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    형법상 간접정범 규정의 해석론과 입법론 = Mittelbare Täterschaft : de lege lata und de lege ferenda

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    Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege ferenda hat es aber die Diskussionen über die Schaffung des neuen Artikels der unmittelbaren Täterschaft gegeben. In diesem Aufsatz sind folgende Vorschläge auf Grund der Forschungen und der inzwischen vorgeschlagenen Entwürfe gemacht.
    Mittelbare Täterschaft, die kraft seines planvoll lenkenden Willens die andere als Werkzeug ausnutzt, ist als Täterschaft wie unmittelbare Täterschaft im Änderungsentwurf zu schreiben. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist sie nicht als Anstiftung oder Beihilfe, sondern als Täterschaft zu bestrafen. Der Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs soll in bezug auf seine Eigenschaft nicht beschränkt werden. Nur die Willensherrschaft soll für das Bestehen mittelbarer Täterschaft maßgebend sein. Damit ist Täter hinter dem Täter zu ermöglichen. Außerdem ist §34 Abs. 2 des gegenwärtigen kor. StGB abzuschaffen.
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    Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege fe...

    Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege ferenda hat es aber die Diskussionen über die Schaffung des neuen Artikels der unmittelbaren Täterschaft gegeben. In diesem Aufsatz sind folgende Vorschläge auf Grund der Forschungen und der inzwischen vorgeschlagenen Entwürfe gemacht.
    Mittelbare Täterschaft, die kraft seines planvoll lenkenden Willens die andere als Werkzeug ausnutzt, ist als Täterschaft wie unmittelbare Täterschaft im Änderungsentwurf zu schreiben. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist sie nicht als Anstiftung oder Beihilfe, sondern als Täterschaft zu bestrafen. Der Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs soll in bezug auf seine Eigenschaft nicht beschränkt werden. Nur die Willensherrschaft soll für das Bestehen mittelbarer Täterschaft maßgebend sein. Damit ist Täter hinter dem Täter zu ermöglichen. Außerdem ist §34 Abs. 2 des gegenwärtigen kor. StGB abzuschaffen.

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    Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege ferenda hat es aber die Diskussionen über die Schaffung des neuen Artikels der unmittelbaren Täterschaft gegeben. In diesem Aufsatz sind folgende Vorschläge auf Grund der Forschungen und der inzwischen vorgeschlagenen Entwürfe gemacht.
    Mittelbare Täterschaft, die kraft seines planvoll lenkenden Willens die andere als Werkzeug ausnutzt, ist als Täterschaft wie unmittelbare Täterschaft im Änderungsentwurf zu schreiben. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist sie nicht als Anstiftung oder Beihilfe, sondern als Täterschaft zu bestrafen. Der Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs soll in bezug auf seine Eigenschaft nicht beschränkt werden. Nur die Willensherrschaft soll für das Bestehen mittelbarer Täterschaft maßgebend sein. Damit ist Täter hinter dem Täter zu ermöglichen. Außerdem ist §34 Abs. 2 des gegenwärtigen kor. StGB abzuschaffen.
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    Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege fe...

    Mittelbarer Täter ist der, wer die Straftat durch einen anderen, einen menschlichen Werkzeug, begeht. Seit der Verkündigung des kor. StGB im Jahr 1953 besteht die gegenwärtige Regelung im Bezug auf mittelbare Täterschaft ohne Änderung. De lege ferenda hat es aber die Diskussionen über die Schaffung des neuen Artikels der unmittelbaren Täterschaft gegeben. In diesem Aufsatz sind folgende Vorschläge auf Grund der Forschungen und der inzwischen vorgeschlagenen Entwürfe gemacht.
    Mittelbare Täterschaft, die kraft seines planvoll lenkenden Willens die andere als Werkzeug ausnutzt, ist als Täterschaft wie unmittelbare Täterschaft im Änderungsentwurf zu schreiben. In Bezug auf die Rechtsfolgen ist sie nicht als Anstiftung oder Beihilfe, sondern als Täterschaft zu bestrafen. Der Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs soll in bezug auf seine Eigenschaft nicht beschränkt werden. Nur die Willensherrschaft soll für das Bestehen mittelbarer Täterschaft maßgebend sein. Damit ist Täter hinter dem Täter zu ermöglichen. Außerdem ist §34 Abs. 2 des gegenwärtigen kor. StGB abzuschaffen.

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    참고문헌 (Reference)

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    5 손동권, "형법총론" 율곡출판사 2004

    6 손해목, "형법총론" 법문사 1996

    7 신동운, "형법총론" 법문사 2001

    8 안동준, "형법총론" 전남대학교출판부 1998

    9 오영근, "형법총론" 박영사 2005

    10 유기천, "형법총론" 일조각 1974

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    32 Jakobs, "StGB, AT, 2. Aufl"

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    35 Maurach, "AT, Bd. 2"

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    기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
    2016 1.14 1.14 1.17
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    1.05 0.94 1.239 0.25
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