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      • KCI등재

        공직선거법 사후매수죄 규정의 위헌성 -곽노현 교육감의 공직선거법 위반 사건을 중심으로-

        남경국 ( Kyoung Kook Nam ) 민주주의법학연구회 2012 민주법학 Vol.0 No.49

        Durch die Kritik an den erst- und zweitinstanzlichen Urteilen im sog. Kwak-No-Hyun-Fall zielt dieser Aufsatz auf Bestatigung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift §232 Absatz 1 Nr. 2 (Die sog. Kandidatenbestechung nach dem Rucktritt von Kandidaten bzw. nach der Wahl) koreanisches Wahlgesetz (KWahlG) ab. Die Vorschrift §232 Abs. 1 Nr. 2 KWahlG ist durch die Urteile der ersten und zweiten Instanz als verfassungswidrig ausgelegt worden. Der Tatbestand der Regelung muss als spatestens bis vor dem Rucktritt von Kandidaten interpretiert werden. Alle Delikte der Kandidatenbestechung konnen durch die Vorschrift §232 Abs. 1 Nr. 1 KWahlG hinreichend bestraft werden. Die Vorschrift §232 Abs. 1 Nr. 2 KWahlG ist m.E. verfassungswidrig.

      • KCI등재

        공직선거법 제232조 제1항(후보매수죄)의 헌법합치적 해석과 그 한계 -서울중앙지법 2011고합1212, 2011고합1231(병합) 판결을 중심으로-

        남경국 ( Kyoung Kook Nam ) 연세대학교 법학연구원 2012 法學硏究 Vol.22 No.1

        Dieser Aufsatz beschaftigt sich mit einer verfassungskonformen Auslegung von § 232 Abs.1 KWahlG und ihrer Grenzen. Er ist zugleich eine Kritik am erstinstanzlichen Urteil im sog. Kwak-No-Hyun-Fall. Durch die Entscheidung der ersten Instanz ist die Vorschrift § 232 Abs. 1 Nr. 2 (die sog. Kandidatenbestechung) KWahlG als verfassungswidrig interpretiert worden. Der Tatbestand der Regelung muss als ?spatestens bis vor dem Wahltag ausgelegt werden. Durch die Vorschrift § 232 Abs. 1 Nr. 1 KWahlG konnen alle Delikte der Kandidatenbestechung hinreichend bestraft werden. Rechtspolitisch ware m.E. die Abschaffung der Vorschrift § 232 Abs. 1 Nr. 2 KWahlG eine Losung.

      • KCI등재

        집회금지구역 규정에 대한 비교법적 고찰 -독일 집회금지구역 규정의 법적 역사와 비판을 중심으로-

        남경국 ( Kyoung Kook Nam ) 연세대학교 법학연구원 2011 法學硏究 Vol.21 No.2

        Durch die Betrachtung der Rechtsgeschichte der Bannmeile in Deutschland und Kritik uber die Bannmeilengesetze des Bundes und der Bundeslander zielt dieser Aufsatz auf die Bestatigung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift § 11 (Die sog. Bannmeile) des koreanischen Versammlungsgesetzes ab. In Deutschland existiert bis heute eine Bannmeile im Bund sowie in neun Bundeslandern (Baden-Wurtemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland). Schleswig-Holstein hat sein Bannmeilengesetz im Jahre 1990 und Thuringen im Jahre 2010 aufgehoben. Die Bannmeilengesetze stellen ein generelles Verbot dar. Die Bannmeilengesetze sind wohl nicht mit Art. 8 GG vereinbar. Verfassungsorgane sind uber die §§ 14, 15 VersG ausreichend geschutzt. Die koreanische Bannmeilenregelung (§ 11 KVersG) stellt ein absolutes Verbot ohne Ausnahme dar. Daher ist diese Regelung per se nicht mit dem Grundsatz der Verhaltnismaßigkeit vereinbar. Rechtspolitisch ware m.E. die Abschaffung der Vorschrift § 11 KVersG eine Losung.

      • KCI등재

        집시법 제10조 야간집회금지 조항 등의 위헌성 -헌법재판소 1994.04.28, 91헌바14 결정을 중심으로-

        남경국 ( Kyoung Kook Nam ) 연세대학교 법학연구원 2008 法學硏究 Vol.18 No.4

        Die politische Freiheit hat eine entscheidende Bedeutung im heutigen demokratischen Staat. Die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit gehoren zu den Grundlagen der Demokratie. Die Verfassung gewahrleistet nur die friedliche Versammlung. Die Versammlungsfreiheit gewahrleistet den Grundrechtstragern das Selbstbestimmungsrecht uber Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Art. 21 (Versammlungsfreiheit) Koreanische Verfassung (KV) gewahrleistet grundsatzlich die Versammlungsfreiheit. Nach § 10 (Verbot von Versammlungen in der Nacht) Versammlungsgesetz (VersammlG) ist hingegen die Versammlung in der Nacht grundsatzlich verboten und wird nur ausnahmsweise mit strikten Auflagen erlaubt. Wahrend Art. 21 KV ein Regel-Ausnahme-Verhaltnis darstellt, ist es bei § 10 VersammlG umgekehrt. § 10 VersammlG ist daher verfassungswidrig. In Verfassungsgerichtsentscheidungen, aber auch in sonstigen Aufsatzen wird der Begriff Demonstration als sich fortbewegende Versammlung unter freiem Himmel zum Ausdruck gebracht. Aber sich fortbewegende Versammlung unter freiem Himmel oder Durchfuhrung der Versammlung stellen per se keine Demonstration, sondern einen Aufzug dar. Demonstration bezeichnet eine politische Versammlung unter freiem Himmel oder das Zusammenkommen einer relativen Vielzahl von Menschen zur gemeinsamen Zweckverfolgung. § 23 VersammlG bestraft den Versammlungsveranstalter wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Versammlungen in der Nacht und erhoht sogar die Strafe abhangig von der Eigenschaft als Veranstalter, Ordner oder Teilnehmer. Der Veranstalter, der Ordner und der Teilnehmer machen sich bei Verstoßen stets strafbar, fur sie besteht nicht die Moglichkeit einer Geldbuße. Außer bei Spontanversammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln, existiert stets ein Veranstalter. Der Schutz des Veranstalters ist Voraussetzung fur den Schutz der Versammlungsfreiheit. Diese unterschiedliche Behandlung verursacht einen chilling effect im Bereich der Versammlungsfreiheit. Daher sollen alle, der Veranstalter, der Ordner und der Teilnehmer, im Minimum der Strafe gleich behandelt werden.

      • KCI등재

        집시법 제11조 옥외집회 · 시위금지장소 규정 : 집회금지구역 규정에 관한 헌재결정의 비판을 중심으로

        남경국(Nam Kyoung-Kook) 부산대학교 법학연구소 2011 법학연구 Vol.52 No.3

        헌법 제21조는 옥외집회와 시위를 원칙적으로 보장하고 있다. 헌법 제21조 집회의 자유가 보장하는 집회는 단지 평화적 집회이다. 헌법상의 집회의 자유는 집회장소와 집회 시간의 자유로운 결정권을 보장한다. 이와 달리 집시법 제11조 집회금지장소 규정은 국회의사당, 각급법원 등 인근에서의 집회를 절대적으로 금지하고 있다. 그 결과 해당 집회금지구역 내에서는 헌법이 보장하는 평화적 집회마저도 금지된다. 집시법 제11조 집회금지장소 규정은 과잉금지원칙 위반이다. 집시법 제11조 제4호 국내주재 외국의 외교기관 규정은 과잉금지원칙 위반임과 동시에 헌법 제21조 제2항이 금지하는 허가제에 해당한다. 접시법 제11조 규정의 보호목적(기능보호와 안녕보호)은 다른 완화된 수단 즉 집시법 제6조 신고의무, 집시법 제5조 폭력집회 등의 금지, 집시법 제8조 집회의 해산, 기타 형법 조항, 해당 건물경계의 담장 등으로 사전 · 사후적으로 충분히 보장될 수 있다. 따라서 집시법 제11조는 헌법 제21조와 합치하지 않는다. 법정책적으로 집시법 제11조는 폐지하는 것이 마땅하다.

      • 집회의 자유의 보장과 제한가능성의 경계 : 독일 헌법 제8조와 집회법의 충돌과 그 해결과정을 중심으로

        남경국 서강대학교 법학연구소 2009 서강법학 Vol.11 No.1

        Durch die Betrachtung der deutschen Verfassung und des Versammlungsgesetzes zielt dieser Aufsatz auf die Besta¨tigung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 10 (Verbot von Versammlungen in der Nacht) koreanische Versammlungsgesetzes ab. Die Versammlungsfreiheit gewa¨hrleistet den Grundrechtstra¨gern das Selbstbestimmungsrecht u¨ber Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Art. 8 GG stellt fest, dass eine Versammlung von Verfassungs wegen ohne Erlaubnis gewa¨hrleistet wird. Im deutschen Versammlungsgesetz gibt es keine dem § 10 koreanisches Versammlungsgesetz (KVersammlG) vergleichbare Vorschrift. § 10 KVersammlG, das sich als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt darstellt, kehrt das Regel-Ausnahme-Verha¨ltnis von Versammlungsfreiheit und Einschra¨nkung um. Daher ist § 10 KVersammlG verfassungswidrig.

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