Die grundliche MaB-Einheit der menschlichen Gesellschaft ist Familien. Und die Familien wurden durch Eheverha¨mis gebracht. Mann und Fray wurden durch EheschlieBung die eheliche Lebensgemeinschaft gebildet. Danach wurden sie als Ehegatten gelebt und ...
Die grundliche MaB-Einheit der menschlichen Gesellschaft ist Familien. Und die Familien wurden durch Eheverha¨mis gebracht. Mann und Fray wurden durch EheschlieBung die eheliche Lebensgemeinschaft gebildet. Danach wurden sie als Ehegatten gelebt und wurde durch diese Ehegemeinschaft das Prinzip der GIeichheit der beiden Geschlechter aIs das unbestreitbares Prinzip gefordert.
Im gewo¨hnlichen wirtschaftlichen Lebensakt besteht der Konflikt der Eheleute bei der Berfu¨gung der Familienangelegenheit der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Konflikte wurder von Charakter der ehelichen Levensgemeinschaft und trenbaren Einzelheit erscheint. In diesem Gesichtspunkt wurde die gewo¨hnliche Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit als Gemeinsamlast beim Fall der Verfu¨gung der Familienangelegenhiet ohne Einwilligung der Eheleute ausgedru¨ckt. Grundsetzlich ist die gewo¨hnliche Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit der Eheleute das System u¨ber die Verwirklichung des Ehegesetzsideal in wesentlichen Gleichheit der Egeleute. Dieses Wystem Besteht im innerlichen Seit fu¨r den Frieden der eheliche Lebensgemeinschaft und die Bequemlichkeit des Handeln, im a¨uBerlichen Seit fu¨r Schu¨ts des Handelsgegners.
Im Bu¨rgerlichen Recht wurden die gewo¨hnliche Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit und die Solidarita¨t nach dem Individualismus fu¨r die grundlichen Gleichheit der Eheleuteund fu¨r den Frieden der eheliche Lebensgemeinschaft und fu¨r die Bequemlichkeit des Handeln geregelt. Aber die Regelungen des geltendes bu¨rgerliches Rechts auf die Solidarita¨t ter Eheleute durch die gewo¨hnliche Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit und die gewo¨hnliche Schulden u¨ber die Familienanlegenheit wurden sehr einfach und abstraktiv gewesen. Deshalb die Beurteilen des gewo¨hnlichen Familienanlegenheitakt wurde im kommplizierten ehelichen Lebensgemeinschaften tatsa¨chlich nicht einfach. Im wesentlichen ko¨nnen die Eheleute die eheliche Gu¨ter des Ehegatte als die gemeinsamme Gu¨ter behandeln. Dadurch ko¨nnen die Gu¨ter des Ehegatte die Verfu¨gung mit Eigentumstrchtswandeln ohne Einwilligung einfach stellen. Wenn die Dritte mit dem Ehegatte behanden, ko¨nnen die Dritte diese Behandlungsakt des Ehegatte als der gewo¨hnlichen Familienanlegenheitakt mit Solidarita¨t der Eheleute oder mit der gewo¨hnlichen Vertretungsmacht vertrauen. Daher kanndas eheliches Gu¨terrecht den Ehegatte geschu¨tzt werden Aber der Handlungsgegner kann die unerwartete Schaden gebabt werden. SodaB sollte die Erweiterung der gewa¨hnlichen Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit und Vertretung ohne Vertretungsmacht als gesetzliche Weise fu¨r die Gegnerschu¨ts gefordert werden.
Dementsprechend sollte die Problemlo¨sung auf die gewo¨hnliche Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit die idealitische U¨bereinstimmung u¨berlegen werden. Nach dem system der gesetzlichen Ordnung ko¨nnen die gewo¨hnliche Vertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit nur als gesetzliche Vertretungsmacht gesehen werden. Aber diese Bereiche der gesetzlichen Vertretungsmacht soll nach der Arte und Weise der ehelichen Lebensgemeinschaften beurteilen werden. Es ko¨nnte die idealische Verwirklichung gewo¨hnlichen Wertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit oder die idealische Verwirklichung gewo¨hnlichen Wertretungsmacht u¨ber die Familienanlegenheit im beschra¨nkenden Bereich nach Vertretung ohne Vertretungsmacht erreichen werden. Aber die Anwendung der Elastizita¨t dieser Vertretungsmacht wurde sehr kimpliziert, weil die Arte und Weise der ehelichen Lebensverh ltnisen nachinnere Situation des Haushalt nicht richitig beurteilen werden ko¨nnen. Der Schu¨tz der Handlung und die Frieden der eheliche Lebensgemeinschaft ko¨nnen durch die Beru¨cksicht der Vertretung ohne Vertretungsmacht dem Ziel dieses System erreichen werden. In dieser Bedeutung wurde die Ansicht der Rechtssprechung der GreBe Gericht entsprechend beurteilt.