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        종범의 성립시기와 처벌 범위

        승재현(Soung, Jea-Hyen) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.2

        Der vorliegende Beitrag diskutiert die sukzessive Beilhilfe, die im Verhaltmis zur sukzessive Mittaterschaft wenig besprochen wird. Im koreanischen Schriftum wird die Haftung einer sukzessive Beilhilfe nochmals bei zwei Untergruppen behandelt. Einerseits die Moglichkeit des Hilfeleisten zwischen Vollendung und Beendigung, anderseits die Haftung der sukzessiven Beihilfe fur vor deren Hinzukommen verwirklichte Tatbestandteile zur Diskussion steht. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung ist wichtig und notwendig. Aber eine tatbeststandslose oder außertatbestandliche Beendig ung ist mit dem Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch die Rechtsgutbezogene teleologische Auslegung ist auf den moglichen Wortsinn begrenzt ; der Wortsinn des Wegnehmens ist aber uberschritten, wenn man darunter auch noch did Beutesicherung hinsichtlich der weggenommen Sache verseht. Rechtstaatlich haltbar ist demnach nur ein tatbestandskonformer Beendigungsbegriff. Nach der tatbestandsbezogenen Beendigungsbegriff sind bei Dauerstraftaten die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigung moglich. Gegenstand der strafrechtlichen Verbote und Gebote kann nur das sein, was dem Menschen uberhaupt moglich ist, zu tun oder zu lassen. Wenn die Hilfeleistung erst erfolgt, nachdem einzelne Teile des Tatbestands bereits verwirklicht wurden, die Beihilfe also nur eine Verantwortung fur ihres erst spateren Hinzukommen angelastet werden muß.In koreanischer Rechtsprechung und Lehre ist die Beilhilfe nach der Vollendung bis zur Beendigungmoglich und wird eine sukzessive Beihilfe mit Hftung fur eine Teilnahme am gesamten Delikt fur moglich gehalten. Aber diese Stellungsnahme der Rechtsprechung und Lehre kann in Kritik geraten werden. Denn die Ausweitung der Strafbarkeit zum außertatbestandliche Beendigungsbegriff ist mit dem ”Erfordernis der Tatbestandbestimmthei nicht zu vereinbaren. Auch es ist unrichtig, die Beihilfe fur das Kausalgeschehen, das gar nicht beeinflussen konnte durch sie, haften zu lassen.

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