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      • KCI등재

        양벌규정을 통한 법인제재의 문제

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국비교형사법학회 2013 비교형사법연구 Vol.15 No.1

        Die Frage nach dem Bedurfnis, den Moglichkeiten und dem Sinn von Sanktionen gegen juristische Personen wurde bereits in den funfziger Jahren lebhaft diskutiert. Die Gesetze des koreanischen Nebenstrafrechts enthalten fast ohne Ausnahme eine spezielle Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung, wonach sowohl der Vertretene(Unternehmen, Juristishe Person usw.) als auch der Vertreter(Beauftragter, Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter usw.) haftet. In Bezug auf die Vorschriten der beiderseitigen Bestrafung ist es uber so viele Themen bislang diskutiert worden. Zuerst handelt es sich darum, wo der Grund der Unternehmensbestrafung liegt. Hier geht es darum, das Unternehmen mit oder ohne Verschulden bestraft werden kann. In diesem Punkt stimmt das Schriftum oder die Rechtsprechung bisher nicht uberein. Aufgrund der Schuldprizip oder das Prinzip der Unschuldvermutung darf das Unternehmen oder die juristische Person ohne Verschulden nicht bestraft. Deswegen ist es erwunsht, das Schulderfordernis in die Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung einzufuhen. Noch eine weitere Frage, die die koreanischen Parallerbestrafungsvorschriften aufwerfen, hangt mit der Schuld der juristischen Person zusammen. Dieses Problem ist heute mode und sehr wichtig, so dass es der ausfurlichen Untersuchung bedarf. Aber hier wird es nicht im Einzelheiten gehandelt und zuruckgeblieben, um in anderen Gelegenheit weiter zu untersuchen. Aber Schuldhaft im Sinne des kStGB konnen Verbande hingegen nicht handeln. Ihnen fehlt die Einsichtsfahigkeit, Unrecht zu tun. Die Fahigkeit, das Unrecht eines Verhaltens zu erkennen und sich aufgrund dieser Erkenntnis gegen das Unrecht und fur die Einhaltung der Rechtsordnung zu entscheiden, kann immer nur einem Menschen zu eigen sein, niemals aber einem Verband als solchem. Juristische Personen konnen also nicht als schuldfahig angesehen wedern.

      • KCI등재

        형법 제10조 제1항의 개선방안

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국경찰법학회 2008 경찰법연구 Vol.6 No.2

        The Article 10 provide that “A person who is caught in insanity is not responsible if he cannot appreciate the things or cannot deside his conduct.” This literal context has been legislated since 1953. so, we need to revise The Article 10①. And it is imperative to set some guidelines in order to judge whether they are mentally ill. A psychiatrist evaluates the criminal according to these two methods: Firstly, the right-wrong test in order to judge whether the criminal was aware of his or her criminal act at the time of committing the crime. Secondly, the will power test in order to judge whether the criminal was able to control his or her will to commit the crime. But, Psychiatrists or psychologists should be cautious about their use of psychological tests to evaluate mental state at the time of the offense for criminal responsibility. This result suggests that the court`s decision on criminal responsibility should not be dependent mainly upon the psychological assessment by experts like psychiatrists or psychologists, which means the court`s decision should precede the experts`. In conclusion, I would like to recommend for the Korean Criminal Law a concrete and clear provision of crimianl responsiblity in line with insanity: “A person who is caught in insanity is not responsible if he cannot appreciate the criminality of his conduct or cannot decide his conduct at the time of committing the crime.”

      • KCI등재

        공모공동정범에 관한 연구

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국경찰법학회 2014 경찰법연구 Vol.12 No.1

        In dieser Beitrag wird die Meinung und Rechtsprechung um Mittaterschaft durch Verabredung sachgerecht analisiert und systematisch wieder zusammengefasst. Da beim §30 kStGB lediglich bestimmt wird, “wer eine Straftat mit anderen gemeinschaftlich begeht, wird jeder als Mittater wie ein Einzeltater bestraft”, bleiben viele Voaussetzungen offen. Es fallen vor allem bei der Anwendung des § 30 kStGB bezogen auf die Mittaterschaft vol der Tatausfuhrung also im Vor-bereitungsstatium noch immer viele Unklarheit auf. Im Jahre 1990 wurde in der Rechtsprechung Mittaterschaft als funktionalle Tatherrschaft angesehen. Seitdem wird nach Mittaterschaft als subjektive Tatbestandmerkmal und funktionalle Tatherrschaft als objektive Tatbestandmerkmal Mittaterschaft durch Verabredung anerkannt. Halt es fur ausreichend, wenn ein Tater lediglich eine Straftat mit anderen Beteiligten im Vorbereitungsstadium gemeinsam geplannt oder die Straftat der anderen Beteiligten psychisch solidarisiert und verstarkt hat. Es ist jedoch nicht haltbar, wenn gesagt wird, einerseits sei es vom Standpunkt der Lehre von der Tatherrschaft ausgegangen und zugleich ein objektiv Tatbeitrag nicht erforderlich. Denn die funktionale Tatherrschaftlehre halt einen objektiven Tatbeitrag bei der Ausfuhrung fur unentbehrlich. In meiner Arbeit wird versucht die Klarheit zu verschaffen, daß die Mittaterschaft durch Verabredung theoretisch durchaus moglich ist. Im §30 kStGB steht unmißverstandlich ‘zusammen Begehen’ nicht aber ‘zusammen Plannen’. Der Beitrag soll daher ein notwendiges sein, daß ohne dies der Anfang der Ausuhrung nicht moglich ist und seine Funktion auch bei der Tatausfuhrung fortwirkt.

      • KCI등재
      • KCI등재
      • KCI등재후보

        결과적 가중범에서의 직접성의 원칙

        이상문(Lee, Sang - Mun) 대검찰청 2012 형사법의 신동향 Vol.0 No.37

        형법 제15조 제2항에 규정된 결과적 가중범이 독자적인 의미가 있다고 해석할 경우 어디에서 그 근거를 찾아야 하는 가와 관련하여 독일에서 제시된 직접성의 원칙에서 구하는 견해에 대해서 살펴보았다. 이 견해는 형법 제15조 제2항에 규정된 결과적 가중범의 법정형이 중한 이유를 결과불법은 고의의 기본범죄와 중한 결과의 과실범의 상상적 경합과 동일하지만, 기본범죄에 내재된 전형적 위험으로 인해 행위불법이 증가한다는 위험성설의 입장을 기반으로 하여 결과적 가중범이 성립하기 위한 객관적 요건으로 중한 결과는 중간원인의 매개 없이 기본범죄행위와 결합된 전형적인 위험으로부터 직접 발생하여야 한다고 하는 이른바 직접성에서 찾는 견해이다. 이러한 직접성의 원칙이 형법 제15조 제2항의 해석에 필요하다고 할지라도 그 구체적인 의미의 이해에 있어서는 혼란을 보이고 있다. 즉 직접성의 원칙은 상당인과관계에서 말하는 상당성과는 어떻게 다른지, 객관적 귀속의 한 원칙인 보호목적과는 어떠한 관련성이 있는지, 과실이라고 이해되는 (주관적)예견가능성과는 어떠한 관련이 있는지 등 많은 혼란을 노출하고 있다. 이 글에서는 이와 관련하여 대립되는 견해를 비교하여 보고, 직접성의 원칙의 구체적인 의미를 총론적인 입장에서 찾아보려고 노력하였다. 검토의 결과 내린 구체적인 결론은 직접성의 원칙은 형법 제15조 제2항의 제한해석상 필요하고, 그 의미는 위험성설을 중심으로 이해하는 것이 타당하며, 이 경우 객관적 귀속과는 차이가 있는 것이라는 것이다. 다만 보호목적이론으로만 해소될 수는 없지만, 그렇다고 하여 전혀 별개의 것이라고까지 말할 수는 없어 보인다. 따라서 보호목적이론의 특수한 형태라고 이해하는 것이 타당할 것이다. 이렇게 이해하면 위험성설의 주관적 측면인 과실(=주관적 예견가능성)보다는 먼저 검토되어야 한다. 그 구체적인 실익과 관련하여서 보면 상당인과관계설을 취하고 있는 판례보다는 피해자나 제3자의 중간개입행위가 있는 경우에 결과적 가중범의 성립을 부정하게 되어 결과적 가중범을 제한하는 의미를 가질 수 있다. Bisher komme es bei erfolgsqualifizierten Delikten auf die konkruenz mit Schuldprinzip an, und zwar auf folgender Seite: die bei erfolgsqualifizierten Delikten im besonderen Teil bestimmen jede Strafrahmen ist zu hoch, so dass sie nicht mit Schuldprinzip übereinsimmt, obgleich der geltende Vorschrift "Voraudbarkeit(i. S. mindestens Fahrlässigkeit) bezuglich schwerer Folge vorausetzt. Anders gesagt, Strafrahmen der geltende erfolgsqualifizierten Delikten ist mindestens weit hoher als die der Kombination von (vorsatzlichen) Grunddelikt und (fahrlässigen) schwereren Folge. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, welcher Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bestehen muss, damit das erfolgsqualifizierte Delikt eingreift. Für die erfolgsqualifizierten Delikte dehnt Art. 15 Ⅱ kStGB die Strafbarkeit auf die Fälle lediglich fahrlässiger Herbeiführung der schwerer Folge aus. Das führt bei den erfolgsqualifizierten Delikte zu Strafrahmen, die die bei Idealkonkurrenz von Grind- und Fahrlässigkeitsdelikt zu bildende Strafe erheblich übersteigen. Nach der herrschender Meinung liegt der schliche Grund für die erhebliche Strafrahmenverschiebung gegenüber der Idealkonkurrenz in der besonderen Verknüpung zwischen Grund- und Fahrlässigkeitsdelikt. In der schwerern Folge verwirkliche sich die typische(eigentümliche, spezifische) Gefahr des Grunddelikt.

      • KCI등재

        논문 : 환경형법의 개념과 보호법익

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국경찰법학회 2006 경찰법연구 Vol.4 No.1

        There are conflicting opinions in legal interests of environmental criminal law. First opinion considers human life and health as legal interests of environmental criminal law. This opinion intends to reduce a range of punishment of environmental crimes. But this opinion has problems of protecting natural environments too late. Second opinion considers natural environments as legal interests of environmental criminal law. This opinion protects natural environments early, but enlarge a range of punishment of environmental crimes too much. Third opinion considers natural environments and human life and health all as legal interests of environmental criminal law. Fourth opinion considers management of administration as legal interests of environmental criminal law. I think the thied opinion should be authorized in modern societies. Because Article Thirty-Five of the Constitution of Korea provides that "all citizens shall have the right to healthy and pleasant environment." This right is at top of the hierarchy of the environment system. This article claims that this approach to study legal interests of environmental criminal law needs to be developed so that environmental criminal law theories can successfully interact with environmental criminal law practices.

      • KCI등재

        정당방위의 침해의 현재성 요건의 구체적 의미

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국경찰법학회 2009 경찰법연구 Vol.7 No.1

        Nach §21 Abs. 1 KStGB ist Notwehr die verteidigung, die angemessen ist, um einen gegenwartigen ungerechtigten Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Gegenwartigkeit eines Angriffs verlangt eine zeitliche Eingrenzung der Notwehlage nach vorne und nach hintern. Der Angriff ist gegenwartig, wenn er “unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert”. Die akute Bedrohung der Rechtguter des Angegriffenen liegt nicht nur einem laufenden Angriff vor, sondern auch im davorligenden und im darauffolgenden Stadium. Die herkommliche Dogmatik zu §21 KStGB gerat in Argumentationsschwierigkeiten, sobald sie die Gegenwartigkeit eines Angriffs begrunden muss, der in der Verwirklichung eines Zustandsdelikts liegt. Ursache hierfur ist eine ungeprufte Ubertragung der im Rahmen der einfachen Erfolgsverursachungsdelikte entwickelten Argumentationsmuster auf andere Deliktstypen. Davon ausgehend wird unter einem “gegenwartigen Angriff” i. S. des § 21 Abs. 1 KStGB die in einem Handlungsvollzug unmittelbar zum Ausdruck kommende Missachtung einer fremden Rechtsposition verstanden.

      • KCI등재

        범죄수사학의 학문성과 그 발전가능성에 관한 연구에 관한 논평

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국경찰법학회 2007 경찰법연구 Vol.5 No.2

        Kriminalistik ist mehr als nur Rechtsanwendung. Der Begriff `Kriminalistik` hat sich seit Hans Gross gewandelt, ist mit neuen ausgefuellt und ausgesiedelt worden. Aber Begriff, Inhalt, Gesetmaessigkeiten und Methoden der Kriminalistik sind bis heute noch keineswegs systematisch erforscht. Hisichtlich der Frage, ob es sich bei der Kriminalistik um eine Wissenschaftsdisziplin handelt, oder nicht, gibt es seit Jahen ein lebhafte Diskussion. Wissenschaft bezeichnet den Bestand des Wissens einer Zeit, eine Methode zum systematischen Erwerb neuen Wissens. Man kann davon ausgehen, dass der Begriff `Kriminalistik` im heutigen Sinn mit seiner Losloesung von Strafrecht erst durch die Einfuerung rationaler Erkenntnismethoden, vor allem naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Verfahren, zur Wahrheitsfindung und Beweisfuehrung entstanden ist. Aber Kriminalistik verfuegt ueber ihre eigenen spezifischen Methoden und Verfahren. Aufgabe der Kriminalistik ist die systematische Erforschung und Beschreibung kriminalistischen Denkens und Handels. Wesentlicher Bestandteil der Kriminalistik ist ein Methodensystem, das der Erkennung und Aufdeckung von Straftaten und der beweissicheren Ueberfuehrung von Taetern dient. Unter die Kriminalistik verstehen wir die Anwendung aller strategischen, taktikschen und technischen Mittel und Methoden zur Aufdeckung, Aufklaerung und Verhinderung von Kriminalitaet. Deshalb wird heute Kriminalistik als eigenstaendige Wissenschaft angesehen.

      • KCI등재

        정당방위의 정당화근거로서 법확증의 원리

        이상문 ( Sang Mun Lee ) 한국경찰법학회 2012 경찰법연구 Vol.10 No.2

        Nach der herrschenden Lehre wird die Notwehr dualistisch begrundet. Bei der Notwehr etwa sind es die Prinzipien des Selbstschutzes und der Rechtsbewahrung, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. Das heißt: Jeder hat das Recht, sich gegen verbotene Angriffe derart zur Wehr zu setzen, daß er keinen Schaden leitet. Er darf aber auch dort, wo er sich dem Angriff entziehen konnte, immer noch Notwehr uben. Das Prinzip der Rechtsbewahrung(der Gedanke also, daß Recht dem Unrecht nichts zu weichen brauche) greift hier uber die Selbstschutzbelange hinaus und verdrangt auch das Guterabwagungsprinzip, das sonst bei den Rechtfertigungsgrunden oft entscheidende Bedeutung gewinnt. Außerhalb der herrschenden Meinung werden jedoch die Konzeption uber rein individualistische Notwehrbegrundung vertreten. Obwohl die monistischen Konzeptionen einzelne Vorteile haben, aber wegen ihrer Schwachen bleiben die herrschenden Lehre und Rechtsprechung bei der dualistischen Auffassung. Nur mit dieser dualistischen Auffassung kann man die Notwehr vom rechtfertigenen Notstand unterscheiden. Ohne Bezugnahme auf das Prinzip der Rechtsbewahrung konnen die Probleme uber die Befreiung von der Ausweich- und Guterabwagungspflicht sowie die Probleme uber Nothilfe schwer erklart werden. Aus dem uberindividuellen Rechtsbewahrungsprinzip werden sozialetische Einschrankungen der Verteidigungsbefugnisse begrundet.

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