Der Ausgangspunkt des strafrechtlichen Schuldprinzips befindet sich darin, dass die Legalität der Staatsbestrafung beleuchtet werden soll, indem ein Gedanke der Erfolgshaftung überwunden wird und das Verbrechen als ein Verhaltenserfo...

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서울 : 성균관대학교 일반대학원, 2011
학위논문(석사) -- 성균관대학교 일반대학원 , 법학과 , 2011. 2
2011
한국어
340 판사항(22)
서울
Das schuldprinzip des strafrechts und strafrechtliches sanktionensystem
vi, 170 p. ; 30 cm.
지도교수: 김성돈
참고문헌 : p. 147-166
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Der Ausgangspunkt des strafrechtlichen Schuldprinzips befindet sich darin, dass die Legalität der Staatsbestrafung beleuchtet werden soll, indem ein Gedanke der Erfolgshaftung überwunden wird und das Verbrechen als ein Verhaltenserfo...
Der Ausgangspunkt des strafrechtlichen Schuldprinzips befindet sich darin, dass die Legalität der Staatsbestrafung beleuchtet werden soll, indem ein Gedanke der Erfolgshaftung überwunden wird und das Verbrechen als ein Verhaltenserfolg begriffen wird. Das an solchem herkömmlichen Hintergrund angeknüpfte Schuldprinzip wird neben „dem nullum crimen sine lege“ zu einem Grundsatz in der modernen Strafrechtswissenschaft. Diese Anerkennung ist darauf zurückzuführen, dass sowohl für die Begründung einer Strafe als auch für ihre Beschränkung eine besondere Funktion dadurch betont wird, dass eine Berechtigung der staatlichen Bestrafung nur dann zu bejahen ist, wenn eine Person als Rechtsträger eine Kriminalität begeht, und zwar dann, wenn jeder – aber auch die Staat – eine strafrechtliche Verantwortung für seine Täterschaft als richtig und notwendig ansieht. Nach der überwiegenden Meinung handelt es sich dabei nicht um einer Vorwerfbarkeit für einen psychischen Zustand, sondern um eine Vorwerfbarkeit für ein psychisches Verfahren, in dessen der Täter ein Verbrechen begeht, obschon er sich rechtmäßig verhalten müssen hätte. Diesem Verständnis steht aber es gegenüber, dass einerseits der Schuldbegriff und die Grundlage des Schuldprinzips, andererseits eine Berechtigung einer stattlichen Bestrafung weniger überzeugend werden, weil es immer noch zur uferlosen Auseinandersetzung mit dem Vorhandensein einer willkürlichen Entscheidung kommt und ein damit Verbindung stehende Strafmaßstab vor allem im Hinblick auf das Grundsatz des Anders-Handeln-Können als ein objektiv beweislose Formellbegriff betrachtet werden und dementsprechend dies in der Tat nicht mehr anwendbar ist. Darüber hinaus hätte dies zu einem Punitivismus führen können, vor allem im Zusammenhang mit einer Vergeltungstheorie, welche ein Verbrechen nicht gesellschaftlich sondern nur individuell betrachtet hätte. Damit ein materieller Schuldbegriff aufgebaut werden kann, geht somit die moderne Auffassung, welche gegenüber dem traditionellen Verständnis für die Schuld kritisch Stellung nimmt, von dem Zweck der Strafe aus, welches aus der Vorwerfbarkeit einer Täterschaft innerhalb der Gesellschaft zu entnehmen ist. Im gegenwärtigen Staat, welcher als ein Mittel bzw. Funktion zu verstehen ist, soll die Strafe sowohl die Aufgabe einer Rechtsgutsprävention als auch die Sicherungsaufgabe für ihre Rechtsfertigung wahrnehmen und zugleich die hierfür notwendigen bzw. angemessenen Instrumente zum Inhalt haben. Das Ziel der Strafe liegt vor allem darin, dass man sich auf eine Soll-Vergeltung durch die Mittel der Spezialprävention und die Mittel der rechtsstaatlichen Formalisierung richtet und demzufolge eine positive Generalprävention verwirklicht werden kann, deren Ziel insbesondere aus der Grundlegung und der Stabilisierung der Normen – vor allem unter die Voraussetzung einer Vergeltung als eine Tatsache - im Hinblick auf die Reaktion oder Antwort auf eine begegangen Kriminalität besteht. Somit ist der Schuldbegriff „als eine Nachforschung eines inneren Zusammenhangs des Täters für sein Verbrechen“ zu betrachten, um solch eine positive Prävention durch die rechtsstaatliche Typisierung zu ermöglichen. Dieser durch die positive Prävention ausgeprägte Schuldbegriff stellt eine komplexe Schuldauffassung und auch eine funktionale Schuldauffassung dar, und zwar deswegen, weil es sich nämlich um eine Substanz der Schuld - etwa ein Wertungsgegenstand - und um das Ergebnis aus solcher Wertung – etwa Wertung eines Gegenstandes – handelt und somit die Wertrationalität mit einer Grundlage der Zweckmäßigkeit und zugleich mit einer Berücksichtigung der Substanz der Schuld umfasst wird (komplexe bzw. funktionale Schuldauffassung). Ein diesbezügliches Schuldprinzip, welches einen eigenen Weg für rechtdogmatische Vernunftmäßigkeit geht, führt dazu, dass die strafrechtliche Sanktion materiell erfolgt werden kann, in deren Rahmen das Strafrecht und die Gesellschaft eine zusammentreffenden Rolle spielen. Nach dem dualistischen Strafsanktionssystem, welches im Hinblick auf den überkommenen sozialen Schuldbegriff zwischen der Verantwortung und der Gefahr des Rückfalls ausdrücklich unterscheidet, stellt das Schuldprinzip lediglich eine Theorie für die Begründung einer Straferforderlichkeit dar, denn der Schuldbegriff geht unter der formalen Haftungsbegründung ohne eingehendes Argumentieren der dualistischen Strafsanktion ins leer und somit es kommt zu atypischer Strafbemessung, die zu einem Präventionszweck beiträgt. Diese Schwierigkeit möchte solche Erkenntnis, die von dem materiellen Umgang mit dem komplexen und funktionellen Schuldbegriff ausgeht, durch die Anlehnung an einem sog. Schuldsanktionssystem überwinden, welches als gemeinsame Entstehung- und Beschrankungsgrundlage für die Strafe und die sichernde Maßnahme funktioniert. Demzufolge wird eine Einführungsmöglichkeit für neue Strafsanktion wie innengesellschaftliche Behandlung und Wiedergutmachung erleichtert und gleichzeitig ermöglicht diese Betrachtungsweise die Ersetzbarkeit zwischen Sanktionsmitteln, denn bezüglich der effektivsten Gegenmaßnahme für Kriminalität sind die neue strafrechtlichen Sanktionssysteme nicht mehr auf den Vergeltungsgedanke angewiesen.
형법에 있어서 책임원칙은 결과책임사상을 극복하고 범죄를 행위자의 행위의 결과로 파악함으로써 국가형벌권의 정당성을 획득하려는 시도로부터 시작되었다. 이러한 태생적 배경을 가진 ...
형법에 있어서 책임원칙은 결과책임사상을 극복하고 범죄를 행위자의 행위의 결과로 파악함으로써 국가형벌권의 정당성을 획득하려는 시도로부터 시작되었다. 이러한 태생적 배경을 가진 책임원칙은 국가가 형벌이라는 고통을 부과할 때에는 주체로서 인정받는 개인이 범죄를 범한 때, 즉 국가를 비롯한 누구라도 행위자에게 책임을 귀속시킬 수 있는 경우 외에는 형벌을 부과해서는 안 된다는 형벌이 근거가 되는 동시에 형벌을 한정해야 하는 기능을 담당하게 됨으로써, 죄형법정주의와 더불어 근대형법의 대원칙이 되었다. 이러한 책임개념을 심리적 상태 자체가 아니라 적법행위로 행위할 의사결정이 자유로웠음에도 불구하고 범죄를 저지른 심리상태의 형성과정에 대한 비난가능성으로 이해하는 입장이 현재의 지배적인 견해이다. 하지만 의사결정의 존재여부에 대한 끊이지 않는 논쟁과 이를 전제로 한 일반인의 타행위가능성이라는 책임인정의 판단척도는 객관적으로 증명이 불가능한 형식적 개념으로서 실질적으로 적용할 수 없는 허구에 불과하므로 책임개념과 책임원칙의 존재의미 뿐만 아니라와 국가형벌권의 정당성을 위협하고 있다. 더 나아가 범죄를 철저히 사회와 무관하게 개인적인 것으로 파악하는 응보주의적 사고와 결합하여 현대사회에서 강벌주의를 정당화시키고 있다. 이에 따라 전통적인 책임개념에 비판적인 견해들은 실질적인 책임개념을 구상하기 위해 사회 내에서 책임비난을 통해 부과하는 형벌의 목적에 주목하였다. 오늘날의 수단적․기능적 국가에서는 형벌의 목적은 형법의 존재근거인 법익보호과제와 정당화를 위한 보장적 과제를 달성하기 위한 수단으로서 적합한 내용이어야 한다. 이러한 형벌의 목적은 형벌을 발생한 범죄에 대한 반응 또는 응답이라는 점에서 사실로서의 응보를 전제로 규범의 내면화와 안정화를 추구하는 적극적 일반예방을 실현하기 위해 재사회화목적 특별예방과 법치국가적 정형화를 수단으로 하여 당위적인 응보를 지향하는 것이다. 따라서 책임개념은 이와 같은 법치국가적 정형화에 의한 적극적 일반예방을 실현하기 위해 ‘범죄행위에 대한 행위자의 내적 관련성을 형벌목적에 의해 사후적으로 진단’하는 것이라고 보아야 할 것이다. 이와 같이 책임의 실체를 적극적 일반예방에 의해 규범화하는 책임개념은 목적합리성에 기초를 두면서 여기에 다시 책임의 실체까지 포섭함으로써 가치합리성까지 보장해 줄 수 있는, 즉 책임의 실체(평가의 객체) 뿐만 아니라 그것을 평가한 결과(객체의 평가)까지도 포함한다는 점에서 ‘복합적 책임개념’인 동시에 형법의 과제와 형벌의 목적을 실현하기 위한 ‘기능적 책임개념’인 것이다(복합적․기능적 책임개념). 복합적․기능적 책임개념은 그 자체 이론적으로 타당성을 추구할 뿐만 아니라 이러한 책임개념을 내용으로 하는 책임원칙이 형법과 사회가 실제적으로 만나는 지점인 형사제재 부분에서 실질적으로 적용될 수 있게 한다. 종래의 사회적 책임개념을 전제로 책임과 행위자의 재범위험성을 준별하는 이원주의 형사제재체계에 의하면 오히려 그러한 구별을 철저하게 논증하지 않고 필요성에 따른 형식적인 책임부과절차를 통해 책임개념을 공허하게 만들어 책임원칙을 형해화시킬 뿐만 아니라, 비정형적인 양형절차를 통해 그 빈자리를 예방목적으로 채워넣음으로써, 책임원칙은 처벌필요성에 의한 요구를 정당화시키는 이론으로 전락하였다. 따라서 실체적인 복합적·기능적 책임개념으로 채워진 책임원칙은 형벌 뿐만 아니라 보안처분에도 공통의 근거이자 제한원리로 작용한다는 이른바 ‘책임제재체계’를 통해 이를 극복하고자 하였다. 책임제재체계에 의하면 모든 형사제재체계는 가장 효과적인 범죄대응을 위해 더 이상 응보에 억매이지 않게 되어 사회내 처우와 원상회복 등의 새로운 형사제재를 도입하기 용이할 뿐만 아니라, 제재수단간 상호대체가 가능할 수 있게 된다.
목차 (Table of Contents)