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        독일 행정소송에서의 원고적격

        금병기(Byung Ki Kim) 중앙법학회 2011 中央法學 Vol.13 No.4

        In diesm Aufsatz ist auf die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozebrecht einzugehen. Grund dafur ist unter anderem, er einen Beitrag zur Auseinanderesetzung uber Reform des koreanischen Verwaltungsprozebgesetzes leisten soll. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmung des §42 Ⅱ VwGO gehort die Klagebefugnis zu den schwierigsten und dogmatisch kompliziertesten Problemen des deutschen Verwaltungsprozebrechts. Oft scheitert die Anfechtungsklage schon an der fehlenden Zuordnung zum ``Recht``. Gemeint ist damit, dab es sich beim geltend gemachten Nachteil nicht um ein Recht, sondern nur um einen Situationsvorteil, ein Interesse, eine Unannehmlichkeit oder eine Chance handelt. Daruberhinaus setzt die Klagebefugnis voraus, dab das geltend gemachte Recht dem Klager selbst zustehen kann(Eigenes Recht). Macht der Klager die Rechte der Allgemeinheit oder eines anderen geltend, so handelt es sich hierbei allenfalls um Rechtsreflex, nicht aber um eigene Rechte. Das Recht mub gerade dem Klager zuzuordnen, also ein subjektives Recht sein. Diese Subjektivierung kann durch gesetzliche Zuordnung(Schutznorm), durch richterrechtliche Ausfullung gesetzlichen Lucken(das Gebot der Rucksichtnahme) oder durch gegebenenfalls Grundrechte. Das offentliche Recht ist traditionell gemeinschaftsorientiert. Es schutzt vor allem das offentliche Interesse und stellt diesem das Recht des Einzelnen oder gesellschaftlichen Gruppe gegenuber. Schutznormen zugunsten des Einzelnen sind eher die Ausnahme. Eine Schutznorm liegt deswegen dann - aber auch nur dann - vor, wenn der Gesetzgeber zumindestauch den Schutz des Klagers bezweckt hat. Was das Gebot der Rucksichtnahme anbelangt, hatte die Rehtsprechung schon fruh geschlossen, dab unzumutbare Belastigungen, oder Storung auf die Umgebung die Klagebefugnis begrunden, wenn in individualisierter Weise auf schutzwurdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rucksicht zu nehmen ist(BVerwGE 52, 122; BVerwGE 67, 334, 338). Hinzu kommt, dab die oben genannten Merkmale der Klagebefugnis unterstellt werden konnen, wenn der Klager unmittelbar Adressat eines ihn moglicherweise belastenden Verwaltungsaktes ist(sog. Adressatentheorie). Ein solcher Verwaltungsakt betrifft mindestens die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2ⅠGG); diese steht dem Klager als Abwehrrecht gegen ungesetzlichen Zwang zu, und in dem Verbot oder Gebot durch den belastenden Verwaltungakt liegt immer eine mogliche Rechtsverletzung. Zu betonen ist, dab der Adressat des eine Begunstigung ablehnenden Bescheidens ist zwar auch belastet; fur die Klagebefugnis mub er aber geltend machen, uber die Ablehnung hinaus in einem weiteren Recht verletzt zu sein. Bei der Klagebfugnis erlangt die Klage der analogen Anwendung auf andere Klagearten immer grubere Bedeutung. Fur die Zulassifkeit der Klage und fur die Abgrenzungsfunktionen der Klagebefugnis kommt es heute nicht mehr auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an(Vgl. Art.19 Ⅳ 1 GG). Schon deshalb ist die Anwendbarkeit der Klagebefugnis auf Unterlassung- und Leistungsklage heute nahezu unbestritten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Hinblik auf Art.19 Ⅳ 1 GG unabdingbar. Sie ist keine eigenstandige Klageart, denn in der Sache geht es wie bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage um einen Verwaltungsakt, von dem keine Wirksamkeit ausgeht. Es wird aber eine Klageart zur Verfugung gestellt, die bei einem besonderen Feststellungsinteresse die Fortsetzung des Prozesses nach Erledigung ermoglicht, um noch die Klarung der mit dem Prozes Aufgeworfenen Rechtsfragen herbeizufuhren.

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