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契約의 第3者保護效에 관한 法的 根據 -독일에서의 논의를 중심으로-
윤형렬 한국민사법학회 2015 民事法學 Vol.73 No.-
Im Vertragsverhältniss erbringt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Leistung, dadurch wird der Dritte verletzt, wer in der Nähe von dem Gläubiger ist. In dem Fall der Wohnungsmiete vermietet der Vermieter dem Mieter die Wohnung in dem mangelhaften Zustand, so wird nicht der Mieter sondern die Familieangehörigen des Mieters verletzt. Aber weshalb weil die verletzten Angehörigen nicht der Vertragsparter gegen den Vermieter sondern die Dritte sind, können sie den Schaden gegen den Vermieter nicht aufgrund des Mietvertrags in Anspruch nehmen. Sie können den Schdensersatzanspruch aufgrund der unerlaubten Handlung geltend machen. Diese Rechtszustand ist dem Verletzten, der in der Nähe des Gläubers steht, sehr unrichtig schlecht, weil in der Deliktshaftung die Exkupation des Geschäftsherr möglich ist. Zur Lösung dieses Problem versuchen die Schriftum und Rechtsprechung in Deutschland den Vertrag zugunsten Drriter in Anwendung zu finden, aber diese Rechtskonsruktion ist als erfolglos erwiesen. Weil die Dritten nicht den Leistungsanspruch sondern den Anspruch auf die Erhaltung ihrer Rechtsgüter haben wollen. Wenn die Vertragsparetien sich über den Drittenschutz vereinbaren, dann kann der Dritte den Anspruch auf den Schadensersatz direkt gegen den Schuldner. Aber es gibt nicht den wirklichen Willen der Vertragsparteien über den Drittschutz. So sind die Wege der rechtsgeschäftlichen Konstruktion über den Drittschutz als ünmöglich erwiesen. So sind die stillschweigende Vereinbarung über den Drittschutz und die ergänzende Vertragsaudlegung im Bereich des Rechtsgeschäfts nicht erfolgreich. In der Tat gibt es gar keine Regelung des vertraglichen Drittschutzes. Die Regelungsmangel ist ergänzungbedürftig, so wird sie durch die Rechtsfortbildung. Der Versuch zur Ergänzung des Regelungsmangels muss zuerst die Nebenpflicht(Schutzpflicht) rechtserhalten. Die Nebenpflicht (Schutzpflicht) besteht zwischen die bestimmten Personen. Die Beiden stehen in der Sonderverbindung, so ergibt sich daraus das Schuldverhältnis zwischen beiden. Sie verpflichten sich gegen einander, die Rechtsgüter des Partners zu erhalten bzw schützen. Diese Pflicht unterstützt sich auf den Prinzip von Treu und Glauben. In diesem Sinne stehen der leistungsnahe Dritter und der Schuldner im Schuldverhältnis, daraus ergibt sich, dass der Schuldner sich den Schutzs des Dritters verpflichtet. Wenn der Schulner die Nebenpflicht(Schutzpflicht) gegenüber den Dritten verletzt, dann der Dritte den Anspruch auf den Schadensersatz nach dem Vertragsrecht. Das ist die vertragliche Drittschutzwirkung.
불합의의 종류와 그 법적 취급 -독일법과의 비교법적 고찰을 중심으로-
윤형렬 한국민사법학회 2013 民事法學 Vol.62 No.-
1. Der Begriff des DissensesDie herrschende Lehre in Korea nimmt den Dissens als dieUnübereinstimmung der Willenserklärungen an. Aber ob dieWillenserklärungen, aus denen der Vertrag besteht, sich übereinstimmenoder nicht, hängt von der Auslegung der Willenserklärung ab. Somitvermisst diese Lehre die Prüfung, ob die wirklich getroffene Vereinbarungsich inhaltlich die von den Kontrahenten gewollten privatautonomeneRegelung übereinstimmt. Diese Frage ist das Hauptproblem des Dissenses. Aber die koreanische Lehre gibt keine Antwort darüber. Die Mehrheit der Lehre in Deutschland behauptet dass der Dissensdessen Ursache auf die 2 verschiedene Momente zurückführt, das heisstdie Unüereinstimmung der Willenserklärungen und das Fehlen derEinigung. An diese Lehre wird dafür kritisiert, der Begriff des Dissenes zuweit anzuerkennen. Denn das Problem der Unübereinstimmung derWillenserklärungen ist auf der Ebene der Willenserklärunsauslegung zulösen. So bin ich in der Meinung, dass der Dissens begrifflich auf dieVerfehlung der Einigung beschränkt wird. 2. Der Dissens in Hinblick auf die AbschlusstechnikDer Vertrag wird in zwei verschiedenen Techniken abgeschlossen. Dieerste ist der Verteragsabschluss im Wege von Antrag und Annahme unddie andere ist der Verteragsabschluss im Wege der gemeinsamenZustimmung. in der ersten Technik wird der Annhme keine Möglichkeitder Abänderung des Antragsinhalt erstattet, somit passiert keine Nichtübereinstimmung von Antrag und Annahme. Dagegen kann dieUnterschied von dem vertraglichen Regelungsprogramm und dem wirklichVereinbarten sich in der gemeinsamen Zustimmung Technik befinden, weildie Konrahenten sich unwissend zu dem unzureichenden Vertargstext inder Vergleichung des von Kontrahenten gewollten Vertragziels gemeinsamzustimmen. In diesem Sinne kann der versteckte Dissens in dergemeinsamen Zustimmung vorhanden sein. 3. Die rechtliche Behandlung des DissensesDer Dissens wird als eine inhaltliche Verfehlung der Einigung definiert,die im Vertragschluss von den Vertragsparteien erzielt wird, So bestehtder Vertag aus den zweie Teilen, die den wirksame Teil auf der Einigungund den unwirksamen Teil auf grund des Dissenses sind. Dieses Phänomenist ähnlich der Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Unter dem gleichenRegelungszweck im Gesetz soll die Lücke der Regelung durch die Analogieergänzt werden, um die Widersprulichkeit in der innen System zuvermeiden. In dem koreanichen Bürgerlichen Gestz gibt es keine Regelungüber den Dissens. Das ist eine Reglungslücke im Gesetz zu bewerten undzu ergänzen. In der Hinblick auf die Rechtsfolge soll der Dissens im Wegeder Analogie der Teilnichtigkeit gerelt werden. Im Ergebnis, wenn in demVertarg ein versteckter Dissens enthalen würde, so würde der ganzeVertrag unwirksam, aber wenn anzunehmen ist, dass die Vertragsparteiendessen Geltung bei Kenntnis dessen Dissenes gewollt sein würde, gilt nurder wirksame Teil des Vertrages zwischen den Vertragsparteien.