Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste und Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Forschung nach geeigneten Urteilskriterien für das Vorliegen der Unmöglichkeit. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erstrecken...

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서울 : 고려대학교 대학원, 2008
2008
한국어
급부불능 ; 이익형량 ; 과실책임 ; 위험부담 ; 계약구속 ; 급부거절권 ; Impracticability ; frustration ; 사정변경의 원칙 ; 원시적 불능 ; 경제적 불능 ; 목적도달 ; 행위기초론 ; 대상청구권 ; specific performance ; efficient breach ; 주관적 불능
서울
xi, 344 p. : 삽도 ; 26 cm.
지도교수: 안법영
참고문헌 : p. 311-339
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Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste und Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Forschung nach geeigneten Urteilskriterien für das Vorliegen der Unmöglichkeit. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erstrecken...
Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste und Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Forschung nach geeigneten Urteilskriterien für das Vorliegen der Unmöglichkeit. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erstrecken den Anwendungsbereich des Unmöglichkeitsrechts auf die “Unmöglichkeit im Sinne der Verkehrssitte”. Aber dieser Begriff ist vage und folglich bleiben die Urteilskriterien zu unbestimmt, womit ein Verlust an Rechtssicherheit einhergeht. Der Zweck dieser Untersuchung ist die Verschaffung präziserer Urteilskriterien.
Beim Vertragsabschluss kalkuliert man die künftige Entwicklung der Umstände. Zu diesen Umständen gehören Erfüllungsaufwand, Verwendung der Leistung, Stabilität des Geldwerts etc. Aber bei der Abwicklung der Verträge können sich diese Kalkulationen als falsch erweisen. Zum Beispiel kann sich der Erfüllungsaufwand durch Leistungserschwerungen verfünffachen. Oder die Leistung des Schuldners kann für den Gläubiger vergeblich werden, wenn der Zweck des Vertrags durch Handlungen Dritter bereits erreicht ist. Diese Umstände können durch den Begriff der Planabweichung aufgefangen werden und dann stellt sich die Frage nach möglichen Abschwächungen der Vertragsbindung. Das Koreanische Bürgerliche Gesetzbuch (KBGB) kennt einige Begriffe, die diese Planabweichung berücksichtigen und die Vertragsbindung abschwächen. Zu diesen Begriffe gehören Irrtum, Fahrlässigkeit, (anfängliche oder nachträgliche) Unmöglichkeit etc. Zusätzlich erkennen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung die Störung der Geschäftsgrundlage(Change of Circumstance) an. All diese Begriffe verteilen das Risiko der Planabweichung.
In dieser Untersuchung geht es lediglich um die Unmöglichkeit. Aber Unmöglichkeit ist eine Norm der Risikoverteilung wie Irrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei der Untersuchung der Unmöglichkeit müssen daher diese Normen mitberücksichtigt werden. Die Gemeinsamkeit dieser Normen ist, dass sie zwischen Vertragsbindung und materieller Vertragsgerechtigkeit abwägen. Zur Verschaffung der Urteilskriterien der Unmöglichkeit muss daher berücksichtigt werden, dass Unmöglichkeit ein Abwägungsinstrument zwischen Vertragstreue und materieller Vertragsgerechtigkeit ist. Selbstverständlich konfligieren beim Rechtstreit konkrete Interesse von Schuldner und Gläubiger. Daher kann die Forschung nach allgemeinen Kriterien für das Unmöglichkeitsurteil als aussichtslos erscheinen. Aber diese konkreten Interessen stellen allgemeine Prinzipien dar, die unsere Rechtsordnung anerkennt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung treten zwei Prinzipien (oder Werte) in Konflikt. Wie gesagt konfligieren beim Urteil über Unmöglichkeit das Vertragstreueprinzip und der Wert der Berücksichtigung der materielle Vertragsgerechtigkeit. Daher müssen durch eine Interessenabwägung zwischen diesen zwei Prinzipien Allgemeine Kriterien gefunden werden.
Aber in zwei Fällen ist die Interessenabwägung nicht anwendbar: Bei der absoluten Unmöglichkeit und bei einem klaren Vertragsinhalt. Bei der absoluten Unmöglichkeit handelt es sich um keine Interessenabwägung sondern um den Beweis über die Tatsache der Unmöglichkeit. In diesen Umständen gibt es keine Interessen der Gläubiger, die durch Leugnung der Unmöglichkeit zu schützen sind. Auch wenn eine Vertragsauslegung zum Urteil über die Unmöglichkeit ausreichend ist, ist keine Abwägung vorzunehmen.
Bei der Interessenabwägung, muss in erster Linie der Zweck des Unmöglichkeitsrechts festgestellt werden. Dies spricht die Berücksichtigung der Rechtsfolgen der Unmöglichkeit und die Funktion dieser Rechtsfolgen an. Im Fall der Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht in natura des Schuldners. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, so wird er auch von der Schadensersatzpflicht frei. Beim Vertretenmüssen des Schuldners kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einem gegenseitigen Vertrag wird der Gläubiger zusätzlich von Gegenleistungspflichten frei.
Die Funktion dieser Rechtsfolgen ist es, dass der Schuldner seinen Verlust verringern kann, sei es ohne Vertretenmüssen oder mit Vertretenmüssen. Ohne Vertretenmüssen kann der Schuldner durch Verlust der Gegenleistung von der Mehraufwandlast freiwerden. Beim Vertretenmüssen kann der Schuldner durch Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses vom Erfüllungsaufwand freiwerden, und dies ist für den Schuldner vorteilhaft, wenn der Betrag des Schadensersatzes niedriger ist als der Erfüllungsaufwand.
Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Verwendungsrisiko und muss die vereinbarte Gegenleistung zahlen auch wenn die Leistung unverwendbar geworden ist. Aber im Falle der Unmöglichkeit wird der Gläubiger von der Gegenleistungspflicht frei. Beim Vertretenmüssen kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt Leistung verlangen. Dies ist gut für den Gläubiger, wenn er sofort ein anderes Deckungsgeschäft wünscht.
Im zweiten Schritt wird das Interesse der Vertragspartei feststellt. Bei diesem Schritt ist die Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen der Unmöglichkeit erforderlich. Denn die abzuwägende Interessen sind unterschiedlich. Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit behauptet, weil er von der Primärleistungspflicht freizuwerden wünscht, ist das Erfüllungsinteresse des Gläubigers und der Leistungsaufwand des Schuldners abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist die Rechtsordnung in Deutschland (Leistungsverweigerungsrecht) und Anglo-amerika (Impracticability, Frustration) hilfreich. Wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung fordert oder sein Rücktrittsrecht ausübt, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das sofortige Deckungsgeschäftsinteresse des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Behauptet der Gläubiger Unmöglichkeit wegen Zweckstörungen, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das Freiwerdungsinteresse des Gläubiger abzuwägen. Bei der Interessenabwägung ist das erste Kriterium Risikoverteilung durch Vertrag, zweites die vertragstypische Risikostruktur, drittes das Grundsatz der Treu und Glauben.
Nach der Entwicklung von Urteilskriterien über die Unmöglichkeit müssen Abgrenzungskriterien zwischen Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage berücksichtigtet werden. Äquivalentsstörungen durch Mehraufwand ist Bereich der Unmöglichkeit sind sogleich Störung der Geschäftsgrundlage. Wenn die Äquivalentsstörung durch Zunahme der Gegenleistung der Gläubiger aufgelöst werden kann, soll das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar sein. Da das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage flexibler als jenes der Unmöglichkeit ist, soll Ersteres vorrangig angewandt werden. Zweckstörung ist entweder durch Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage zu lösen, abhängig davon , ob der primäre oder sekundäre Zweck betroffen ist. Jede Partei verfolgt primären und sekundären Zweck. Primärzweck ist darauf gerichtet, die Leistung des anderen Teils zu erhalten. Der Sekundärzweck geht dahin, diese Leistung in einer bestimmten Weise zu verwenden. Ist der Primärzweck erreicht (oder verhindert) worden, so liegt Unmöglichkeit der Leistung vor. Ist der Sekundärzweck gestört worden, so ist das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Schließlich werden Voraussetzung und Rechtsfolge der anfängliche Unmöglichkeit untersucht. § 535 KBGB ordnet die Nichtigkeit des Vertrags und Ersatz von Vertrauensschaden an. Der Grund der Nichtigkeitssanktion des § 535 KBGB ist darin zu sehen, dass die Rechtsordnung ihren Schutz nicht für Rechtsgeschäfte zur Verfügung stellt, deren Leistung unmöglich ist. Also sieht KBGB mit der Norm des § 535 eine Schranke für die Privatautonomie in der Form der Inhaltsfreiheit vor. Aber diese Rechtslage ist unzutreffend, weil die Unmöglichkeit nur die tatsächliche Verhinderung der Verwirklichung des Parteiwille ist. Daher werden einige Ansätze zur einschränkende Anwendung von § 535 KBGB diskutiert/ anerkannt??. Zum Teil wird eine Differenzierung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit angenommen. Andere versuchen § 535 KBGB nur auf absurde Verträge anwenden. Das gültige Zustandekommen sei damit zu begründen, dass dem Gläubiger bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsgeschäftes sowohl ein Anspruch auf Ersatz seines Nichterfüllungsschadens als auch ein Anspruch auf das stellvertretende commodum zukommen könne.
Aber der Ersatz des negativen Interesses bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist konsequente Folge des Verschuldensprinzips. Bei Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit handelt es sich um Konstellationen der culpa in contrahendo, aus der grundsätzlich nur eine Pflicht zum Ersatz des negativen Interesses erwachsen kann. Da vor Vertragsschluss keine Vertragspflichten bestehen, scheidet eine Haftung des Schuldner auf das Erfüllungsinteresse im Rahmen der Verschuldenshaftung aus. Auf das positive Interesse wird bei anfänglicher Unmöglichkeit nur dann gehaftet, wenn der Schuldner eine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie für die Möglichkeit der Leistung übernommen hat.
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