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      • Arbeitnehmer und arbeitnehmera‥hnliche Personen : Rechtliche Erfassung der Arbeitnehmera‥hnlichkeit im geltenden Recht einschließlich eines Beitrags fu‥r die rechtsvergleichende Untersuchung des Arbeitnehmerbegriffs im koreanischen Arbeitsrecht

        박지순 Universita‥t Augsburg 2004 해외박사

        RANK : 233247

        1. Seit langem geho¨rt unbestritten zur rechtlichen Pra¨misse geho¨rt das triassische Stufenmodell des Arbeitsrechts aufgrund differenzierter Bescha¨ftigungsformen. Seit kurzem stellt aber die dramatische Zunahme der zur Grauzone geho¨renden "Scheinselbsta¨ndigen" insbesondere im Dienstleistungssektor eine große Herausforderung fu¨r das geltende triasissche System dar. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit stand daher nicht nur die Neubesinnung auf die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern, Arbeitnehmera¨hnlichen und Selbsta¨ndigen, sondern auch die Intensita¨t der Schutzkomplexe fu¨r arbeitnehmera¨hnliche Personen. 2. Die Definition des Arbeitnehmerbegriffes u¨ber die perso¨nliche Abha¨ngigkeit und die Weisungsgebundenheit ist zwar nicht neu, aber in historischer und dogmatischer Hinsicht sta¨rker ausgepra¨gt: Rechtsprechung und herrschende Meinung stehen damit in einer langen Tradition und wahren zugleich auch die Rechtssicherheit. Dagegen wird das Alternativmodell mit dem Leitgedanken der freiwilligen U¨bernahme eines Unternehmerrisikos als nicht genu¨gend trennschaf, nicht gesetzeskonform und somit als teleologisch nicht u¨berzeugend beanstandet. Aber es sto¨ßt vor allem auch auf arbeitsmarktpolitische Bedenken. Dementsprechend wurde die umstrittene Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F., die das Alternativmodell als einziges Kriterium zur Abgrenzung des Beschaftigten zum Selbsta¨ndigen ansah, ku¨rzlich durch die Umsetzung der Vorschla¨ge der "Hartz-Kommission" gestrichen. 3. Der Grundgedanke der Weisungsgebundenheit besteht darin, dass der Arbeitnehmer die Leitungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich seiner unternehmerischen Ziele anerkennt und der Arbeitgeber durch Weisungen diese Befugnis ausu¨bt. Dabei ist nach der Dogmatik des BGB nicht die Art der Arbeitsaufgabe entscheidend, sondern die Art und Weise ihrer Durchfuhrung. Fu¨r die Annahme eines Arbeitsverha¨ltnisses wird aufgrund der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 84 Abs. 1 S. 2 HGB maßgeblich darauf abgestellt, ob der Auftraggeber u¨ber die Abwicklung des einzelnen Auftrags hinaus u¨ber Arbeitszeit und Arbeitskraft des Auftragnehmers verfu¨gt, oder ob er dem Auftragnehmer in der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehung die fu¨r einen freien Mitarbeiter typische Entscheidungsfreiheit u¨berla¨sst. Die Freiheit des freien Dienstnehmers, seine Arbeit zu organisieren, bedeutet die eigene Macht zur Leitung und Organisation, die mit einer Weisungsgebundenheit auf Seiten des Arbeitnehmers kontrastiert. Darin liegt der wesentliche Unterschied der arbeitsvertraglichen Weisungsgebundenheit von im Rahmen der freien Mitarbeiterverha¨ltnisse vertragsimmanent oder gesetzlich eingera¨umten Anweisungs- bzw. Kontrollrechten des Auftraggebers wie im Werk- oder Gescha¨ftsbesorgungsvertrag. 4. Ob ein Arbeitsvertrag vereinbart wird, bemisst sich nicht danach, wie die Vertragsparteien ihr Dienstverha¨ltnis bezeichnet haben, sondern nach dem objektiven, eventuell tatsa¨chlichen Geschaftsinhalt. Allerdings ist fu¨r das Vorliegen der Wesentlichkeit der Weisungsgebundenheit weiter eine Gesamtbetrachtung aller Umsta¨nde no¨tig, da die Dienstleistungen nicht nur rahmenma¨ßig geregelt, sondern auch einerseits dem Auftraggeber so viele allgemeine Leistungsbestimmungsrechte eingera¨umt werden ko¨nnen, dass die Summe dieser Rechte einem allgemeinen Weisungsrecht nahe kommt, oder andererseits die Ta¨tigkeit durch vertragliche Regelungen so fest umschrieben ist, dass Einzelweisungen praktisch nicht no¨tig sind und bei A¨nderungsbedarf der Auftraggeber einseitig reagieren kann. 5. Der arbeitsrechtliche Rechtsformzwang ist wie in anderen Bereichen notwendige Konsequenz des zwingenden Rechts. Dieses Institut ist die Folge dessen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Massenpha¨nomen zu Abstraktion und Typisierung gezwungen ist. Daher soll der Rechtformzwang mo¨glichst keine Ausnahmen erlauben und die Vertragsart auch in Grenzbereichen festlegen, bis sie selbst durch eine Gesamtschau anhand objektiver Kriterien nicht mehr sachgerecht aufgekla¨rt werden kann. Nur in diesen Fa¨llen ist der Parteiwille aber noch unter der erga¨nzenden Kontrolle des Rechtsmissbrauchs zu beru¨cksichtigen. Bei der Rechtsformverfehlung ist das ganze Vertragsverha¨ltnis von vornherein wirksam, es kommt also von vornherein ein Arbeitsverha¨ltnis zustande. Hierbei ist nach der konkreten Vertragslage zu kla¨ren, ob die fru¨here Vergu¨tungsabrede aufgrund des falschen Rechtsverha¨ltnisses noch besteht oder unwirksam geworden ist. Ist sie unwirksam, fehlt es an einer Vereinbarung u¨ber die Ho¨he der Vergu¨tung, nachdem sich das Bestehen eines Arbeitsverha¨ltnisses zwischen den Parteien herausgestellt hat. Diese Regelungslu¨cke ist vor allem durch Auslegung des Vertrags, der zur Anwendung der Gesetzesbestimmung des § 612 Abs. 2 BGB fu¨hrt, zu schließen. Danach gilt die u¨bliche Vergu¨tung als von vornherein vereinbart, so dass eine ru¨ckwirkende Anpassung der Vergu¨tung begru¨ndet werden kann. Die Ru¨ckabwicklung ist im Rahmen der Grundsa¨tze des Bereicherungsrechts mo¨glich, wenn das gezahlte Honorar u¨ber der u¨blichen Vergu¨tung liegt. Bei Wirksamkeit der fru¨heren Vergu¨tungsabrede ist die sachgerechte Anpassung der Vergu¨tung ex nunc durch A¨nderungsku¨ndigung oder nach der Lehre der Gescha¨ftsgrundlage gema¨ß § 313 BGB durchzufu¨hren. 6. Nach § 84 Abs. 1 und 2 HGB gibt die Rechtsordnung dem Unternehmer die Wahlmo¨glichkeit, sich des Einsatzes eines Arbeitnehmers oder eines Selbsta¨ndigen zu bedienen. Er kann auch ein einmal gewa¨hltes System a¨ndern und auf das andere System umstellen, indem er bisher weithin in abha¨ngiger Arbeit fu¨r das Unternehmen erbrachte Ta¨tigkeiten auf selbsta¨ndige Unternehmen u¨bertra¨gt, oder den bisher angestellten Mitarbeiter fu¨r die bestimmte Ta¨tigkeit durch Parteivereinbarung als selbsta¨ndigen Subunternehmer weiter bescha¨ftigt. Fu¨r die betroffenen Bescha¨ftigten bestehen die Vorteile der Flexibilita¨t und der rechtlichen Unabha¨ngigkeit vom Auftraggeber. Hierbei muss er die mit der Selbsta¨ndigkeit verbundene Gestaltungsfreiheit des Mitarbeiters vertraglich und auch tatsa¨chlich akzeptieren. Anderenfalls wu¨rde das zur Problematik der Scheinselbsta¨ndigkeit im Sinne des falsch etikettierten Arbeitnehmers fu¨hren. Trotz der teilweise die Selbsta¨ndigkeit indizierenden Umsta¨nde besteht also ein Arbeitsverha¨ltnis, wenn die Einflussnahme des Auftraggebers auf Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Dienstleistung so beachtlich ist, dass eine im Wesentlichen freie Ta¨tigkeitsgestaltung nicht mehr vorliegt. Hierbei geht es praktisch darum, dass sich nicht unmittelbar daraus die Selbsta¨ndigkeit ergibt, dass der Auftraggeber nicht durch Einzelweisungen, sondern durch detaillierte vertragliche Fixierung der Arbeitsabla¨ufe die Freiheit der Ta¨tigkeitsgestaltung des Auftragnehmers im Wesentlichen beschra¨nkt oder beseitigt. Bei letzterem fehlt es zwar an dem fu¨r das Arbeitsverha¨ltnis typischen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht durch Weisungen. Aber das Weisungsrecht kann durch Festlegung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag eingeschra¨nkt werden. Dabei beurteilt sich nach den Umsta¨nde, welchen Einfluss der Dienstnehmer u¨berhaupt auf die Vertragsgestaltung hatte und wieviel Spielraum er noch fu¨r die weitere Entfaltung der Ta¨tigkeiten hat. In diesem Sinne kommt es fu¨r die Problematik der Scheinselbsta¨ndigkeit vor allem auf die Gesamtbetrachtung des ganzen Vertragsverha¨ltnisses an. Die Problematik der Scheinselbstandigkeit kann mit dem BAG-Modell und zugleich der h.L. dann sachgerecht gelo¨st werden, wenn die Arbeitnehmereigenschaft nach der maßgeblichen Weisungsgebundenheit mit dem Wesentlichkeitsmaßstab gema¨ß § 84 HGB beurteilt wird. Insoweit kann die widerspru¨chliche Umschreibung der Scheinselbsta¨ndigkeit derart, dass eine Person rechtlich als selbsta¨ndig behandelt wird, obwohl sie in Wahrheit im Rahmen eines Arbeitsverha¨ltnisses ta¨tig ist, nicht mehr bestehen. 7. Die Problematik der Scheinselbsta¨ndigkeit ergibt sich vielmehr aus dem wirtschaftlichen Charakter des Dienstnehmers, dass er die von einem gro¨ßeren Unternehmen - Auftraggeber - u¨bertragenen Teilaufgaben vielfach allein, ohne eigenes Personal und ohne nennenswerte Betriebsmittel, bei weitgehender Bindung an die Vorgaben des Unternehmens verrichtet. Nach der hier vertretenen Auffassung steht allerdings die Problematik der Scheinselbsta¨ndigkeit nicht im direkten Zusammenhang mit der Arbeitnehmereigenschaft. Denn es handelt sich allenfalls rechtlich um Selbsta¨ndige einschließlich der Arbeitnehmera¨hnlichen. Dies spricht dafu¨r, dass sich aus perso¨nlicher Abha¨ngigkeit im Sinne der Weisungsgebundenheit einerseits und wirtschaftlicher Abha¨ngigkeit andererseits ergebende Schutzanliegen qualitativ zu differenzieren sind. Diesem unterschiedlichen Ansatz entspricht das Schutzsystem fu¨r die schutzbedu¨rftigen Dienstleistenden in der geltenden Rechtsordnung durchaus, sowohl in rechtspolitischer als auch in dogmatischer Hinsicht. Hier spielt die Rechtsfigur der arbeitnehmeravhnlichen Person, die rechtsgeschichtlich zwar als allgemeiner Rechtsbegriff parallel zum Arbeitnehmerbegriff und dem Selbsta¨ndigen gepra¨gt entwickelt, von der Rechtsordnung aber nicht einheitlich umrissen wurde, die Hauptrolle. 8. Dass eine Differenzierung zwischen perso¨nlicher und wirtschaftlicher Abha¨ngigkeit im Regelungstatbestand konsequenterweise vor allem im arbeitsrechtlichen Regelungsbereich zu unterschiedlichen Schutzkomplexen fu¨hrt und so die Konsequenzen der jeweiligen Abha¨ngigkeit bewa¨ltigen soll, zeigt sich vor allem deutlich in der Rechtsfigur der arbeitnehmera¨hnlichen Personen. Wie schon seit dem 19. Jahrhundert die rechtliche Behandlung der Gruppe der Heimarbeiter und spa¨ter die Gruppe der Handelsagenten aufzeigt, erkannte man die Problematik der Zweiteilung in Arbeitnehmer und Unternehmer. Deshalb wurde der Begriff der Arbeitnehmera¨hnlichen schon zu fru¨hen Zeiten wissenschaftlich und gesetzlich parallel zum Arbeitnehmerbegriff entwickelt. Diese dritte Kategorie der Bescha¨ftigungsformen wurde vom Gesetzgeber vor allem durch § 5 Abs. 1 ArbGG, § 2 BUrlG und § 12 a TVG, die bis heute die zentrale Regelung fu¨r Arbeitnehmera¨hnliche darstellen, weitgehend bestatigt. 9. Das Dienstvertragsrecht in §§ 611 ff. BGB tra¨gt durch die Hinzufu¨gung oder die Beibehaltung des "dauernden Dienstverha¨ltnisses", das in §§ 617, 627, 629 und 630 BGB identisch verwendet wird, den unterschiedlichen Dienstleistungsformen Rechnung. Den fu¨r das dauernde Dienstverha¨ltnis geltenden Vorschriften ist gemeinsam, dass sie mehr oder weniger eine wirtschaftliche und soziale Abha¨ngigkeit erfordern. Damit ist unter den dauernden Dienstverha¨ltnissen, die keine Arbeitsverha¨ltnisse sind, eine gemeinsame Erscheinungsform vorstellbar, dass durch die Art und Weise der Arbeitsaufgabe eine gewisse perso¨nliche Bindung zwischen den Vertragsparteien entsteht, durch die eine "gesteigerte Fu¨rsorge- und Ru¨cksichtsnahmepflicht begru¨ndet wird. Diese dienstvertragliche Trias ist strukurell mit der arbeitsrechtlichen Trias vereinbar. Tatsa¨chlich finden die nur auf das dauernde Dienstverha¨ltnis bezogenen Vorschriften ohne Ausnahme auf arbeitnehmera¨hnliche Personen Anwendung. Der Begriff des dauernden Dienstverha¨ltnisses liefert daher einen wichtigen Anhaltspunkt fu¨r die Definition der arbeitnehmera¨hnlichen Personen. Allerdings kennzeichnet das dauernde Dienstverha¨ltnis die Arbeitnehmera¨hnlichkeit nicht hinreichend. Denn daraus ergeben sich nicht unmittelbar die wirtschaftliche Abha¨ngigkeit und die einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedu¨rftigkeit, mit denen sich arbeitnehmera¨hnliche Personen von reinen Selbsta¨ndigen unterscheiden lassen. 10. Nach den klaren gesetzlichen Vorgaben muss der Begriff der arbeitnehmera¨hnlichen Personen mit den Kriterien "wirtschaftliche Abha¨ngigkeit" und "einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedu¨rftigkeit" in zwei Richtungen abgegrenzt werden: gegenu¨ber dem Arbeitnehmer und gegenu¨ber dem reinen Selbsta¨ndigen. Die wirtschaftliche Abha¨ngigkeit in dem Sinne, dass eine Person auf Ta¨tigkeiten fu¨r bestimmte Auftraggeber existenziell angewiesen ist, spielt zwar fu¨r die Abgrenzung dieser Person vom echten Selbsta¨ndigen eine wichtige Rolle, dem es wegen der unternehmerischen Chancen auf dem Markt mo¨glich und zumutbar ist, Eigenvorsorge fu¨r die eventuellen Risiken zu treffen. Doch damit ist noch nicht hinreichend zu erkla¨ren, warum diese Person a¨hnlich wie Arbeitnehmer arbeitsrechtlichen Schutz genießen kann. Denn die besondere Schutzbedu¨rftigkeit des Arbeitnehmers ergibt sich vor allem daraus, dass er aufgrund des Arbeitsvertrags seine Arbeitskraft in den Dienst einer fremden unternehmerischen Zwecksetzung stellt und in organisatorischer und materieller Hinsicht auf die Fremdvorsorge angewiesen ist. Die einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedu¨rftigkeit gilt daher als Tatbestandsvoraussetzung neben der wirtschaftlichen Abha¨ngigkeit, die die Anwendung der eingeschra¨nkten arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften rechtfertigen kann. Aus der gesamten sozialen Stellung des Betroffenen la¨sst sich ein notwendiges Minimum der A¨hnlichkeit mit typischen Arbeitnehmern in organisatorischer und materieller Hinsicht ermitteln. Allerdings ist dieser Begriff fu¨r die Abgrenzung gegenu¨ber dem Arbeitnehmer wenig hilfreich, denn hierfu¨r ist gerade der Gesichtspunkt entscheidend, dass eine gewisse A¨hnlichkeit zwischen beiden besteht. 11. Was die Schutzkomplexe als Rechtsfolgen der arbeitnehmera¨hnlichen Bescha¨ftigungsverhaltnisse betrifft, sind zwei Komponenten in der Tatbestandsebene der arbeitnehmera¨hnlichen Personen ohne weiteres entsprechend zu beru¨cksichtigen: zum einen eine wirtschaftliche Abha¨ngigkeit als Selbsta¨ndige, zum anderen die einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedu¨rftigkeit. Angesichts der wirtschaftlich abha¨ngigen Selbstandigkeit kann der abha¨ngige Unternehmer zuna¨chst durch das gut ausgestattete Wirtschaftsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vor wirtschaftlichen Risiken, insbesondere vor unbilliger Behinderung und Missbrauch der wirtschaftlichen Macht des Auftraggebers geschu¨tzt werden. Daru¨ber hinaus tra¨gt der dienstvertragliche Schutzkatalog im BGB nicht unerheblich zur Sta¨rkung der vertraglichen Position der wirtschaftlich schwa¨cheren Dienstnehmer im Allgemeinen bei. Allerdings bleibt im Wirtschaftsrecht und Vertragsrecht der soziale Schutz Arbeitnehmera¨hnlicher weitestgehend unberu¨cksichtigt. Deshalb ist ein gewisser Sozialschutz zugunsten der arbeitnehmera¨hnlichen Personen erst von der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung zu erwarten. Als gesetzgeberische Antwort darauf ist zum einen in prozessualer Hinsicht der Zugang zu den Arbeitsgerichten, in materieller Hinsicht die Geltung des Bundesurlaubsgesetzes bzw. der Gesetze u¨ber Gefahrenschutz und die Mo¨glichkeit, Tarifvertra¨ge abzuschließen, geregelt. Zum anderen ist fu¨r die Gruppe der Heimarbeit eine Angleichung an das Arbeitsrecht gegeben. Damit wird aber nach allgemeiner Meinung den arbeitnehmera¨hnlichen Personen materiellrechtlicher Schutz entsprechend dem Dreiteilungssystem nicht angemessen gewahrt. Daher ist es zu einer Erweiterung des Sozialschutzes fu¨r arbeitnehmera¨hnliche Personen unter Beru¨cksichtigung der wesentlichen strukturellen Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmera¨hnlichen Personen erforderlich, geeignete arbeitsrechtliche Bestimmungen analog anzuwenden. Dabei kommen alle arbeitsrechtlichen Normen, die Schutz aus perso¨nlichen und organisatorischen Gru¨nden bezwecken, in den arbeitnehmerahnlichen Rechtsverha¨ltnissen nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist eine weitgehende Gleichstellung mit den Arbeitnehmern vor allem hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Prinzips u¨ber die Vergu¨tungsgefahren im Bereich des Arbeitsvertragsrechts angebracht. 12. Im Mittelpunkt der Gewa¨hrung des arbeitsrechtlichen Schutzes steht die o¨ffnung der tariflichen Festlegung der Arbeitsbedingungen zugunsten arbeitnehmera¨hnlicher Personen gema¨ß § 12 a TVG. Durch eine kollektive Interessenverfolgung ko¨nnen arbeitnehmera¨hnliche Personen am besten ihre mangelnden Schutzmechanismen unter Beru¨cksichtigung ihrer Besonderheiten selbst regeln. Damit ko¨nnen Selbsta¨ndigkeit und Schutzbedu¨rftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Abha¨ngigkeit sowohl auf Tatbestandsebene als auch auf der Ebene der Rechtsfolgen komplett harmonisiert werden: also Selbsta¨ndigenschutz durch das Wirtschaftsrecht und das Vertragsrecht und Arbeitnehmera¨hnlichenschutz durch ein reduziertes arbeitsrechtliches Schutzsystem. Das Schutzsystem des geltenden Rechts ist im Ergebnis durchaus nicht widersinnig, sondern genu¨gt vielmehr den Schutzbedu¨rfnissen in seiner differenzierten Form. Hingegen ist der Versuch, Arbeitnehmera¨hnlichen durch Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs oder durch sonstige Rechtsmittel wie Analogie oder Inhaltskontrolle in der Tat vollstandigen materiellen Schutz zu gewa¨hren, nicht nur systemwidrig, sondern fu¨hrt auch zu bedenklichen Ergebnissen fu¨r den Arbeitsmarkt. 13. Das triassische Modell kann Anregungen fu¨r die Probleme der Scheinselbsta¨ndigkeit insbesondere dort geben, wo ein rigider Dualismus zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbsta¨ndigen andererseits besteht. Trotz der starren Haltung der Rechtsprechung u¨ber den Arbeitnehmerbegriff in Korea befu¨rwortet die Literatur u¨berwiegend die Einbeziehung der arbeitnehmera¨hnlichen Personen in den Dualismus als Mittelgruppe insbesondere im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, wobei der Grundbegriff des Arbeitnehmers davon unberu¨hrt bleiben solle. Allerdings bleibt noch offen, inwieweit arbeitnehmera¨hnliche Personen unter die individuellen arbeitsrechtlichen Schutznormen fallen. Das zu erwartende Gesetzgebungsvorhaben zur Einbeziehung der arbeitnehmera¨hnlichen Personen in das Arbeitsrecht, das aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zeit realisiert wird, geht in die gleiche Richtung. Das deutsche Recht u¨ber die Arbeitnehmera¨hnlichen ist insoweit fu¨r die koreanische Gesetzgebung mehr als informativ.

      • Hegels Technikversta@ndnis und Verso@hnungsinteresse zwischen Natur und Geist

        양우석 Universita@t Augsburg 1997 해외박사

        RANK : 233231

        헤겔에 있어서 기술 문제는 원칙적으로 직접적으로, 현대 기술 철학적 문제의 지반에서는 논해질 수 없음이 사실이다. 적어도 헤겔 자신이 현대 기술 철학에서와 동일하거나 유사한 문제의식을 가지고 있었다고 보기에는 좀 곤란하기 때문이다. 그러나 사태상으로 볼 때 헤겔에 있어서 기술 문제, 또는 기술 철학의 문제를 논의하는 일은 훌륭히 가능하다. 아직까지 헤겔 연구에 있어서 이 문제는 본격적으로 논의되지 않고 있다. 헤겔에 있어서 기술 문제를 논의할 수 있는 일차적 지반은 무엇보다도 그의 세계 개념(Begriffder Welt)에 있다. 헤겔의 세계 개념은 협의와 광의의 두 차원이 있다. 협의에서의 세계란 정신에 의해서 이룩된, 만들어진 세계로서 그의 "객관적 정신"의 세계와 일치한다. 이 세계는 인간에 의해서 정립된 것으로 자연과 대립된다. 광의에서의 세계란 자연과 정신의 세계를 통틀어서 의미한다. 이는 이념이 자기를 외화시키고 이 외화(자연)로 부터 자기 자신으로 귀환(정신)하는 과정 전체를 의미한다. 그러나 광의와 협의를 총괄해서 볼 때 세계란 어떻든 정신의 산물이다. 데미우르고스의 제작에 의해서 이루어진 플라톤의 세계와도 이점에서 일맥상통한다고 볼 수 있다. 먼저 자연 철학에 있어서 기술 철학적 요소는 자연에 대한 인간의 세 가지 태도에 나타난다. 먼저 자연에 대한 인간의 실천적 태도는 자연을 자신의 목적 실현을 위한 수단으로 고찰한다. 이것은 "유한한 목적론적 입장"과 일치하는 것으로, 여기에 나타나는 인간은 욕망을 가진, 욕망을 쫓는 자연존재이다. 그러나 욕망은 완전히 충족될 수 없다. 한 욕망의 충족은 계속 다른 욕망을 불러 일으키는 악순환이 계속된다. 이러한 태도를 지양한 것이 자연에 대한 인간의 이론적 태도이다. 이는 자연을 수단으로서가 아니라 인식의 대상으로 삼는다. 이 입장은 오성 과학의 입장과 일치한다. 그러나 이 태도 역시도 사실은 자연을 인식의 대상으로 삼음으로써 자연을 자기의 것으로 만드는 결과를 낳는다. 그래서 이 두 입장을 증대시키는 곳에 헤겔의 사변적 입장이 실현된다. 이 입장은 자연을 수단으로 삼지도, 인식의 대상만으로 삼지도 않고 자연의 본질을 개념적으로 파악함으로써 자연과 인간이 화해에 도달함으로써 그 자립성을 인정하는 사변 철학의 태도이다. 인간은 자연만이 아니라 타인들과의 관계를 통해서도 자신의 목적을 실현하려 한다. 인간이 타인의 의도를 간파하고 타인으로부터 나를 방어하며, 나의 목적을 실혐하기 위해서 나의 욕망을 특수화한다. 그러나 이 특수화된 욕망은 다만 타인과의 관계에서만 그 충족에 도달한다. 이것이 "욕망의 체계"로서의 "근세 시민 사회"이다. 여기서 모든 개인들은 원자화되어 그 이기성(Selbstsuechtigkeit)을 드러낸다. 나의 욕망은 특수화됨으로써 보편화, 추상화된 노동을 통하여 실현된다. 여기서 상품의 생산량이 증가하고 작업이 단순화되는 반면, 인간과 사회의 메카니즘화를 초래하게 된다. 마침내 기계가 등장하여 인간의 지위를 빼앗게 된다. 이는 기례로 인하여 인간이 일자리를 빼앗긴다는 일차적인 의미 이외에도 인간이 기계에 의해서 생산과정에서 소외되고 그 결과 자기 자신으로부터 소외됨을 암시한다. 헤겔은 이러한 일련의 고찰을 통하여 자연과 정신, 기술과 인간 사이의 대립을 화해시키려 한다. 그러나 헤겔은 먼저 존재하는 그대로의 세계를 존재하는 그대로 인식하려 노력한다. 이 세계는 대립과 모순을 보여준다. 이는 어쩌면 필연적인 과정인지도 모른다. 그렇다면 철학에 의한 그 화해는 다만 이론에 그치는 무용한 것이 되고 말 것이다. 그러나 철학이 세계의 개념적 인식이라는 그 본래의 임무를 다하는 그 자체가 벌써 대립의 화해를 가능하게 하지는 않을까? 헤겔이 말하듯이 철학은 세계를 변혁시키기에 언제나 너무 늦게야 온다. 이러한 철학 자체에 대한 헤겔의 회의는 그러나 철학의 부정은 아니다. 이로써 헤겔의 존재학(이념, 자연, 정신)은 단순한 존재학의 차원, 즉 존재하는 세계에 대한 단순한 서술의 차원의 벗어나서 현실에 대하여 인간이 어떻게 행위해야 할 것인지를 제시하는 규범학의 의미도 갖게 된다.

      • Die Bedeutung und Funktion der Verfassung zur Herstellung der nationalen Einheit : Studien zur Bedeutung des Grundgesetzes fu@r den Prozess der deutschen Staats- und Verfassungseinheit, insbesondere um die Chancen einer ku@nftigen koreanischen wiedervereinigung aufzuzeigen

        전재호 Universita@t Augsburg 1994 해외박사

        RANK : 233231

        국가와 이익사회에서 인간들의 삶을 특징 지우는 환경조건과 가치기준의 상태 적 변화를 직시한 법학연구는; 첫째 시대형평에 기초한 구조적인 사고실체와 실제·실용의 행위질서를 합리인식의 틀 안에서 이해하는 과정이고, 둘째 역 사증명을 통하여 확신된 자유와 평등이상에 기초를 둔 사회적 공존의 정치질 서를 제도적인 단위에서 구체화하기 위한 작용논의와, 셋째 상기 기술된 법학 의 이해실체와 조건을 시대인식의 국가차원에서 헌법결정이라는 국민의지로서 확신되고 또한 이의 실질효과를 극복과 승화로서 인식경험됨을 말한다. 이와 같은 인식경험을 토대로 제시할수 있는 이익사회의 가치-와 행위질서 문제는; 첫째 법률국가의 특성인 성문법제의 명확성, 보장성 그리고 정당성 아래서 구 체적 이해를 도모하게되고, 둘째 사회복지국가 상태유보인 공동복지 조건의 성숙을 국가법과 국가정치의 제한적 이해를 바탕으로 실제화 되며, 셋째 견제 와 균형을 위한 민주절차를 통한 신뢰와 책임의 과정합의를 통하여 극복. 성숙 될 수 있음을 뜻한다. 이와 같은 연유에서 헌법의 의미와 작용을; 첫째 국법과 기초법 이론들에 대한 고찰을 필두로 문제제시하며, 둘째 이에 증명된 분석과 비판을 시대과제 인 민족국가통일의 사건숙고를 통하여 확신하며, 셋째 정신과학으로서 법학 연구가 수용하는 사회과학 방법론에 대한 논고를 문제로서 제시하였다. 종합된 이해를 구해보면, 학문적 질문은 문제제시의 동기유발의 본질적 근원, 법제의 사실적 작용효과 그리고 인식의 극복과 승화의 기대가치를 위한 방향성 제시를 위한 것으로서, 이를 위해 연구방법의 합리성, 연구대상 구체 성 그리고 학설의 다양성에 관한 숙고를 전제로 한다. 이를 위해 성문헌법의 사회계약적 의미를 경험하기 위해; 첫째 국법체계의 유형에 따라 법철학적이 고 법제사적 측면에서 접근하였고, 둘째 이러한 헌법이해실체의 실제·실용의 작용효과를 통일문제의 연구영역에서 사회과학의 비교연구방법을 사용하여 구성조건을 분석·비판했으며, 셋째 결론에 이르러 헌법의 의미와 작용이해에 대한 질문을 절대필요성, 실제·실용성 그리고 기대가능성의 이론근거하에서 문제요지로 삼았다.

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