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        Grundlagen des Verwaltungsvertrags

        Hartmut Maurer 한양대학교 법학연구소 2009 법학논총 Vol.26 No.1

        Durch das im 19. Jahrhundert entstehende Verwaltungsrecht wurde die Verwaltung rechtsstaatlich gebunden. Ausdruck dieser Bindung war auch der Verwaltungsakt, der zwar einseitig von der Verwaltung erlassen wurde, aber die Rechtslage im konkreten Fall zu konkretisieren hatte. Der Verwaltungsvertrag konnte sich dagegen nicht durchsetzen. Er wurde von Otto Mayer, dem fuhrenden Verwaltungsrechtler jener Zeit, abgelehnt, weil die Hoheitsgewalt des Staates eine vertragliche Regelung mit dem dieser Hoheitsgewalt unterworfenen Burger nicht zulasse. Die rechtsstaatliche Entwicklung, die durch das Grundgesetz verstarkt wurde, fuhrte jedoch zu der Erkenntnis, dass der Burger auch gegenuber dem Staat eigene Rechte habe und als Rechtssubjekt dem Staat gegenuberstehe. Damit war die Basis fur den Verwaltungsvertrag gelegt. Der Verwaltungsvertrag ist erstmals im Verwaltungsverfahrensgesetz von 1976-allerdings nur knapp-geregelt worden. Das Gesetz bestimmt Begriff und Zulassigkeit des Verwaltungsvertrages (§ 54), verlangt die Schriftform (§ 56), fordert fur Vertrage, die in Rechte Dritter eingreifen, dessen Zustimmung (§ 58), regelt die Folgen der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvertragen, indem er einige Nichtigkeitsgrunde nennt, im ubrigen aber den Verwaltungsvertrag trotz Rechtswidrigkeit rechtswirksam werden lasst (§ 59), befasst sich mit der spateren anderung der dem Verwaltungsvertrag zugrunde liegenden Verhaltnisse (§ 60), regelt die Vollstreckung von Verwaltungsvertragen (§ 61) und verweist abschließend auf die erganzende und analoge Anwendung der Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches. Zwei Vertragstypen, namlich der Vergleichsvertrag und der Austauschvertrag, werden noch zusatzlich genannt und beschrankt (§§ 55, 56). Der Verwaltungsvertrag weist eine bemerkenswerte Disparitat der Vertragspartner auf, da einerseits die Verwaltung an ihre offentlich-rechtlichen Kompetenzen und Beschrankungen gebunden ist, wahrend andererseits der Burger sich auf seine in der Privatautonomie wurzelnden Freiheiten berufen kann. Das schließt aber nicht aus, dass sich die Vertragspartner auf eine gemeinsame Regelung einigen. Der Verwaltungsvertrag bietet den Vorteil, dass die Burger in die Entscheidungsfindung einbezogen und die flexiblen Gestaltungsmoglichkeiten des Vertrages genutzt werden konnen. Allerdings bestehen diese Vorteile heute auch weitgehend beim Verwaltungsakt, wie die Verfahrensrechte des Burgers und die Formulierungsmoglichkeiten beim Erlass eines Verwaltungsaktes zeigen. Der Verwaltungsvertrag wird vor allem dort bedeutsam, wo die Verwaltung mit Privatunternehmern kooperiert und daher ein Verwaltungsakt von vornherein nicht in Betracht kommt. Dieser Bereich hat sich in der letzten Zeit erheblich erweitert. Das gilt vor allem fur die sog. funktionelle Privatisierung, die darin besteht, dass die Verwaltung bei der Erfullung offentlicher Aufgaben Privatunternehmer heranzieht und beteiligt. Das ist nur uber einen sog. Kooperationsvertrag erreichbar.

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