inbezug auf den Bestandsschtz mit sich. Daher sollten wir die Grenzen der Vorsorgemaβnahmen im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie(Art. 14 Abs. 1 GG), vor allem mit dem Bestandsschutz der genehmigten Altanlagen erortern: (1)Die 2. Novellierung des BImSchG und die darauf beruhende Konkretisierung neuer Vorsorgemaβnahmen auf Ebene der Moglichkeiten, die von Verwaltungsgesetzgebung verwirklicht werden, namlich einer verstarkten Beschrankung des Bestandsschutzes fur Umweltschutz. In ihrem Kern liegt die dynamische grundpflicht, namlich fortschreitende Konkretisierung der Vorsorgepflicht entsprechend dem heutigen SAtand der Technik. Die Vorsorgepflicht wird dabei mittels Bestimmung eines allgemeinen langfristigen Planungskonzepts fur eine bundesweite Emissionsbegrenzung konkretisiert. Andererseits werden Rechtsklarheit und Rechtssicheheit, die fur gewerbliche Tatigkeiten im Rechtsstaat unentbehrlich sind, durch die Konkretisierung der Vorsorgepfli9cht, d.h. die Bestimmung allgemeiner und verbindlicher Ingalte der Vorsorgepflicht durch die Verwaltungsgesetzgebungen gewahrleistet. Aufgrung der Eigentumsgarantie, des Grundsatzes der Verhaltnismaβigkeit und des Vertrauensschttzes sowie des Gleichheitssatzes begrenzt das allgemeine Vorsorge-Sanierungskonzept inhaltlich, instrumental und zeitlich den Umfang der Beschrankung des Bestandsschutzes. (2)Die Bestmmung von Inhalt und Grenzen der Vorsorgepflicht, und die Begrenzung der Eigentumsinhalte in bezug auf Bestandsschutz sind durch Entscheidungen der Verordnungsgeber ineinem weiten Regelungsspielraum gemaβAbwagungen aufgrund volkswirtschaftlichem Verhaltnismaβigkeitsgrundsatzes konkretisiert. (3)Im geltenden Recht ist es jedoch noch nicht endgultig festgelegt, in welchem Umfang idese dynamische Grundpflicht, vor allem die Vorsorgepflicht, konkretisiert und die darauf berugende Beschrankung des Bestandsschutzes eigentlich nicht endgultig abgeschlossen werden. Denn die standige Starkung der moglichen weitergehenden Beschrankungen des Bestandsschutzes ist ein strukturelles Merkmal des bestehenden Erlaubnissystems, das fur kingtige Entwicklungen von Wissenschaft und Technik offen ist. Zum andern, indem Umweltxhuz als Staatszielbestimmung(Art, 20a GG) ein aktives Handeln des Staates zum Schutz der Umwelt fordert, fordert es vor allem auch eine Risikovorsorge im Sinne des Vorsorgeprinzips, das die Grenze der bloβen Gefahrenabwehr uberschreitet. Zielgehalt der Staatszielbestimmung "Umweltschutz" als objektives Recht gewinnt insbesondere dort Relevanz, wo Rechtsnormen die "offentlichen Belange" oder das "offentliche Interesse" berucksichtigen. Von Art. 20a GG her werden grundrechtsbegrenzende Wirkungen zu erwarten sein. Schlieβlich kann man sagen, daβdie Vorsorgepflicht als die dynamische Grundpflicht der Anlagenbetreiber, welche fur die Uberwindung der weiterreichenden Umwelterschmutuzungen und zur Verbesserung der Umweltqualitat erforderlich ist, insofern im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums steht, da diese Pflicht aus der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung "Umweltschutz" direkt abgeleitet werden kann.

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