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      • KCI등재

        위법수집증거의 처리를 통해 본 미국판례의 유연성

        안동준(Ahn Dong Jun) 성균관대학교 법학연구소 2007 성균관법학 Vol.19 No.2

          The exclusionary rule requires that any evidence obtained by police using methods that violate a person"s constitutional rights must be excluded from use in a criminal prosecution against that person.<BR>  This rule was first developed in 1914 in the case of Weeks v. United States and was limited to a prohibition on the use of evidence illegally obtained by federal law enforcement officers.<BR>  The exclusionary rule was designed to deter police misconduct. It does not apply to evidence obtained by private citizens because it would usually have no deterrent effect. Without deterrence comes no exclusionary rule. instead another remedies (e.g. suit for damages).<BR>  Furthermore. the exclusionary rule does not ban illegally obtained evidence from all criminal proceedings against all persons. The U.S. Supreme Court relies on a balancing approach in applying the rule. It weighs the cost of exclusion in hindering the obtaining of the correct result in individual cases against the benefits of exclusion in deterring illegal government actions. For that reason. the court has limited the application of the rule to cases in which it has concluded that exclusion will deter police misconduct.<BR>  Based on the deterrence rationale. the court has created the following four exceptions to the exclusionary rule: Independent source exception. Attenuation exception, Inevitable discovery exception and Good faith exception.<BR>  The exclusionary rule has. throughout its existence. been the target of criticism and attempted reform. And yet. the basic holding of Mapp v. Ohio remains good law. and the basic tenets of the exclusionary rule remain valid legal doctrine.

      • KCI등재
      • KCI등재후보

        사기죄의 성립과 피해자책임, 그리고 한걸음 더

        안동준(Ahn Dong Jun) 한국피해자학회 2005 被害者學硏究 Vol.13 No.2

        In dieser Zeit ist Fall bekannt geworden, auf welch plumpe Art und Weise es Betrügern gelingt, ihre Opfer zu einer Vermögensverfugung zu bewegen. Daraus springt einem neutralen Beobachter das Phänomen des besonderen Leichtsinns bzw. der Leichtgläubigkeit des Betrugsopfers geradezu in die Augen. Es fehlt aber überhaupt an einer strafrechtsdogmatischen Klassifizierung des Begriffs "Mitverschulden" des Opfers beim Betrugstatbestand. Dennoch soll von dieser, auch im Schrifttum üblichen, Terminologie nicht abgewichen werden, da der Begriff "Mitverschulden" noch am besten die Fälle mit einbezieht, in denen der Verletzte aufgrund unbegründeten Vertrauens die Rechtsgutsverletzung leicht hätte vermeiden können. Allerdings soll unter mitwirkendem "Verschulden" nicht ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne verstanden werden, da dies eine rechtswidrige Tatbestands-verwirklichung des Opfers voraussetzen würde, und es auch kein gesetzliches Verbot bezüglich der Verletzung eigener Rechtsgüter gibt. Es ist zu untersuchen, inwieweit Schutzbedürftigkeitsgesichtspunkte gegenüber dem Opfer mit dem "Prinzip der Subsidiarität strafrechtlichen Rechtsgüter-schutzes" zu vereinbaren sind, denn bei der Berücksichtigung des Mitverschulden spielen die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Inzwischen läßt sich auch eine Entwicklung feststellen, die nicht nur auf die strafbare Handlung des Täters abstellt, sondern auch das Verhalten des Opfers kriminologisch und strafrechtsdogmatisch berücksichtigen will. Diese Arbit soll ein weiterer Versuch sein, dem Opfer zu einer stärkeren dogmatischen Berücksichtigung zu verhelfen, d.h. es soll die "Tendenzwende mit der verstärkten "Blickwendung vom Täter zum Opfer" und der "Wieder-entdeckung des Opfers für die Unrechtslehre" unterstützt werden. Dabei wird untersucht werden, ob sich das Mitverschulden des Opfers als Tatbestands-korrektiv fortsetzt. Darüber hinaus wird es noch versucht, durch Aufklärungs-Pflicht des Täters einen neuen aber viel einfachen Lösungsweg in Bezug auf Betrug zu finden.

      • KCI등재
      • KCI등재

        퍼지논리 안정화알고리즘을 이용한 다중채널 능동소음제어시스템

        안동준(Ahn, Dong-Jun) 한국산학기술학회 2012 한국산학기술학회논문지 Vol.13 No.8

        능동 소음제어 시스템에 사용되는 IIR 필터 구조는 구조적으로 안정성이 보장되어야 하며 이는 분모 전달 함수의 근이 단위원 내부에 존재하여야 한다. 따라서 이를 결정하는 제어 필터의 계수의 적절한 조정이 중요해 진다. 본 논문에서는 적응과정에서 불안정할 우려가 있는 IIR 필터 구조를 가지는 Filtered_U LMS 알고리즘에 안정화 알 고리즘과 수렴속도 향상을 위한 퍼지논리를 이용한 수렴계수 계산 알고리즘을 제안하였다. 제안한 알고리즘이 FIR 필터 구조 알고리즘보다 계산량이 적고 수렴특성이 우수함을 시뮬레이션을 통하여 보였다. In active noise control filter, IIR filter structure which used for control filter assures the stability property. The stability characteristics of IIR filter structure is mainly determined by pole location of control filter within unit disc, so stable selection of the value of control filter coefficient is very important. In this paper, we proposed novel adaptive stabilized Filtered_U LMS algorithms with IIR filter structure which has better convergence speed and less computational burden than conventional FIR structures, for multi-channel active noise control with vehicle enclosure signal case. For better convergence speed in adaptive algorithms, fuzzy LMS algorithmswhere convergence coefficient computed by a fuzzy PI type controller was proposed.

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        능동소음제어를 위한 안정화된 퍼지 LMS 알고리즘

        안동준(Dong-Jun Ahn),백광현(Kwang-Hyun Baek),남현도(Hyun-Do Nam) 대한전기학회 2011 전기학회논문지 Vol.60 No.1

        In an active noise control systems, an IIR filter may cause a problem in stability beacause of its poles. For IIR filter, its poles goes sometimes out of a unit circle in a z-plane in the transition state, where the adaptive algorithm converges to the optimum value, which causes the system to diverge. Fuzzy LMS algorithm has a better convergence property than conventional LMS algorithms, but is not applicable to IIR filter because of the reasons. Stabilized adaptive algorithm could be improves stability by moving the pole of IIR filer toward the origin forcibly in the transient state, and by introducing forgetting factor to maintain the optimum convergence when it reaches to the steady state. In this paper, We proposed stabilized adaptive fuzzy LMS algorithms with IIR filter structures, for single channel active noise control with ill conditioned signal case. Computer simulations were performed to show the effectiveness of a proposed algorithm.

      • KCI등재
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        선행행위자의 보증의무

        안동준(Ahn, Dong-Jun) 조선대학교 법학연구원 2013 法學論叢 Vol.20 No.3

        보증인지위의 발생근거를 보통 법령, 계약, 선행행위를 꼽는다. 따라서 선행행위에 기한 보증의무의 공식은 일반적으로 받아들여지고 있다. 그러나 이 기준에 과부하가 걸려있다는 점에 대해서는 이론이 없으며 따라서 그 요건을 적절히 제한할 필요는 매우 높다하겠다. 한편 보증의무를 발생시킬 만한 사회현상은 매우 다양하므로 그에 대한 체계화는 불가피한데 다만 이들 제 현상을 포괄할 만한 틀은 아직까지 제시되지 못한 형편이다. 인과성설, 형식설, 실질설, 선행행위는 보증의무의 근거가 될 수 없다는 입장까지 다양한 관점이 제시되고 있지만 각각 장단이 있고 형식설과 실질설을 결합하려는 시도가 주류를 이루고 있다. 그렇다면 먼저 보증의무를 발생시키는 선행행위는 어떤 요건을 충족시켜야 할가? 이에 대해서는 먼저 선행행위가 의무에 위반해야(위법성)한다고 한다. 적법한 혹은 법적으로 허용된 행위로부터도 보증의무가 발생한다면 개인의 사적 활동영역은 현저히 좁아지기 때문이다. 그러나 의무위반성을 철저히 관철하면 역으로 보증의무를 인정할 범위가 너무 넓어져 다시 결과는 선행행위가 침해하는 규범의 목적에 속해야 한다는 제한을 추가하게 된다. 이리하여 선행행위에 기한 보증의무의 표준은 객관적 귀속척도와 유사한 모습을 보이게 된다. 그러나 의무위반성을 강고하게 고집한다면 이는 다시 선행행위의 사회적 의미를 전혀 다르게 왜곡시켜 선행작위를 명령규범에 위반한 선행부작위로 변질시키게 된다는 반대의견도 유력하다. 뿐만 아니라 정당방위나 긴급피난, 제조물책임과 교통사고 등 사례에서는 선행행위가 의무에 위반하지 않았음에도 보증의무를 지우는 경우가 많다. 그렇다면 선행행위의 의무위반성은 보증의무의 발생을 제한하려는 시도이기는 하나 기준으로서는 적절하지 않다하겠다. 다음으로 선행행위가 보증의무를 발생시키려면 이 행위를 통해 보호하려는 법익에 대한 근접하고 상당한 혹은 직접적인 위험을 창출해야 한다고 한다. 그러나 이 기준 또한 애매하여 자의적으로 운용될 수 있다는 지적을 벗어나기는 어려울 듯하다. 그렇다면 오히려 구체적인 개별 사례의 근저에 있는 원리들을 살펴보면서 그에 따른 특징을 주목하는 것도 하나의 방법이 될 수 있을 것이다. 여기서는 정당방위, 긴급피난, 교통사고와 주점주인의 사례를 살펴보았다. 논의가 치열한 또 다른 문제로 선행작위와 후행부작위가 독자적으로 범죄가 성립할 때 이 둘의 관계에 대한 것이다. 양자를 언제나 독자적 범죄로 보고 경합범 원리에 따라 처리할지 아니면 선행작위범만 성립하거나 또는 양 범죄의 경합범이 되는 경우로 나누어 볼 것인지도 살펴보았다. 나아가 관련문제로 보증의무를 발생시키는 선행부작위의 특징은 무엇인지, 제3자가 선행행위자로부터 보증의무를 인수할 수 있는지도 고찰하였다. 끝으로 공범의 형식으로 선행행위에 가담한 경우에는 공범규정을 먼저 적용하여 그에게는 보증의무가 없다고 보았다. Unter den einzelnen Garantenpflichten stellt die Verpflichtung zur Erfolgsvermeidung aus vorangegangem Tun(Ingerenz) die wohl problematischste dar, sind doch bis heute weder ihre Begründung noch ihre genauen Voraussetzungen und Grenzen abschließend geklärt. Wenn auch die zu ihrer materiellen Fundierung diskutierten Vorschläge nicht vollends befriedigen, so kann das Institut der Ingerenz heute aus der Rechtswirklichkeit wohl kaum hinweggedacht werden, ohne dass wenig plausible Strafbarkeitslücken die Folge wären. Die Stimmen, die ihr überhaupt keine oder eine nur auf wenige Einzellfälle beschränkte Existenzberechtigung zubilligen, sind wohl vor allem deshalb nur sehr vereinzelt geblieben. Andererseits reicht es für die Annahme einer Unterlassungsstrafbarkeit nicht aus, den Gedanken der Ingerenz allein mit ihrer Evidenz oder allgemeinen Überzeugungskraft zu begründen. Welches Prinzip hinter ihr steht und welche Besonderheiten sie zugleich von den übrigen Garantenpositionen unterscheiden, lässt sich am besten nach einer kurzen Betrachtung der verschiedenen Garantengruppen klären. Zur Beschränkung der Garantenstellung qua Ingerenz werden gemeinhin zwei Restriktionsfilter diskutiert: Das Vorverhalten muss eine nahe, adäquate Gefahr des Eintritts des Erfolges herbeigeführt haben; es muss ferner nach h.M. pflichtwidrig gewesen sein. Diese beiden Kriterien werden in der Standardformel zusammengefasst, dass ein pflichtwidriges Vorverhalten nur dann eine Garantenstellung aus Ingerenz begründet, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des Erfolges verursacht. Der Aspekt der nahen Gefahr wird auch weitgehend übernommen, doch bleibt dieses Merkmal eigentümlich blass. Denn es bleibt weitgehend offen, worin konkret diese Nähe, Adäquanz oder Unmittelbarkeit bestehen soll. Es kommt hinzu, dass dieses Kriterium als unzureichend angesehen wird, um eine angemessene Begrenzung der Garantenstellung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich die Diskussion zunehmend auf die Frage, ob die Vorhandlung pflichtwidrig sein muss, um eine Garantenstellung aus Ingerenz zu begründen. Streitig ist weiterhin, ob das vorangegangene Tun eine bestimmte rechtliche Qualifikation aufweisen muss. Die h.L. fordert ein rechtswidriges vorangegangenes Tun. Die Gegenmeinung lässt auch rechtmässiges Tun genügen. Andere wiederum differenzieren danach, ob der Tätige in Ausübung eines Eingriffsrechts gehandelt oder nur eine erlaubte Risikohandlung vorgenommen hat. pflichtbegründend soll nur der letztgenannte Fall sein. Mit dem Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Vorhandlung wird der Grund für die Haftung in begrenztem Bereich jedoch nicht zutreffend erfasst. Das Erfordernis eines rechtswidrigen Vorverhaltens ist nämlich einerseits zu eng, andererseits zu weit, denn die Qualifizierung eines Verhaltens als rechtswidrig durch das Zivil- oder öffentliche Recht hat oftmals keinerlei Bezug zu den strafrechtlich relevanten möglichen Erfolgen. Hier sind -das wird auch von der h.L. anerkannt- weitere Einschränkungen erforderlich, die gerade nichts mit der Qualifizierung des Verhaltens als rechtswidrig zu tun haben. Für die Fälle, in denen sich ein rechtswidriges Vorverhalten begründen lässt, stellt sich die Frage, ob es nur dann einen besonderen Sachgrund für eine qualifizierte Inpflichtnahme zur Abwendung der missbilligterweise geschaffenen Gefahr gibt, wenn die Gefahrschaffung fahrlässig erfolgte, oder ob es ausreicht, dass eine vorsätzliche Gefahrschaffung vorliegt. Die Antwort auf diese Frage sollte sich von selbst verstehen. Eine vorsätzliche Gefahrschaffung reicht aus. Denn wer sehenden Auges in Bezug auf die Schaffung einer bestimmten Schädigungsmöglichkeit gehandelt hat, ist für die Gefahrenabwendung erst recht als Sonderver

      • 능동소음제어를 위한 안정화된 퍼지 논리 적응필터

        안동준(Dong Jun Ahn),김대성(Dae Sung Kim),남현도(Hyun Do Nam) 대한전기학회 2010 대한전기학회 학술대회 논문집 Vol.2010 No.7

        In active noise control systems, ⅡR filter has a pole which causes a problem in stability on being used for adaptive algorithm. For ⅡR filter, sometimes its pole could be placed with out of a unit circle in a z-plane in the transition state before adaptive algorithm converges to the optimum value, which causes the system to be diverged. Fuzzy LMS algorithm has a better convergence property than conventional LMS algorithms, but is difficult to applying ⅡR filter because of stability problems. Stabilized adaptive algorithm is reinforced stability by moving the poles of ⅡR filter toward the origin in the beginning of the operation of the system, and by introducing forgetting factor to maintain the optimum convergence when it reaches to the steady state. In this paper, We proposed stabilized fuzzy logic adaptive ⅡR filters, for single channel active noise control systems with ill conditioned signal case. Computer simulations were performed to show the effectiveness of a proposed algorithms.

      • KCI등재

        單一正犯體系와 共犯系體에 관한 一考察

        안동준(Ahn, Dong-Jun) 朝鮮大學校 法學硏究所 2008 法學論叢 Vol.15 No.2

        Bei der Regelung der Beteiligung folgen <:?e meisten Strafgesetze oom nat?rlichen Sprachgebrauch, oor an <:?e F!higkeit des Menschen ankn?rft, Geschehensabllllfe zu steuern und zu beherrschen. Sie unterscheiden darum streng zwischen dem Titer als oor "lertralgestalt" des deliktischen Geschehens und den sonstigen Beteiligten (Teilnehroorn), auf <:?e sie <:?e Strafbarkeit in bestimmten Unfang erweitern: man spricht darum auch vom Teilnahmesystem. Charakteristisch f?r das Teilmhrrnsystem ist, daß <:?e Strafbarkeit des Anstifters uni des Gehilfen akzessorisch begr?lldet wird: Sie werden nicht f?r <:?e elgeoo Deliktsbegehung bestraft, sondern f?r ihre Teilnahme an der fremden Tat. Ohne <:?e Tat des Taters gibt es im Teilnahmesystem keine Strafbarkeit des Anstifters uni des Gehilfen. Teilnahmesystem hat viele Probleme, <:?e nicht einfach erle<:?gt werden. a) Abweichungen von TY]::isierung und kriminellem Ge""jcht des Beitrags b) Strafbarkeitsl?cken ?ffnen sich durch die Akzessoriet?t c) Erweiterung des Taterbegriffes d) Nicht schließbare L?cken 1m Gegensatz zum TeilmhlffiSystem versucht das Eirbeitstltersystem, <:?e Strafbarkeitjedes Beteiligten unabhil.ngig von oor Strafbarkeit der anooren Beteiligten zu begr?lrlen. Jeoor, der an einer strafbaren Hanilung rrit""jrltt, ist Tater. Charkteristisch f?r ein solches Einheitstatersystem sind cie TemimlJgie: Alle Milwirkelrl9n _roon eirbeitich als T?ter bezeichnet - de These von der glUndsatzlichen GlEiwertigkeit aller Tlterforman - das Fehlen jeder Akzessoritil.t Aufgrund deser Merkmale schEirt de Lehre vom EirbEitstlter Ein klues und Eiriach zu hanchaoolrl9s Beteiigungssystem zu sein. Auch Ein solches rEioos, Eiriaches Eirbeitstltersystem der Beteiligung ist nicht unproblematisch. a) Begriffstildung uni GlEiwertigkeit oor Taterlorroon b) Ausdehnung der versuchsstrafbarkeit c) Beteiligung an einem tatbestandslosen Verhalten Daß sich <:?e Teilnahroo, um strafw?r<:?g zu sein, auf eine Haupttat beziehen muß, kann in verschidener Weise interpretiert werden, Die heute vorherrschende Auffassung nimmt dabei eine Mittelstellung ein, Aber es bedarf noch prazisiere Mittel solche Probleme wie Teilnahme zum Sonderdelikte, versuchte Anstiftung, Teilnahme an dem Suizid zu begegnen, 1m Hinblick darauf soll das teilnahmesystem korrigiert oder sogar ersetzt werden

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