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      • KCI등재

        LNG 화물창 방열재 균열에 따른 액화천연가스의 확산 및 온도 예측을 위한 수치 모델

        이장현(Jang Hyun Lee),김윤조(YoonJo Kim),황세윤(Se Yun Hwang) 한국해양공학회 2014 韓國海洋工學會誌 Vol.28 No.6

        The leakage of cryogenic LNG through cracks in the insulation membrane of an LNG carrier causes the hull structure to experience a cold spot as a result of the heat transfer from the LNG. The hull structure will become brittle at this cold spot and the evaporated natural gas may potentially lead to a hazard because of its flammability. This paper presents a computational model for the LNG flow and heat diffusion in an LNG insulation panel subject to leakage. The temperature distribution in the insulation panel and the speed of gas diffusion through it are simulated to assess the safety level of an LNG carrier subject that experiences a leak. The behavior of the leaked LNG is modeled using a multiphase flow that considers the mixture of liquid and gas. The simulation model considers the phase change of the LNG, gas-liquid multiphase interactions in the porous media, and accompanying rates of heat transfer. It is assumed that the N096-GW membrane storage is composed of glass wool and plywood for the numerical simulation. In the numerical simulation, the seepage, heat diffusion, and evaporation of the LNG are investigated. It is found that the diffusion speed of the leakage is very high to accelerate the evaporation of the LNG.

      • KCI등재

        국가과학기술분야 안건의 심의ㆍ의결 동향 분석을 통한 국가과학기술자문회의의 정책조정 방향에 관한 연구

        장우석 ( Wooseok Jang ),강대국 ( Daekook Kang ),김윤조 ( Yoonjo Kim ),전정환 ( Jeonghwan Jeon ) 중앙대학교 국가정책연구소 2018 국가정책연구 Vol.32 No.4

        본 연구에서는 정부의 과학기술 분야에 대한 연속적 정책 추진을 위해 국가과학기술 분야의 안건 현황을 분석하고 시사점을 도출한다. 이를 위해 본 연구에서는 과학기술혁신정책의 컨트롤 타워 역할을 수행하는 국가과학기술위원회와 후신인 국가과학기술심의회의 심의 안건을 분석하였다. 구체적으로 두 위원회에서 심의된 안건을 수집하여 안건의 기술 분야와 심의 목적을 기준으로 분류하였다. 그리고 세대 별로 분류체계에 따른 안건 비중의 변화를 분석하였다. 그 결과 기술생태계 유지 목적의 안건에 집중해야 하며, 특화기술에 대한 안건들의 목적을 진단하고 신성장동력 창출을 위해 적극적으로 특화기술 안건을 심의해야 한다는 결론을 얻었다. 이러한 시사점은 국가과학기술자문회의에 제안되어 우리나라 과학기술성장에 기여할 수 있을 것이다. This study analyzes the agenda of the national science and technology policy and suggests implications for Presidential Advisory Council on Science & Technology which is a control tower of the national science and technology field. To do this, we gather agendas, which are deliberated by previous Science and Technology councils, and we classify collected agendas according to the technical fields and the purpose of the agendas. Then, we conduct descriptive statistic analysis to identify the trends of Science and Technology policy. Based on the analysis, we proposes some implications for Council. 1) Focus on the agenda for the technical ecosystem. 2) Introduce and deliberate the agenda for specialized technology such as converging technology to generate and raise the new growth engine industries. These implications can contribute to suggesting the directions for strengthening the competitiveness of science and technology.

      • KCI등재

        국가배상법상 배상책임자에 관한 고찰

        金潤祚 國民大學校 法學硏究所 2003 법학논총 Vol.15 No.-

        Nach dem Staatshaftungsgesetz in Korea stellt das Haftungssubjekt den Staat and die kommunale Selbstverwaltung dar, aber nach der Verfassung den Staat and die offentliche Korperschaft. Aus der unterschiedlichen Regelungen der beiden Vorschriften kommen einigen Fragen aus, d.h erstens, das au1 ere Haftungsverhaltnis and das Problem der Haftungsteilung zwischen dem Staat and der kommunalen Selbstverwaltung, zweitens, die Haftungsgrundlage des Staates and der kommunalen Selbstverwaltung nach dem Staatshaftungsgesetzes wegen des rechtswidrigen Verhaltens der offentrechtlichen Korperschaft. Vor allem ist es sebstverstandlich, dal3 der Staat and die kommunale Selbstverwaltung zum Tage der Vernichtigung des “Unschudigkeitsprinzips des Staates” -als das Subjk der offentlichen Verwaltung die Haftung nimmt. Fraglich ist es aber nur, wer nahmlich das Subjekt den Schaden ersetzen soil. Das lailt sich beim konkreten Fall unterschiedlich deuten. Es ist daher zu beachten, wer einerseits im Aullenverhaltnis den Schadensersetzanspruch des Burgers leisten soil, and im Innenverhaltnis andererseits fur den Schaden verantwortlich sein. lm Falle der Organ-Auftragsangelegenheit ist es noch fraglich, wer das Haftungssubjekt sein soil, d.h. Kostennehmer oder Verwaltungsleitung. Nach § 6 Satz 1 des Staatshaftungsgesetzes kann der Kostennehmer ein Subjekt der Haftung sein, and nach § 6 Satz 2 kann das Haftungssubjekt den Ruckgriff auf dem Verschuldner durchfuhren. Aber man mag zunachst bezweifeln, erstens die Umfang des Begriffs Kostennehmer zu begreifen, zweitens den Begriff Verschuldner zu bestimmen. Zum ersten vertreten einigen Auffassungen, ob der Kostennehmer im materiellen Sinn, der die Unterschutzung gibt, an der Stellung des Haftungssubjekts genommen wird. Nach herrschender Meinung ist der materielle Kostennehmer ein Haftungssubjekt nach §6 Satz 1 des Staatshaftungsgesetzes einzusehen. Die Rechtssprechung stimmt auch dazu. Zum zweiten stimmen zwei Auffassungen der, daI3 das Haftungssubjekt aus dem Innenverhaltnis herauskommenden Tager sein soil. and die Haftungsanteilung nach dem Mal3stab zur Ursache miteinander geteilt wird. Nach dem Prizip “Ersatzleistung des Unrechts” sollte der Haftungssubjekt dem Verwaltungstrager sein, der fur die Ursache verantwortlich ist. Die Mitverschuldigkeit sollte durch die Betragungsanteil geteilt werden. Dann wird uber die Frage erwahnt, ob der Beamter ein Haftungssubjekt nach dem Staatshaftungsgesetz werden kann. Trotz der drei Auffassungen uber die Subjektivitat des Bematen sollte man rechtstheoritisch verstehen, da13 die Vorbehaltsklausel des Art. 29 Satz 1 der Verfassung nicht uber das innere Ruckgriffsverhaltnis zwischen dem Staat and dem Beamter regelt, sondern uber die auiere Haftung des Schadensersatzes. Das gilt auch aus der rechtshistorischen Uberlegung die Vorschfift. Aus der Zusammenhang zwischen §2 Statz 1 and Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes sollte das letzte Haftungssubjekt der schuldhafte Beamter sein. Rechtspolitisch wird auch die Aussetzung der Haftung, die der Beamter dafur beantwortlich ist, die mit der Verantwortlichkeit der Verwaltung nicht ubereinstimmen, and das Rechtsstaatsprinzip vertezen. Allerdings wird die Aufnahme der Beamtenhaftung zur heutigen Zeit auf die Ausfuhrung des offentlichen Diensts nicht positiv wirken. Daher kann die Auffassung der begrenzten Bejahung von der Haftung des Beamten angemessen, well die beiden gegenuberstehenden Aufforderungen miteinander moduliert wird. Noch eine Problematik nach der Haftungsgrundlage der offentlichen Korperschaft fuhrt gerade zu erheblichen Schwierigkeiten. Art. 29 der Verfassung reglt den Staat and die offentlichen Korperschaft als Haftungssubjekt. Fraglich ist es daher, ob die Vorschrift des Staatshaftun- gsgesetzes verfassungsmaBig sein kann. Hiermit werden zwei Auffassungen vertreten, nahmlich verfassungsmaBige and -widrige. Art. 29 der Verfassung kann sich der rechtswidrigen Haltung des Verwaltungstragers im Vergleich des privaten Persons in From der unterschiedlichen Regelung ergeben, urn den spezifischen Eigentumsschutz des Bugers zu gewahrleisten. Dewegen stimmt die Regelung des Staatshaftungsgesetzes, die sich die offentliche Korperschaft auBer dem Staat and der kommunalen Selbstverwaltung auschlieSt, mit der verfassungsrechtlichen Vorschrift nicht uberein. Nach der herrschenden Auffaussung, die den Begriff des Beamten im umfangleichen Sinn aufnimmt, wird die offentliche Korperschaft mit dem Haftungssubjekt wie Staat and kommunale Selbstverwaltung mit dem Grund begreift, daB sich der Organwalter dieser Korperschaft im Bereich des Beamten einschlieSt werden. Die offentlichen Korperschaft betrachtet nach dem Verwaltungspozessgesetz als Verwaltungstrager, sie ubt wie Staat and kommunale Selbstverwaltung die staatliche Fuktion aus, and die Haftung mit dem beiden nimmt im Vergleich mit dem japanischen System nicht getrennt. DemgemaB scheint es verfassungwidrig aus, daB die offentliche Korperschaft sich als ein Haftungssubjekt nach dem Staatshaftungsgesetz ohne einem vernunftigen Grund ausgeschlieSt wird. These Problematik sollte durch die legislative Weise gelost werden.

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