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      • KCI등재

        폐자궁내막증(Pulmonary endometriosis)의 방사선학적 소견

        김선복,이일성,정혜경,김욱중,이정근,강익원,국신호,박재성,유대식 대한영상의학회 1998 대한영상의학회지 Vol.39 No.6

        Purpose : To describe the radiologic findings of pulmonary endometriosis. Materials and Methods : This studyinvolved five patients with catamenial hemoptysis diagnosed as pulmonary endometriosis. All cases were diagnosedon the basis of bronchoscopic abnormalities. In one patient, endometrial glandular cells were seen ontransthoracic fine needle aspiration biopsy. In three, hemoptysis ceased after Danazol treatment. The pattern,location and number of parenchymal abnormalities and the presence or absence of pleural lesion were analyzedretrospectively on plain chest radiographs (n=5) and CT scans(n=5). Follow-up study for each menstrual period wasperformed in two cases and changes from the initial lesion were assessed. Results : Plain chest radiographicfindings showed focal ground-glass opacity in three cases ; two were in the right lung and one in the left. CTfindings included ground-glass attenuation (n=3) and a mixed pattern of ground-glass attenuations andconsolidations(n=2). Sites were single in four cases, and in one case, there were two ; thus there were in all sixlesions. Five of these were located in the right lung and subpleural region, continving to the pleura. Pleurallesion was not detected on either chest radiographs or CT scans. Follow-up CT scans (n=2) showed a similar lesionat the same site. Conclusion : In patient with repeated catamenial hemoptysis, CT may be helpful for the diagnosisof pulmonary endometriosis by exclusion of other diseases.

      • KCI등재

        유럽인권협약과 회원국형사소송법의 관계

        김선복 국제지역학회 1999 국제지역연구 Vol.3 No.2

        Am 4. November. 1950 wurde die Europ?ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(MRK) von 15 Staaten des Europarats unterzeichnet. Gegenw?rtig gilt sie f?r 23 Mitgliedsstaaten. Die Konvention verfolgt den Zweck, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie von Rechten zu unternehmen, die in der Allgemeinen Erkl?ung der Menschenrechte verk?ndet werden. Der Rechtsschutz der Beschuldigten wird dadurch verst?rkt, daΒ Einzelperson gemΒ Art. 25 EMRK mit der Individualbeschwerde ?ber die Kommission an den Gerichtshof gelangen kann. Art. 5 und 6 EMRK schreiben die verfahrensrechtliche Rechte der Beschuldigten und Angeklagten vor. Die EMRK hat in Deutschland, in der Schweiz und in Italien mindestens Gesetzesrang, sogar in ?sterreich Verfassungsrang. Daher sind Vertragsstaaten verpflichtet, die Konvention innerstaatlich anzuwenden. Jedoch hat der von der EMRK gebotene Schutz nur insoweit eine selbst?nige Bedeutung, als er den von den Verfassungen der Vertragsstaaten gew?hrten Schutz ?bersteigt. Art. 53 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, sich nach der Entscheidung des Europ?ischen Gerichtshofs f?r Menschenrechte zu richten. Aber der Gerichtshof hat festgestellt, daΒ seine Entscheidung die konventionswidrigen Vorschriften weder f?r nichtig erkl?e noch aufhebe. Solange Beschwerde vom Europ?ischen Gerichtshof nicht beurteilt ist, sieht das schweizerische Bundesgericht keinen AnlaΒ zur Praxis?nderung, auch wenn die Kommission bereits eine Verletzung festgestellt hat; dies bedeutet, daΒ die Schweiz die Entscheidung des Gerichtshofs ber?cksichtigt. Der EinfluΒ der EMRK besteht darin, daΒ sich Vertragsstaaten darum bem?en, ihre Gesetzgebung an das Recht der Konvention und die Entscheidungen des Europ?ischen Gerichtshofs anzupassen. In Italien ist z.B. das neue StrafprozeΒrecht Ende 1989 in Kraft getreten, mit dessen Reform fast alle Verletzungen der EMRK durch das geltende Recht aus der Welt geschafft wurden.

      • KCI우수등재
      • 유치장에 유치된 피의자에 대한 알몸수색의 법적 문제점

        김선복 釜慶大學校 2001 釜慶大學校 論文集 Vol.6 No.-

        Die Polizei hat die Schullehrer, die an dem illegalen Protest gegen die Regierung teilgenommen haben, verhaftet und in die polizeilichen Haftzellen eingeliefert. Dabei wurden die Verhafteten, die sich zwingend ganz ausgezogen haben, aus Gru¨nden der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durchgesucht. Aber diese polizeiliche Maβnahme stieβt auf die heftige Kritik. Streitig ist, ob die Durchsuchung der Verhaften rechtswidrig ist. Gema¨β Art.37 Verfassung. kann jedes Freiheitsrecht beschra¨nkt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: eine gesetzliche Grundlage, ein o¨ffentliches Interesse(Sicherheit, o¨ffentliche Ordnung und Gemeinwohl) und das Grundsatz der Verha¨ltnisma¨βigkeit. Die Durchsuchung der Verhafteten verletzt Art.10 Verfassung, d.h. ihre Menschenwu¨rde und right of pursuit of happiness verletzt. Deshalb muβ gepru¨ft werden, ob diese Voraussetzungen erfu¨llt sind. Eine gesetzliche Grundlage und ein o¨ffentliches Interesse sind gegeben, da Art.17-2 und 68 Strafvollzugsrecht die Durchsuchung der Verhafteten aus Gru¨nden der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anordnen. Umstritten ist also, ob diese Durchsuchung verha¨ltnisma¨βig ist, d.h. nicht in einem Miβverha¨ltnis zum o¨ffentlichen Interesse steht. Das Verha¨ltnisma¨βigkeitsprinzip umfasst drei Elemente, d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verha¨ltnisma¨βigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung. Hier ist fraglich, ob die Erforderlichkeit gegeben ist, weil diese Maβnahme in Bezug auf den angestrebten Zweck erforderlich sein muβ, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Maβnahme fu¨r den angestrebten Zweck ausreichen wu¨rde. Da hier verhaftete Schullehrer nicht Schwerkriminelle sind und eine einfache Durchsuchung der Verhafteten als eine mildere Mittel fu¨r den Zweckerreichung ausreicht, ist nicht erforderlich, daβ sich die Schullehrer zur Durchsuchung zwingend ganz ausziehen. Schlieβlich ist die polizeiliche Durchsuchung der verhafteten Schullehrer, die sich unfreiwillig ganz ausgezogen haben, rechtswidrig.

      • KCI등재

        형법상 죄수판단의 기준

        김선복 부경대학교 인문사회과학연구소 2019 인문사회과학연구 Vol.20 No.2

        Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Tatbestände zueinander stehen. Im Falle, in welchem die Anwendung eines von ihnen die eines oder die mehrerer anderer ausschliesst, spricht man vom Gesetzeskonkurrenz oder Straftateinheit. Es steht aber in der echten Konkurrenz oder der Straftatmehrheit, wenn mehrere Tatbesände nebeneinander angewendet werden. Das Strafrecht schrift als die Strafmehrheit Idealkonkurrenz(§40) und Realkonkurrenz(§37-38) vor. Hierbei ist umstritten, wonach die Straftateinheit und –mehrheit bestimmt werden kann. Daüber gehen die Auffassungen auseinander. Die Tatbestandzahllehre und die Rechtsgutzahllehre stehen sich gegenüber. Als solches Kriterium betrachtet die Tatbestandzahllehre die Zahl der Tatbestandsverwirklichungen, dagegen die Rechtsgutzahllehre die Anzahl der Rechtsgutsverletzungen. Gegen die Tatbestandzahllehre können einige Einwände erhoben werden, dass der Streit um das Bestimmungskriteriums gegenstandslos wird, weil das Zusammentreffen mehrerer Tatbestandsverwirklichungen immer als eine Deliktsmehrheit angesehen werden müssen, dass es nicht richtig ist. die Zahl der Tatbestandsverwirklichungen durch normative Bewertung aller betreffenden Tatbestandsmerkmale zu bestimmen, weil normative Bewertung dem Richter willkürliche Bestimmung ermöglicht und weil der Gesetzessinn durch vier Auslegungungsmethode, insbesondere die teleologische Auslegung, welche Zweckgedanken des Gesetzes herausarbeitet und welcher daher die Krone der Auslegungsverfahren gebührt, erfasst werden kann. Im Ergebnis wird der Rechtsgutzahllehre aus folgenden Gründen zugestimmt; ① Die Aufgabe des Strafrechts besteht im Rechtsgütertschutz. Das Strafrecht verwirklicht Rechtsgüterschutz, indem er den Willen der Rechtsgenossen mit den Anforderungen der Rechtsordnung in Übereinstimmung zu halten sucht. Alle Strafvorschriften des Strafrechrs lassen sich auf den Schutz eines oder mehrerer Rechtsgüter zurückführen. Daher ist das Verbrechen Rechtsgutsbeeinträchtigung und Pflichtsverletzung. ② Das Rechtsgut ist die Grundlage des Aufbaus und der Auslegung des Tatbestände. Die Deliktstatbestände sind nach einem oder mehreren Rechtsgütern ausgerichtet. Es gibt keine Strafvorschriften ohne Rechtsgutsbeziehung. Das Rechtsgut ist der Zentralbegriff des Tatbestands, nach dem alle objektiven und subjektiven Merkmale zu bestimmen sind, und damit zugleich ein wichtiges Hilfsmittel der Auslegung. Ferner ist das Rechtsgut auch der massgebliche Einteilungsgesichtspunkt bei der Bildung von Tatbestandsgruppen. 행위자가 한 개 또는 수개의 행위로 수개의 구성요건을 실현한 경우에 일죄가 되는지, 아니면 수죄가 성립하는지를 판단하는 기준에 대해 여러 개의 학설이 대립하고 있으나구성요건표준설과 법익표준설이 유력하다고 볼 수 있다. 판례는 대체로 법익표준설과구성요건표준설을 절충한 절충설을 기준으로 죄수를 판단해야 한다고 하고 있으나 실제로는 구성요건표준설의 입장을 취하고 있다. 그러나 구성요건표준설은 죄수결정의 기준으로 타당하지 않다. 그 이유는 다음과 같다. 먼저 범죄의 개수가 구성요건의 충족횟수에 따라 결정된다고 하는 때에는 수개의 구성요건의 충족은 항상 수죄가 된다고 해야 하므로 죄수는 더 이상 문제되지 않는다. 둘째, 구성요건의 모든 객관적·주관적 요소들을법률적으로 평가하여 죄수를 결정하는 경우에는 그 평가기준이 명확하지 않기 때문에죄수의 판단이 자의적으로 이루어 질 수 있다. 셋째, 구성요건의 해석을 통해 죄수를 판단할 수 없는 경우에 죄수판단기준이 되는 불법의 질적 독자성을 확정할 수 있는 또 다른기준이 필요하다. 넷째, 수개의 행위로 수개의 구성요건을 충족하는 연속범의 죄수에 대하여 일죄라는 견해와 수죄라는 견해로 나뉘는 구성요건표준설은 죄수판단의 기준으로적합하다고 할 수 없다. 다섯째, 수개의 구성요건이 충족된 경우에도 법조경합이나 포괄일죄가 인정될 수 있다. 여섯째, 구성요건의 해석을 통해 죄수를 결정해야 한다면 구성요건의 모든 객관적·주관적 요소에 대한 법적 평가로 할 것이 아니라 해석기준의 명확한 법률해석의 방법을 사용해야 한다. 법익표준설이 다음과 같은 이유로 타당하다고 생각한다. 첫째, 형법의 목적은 법익을 보호하는 것이고 이를 위해서 형법은 형벌로써 법익을침해할 수 있는 행위를 금지한다. 법익은 항상 형법상의 구성요건형성의 기초로서 개개의 행위규범과 구성요건의 핵심이다. 그러므로 범죄는 법익침해와 의무위반이라고 할 수 있다. 둘째, 법익은 모든 객관적·주관적 요소를 결정할 수 있는 구성요건의 핵심개념이면서 해석의 중요한 보조수단이다. 법익이라는 기준이 없다면 형법의 해석은 불가능하다. 그리고 법익은 구성요건집단을 분류하는 기준이므로 형법각칙 상의 구성요건은보호법익에 따라 국가적 법익에 대한 죄, 사회적 법익에 대한 죄 및 개인적 법익에 대한죄로 분류된다. 셋째, 불법유형인 구성요건은 범죄행위의 불법내용을 구성하는 모든 요소를 기술하고 있고, 불법의 본질은 행위반가치와 결과반가치에 있으므로 행위반가치의 핵심요소인 고의와 결과반가치인 법익침해 또는 그 위험은 범죄행위의 불법내용의형성에 중요한 역할을 한다. 이러한 법익의 중요한 기능에 비추어 볼 때 침해된 법익의 개수를 죄수판단의 기준으로 해야 한다.

      • KCI등재후보

        사회보호법상 보호감호의 문제점

        김선복 한국비교형사법학회 2003 비교형사법연구 Vol.5 No.2

        Als ein freiheitsentziehende Maßregel schreibt der Sozialschutzgesetz eine Sicherungsverwahrung vor. Problematisch ist, ob die Sicherungsverwahrung gerechtfertigt werden kann. Dabei spielt Zweckmaßigkeituberlegungen insofern eine Rolle, als eine unzweckmaßige Freiheitsbeschrankung auch nicht zulaßig sein kann. Grundsatzlich verfolgen die Maßregeln den Zweck, kunftigen Straftaten des Taters zu verhindern. Allein im Hinblick dieses Zwecks werden sie gerechtfertigt. Nach Abs. 1 Sozialschutzgesetz besteht der Zweck der Maßregeln darin, durch Besserung und Sicherung des Taters kunftigen Straftaten zu vorbeugen und die Gesellschaft vor den weiteren Straftaten zu schutzen. Aus diesem Grund erfahrt hier die Sicherungs- verwahrung auch ihre Rechtfertigung. Fur ihre Rechtfertigung ist allein die Zweckmaßigkeit nicht genug. Es muß zwischen Sicherungverwahrung und Strafe unterschieden werden. Da die Strafe uber die Spezialpravention hinaus den Ausgleich der Schuld und die generelle Pravention bezweckt, kann von der Unterscheidung geredet sein. Zweifel ist, ob die Unterschiede zwischen Sicherungsverwahrung und Strafe wirklich vorhanden sind. Entscheidend dafur ist, ob die Sicherungsverwahrung in Wirklichkeit an die Besserung und Sicherung orientiert vollstreckt werden kann. Genau gesagt laßen Strafe und Sicherungsverwahrung auf der Vollzugebene nicht unter- schieden werden, weil sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung wie der der Strafe in bloßer Verwahrung des Taters erschopft. Weiter wird gefragt, in welchem Verhaltnis Strafe und Maßregeln bestehen. Dafur gibt es zwei Prinzipien; Kumulation, bei der die Maßregeln nach der Strafe vollstreckt werden, und Vikariiren, bei dem die vorweg vollzogene auf die Strafvoll- streckung angerechnete Maßregeln praktisch die Strafe ersetzen. Das Gesetz kennt das Kumulationsprinzip. Aber das vikariirende Prizip verdient den Vorzug, weil die Kumulationsprinzip insofern gegen das Prinzip der verbo- tenen Doppelbestrafung versoßt, als der Vollzug der Maßregeln von dem der Strafe nicht abweicht. Ferner ist fur die Kriminalprognose die Erforschung der Taterpersonlichkeit notig. Vom heutigen Stand der Prognoseforschung ist jedoch zweifel, ob genugend verlaßliche Feststellungen und Aussagen immer erfolgen konnen und ob genugend qualifizierte Gutachter zur Ver- fugung stehen. Die Profnose, welche von individuellen Werthaltungen und Einstellungen beeinflußt wird, ist nicht verlaßlich und darf nicht dem Gefahrurteil weiterer Straftaten zugrunde gelegt.

      • KCI등재후보

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