In dem koreanischen BGB wird das Zuru¨ckbehaltungsrecht hinsichtlich seiner rechtssystematischen Stellung als dingliches Sicherungsrecht qualifiziert; dies halten die Rechtsprechung und die herrschende Lehre fu¨r kaum fraglich. Das Rechtsinstitut de...
In dem koreanischen BGB wird das Zuru¨ckbehaltungsrecht hinsichtlich seiner rechtssystematischen Stellung als dingliches Sicherungsrecht qualifiziert; dies halten die Rechtsprechung und die herrschende Lehre fu¨r kaum fraglich. Das Rechtsinstitut des Zuruckbehaltungsrechts, das in den §§ 320 ff. KBGB geregelt worden ist, hat jedoch im Vergleich zu den anderen dinglichen Sicherungsrechten (Pfandrecht sowie Hypothek) einen besonderen Charakter inne und la¨sst sich auch von einem rechtsvergleichenden Standpunkt aus als eigenartig bezeichnen. Es hat also - anders als die anderen dinglichen Sicherungsrechte - kein vor anderen Glaubigern vorrangig wirkendes Befriedigungsrecht und sein Inhaber geniesst dazu keinen sich aus dem Zuru¨ckbehaltungsrecht als solchem entstehenden, dinglichen Anspruch. Sein Rangverha¨ltnis bestimmt sich außerdem zu anderen dinglichen Sicherungsrechten nicht mehr nach dem Publizita¨tsprinzip. Aufgrund dieser Eigensta¨ndigkeit ko¨nnen der Charakter, Funktionsbereich wie die Geltung des Zuru¨ckbehaltungsrechts nur schwer mit denjenigen der anderen beschra¨nkten dinglichen Rechte aufgefasst werden. Diese Schwierigkeit wird besonders in Bezug auf eine solche rechtliche Lage erschwert, daß das Zuru¨ckbehaltungsrecht, nach seiner Funktion her gesehen, der als obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht anzusehenden Einrede des nichterfu¨llten (gegenseitigen) Vertrages nach dem § 536 KBGB gleich steht. Die vorliegende Arbeit behandelt in diesem Hintergrund die rechtstheoretisch sowie praxisbezogen besonders wichtige Frage, na¨mlich die Abgrenzungsfrage des Geltungs bereichs des Zuru¨ckbehaltungsrechts von demjenigen des nicht erfu¨llten Vertrages.
Zur Beantwortung dieser Frage setzt sich die Arbeit bei der folgenden Feststellung an: Die Rechtsprechung und h. M. wendet das Zuru¨ckbehaltungsrecht nach den zweispurigen Anwendungs maßsta¨ben so ausweitend an, dass es entstehen ko¨nne, wenn sich die mit ihm zu sichernde Forderung aus der Retentionssache als solcher ergebe oder wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen oder tatsa¨chlichen Verha¨ltnis, auf dem seine Verpflichtung beruhe, einen Anspruch gegen den Gla¨ubiger habe (Kap. 1). Nachdem die alten und jetzigen Fassungen des japanischen BGB, das mit dem koreanischen im engen Zusammenhang steht, im rechtshistorischen Hinblick untersucht werden (Kap. 2 Abschnitt 1) und die einigen europaischen Rechtsordnungen (Frankreich, Deutschland und Schweiz) in die rechtsvergleichende Untersuchung gezogen werden (Kap. 3), stellt es sich heraus, dass die soeben geschilderte Lehre der zweispurigen Kriterien im Laufe der Rezeption des ausla¨ndischen Rechtsinstituts und der Theorie verfehlt u¨bernommenen worden ist. Das zweispurige Erkla¨rungsmodell der h. L. erweist sich vielmehr nach der weitgehenden Untersuchung fur die Pra¨zisierung eines Entstehungsgrundes des Retentionsrechts, also der Beziehung zwischen Sache und Forderung (Konnexita¨t) kaum als fruchtbar und fu¨hrt daru¨ber hinaus zu der unno¨tigen begrifflichen Verkoppelung der Konnexita¨t mit dem Synallagma (Voraussetzung der Einrede des nichterfullten Vertrages nach dem § 536 KBGB) und demzufolge zu der Unklarheit des Anwendungsbereiches der jeweiligen Rechtsinstitute.
In diesem theoretischen Vorversta¨ndnis wird bei der vorliegenden Arbeit versucht, den Begriff der Konnexita¨t erneuert zu konstituieren und den Funktionsbereich der gesetzlich verschiedenen Institute hiermit klar zu machen. Na¨mlich wird der Versuch unternommen, die Voraussetzung des Zuru¨ckbehaltungs rechts im Gegensatz zu der h. L. nicht mehr zwei spruig, sondern mit der sachlichen Konnexita¨t einseitig zu erkla¨ren. Konkret ausgedru¨ckt, kann das Zuru¨ckbehaltungsrecht nur unter der Voraussetzung der bloßen (= sich ohne die Vermittlung eines Vertragsverha¨ltnisses ergebenden) Sachbezogenheit der Forderung geltend gemacht werden (Kap. 4). Die hier vertretene Auffassung bringt das praktische Ergebnis mit sich, daß das Zuru¨ckbehaltungsrecht zur Sicherung des Verwendungs anspruchs im Eigentu¨mer-Besitzer-Verha¨ltnis (§ 203 KBGB) nach wie vor angewendet wird. Die Fa¨lle, die bisher nach der h. L. im Anwendungs bereich des § 320 KBGB fallen, na¨mlich etwa die Fa¨lle eines Vergu¨tungs anspruchs eines Werkunter nehmers (§ 664 KBGB) sollen jedoch in den Bereich des § 536 KBGB verortert werden (Kap. 5). Die damit gelangende Verengung des Funktionsbereiches des Zuruck behaltungsrechts steht mit dem koreanischen BGB im systematischen Einklang, nach dem es als ein willensunabha¨ngiges dingliches Sicherungsrecht qualifiert werden soll. In der Arbeit bleiben schließlich einige Vorschlage de lege fernda nicht unerwa¨hnt.