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    재화·용역제공계약과 금전소비대차계약의 결합관계 : 재화·용역제공계약상 항변 관철을 중심으로

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Zusammenfassung

    Verbindung von Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag
    - Unter besonderer Berücksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag -

    Shin, Hyun Ah

    Ein Lieferungs- und Darlehensvertrag haben nach die sog. Relativität des Schuldverhältnisses miteinander nichts zu tun, weil die zwei rechtlich selbständige Verträge sind. Trotzdem liegen bestimmte Fälle vor, in den brauchen die beide Vertäge einige Auswirkungen aufeinander zu haben, damit es die Privatautonomie bewirkt, die Aufspaltungsrisiken aufgrund einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Vertäge angemessen verteilt und den Verbraucher schützt.
    Dabei könnte eine Verbindung der beiden Verträge zunächst gemäß §137 KBGB gegeben sein. Voraussetzung hierfür wäre, daß Lieferungs- und Darlehensvertrag Teile „eines Rechtsgeschäfts“ im Sinne von §137 KBGB darstellen würden. Weil es sich um zwei rechtlich getrennte und selbständige Verträge handelt, ist die Regelung des §137 KBGB nicht schon deshalb unanwendbar. Trotzdem können mehrere rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte durch einen einheitlichen Wille aller Parteien zu einer Einheit i. S. v. §137 KBGB verklammert sind. Aber regelmäßig bei der Auslegung der in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen konnten keine Ansatzpunkte für Einheitlichkeitswille aller drei Parteien gefunden werden. Hinzu kommt, daß die äußere Trennung der Verträge in zwei Vertragsurkunden von verschiedenen Personen ebenfalls gegen die Annahme eines Einheitlichkeitswillens spricht.
    Ein Lieferungs- und Darlehensvertrag sind gemäß §16 AbzG verbunden, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient(vgl. §358 BGB). Die Mitwirkung ist auch bei einem rein tatsächlichen (dh. unabhängig vom Bestehen eines Rahmenvertrags erfolgenden) planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Unternehmer anzunehmen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit kann §16 AbzG analog anwenden. Der Gesetzgeber hatte sich nur durch §16 AbzG darauf beschränkt, dem Verbraucher lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren.
    Diese Leistungsverweigerungsrechte sagen aber nichts über die weitergehende Frage aus, wie und ob sich die Störung auf den Bestand des anderen Vertrages auswirkt. Insoweit wird eine Verbindung der Verträge durch die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Danach können sich sowohl Störungen im Bestand des Lieferungsvertrages etw Nichtigkeit, Rücktritt, oder Minderung, als auch Störungen im Bestand des Darlehenstvertrages auf den jeweils anderen Vertrag auswirken. Denn das arbeitswillige Zusammenwirken von Unternehmer(Verkäufer) und Darlehensgeber und die dadurch begründete wirtschaftliche Einheit der Verträge führt somit beim finanzierten Lieferungsvertrag dazu, daß der Bestand des einen Vertrages die Geschäftsgrundlage des anderen darstellt. Bei der Bestimmung der sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebenden Rechtsfolge ist zunächst an eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu denken. Falls eine solche Anpassung ausscheidet, kommt grundsätzlich ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht in Betracht.
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    Zusammenfassung Verbindung von Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag - Unter besonderer Berücksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag - Shin, Hyun...

    Zusammenfassung

    Verbindung von Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag
    - Unter besonderer Berücksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag -

    Shin, Hyun Ah

    Ein Lieferungs- und Darlehensvertrag haben nach die sog. Relativität des Schuldverhältnisses miteinander nichts zu tun, weil die zwei rechtlich selbständige Verträge sind. Trotzdem liegen bestimmte Fälle vor, in den brauchen die beide Vertäge einige Auswirkungen aufeinander zu haben, damit es die Privatautonomie bewirkt, die Aufspaltungsrisiken aufgrund einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Vertäge angemessen verteilt und den Verbraucher schützt.
    Dabei könnte eine Verbindung der beiden Verträge zunächst gemäß §137 KBGB gegeben sein. Voraussetzung hierfür wäre, daß Lieferungs- und Darlehensvertrag Teile „eines Rechtsgeschäfts“ im Sinne von §137 KBGB darstellen würden. Weil es sich um zwei rechtlich getrennte und selbständige Verträge handelt, ist die Regelung des §137 KBGB nicht schon deshalb unanwendbar. Trotzdem können mehrere rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte durch einen einheitlichen Wille aller Parteien zu einer Einheit i. S. v. §137 KBGB verklammert sind. Aber regelmäßig bei der Auslegung der in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen konnten keine Ansatzpunkte für Einheitlichkeitswille aller drei Parteien gefunden werden. Hinzu kommt, daß die äußere Trennung der Verträge in zwei Vertragsurkunden von verschiedenen Personen ebenfalls gegen die Annahme eines Einheitlichkeitswillens spricht.
    Ein Lieferungs- und Darlehensvertrag sind gemäß §16 AbzG verbunden, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient(vgl. §358 BGB). Die Mitwirkung ist auch bei einem rein tatsächlichen (dh. unabhängig vom Bestehen eines Rahmenvertrags erfolgenden) planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Unternehmer anzunehmen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit kann §16 AbzG analog anwenden. Der Gesetzgeber hatte sich nur durch §16 AbzG darauf beschränkt, dem Verbraucher lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren.
    Diese Leistungsverweigerungsrechte sagen aber nichts über die weitergehende Frage aus, wie und ob sich die Störung auf den Bestand des anderen Vertrages auswirkt. Insoweit wird eine Verbindung der Verträge durch die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Danach können sich sowohl Störungen im Bestand des Lieferungsvertrages etw Nichtigkeit, Rücktritt, oder Minderung, als auch Störungen im Bestand des Darlehenstvertrages auf den jeweils anderen Vertrag auswirken. Denn das arbeitswillige Zusammenwirken von Unternehmer(Verkäufer) und Darlehensgeber und die dadurch begründete wirtschaftliche Einheit der Verträge führt somit beim finanzierten Lieferungsvertrag dazu, daß der Bestand des einen Vertrages die Geschäftsgrundlage des anderen darstellt. Bei der Bestimmung der sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebenden Rechtsfolge ist zunächst an eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu denken. Falls eine solche Anpassung ausscheidet, kommt grundsätzlich ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht in Betracht.

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    목차 (Table of Contents)

    • 제1장 서 론 1
    • 제1절 연구의 목적 1
    • 제2절 연구의 방법 4
    • 제2장 복수의 계약 간 결합관계와 채권관계 상대성원칙 6
    • 제1장 서 론 1
    • 제1절 연구의 목적 1
    • 제2절 연구의 방법 4
    • 제2장 복수의 계약 간 결합관계와 채권관계 상대성원칙 6
    • 제1절 계약의 단․복수 구별에 관한 문제 6
    • Ⅰ. 복잡한 거래관계에서 계약의 단․복수 구별 필요성 6
    • 1. 혼합계약론과의 구별 6
    • 2. 전체적인 판단구조의 차이 8
    • 3. 계약의 개념 문제 10
    • Ⅱ. 계약의 단․복수 구별을 위한 기본적 기준제시 11
    • 1. 당사자의 인적 동일성 11
    • 2. 시간적 간격과 문서의 수 11
    • 3. 당사자 의사 12
    • 제2절 복수의 계약과 채권관계 상대성원칙의 적용 13
    • Ⅰ. 채권관계 상대성원칙과 채권의 상대적 효력의 구별 13
    • Ⅱ. 채권관계 상대성원칙의 구체적 내용과 예외 14
    • 1. 상대성원칙의 구체적 내용 14
    • 2. 채권관계 상대성원칙에 대한 예외 17
    • 3. 채권관계의 상대적 효력의 원칙으로서의 의미 19
    • 제3절 금전소비대차계약과 재화․용역제공계약 간의 결합관계를 인정하기 위한 실질적 정당화 21
    • Ⅰ. 금전소비대차계약과 재화․용역제공계약 간의 관계로의 한정 21
    • Ⅱ. 계약유형의 다양화·복잡화 및 사적자치의 실현 22
    • Ⅲ. 분리위험의 적절한 분배 24
    • 1. 분리위험의 매수인부담원칙 24
    • 2. 분리위험의 적절한 분배 필요성: 경제적 일체관계 26
    • Ⅳ. 소비자 보호 27
    • 제4절 소결 30
    • 제3장 민법 제137조 전부무효법리에 의한 해결 가능성 32
    • 제1절 서설: 민법 제137조 전부무효와 계약결합문제 32
    • 제2절 일체적 법률행위 개념의 확대 34
    • Ⅰ. 엄격한 의미의 일체적 법률행위 34
    • Ⅱ. 일체화 의사를 통한 일체적 법률행위 개념의 확대 34
    • Ⅲ. 일체화 의사를 인정하기 위한 기준 37
    • 제3절 민법 제137조에서 의미하는 일체적 법률행위로서의 재화․용역제공계약과 금전소비대차계약간의 결합 인정여부 41
    • Ⅰ. 전형적인 간접할부거래에의 민법 제137조의 적용부정 41
    • Ⅱ. 재화․용역제공계약과 금전소비대차계약당사자의 일체화의사에 의한 민법 제137조의 제한적 적용가능성 42
    • 제4절 소결 45
    • 제4장 할부거래법 제16조 소비자의 항변권 규정에 의한 해결 가능성 46
    • 제1절 서설 46
    • 제2절 할부거래법 제16조 소비자의 항변권 규정 내용 49
    • Ⅰ. 할부거래법 제16조 입법 배경 및 취지 49
    • Ⅱ. 할부거래법 제16조 적용요건 50
    • 1. 간접할부계약 50
    • 2. 항변사유의 발생 51
    • 3. 일정한 금액 이상일 것 52
    • Ⅲ. 소비자 항변권 관철의 효과 53
    • 1. 미지급 할부금의 상환 거절 53
    • 2. 기지급 할부금의 반환청구에 대한 학설대립 53
    • 제3절 할부거래법 제16조 적용범위의 확대 가능성 55
    • Ⅰ. 문제의 소재: 예외법 확대적용 금지의 원칙? 55
    • 1. 예외법(Singularia) 확대적용 금지의 원칙에 대한 학설과 판례 55
    • 2. 할부거래법 제16조 확대적용 가능성 57
    • Ⅱ. 매도인과 신용제공자 간의 계약관계가 없는 경우에의 적용가능성 58
    • 1. 할부거래법상 간접할부계약에 대한 판례․학설의 입장: 3면 계약 58
    • 2. 경제적 일체관계에 관한 독일에서의 논의 61
    • (1) 경제적 일체의 의의 62
    • (2) 경제적 일체의 판단기준 62
    • (3) 경제적 일체의 요건표지 64
    • 1) 요건표지의 예시 64
    • 2) 소비대차계약의 준비 및 체결시 대주가 사업자의 협력을 이용할 것 65
    • 3. 경제적 일체관계를 통한 할부거래법 제16조 적용범위의 확장 66
    • Ⅲ. 일시불거래에의 적용가능성 67
    • 1. 2개월 이상 3회 이상 분할 지급 67
    • 2. 일시불거래에서의 적용 가능 67
    • Ⅳ. 기지급금 반환청구권의 인정여부 70
    • 1. 독일에서의 분리이론에 입각한 계약결합의 법적 처리 70
    • 2. 할부거래법 제16조 항변권 관철의 효과로서 기지급금 반환청구권 부정 72
    • 제4절 소결: 소비자신용법의 제정 및 민법전으로 편입 가능성 74
    • 제5장 쌍방 공통된 동기의 착오에 관한 이론에 의한 해결 가능성 75
    • 제1절 쌍방 공통된 동기의 착오에 관한 이론 개관 75
    • Ⅰ. 쌍방 공통된 동기 착오의 내용 75
    • Ⅱ. 학설의 대립 76
    • 1. 주관적 행위기초론에 의한 해결방법 76
    • 2. 보충적 해석에 의하되 착오로 인한 취소는 부정하는 견해 76
    • 3. 보충적 해석과 착오취소를 동시에 인정하는 견해 77
    • Ⅲ. 쌍방 공통된 동기착오를 위한 일반론으로서 학설의 검토 78
    • 1. 착오취소 가능여부 78
    • 2. 보충적 해석론 vs (주관적)행위기초론 81
    • (1) 보충적 해석론과 행위기초론과의 관계 81
    • 1) 어느 일방이 타방을 전면적으로 배제하는 관계에 있다는 견해 81
    • 2) 양자를 통일적으로 파악하려는 견해 82
    • 3) 양자의 적용범위가 중복될 수 있지만 일치하지 않는다는 견해 82
    • (2) 공백의 존재와 행위기초의 상실 83
    • (3) 계약해소 효과의 필요성 85
    • 제2절 행위기초론에 의한 금전소비대차계약과 재화․용역제공계약 간의 결합관계 해결 87
    • Ⅰ. 행위기초론과 할부거래법 제16조와의 관계 87
    • Ⅱ. 주관적 행위기초의 상실 89
    • Ⅲ. 주관적 행위기초 상실의 법률효과 90
    • 1. 재화․용역제공계약의 무효 90
    • 2. 재화․용역제공계약의 취소 93
    • 3. 재화․용역제공계약 해제 94
    • (1) 매도인의 불이행으로 인한 소비자의 해제 94
    • (2) 합의해제 95
    • 4. 재화․용역제공 대가의 감액 95
    • 제3절 소결 97
    • 제6장 결론 98
    • <참고문헌> 101
    • Zusammenfassung 108
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