1. Einleitung U¨ber die Probleme der Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenenverber wurde ha¨ufig diskutiert. Der Hauptgrund fu¨r die Diskussion war, daß KBGB(das koreanisches bu¨rgerliches Gesetzbuch) fu¨r die dingliche R...

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광주 : 朝鮮大學校 大學院, 1996
1996
한국어
356.72
광주
x, 157p. ; 27cm
참고문헌: p. 145-157
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1. Einleitung U¨ber die Probleme der Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenenverber wurde ha¨ufig diskutiert. Der Hauptgrund fu¨r die Diskussion war, daß KBGB(das koreanisches bu¨rgerliches Gesetzbuch) fu¨r die dingliche R...
1. Einleitung
U¨ber die Probleme der Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenenverber wurde ha¨ufig diskutiert. Der Hauptgrund fu¨r die Diskussion war, daß KBGB(das koreanisches bu¨rgerliches Gesetzbuch) fu¨r die dingliche Rechtsa¨nderung grundsa¨tzlich das Prinzip der Eintragung vorsieht. Obwohl der eigentliche Zweck der Eintragung die Bekanntmachung des rechtlichen A¨nderungszugang ist und ferner die Bekanntmachung, a¨nliche wie der Lebenslauf, der gegenwa¨rtig tatsa¨chliche Rechtbeziehung ist, ist die Funktion der Eintragung des Letztenverbers ohne Zwischenerwerber nur auf die Bekanntmachung des gegenwwa¨rtigen Rechtes beschra¨nkt. Folglich kann sich die Frage gestellt werden, ob die gegenwa¨rtige Rechtbeziehung aufrichtig und zula¨ssig anzusehen ist.
Die koreanische Grundbuchordnung hat bei derartigen Eintragung keine sachlich Pru¨fungskompetenz der Grundbuchamtbeamten zur U¨berpru¨fung der Eintragungsinhalte anerkannt, und in folge dessen wurde die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenenverber fu¨r die Zwecke der Steuerhinter-ziehung, Sparung der Eintragungkosten und Verku¨zung der Eintragungs-verfahren im Praxis angewandt. In Angesicht der gegenwa¨rtig starken Wirtschaftswachstum, Versta¨dterung, Formierung des neuen Industriegebietes durch die Entwicklungspolitik der effektiven Bodenausnutzung und Baugrund- formierung zur Lo¨sung der Grundstu¨ckspreise stetig. Die Situation wurde ausge- nutzt, um die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber zum Instrument der Steuerhinterziehung, fu¨r die Umgehungsgescha¨fte und der Spekulation auszunutzen. Dadurch genet die Steuerpolitik des Staates in Schwankung und die Ordnung des Immobiliengescha¨ftverkehr wurde gefa¨hr- det. Als Gegenmaßreglung wurde am 1. 8. 90 [das Sondergesetz zur Eingreifung in die Grundeigentumseintragung] und am 30. 3. 95 [das Gesetz zur Eintragung des wahren Grundeigentu¨mer] erlassen. Durch die beiden Gesetze konnte die namentlich wahre Eintragung erreicht werden, so daß die tatsa¨- chliche Rchtbeziehung des Grundstu¨cksgescha¨ftsverkehrs gekla¨rt werden konnte. Aus dieser Tatsache wird die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber verboten und jemand, der gegen das Gesetz versto¨ßt, wird eine strenge Strafe auferlegt.
Obwohl die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber gegen das Eintragungsprinzip versto¨ßt und obwohl die neuen Gesetze eine solche Eintragung verbietet wird, trotzdem noch daru¨ber debatiert, ob die Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber und der Eintra- gungsanspruch anerkannt werden soll. Dies ist letzlich eine Frage der Interpretation, ob die Bedeutungen des § 186 KBGB und die Eingriffe des neuen Gesetzes als Zwangsnorm oder als Kontrollnorm anzusehen ist.
Die vorliegende Studie untersucht die bestehende Rechtsprechung und Lehren im Zusammenhang mit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber, und ob die Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber und der Eintragungsanpruch trotz der vorhandenen Eingriffsbestimmungen anerkannt werden soll. Abschlißend habe ich fu¨r die zuku¨nftige Perspektiven der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber methodische und legistrative Vorschlag gemacht.
II . Der Inhait des Forschungszweckes
Fu¨r den Forschungszweck wird folgende Inhalte untersucht.
1. Im ersten Kapitel wird das Ziel, der Umfang und die Methode der Studie beschneben.
2. Im zweiten Kapitel wird die allgemeine Lehre u¨ber das Wesen der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber untersucht. Dabei wird die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber in drei Arten geglidert, na¨mlich in sachliche Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischen- erwerber, rechtliche Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber und in rechtliche Registrierung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber. Die rechtliche Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber wird in Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber durch die Umschreibung, Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber durch die Entstehung, Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber durch die Erbschaft, Eintragung des Letztenverbers ohne Zwischenerwerber durch die Lo¨schung und die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber durch die Rechtsa¨nderung der untreuer Eigentiimer differenziert. Die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber durch die Umschreibung wird wiederrum in Weiterverkauf eines nicht eingetragenen Grundeigentums und in Eintragung des Letzkrwerbers ohne Zwischenenverber von treuhandliche Rechtgescha¨ft gegliedert und untersucht. Ferner wird die Entstehungsursache, die Anwendungsmethode und Gewohnheit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber untersucht.
3. Im dritten Kapitel wird die Wirkung von Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber ero¨rtert. Zuerst wird die Probleme der Wirkung ermittelt. Als na¨chstes wird der Schwerpunkt der Studie auf die japanischen und deutschen Rechtsprechung und Lehren u¨ber die Auswirkung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber gelegt, um die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenenverber rechtvergleichend zu untersuchen. Den Kapitel abschließend wird die koreanische Rechtsprechung und Lehre ero¨rtert. Die Rechtsprechung erkennt die Wirkung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber an, wenn alle Beteiligten fu¨r die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber sich einigen. Ebenso wird die Wirkung der Eintrgung des letzterwerbers ohne Zwischenerwerber von der Rechtsprechung anerkannt, wenn die Eintragung rechtma¨ßig ausge- fu¨hrt wird ohne eine Einigung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber von den Beteiligten begewilligt wurde. Die Lehre dagegen differenziert ihre Meinungen in bejaender und vemeinender Theorie. Die verneinende Theorie vertritt die These, daß die Wirkung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber nicht anerkannt werden darf, weil die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber gegen die Eintra- gungsprinzip versto¨ßt, und weil die Eingriffsbestimmungen eine derartigen Eintragung untersagt. Die bejaender Theorie dagegen befu¨rwortet die Anerkennung der Wirkung von Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber und erkennt die Wirkung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber an, wenn aller Beteiligten die Eintragung des Letzt-erwerbers ohne Zwischenerwerber bewilligen. Auch fu¨r den Fall, daß die Beteiligten sich fu¨r eine solche Eintragung nicht einigen, wird die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber anerkannt, da die Theorie der dinglichen Anwartschaftrecht und die Analogielehre, die Abtretungslehre und die Lehre vom Vertrag fu¨r Dritte laut §185 abs. 1 BGB die Wirkung von Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber anerkennen. Nachdem ich die entsprechenen Rechtsprechungen und Lehren bearbeitet habe, habe ich meine Stellungsnahme zum Ausdruck gebracht.
4. Im vierten Kapitel wird der Eintragungsanspruch der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber untersucht. Als erstes wird das Wesen und die Probleme der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber ennittelt. Danach wird die japanische Rechtsprechung und Lehren im Zusammenhang mit Eintragungsanspruch rechtvergleichend im Betracht gezogen. Zum Schluß werden die koreanischen Rechtsprechung und Lehren vorgestellt. In diesen Kapitel wird die Lehre, a¨hnlich wie in den dritten Kapitel u¨ber die Rechtsprechung und Lehre von Wirkung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber, nach bejaende und verneinende Theorie geglidert und erortert. Nach der U¨berpru¨fung der entsprechenden Rechtsprechungen und Lehren habe ich dazu Stellung genommen.
5. Das fu¨nftes Kapitel handelt sich von der Eingriffsbestimmungslogik der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber. In das Kapitel werden die Gru¨nde beschrieben, warum u¨berhaupt neue Bestimmungen notwendig waren. Als na¨chster Schritt wird die Entstehungshintergriinde, Bestimmungs- inhalte und Problematik der beiden neu erlassenen Eingriffsbestimmungen ero¨rtert. Zum Schluß wird u¨berpru¨ft, ob die neuerlassenen Eingriffsbestim- mungen die Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischener- werber und des Eintragungsanspruches anerkennt.
Ⅲ. Ergebnis
Im sechsten Kapitel wird die Studie nochmal zusammengefßt und anschließend die Lehre der Auslegung und die Lehre der Gesetzgebung von der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber u¨berpriift.
1. Die Lehre der Auslegung fo¨rdert die Gu¨ltigkeit der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber und bringt folgende Argumente vor:
(1) Die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber macht die gegenwa¨rtig tatsa¨chliche Rechtbeziehung in den Grundbuch bekannt.
(2) Obwohl KBGB die Eintragungsprinzip fordert, wird der o¨ffentliche Glaube nicht anerkannt und diese Tatsache fu¨hrte daß, der der Schutz der Gescha¨ftsverkehrsicherung gefa¨hrdet wird.
(3) Obwohl Das Sondergesetz zur Eingreifung in die Grundeigentums- eintragung die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber verbietet, wurde darin die Wirkung der Verbotsnorm nicht behandelt, und der gesetzlicher Zweck erkennt es als privatrechtlicher Wirkung an, deshalb muß man die verbotsnorm, abgesehen von der Strafmaßnahmen, als Zwangsnorm ansehen und die Wirkung anerkennen. Aber dabei muß beru¨cksichtigt werden, daß die Wirkung der Verbotsnorm unter das Gesetz zur Eintragung des wahren Grundeigentitmer nicht anerkannt werden darf, da das Gesetz eine ausdru¨ckliche Bestimmung beinhaltet, die die Verbotsnoxm der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber durch Treuehandliche Rechtsgescha¨ft als Zwangsnorm vorsieht.
2. Der Eintragungsanspruch auf Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber darf nicht anerkannt werden. Wenn alle beteiligten nicht einigen ko¨nnen wird eine Verfahren eingeleitet, um eine Einigung zu erlangen, dies nennt man der Eintragungsanspruch. Da aber die Eingriffs-bestimmung die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber verbietet, wu¨rde die gerichtliche Anerkennung des Eintragungsanspruches bedeuten, daß der Gericht eine rechtswideriges Verhalten unterstiitzt.
Die Lehre der Gesetzgebung spricht fu¨r die Abschaffung der Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber aus, weil eine derartige Eintragung gegen das Eintragungsprinzip und auch gegen die guten Sitten ver-sto¨ßt. Um die Abschaffung der Eintragung des letzterwerbers ohne Zwischenerwerber zu erreichen muß folgende Maßnahmen getroffen werden:
(1) Es entstehen untreue Eintragung wie die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber, weil das Gesetz die Eintragungsprinzip fordert, ohne daß die offentliche Glaube anerkannt wird. Deshalb muß der o¨ffentliche Glaube der Eintragung anerkannt werden, um die Eintragung des Letzterwerbers ohne Zwischenerwerber zu unterdru¨cken.
(2) Die Obligationsvertra¨ge mu¨ssen notariell beglaubigt werden, und die Steuereinnahmen mu¨ssen auf Grund der notarielle Beglaubigung auferlegt werden, um die Steuerhinterziehung vombeugen.
(3) Um eine falsche oder unaufrichtige Eintragung in das Grundbuch zu verhindern, muß eine wirksame U¨berpru¨fungskompetenz der Grundbuch-amtbeamter systematisch eingefu¨hrt werden.
(4) Die notarielle Beglaubigung von Eintragungsgrundsatz muß als Vorraussetzung fu¨r die alleinige Antrag in das Grundbuch sein, um o¨konomische Vorteil zu erlangen und um die la¨stige Verfaren zu ersparen.
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