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        수술실 내 CCTV 설치에 관한 규범적 검토

        전현욱 ( Chun¸ Hyun-wook ) 한국형사정책학회 2021 刑事政策 Vol.33 No.1

        이른바 대리수술 등 ‘의료법’ 위반 범죄나 의료과실 범죄로부터 상대적 약자인 환자를 효과적으로 보호하기 위한 대책으로 수술실 등의 CCTV 설치 법제화 방안이 제시되고 있다. 이에 관하여 환자와 의료인의 이해관계가 서로 상반되므로 각각 다음과 같은 규범적 요소들이 고려되어야 한다. 우선 환자의 민감정보가 수집될 수 있으므로 수술장면의 촬영은 환자나 보호자의 동의를 전제로 해야 한다. 사전 동의가 불가능한 경우, 사후적으로라도 환자의 개인정보 자기결정권은 보장되어야 한다. CCTV 촬영으로 의료인의 민감정보가 수집되는 것은 아니지만, ① 사생활의 비밀과 자유, ② 개인정보 자기결정권, ③ 직업 수행의 자유 등의 기본권이 제한될 수 있다. 의료인의 기본권 제한의 비례성원칙 판단에 있어서, 우선 범죄예방 및 수술실 내 정보불균형 해소라는 목적의 정당성과 수단의 적합성에 대하여는 이견이 있을 수 없을 것이다. CCTV 설치보다 덜 제한적인 수단은 사후적 분쟁 해결이나 환자측의 알 권리 충족 등의 목적 달성을 위해 충분하지 않은 것으로 보이므로 필요성 또는 최소 침해성을 충족한다. 유형비교의 방법으로 검토해보면 적절한 법적 원칙과 기준에 따라 설치된 CCTV를 통해 제한되는 사익이 공익보다 크다고 할 수 없으므로 균형성도 충족한다. 다만 의료인의 노동감시 등에 이용되는 경우에 대하여도 비례성원칙을 충족하는 것은 아니므로, CCTV의 설치 및 운영방법은 물론 위반시 제재까지도 법률에 상세하게 규정하여 기본권 제한 범위를 최소화하고 남용가능성을 제도적으로 차단해야 한다. 아울러 의료인의 과긴장, 소극진료 우려 등의 부작용을 최소화하기 위하여 의료책임보험이나 책임귀속 관련 법제를 정비할 필요가 있다. As a measure to effectively protect patients who are relatively weak from various negligent crimes and ‘medical law’ violations such as so-called surrogate surgery, legislation to install CCTV in operating room has been proposed. The interests of patients and medical personnel are contradictory, so the following normative factors should be considered. First of all, since sensitive information of the patient can be collected through CCTV in the operating room, the recording of the operation scene using CCTV should be subject to the consent of the patient or guardian. Even if sensitive information of medical personnel is not collected due to CCTV installation in operating rooms, basic rights such as ① privacy, ② right to selfdetermination of personal information, and ③ freedom to perform occupations may be restricted. There can be no disagreement on the legitimacy and suitability of the purpose of preventing crime and resolving information inequality in the operating room. In addition, alternatives other than CCTV, such as ① intensification of punishment, ② attendance of guardians in the operating room, and ③ medical black box, which are suggested mainly by medical personnel groups, do not seem to be sufficient to achieve the purpose. The balance is also satisfied because the private interests limited through CCTV installed in compliance with appropriate legal principles and standards cannot be said to be greater than the public interest. The possibility of abuse of the information should be blocked normatively. In addition, it is necessary to reorganize medical liability insurance and legal system related to liability in order to minimize side effects such as over-tension of medical personnel and concern for defensive treatment.

      • KCI등재

        형사절차상 진술 강요의 정당화 가능성

        전현욱(Chun, Hyun-Wook) 한국피해자학회 2011 被害者學硏究 Vol.19 No.2

        Es wäre zwar nicht zeitgemäß, unter unseren Praxiszustand der Strafrechtspflege die Rechtfertigungsmöglichkeit der Aussagenötigung überzuprüfen. Aber laut einigen neuen Auseinandersetzungen tritt ein Rechtfertigungsversuch der Bekenntnisnötigung durch Gewalt vor allem angesichts Reaktion vor Entführungs- bzw. Terrorkriminalität auf. Nach ihrer Logik sollte der Grundsatz des absoluten Folterverbotes relativiert werden und könnte die Gewährleistung der Grundrechte des Täters teilweise zurückgezogen werden, um das Leben des Opfers, das wegen Verbrechens unter eine schwere Gefahr gestellt ist, zu schützen; die moderne strafrechtliche Richtung, d.h. der Menschenrechtenschutz des Täters und die Neutralisierung des Opfers dafür, sei vielmehr die Menschenwürde des Verbrechensopfers zu viel vernachlässigen. Diesen Trend kann man in der Jakobs´ Feindstrafrechtstheorie, durch die der Täter als den Feind der Bürger anzusehen ist, bzw. in der konservativen Tendenz der amerikanischen Strafjustiz gegen Terrorismus nach dem Angriff 11. Sep. 2001 beobachten. Trotzdem ist noch bei uns der sozusagen rechtsmäßige Folter oder die rechtfertigte Bekenntnisnötigung wegen geschichtlichen Belastungsgefühls sehr schwer zu akzeptieren. Darüber hinaus muss das sich bedacht diskutieren lassen, da die empirische Besorgtheit über die grenzlose Ausweitungsmöglichkeit der staatlichen Gewalt bei der Strafrechtspflege tatsächlich noch nicht gelöst ist. Daher ist dabei die Rechtfertigungsmöglichkeit der Bekenntnisnötigung zugunsten Verbrechensopfer zu auseinandersetzen, um insbesondere von der Rückkehr in den totalitären Folterstaat klar abzugrenzen. Dafür ist festzustellen, dass die Harmonisierung der Grundsätze der materiellen Wahrheitserforschung und der Justizförmigkeit nicht groß anders als Interessenabwägung von Täter und Opfer ist, so dass die Rechtfertigungsmöglichkeit der Bekenntnisnötigung hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefunden werden kann. In Hinblick auf die Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit darf allerdings das staatliche Interesse auf keinen Fall den Abwägungsgegenstand werden, jedoch könnte nur ausnahmsweise bei Notwehr bzw. Notstand für Opfer auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwiesen werden.

      • KCI등재

        법익론의 한계와 비례성 원칙

        전현욱(Chun, Hyun-Wook) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.2

        Die strafrechtliche Reguleirung gegen neues Problem in der modernen Gesellschaft erreicht regelmäßig nicht nur keinen erwünschten Erfolg, vielmehr auch führt schwere schlechte Effekte wie die Verallgemeinisierung der Rechtsgutsverletzung und das umfangreiche Vollzungsdefizit herbei. Das würde an die inneren Grenzen des Rechtsgutsbegriffs liegen. Die Entmaterialisierung des Rechtsgutsbegriffs im neuen Bereich, wo nur vom tradierten universalen Verhaltensnorm keine Handlungsrichtung einrichtbar ist, spielt unter der Vergessenheit des systemkritischen Ansatzes der Rechtsgutstheorie eine automatische Tür zur Kriminalisierung rollen. Das Urteilungskriterium der Rechtsgutsverletzung in der modernen Gesellschaft begrenzt sich nicht auf "Überlegen" mehr, sondern setzt nun "menschliches Leben" voraus, so dass die Urteilung der Kriminalisierung muss von der Vorurteilung über das Wertkriterium abhängen. Daher kann die Rechtsgutstheorie im Bereich ohne überliefte Wertnormen kein Kriterium gegen Überkriminalisierung mehr darstellen. Trotzdem muss man nicht auf die These verzichten, den Begründungsgrund zur strafrechtlichen Freiheitsbeschränkung vom Schutz der Freiheit aus zu suchen. Auch auf den liberalistischen Ansatz des Rechtsgutsbegriffs muss man nicht verzichten. Der intersubjektive Rechtsgutstheorie, um das moderne Dilemma zu überwinden, schlagt eine Systematisierung der mit Reflexion verbundenen Erfolgsberücksichtigung über den vagen Bereich vor. Aber in Hinblick des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf die solche Erfolgsberücksichtigung könnte das Verhältnismäßigkeitsprinzip so wie im Folgenden restrukturiert werden : die Angemessenheit, die die Bewertung im Bereich mangels tradierte Wertnormen voraussetzt, kann die Rolle als die letzte Schwelle zur Formalisierung nicht immer erfolgreich spielen. Vielmehr muss sich die Erforderlichkeit prozessrechtlich durch die Verrechtlichung des Verfahrens gewährleisten lassen, den schwacheren Mittel als Strafe, wie Strafschadenersatz oder Geldbuße, den Vorrang zugeben und mit der Strafmediation oder der exklusiven Anklage von Expert unnotwendige Strafe zu unterdrücken. Durch diese Erfolgsberücksichtigung mit Reflexion könnte die Geeignetheit die Rolle als das dichteste Sieb spielen : nämlich liegt das daran, dass System als die Voraussetzung zur Formalisierung der Strafnormen ausgestatten werden muss und das Strafrecht erst somit geeignet werden kann.

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