Zusammenfassung Verbindung von Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag - Unter besonderer Berücksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag - Shin, Hyun...

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서울 : 고려대학교 대학원, 2012
2012
한국어
서울
Verbindung von Vertrag uber die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag : Unter besonderer Berucksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag
v, 109 p. ; 26 cm
지도교수: 김상중
참고문헌: p. 101-107
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Zusammenfassung Verbindung von Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag - Unter besonderer Berücksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag - Shin, Hyun...
Zusammenfassung
Verbindung von Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und Darlehensvertrag
- Unter besonderer Berücksichtigung des Einwendungsdurchgriffs bei Lieferungsvertrag -
Shin, Hyun Ah
Ein Lieferungs- und Darlehensvertrag haben nach die sog. Relativität des Schuldverhältnisses miteinander nichts zu tun, weil die zwei rechtlich selbständige Verträge sind. Trotzdem liegen bestimmte Fälle vor, in den brauchen die beide Vertäge einige Auswirkungen aufeinander zu haben, damit es die Privatautonomie bewirkt, die Aufspaltungsrisiken aufgrund einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Vertäge angemessen verteilt und den Verbraucher schützt.
Dabei könnte eine Verbindung der beiden Verträge zunächst gemäß §137 KBGB gegeben sein. Voraussetzung hierfür wäre, daß Lieferungs- und Darlehensvertrag Teile „eines Rechtsgeschäfts“ im Sinne von §137 KBGB darstellen würden. Weil es sich um zwei rechtlich getrennte und selbständige Verträge handelt, ist die Regelung des §137 KBGB nicht schon deshalb unanwendbar. Trotzdem können mehrere rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte durch einen einheitlichen Wille aller Parteien zu einer Einheit i. S. v. §137 KBGB verklammert sind. Aber regelmäßig bei der Auslegung der in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen konnten keine Ansatzpunkte für Einheitlichkeitswille aller drei Parteien gefunden werden. Hinzu kommt, daß die äußere Trennung der Verträge in zwei Vertragsurkunden von verschiedenen Personen ebenfalls gegen die Annahme eines Einheitlichkeitswillens spricht.
Ein Lieferungs- und Darlehensvertrag sind gemäß §16 AbzG verbunden, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient(vgl. §358 BGB). Die Mitwirkung ist auch bei einem rein tatsächlichen (dh. unabhängig vom Bestehen eines Rahmenvertrags erfolgenden) planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Unternehmer anzunehmen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit kann §16 AbzG analog anwenden. Der Gesetzgeber hatte sich nur durch §16 AbzG darauf beschränkt, dem Verbraucher lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren.
Diese Leistungsverweigerungsrechte sagen aber nichts über die weitergehende Frage aus, wie und ob sich die Störung auf den Bestand des anderen Vertrages auswirkt. Insoweit wird eine Verbindung der Verträge durch die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Danach können sich sowohl Störungen im Bestand des Lieferungsvertrages etw Nichtigkeit, Rücktritt, oder Minderung, als auch Störungen im Bestand des Darlehenstvertrages auf den jeweils anderen Vertrag auswirken. Denn das arbeitswillige Zusammenwirken von Unternehmer(Verkäufer) und Darlehensgeber und die dadurch begründete wirtschaftliche Einheit der Verträge führt somit beim finanzierten Lieferungsvertrag dazu, daß der Bestand des einen Vertrages die Geschäftsgrundlage des anderen darstellt. Bei der Bestimmung der sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebenden Rechtsfolge ist zunächst an eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu denken. Falls eine solche Anpassung ausscheidet, kommt grundsätzlich ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht in Betracht.
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