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보안처분에 있어서 in dubio pro reo 원칙 - 김혜정박사 ( 비교형사법연구 2000 제 2 권 제 2 호 ) 와 또 다른 관점에서의 고찰 -
송문호(Moon Ho Song) 한국비교형사법학회 2002 비교형사법연구 Vol.4 No.1
In Fallen, in denen das Gesetz als Sanktionsvoraussetzung das Vorliegen eines bestimmten individualpraventiven Bedurfnisses oder einer Gefahrlichkeit des Taters fordert, ergibt sich aus dem sog. Mittelfeld-Problem, wie der Richter bei Zweifeln uber die weitere Gefahrlichkeit des Taters und uber das zukunftige Legalbewahrungsverhalten eines Probanden zu entscheiden hat. Fraglich ist, ob der strafprozessuale Grundsatz in dubio pro reo oder ein Satz in dubio contra reum fur solche Falle der Unklarheit uber die zukunftige Entwicklung gilt. Eine erstaunliche Unklarheit herrscht uber Sinn und Tragweite dieses koniglichen Grundsatzes. Insbesondere beim Mittelfeld-Problem betreffen Satze wie in dubio pro reo oder in dubio contra reum einen ganz speziellen Fall des non liquet. Im Maßregelrecht hangen die richterlichen Entscheidungen von heiklen Prognosen bezuglich Sozialgefahrlichkeit und Behandlungsbedurftigkeit ab. Um die dogmatischen Bedenken gegen die in dubio-Losung zu uberwinden, schlagt der Verfasser eine gesetzgeberische Losung vor. Es ware von gesetzgeberischer Seite notig, die Voraussetzung festzulegen, damit die Maßregeln nur in Fallen in Betracht kommen, die eine entsprechend gesicherte Prognose ermoglichen. Daher sollten Maßregeln vor allem rechtsstaatlich formalisiert werden, wobei die Formalisierung nicht nur zur Durchsetzung rechtsstaatlicher Garantien zugunsten des Verurteilten, sondern auch fur die Durchsetzung der praventiv effektiven Ziele bedeutsam ist. Daruberhinaus soll die Zuziehung eines Sachverstandigen fur die Anordnung der Maßregeln wie fur die Entscheidung uber die Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewahrung in der koreanischen StPO gelten. Hier kann das Gericht auf genaue Kenntnis der Personlichkeit des Taters angewiesen sein.
송문호(Song Moon-Ho) 한국형사법학회 2004 刑事法硏究 Vol.22 No.-
Fur das koreanische Verfassungsgericht ist die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln klar. Die Strafe soll die Reaktion auf die in der Vergangenheit liegende Schuld, die Maßregel die Reaktion gegenuber der fur die Zukunft drohenden Gefahrlichkeit des Taters darstellen. Das koreanische Verfassungsgericht versucht nicht, eine genaue Definition der strafrechtlichen Maßregeln zu geben. Statt diesen Ausdruck in seinen Wesensmerkmalen konkret zu bestimmen, begnugt es sich damit, die dogmatischen Unterschiede zwischen den Maßregeln und den Strafen aufzuzeigen. Nach der Meinung des Verfassers bedeutet Das Gesetz zur Sicherungsaufsicht theoretisch und praktisch eine Entartung des Strafrechts und seinen Mißbrauch durch die Staatsgewalt; da diese Maßnahme keine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme ist, kann sie nicht dem Maßregelsystem im eigentlichen Sinne zugeordnet werden. Zudem ist die Ausscheidung politischer Delikte geboten. Die Vorschriften der Ruckfall, Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahung beruhen gemeinsam auf der Individualpravention. So gesehen tangieren die solchen strafscharfenden Vorschriften die Aufgabe der Sicherungsverwahrung. Das ist ein rechtsstaatlich unhaltbarer Gesetzgebungsmißbrauch. Deshalb empfiehlt der Verfasser, daß das Strafrecht die Sicherungszweck entweder Sicherungsstrafe oder Sicherungsverwahrung durch einen Weg erreichen muß. Schließlich muß die Fiktion einer Pravention durch die drakonisch strafscharfenden Bestimmungen aufgegeben werden.
송문호 ( Moon Ho Song ) 이화여자대학교 법학연구소 2013 法學論集 Vol.18 No.1
Ein tatsachliches Geschehen liegt dann vor, wenn die in Film oder Photo aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand. Soweit Tatobjekte, die offensichtlich fiktionale Darstellungen sind, kann nicht auf das Grundrecht “Menschenwurde” verwiesen werden, weil es keinen realen Menschen gibt, der Trager dieser Wurde ist. Es bleiben marktbezogene Argumente oder der Verweis auf Nachahmungsgefahren. Allerdings ist bei erkennbar fiktionalen Darstellungen noch schwieriger zu begrunden, warum Marktteilnehmer fur zukunftigen sexuellen Missbrauch verantwortlich sind, weil der Bezug zum realen Missbrauch von Kindern noch entfernter ist. Im Hinblick auf Nachahmungsgefahren deuten empirische Untersuchungen auf eine großere Resistenz gegen realen Kindesmissbrauch bei der Untergruppe padophil veranlagter und Kinderpornographie nutzender Manner, die Phantasiewelten schatzen. zur Dies ist ein Indiz dafur, dass ein Nachahmungsrisiko in erster Linie von Schriften ausgeht, die ein reales Geschehen wiedergeben. Das Verbot fiktionaler Darstellungen ist am schlussigsten damit zu erklaren, dass moralisch Anstoßiges verboten werden soll. Die Kinder-Jugendpornographie im Gesetz uber Schutz von der Kinder-Jugendsexualitat (§ 2, § 11) muß den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsachliches Geschehen wiedergeben. Dagegen sollten erkennbar kunstliche fiktive Produkte wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, aber auch rein wortliche Darstellungen kein wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen.