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      • KCI등재

        우리나라 위성-지상 하향 무선 광통신 시스템의 링크 가용성

        김규완,김대호,Vuong V. Mai,김훈 한국광학회 2022 한국광학회지 Vol.33 No.3

        We analyze the link availability of satellite-to-ground free-space optical (FSO) communication systems in South Korea. Using ten-yearmeteorological data for five major cities (Seoul, Busan, Daegu, Daejeon, and Gwangju), we theoretically predict the link availability from the powerlosses induced by absorption, scattering, aerosols, and scintillation in the atmospheric channel. For accurate but conservative estimation of the link availability determined by cloud cover, we propose a loss model based on the maximum value of cloud droplet concentration. The results show that the link availability ranges from 45% to 70% when a single ground station is placed in a major city in South Korea and a 20-dB link budget is allocated for atmospheric loss. However, the availabilities improve to 90% and 97% when 3- and 5-site diversities are employed, respectively.

      • KCI등재

        都給瑕疵擔保責任法과 一般債務不履行法― 대법원 2004. 8. 20. 선고 2001다70337 판결에 대한 평석 ―

        김규완 한국민사법학회 2005 民事法學 Vol.28 No.-

        In dem in Frage kommenden Urteil hat der koreanische Oberstgerichtshof die rechtliche Grundlage f r den Ersatzanspruch des Bestellers als verschieden angesehen, der den Schaden des Werkmangels an sich und den sogenannten Mangelfolgeschaden an seinem anderen Rechtsgut erlitten hat. Die Anspruchsgrundlage f r den ersteren Fall soll n mlich 667 Absatz 2 des koreanischen B rgerlichen Gesetzbuches (folgend: KBGB) sein, der als die spezielle Regelung (lex specialis) f r den Fall des Werkmangels dem Besteller den Schadensersatzanspruch gibt; die f r den letzteren Fall sei 390 KBGB, der dem Gl ubiger den Schadensersatzanspruch f r den Fall der Nichterf llung des Schuldners auf der Ebene des allgemeinen Leistungsst rungsrechts bertr gt. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Eher ist dem Denkansatz der Vorinstanz anzuschlie en. Demnach hat der Besteller f r den Fall des Werkmangels nur den Schadensersatzanspruch nach 667 Absatz 2 KBGB, wobei er die Mangelsch den an sich immer ersetzt verlangen kann ( 393 Absatz 1 KBGB), aber die Mangelfolgesch den lediglich f r den Fall, in dem der Werkunternehmer den besonderen Umstand, der mit solchen Sch den urs chlich verbunden ist, voraussah oder h tte voraussehen m ssen ( 393 Absatz 2 KBGB).

      • KCI등재후보

        共同抵當과 後順位權利者들의 利益較量- 物上保證人‘特惠’說에 대한 批判 -

        김규완 고려대학교 법학연구원 2007 고려법학 Vol.0 No.49

        § 368 des Koreaniachen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die einzige, allgemeine Vorschrift für die Gesamthypothek. Er lautet: (I) Besteht für die eine Forderung die Gesamthypothek an mehreren Immobiliarsachen, so wird der Anteil jeder Immobiliarsache zur Befriedigung der Forderung im Verhältnis der Erlöse aus den Versteigerungen bestimmt, sofern die Verteilung der Erlöse von allen Immobiliarsachen gleichzeitig erfolgt. (2) Bei der Verteilung des Erlöses aus nur einem Teil der Immobiliarsachen kann der vorrangige Hypothekengläubiger zuerst die ganze Forderung aus dem Erlös befriedigen. Hat er seine Forderung dadurch völlig verwirklicht, so tritt der nachstehende Hypothekengläubiger der versteigerten Immobiliarsache an dessen Stelle im Umfang der Forderungsbetrages, in dem dieser gemäß Absatz 1 aus den übrigen noch nicht versteigerten Immobiliarsachen befriedigt werden konnte, und er kann seine Forderung bis zur Höhe dieses Betrages durchsetzen. Im vorliegenden Aufsatz wurden die Rechtspechung und eine verbreitete Meinung in der Literatur kritisiert, wonach § 368 Absatz 2 für den Fall nicht gelten sollte, in dem ein Teil der mehreren Immobiliarsachen der Person gehört, die ihre Immobiliarsache zur Sicherheit dem Hypothekgläubiger geleistet hat.

      • KCI등재

        寺刹財産의 所有權歸屬에 관한 若干의 問題- 대법원 2005. 6. 24. 선고 2003다54971 판결에 대한 평석-

        김규완 한국민사법학회 2008 民事法學 Vol.41 No.-

        Ein buddhistischer Tempel kann erst dann als juristische Person qualifiziert werden, wenn er nach der Genehmigung der zuständigen Behörde die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung an dem Ort eingetragen hat, an dem er seinen Hauptsitz hat(§§32, 33 Koreanisches Bürgerliche Gesetzbuch [KBGB]). Dann ist er Rechtssubjekt, und zwar im Rahmen des nach den entsprechenden Vorschriften in ihrer Satzung bestimmten Zwecks(§34 KBGB). In der ständigen Rechtsprechung hat der koreanische Oberstgerichtshof [KOGH] einen buddhistischen Tempel, der weder die juristische Person ist noch will, selten als nichtrechtsfähiger Verein oder aber meistens als nichtrechtsfähige Stiftung qualifiziert sehen wollen. Ist ein buddhistischer Tempel nichtrechtfähiger Verein, so bereiten sich keine Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage nach der Eigentumgszuordnung bezüglich der Sachen, die dem buddhistischen Tempel gehören sollen. Denn die Sachen, die einem nichtrechtsfähigen Verein gehören sollen, gehören nach §275 Abs. 1 KBGB als Gesamteigentum den Mitgliedern eines solchen Vereins, die als natürliche Personen Rechtssubjekt sind(vgl. §3 KBGB). Fragwürdig würde die Eigentumgszuordnung sein, wenn ein buddhistischer Tempel als nichtrechtfähige Stiftung qualifiziert sein soll. Denn in diesem Fall gäbe es kein Rechtssubjekt, dem die Sachen, die dem buddhistischen Tempel gehören sollen, überhaupt gehören können. Diese Umstände wäre auch Gründe dafür, dass der Streit zwischen einem buddhistischen Tempel und seinem Gründer über die Eigentumszuordnung nicht selten entstanden ist. Hinzukommen würde noch die Stellungnahme des KOGHs, wonach ein buddhistischer Tempel, wenn er noch nicht sogar als nichtrechtsfähige Stiftung qualifiziert gesehen werden kann, als Immobiliensachen dem Gründer gehört und dessen Kriterien für die Erlangung des Status einer nichtrechtsfähigen Stiftung meines Erachtens zu streng wäre, und zwar zu Ungunsten der buddhistischen Gläubigen. In diesem Kontext wird hier versucht, zwei Thesen zu formulieren und sie zu begründen. Die erste lautet: ein buddhistischer Tempel ist nicht positiv-rechtlich, sondern gewohnheitsrechtlich gegründete juristische Person, sei es Verein oder Stiftung. Die zweite heisst: ein buddhistischer Tempel ist als juristische Person schon in dem Moment gegründet, in dem er mit den doktrinären, zeremoniellen, organisatorischen und sachlichen Faktoren versehen ist und gegebenenfalls sein Gründer das einseitige Rechtsgeschäft, die Zuwendung, zwecks Gründung der Stiftung abgeschlossen hat.

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