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산재보험법상 유족급여와 손해배상채권의 관계 대법원 2009. 5. 21. 선고 2008다13104 전원합의체 판결
오종근 민사판례연구회 2010 民事判例硏究 Vol.- No.32
Aus demselben Arbeitsunfall koennen der Unfallversicherungsanspruch und der Schadensersatzanspruch entstehen. Aber der Geschaedigte soll einerseits nicht in den Genuss beider Leistungen kommen. Anderseits ist der Schaediger nicht dadurch zu entlasten, dass der Unfallversicherungstraeger ebenfalls fuer den Schaden einzustehen hat. Infolgedessen hat das koreanische Unfallversicherungsgesetz die Vorschriften(§§ 80, 87), die beide Ansprueche regulieren sollen. Soweit der Unfallversicherungstraeger Unfallversicherungsleistungen erbracht hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schaediger zu leistende Schadensersatz beziehen, geht der Schadensersatzanspruch insoweit auf den Versicherungstraeger ueber. Die Unfallversicherungsleistungen sind soviel vermindert, wie der Geschaedigte vom zum Schadenersatz Verpflichteten die Leistungen erhalten hat. Ein schweres Problem entsteht, wenn der Geschaedigte vom Arbeitsunfall sterbt. Dann koennen die Unfallversicherungsrenten den Hinterbliebenen und der Schadensersatzanspruch den Erben zustehen. Wenn der Hinterbliebene kein Erbe ist, ist es nicht erforderlich die Hinterbliebenenrente und die Schadensersatzleistungen zu regulieren. Nach der herrschenden Meinung soll die Regulierung nur dann noetig sein, wenn beide Leistungen demselben zustehen. Beim Arbeitsunfall, den der Arbeitsgeber zu vertreten hat, hat die bisherige Rechtssprechung die Schadensersatzleistungen von der Hinterbliebenenrente abgezogen, auch wenn der Schadensersatzansprucher(der Erbe) kein Hinterbliebene sei. Aber beim Arbeitsunfall, den der Dritte vertreten muessen, hat sie die Abziehung nur dann erfolgt, wenn der Erbe sogleich der Hinterbliebene ist. Das Urteil(KBGH 21.5.2009. 2008Da13104) hat die bisherige Rechtssprechung abgeaendert. Nachdem ist die Abziehen allenfalls erfolgt, wenn der Erbe sogleich der Hinterbliebene ist. Das hat nichts zu tun, wer den Arbeitsunfall zu vertreten hat. Aus demselben Arbeitsunfall koennen der Unfallversicherungsanspruch und der Schadensersatzanspruch entstehen. Aber der Geschaedigte soll einerseits nicht in den Genuss beider Leistungen kommen. Anderseits ist der Schaediger nicht dadurch zu entlasten, dass der Unfallversicherungstraeger ebenfalls fuer den Schaden einzustehen hat. Infolgedessen hat das koreanische Unfallversicherungsgesetz die Vorschriften(§§ 80, 87), die beide Ansprueche regulieren sollen. Soweit der Unfallversicherungstraeger Unfallversicherungsleistungen erbracht hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schaediger zu leistende Schadensersatz beziehen, geht der Schadensersatzanspruch insoweit auf den Versicherungstraeger ueber. Die Unfallversicherungsleistungen sind soviel vermindert, wie der Geschaedigte vom zum Schadenersatz Verpflichteten die Leistungen erhalten hat. Ein schweres Problem entsteht, wenn der Geschaedigte vom Arbeitsunfall sterbt. Dann koennen die Unfallversicherungsrenten den Hinterbliebenen und der Schadensersatzanspruch den Erben zustehen. Wenn der Hinterbliebene kein Erbe ist, ist es nicht erforderlich die Hinterbliebenenrente und die Schadensersatzleistungen zu regulieren. Nach der herrschenden Meinung soll die Regulierung nur dann noetig sein, wenn beide Leistungen demselben zustehen. Beim Arbeitsunfall, den der Arbeitsgeber zu vertreten hat, hat die bisherige Rechtssprechung die Schadensersatzleistungen von der Hinterbliebenenrente abgezogen, auch wenn der Schadensersatzansprucher(der Erbe) kein Hinterbliebene sei. Aber beim Arbeitsunfall, den der Dritte vertreten muessen, hat sie die Abziehung nur dann erfolgt, wenn der Erbe sogleich der Hinterbliebene ist. Das Urteil(KBGH 21.5.2009. 2008Da13104) hat die bisherige Rechtssprechung abgeaendert. Nachdem ist die Abziehen allenfalls erfolgt, wenn der Erbe sogleich der Hinterbliebene ist. Das hat nichts zu tun, wer den Arbeitsunfall zu vertreten hat.