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    이행불능에 관한 연구 = Untersuchung uber Leistungsunmoglichkeit

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste und Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Forschung nach geeigneten Urteilskriterien für das Vorliegen der Unmöglichkeit. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erstrecken den Anwendungsbereich des Unmöglichkeitsrechts auf die “Unmöglichkeit im Sinne der Verkehrssitte”. Aber dieser Begriff ist vage und folglich bleiben die Urteilskriterien zu unbestimmt, womit ein Verlust an Rechtssicherheit einhergeht. Der Zweck dieser Untersuchung ist die Verschaffung präziserer Urteilskriterien.
    Beim Vertragsabschluss kalkuliert man die künftige Entwicklung der Umstände. Zu diesen Umständen gehören Erfüllungsaufwand, Verwendung der Leistung, Stabilität des Geldwerts etc. Aber bei der Abwicklung der Verträge können sich diese Kalkulationen als falsch erweisen. Zum Beispiel kann sich der Erfüllungsaufwand durch Leistungserschwerungen verfünffachen. Oder die Leistung des Schuldners kann für den Gläubiger vergeblich werden, wenn der Zweck des Vertrags durch Handlungen Dritter bereits erreicht ist. Diese Umstände können durch den Begriff der Planabweichung aufgefangen werden und dann stellt sich die Frage nach möglichen Abschwächungen der Vertragsbindung. Das Koreanische Bürgerliche Gesetzbuch (KBGB) kennt einige Begriffe, die diese Planabweichung berücksichtigen und die Vertragsbindung abschwächen. Zu diesen Begriffe gehören Irrtum, Fahrlässigkeit, (anfängliche oder nachträgliche) Unmöglichkeit etc. Zusätzlich erkennen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung die Störung der Geschäftsgrundlage(Change of Circumstance) an. All diese Begriffe verteilen das Risiko der Planabweichung.
    In dieser Untersuchung geht es lediglich um die Unmöglichkeit. Aber Unmöglichkeit ist eine Norm der Risikoverteilung wie Irrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei der Untersuchung der Unmöglichkeit müssen daher diese Normen mitberücksichtigt werden. Die Gemeinsamkeit dieser Normen ist, dass sie zwischen Vertragsbindung und materieller Vertragsgerechtigkeit abwägen. Zur Verschaffung der Urteilskriterien der Unmöglichkeit muss daher berücksichtigt werden, dass Unmöglichkeit ein Abwägungsinstrument zwischen Vertragstreue und materieller Vertragsgerechtigkeit ist. Selbstverständlich konfligieren beim Rechtstreit konkrete Interesse von Schuldner und Gläubiger. Daher kann die Forschung nach allgemeinen Kriterien für das Unmöglichkeitsurteil als aussichtslos erscheinen. Aber diese konkreten Interessen stellen allgemeine Prinzipien dar, die unsere Rechtsordnung anerkennt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung treten zwei Prinzipien (oder Werte) in Konflikt. Wie gesagt konfligieren beim Urteil über Unmöglichkeit das Vertragstreueprinzip und der Wert der Berücksichtigung der materielle Vertragsgerechtigkeit. Daher müssen durch eine Interessenabwägung zwischen diesen zwei Prinzipien Allgemeine Kriterien gefunden werden.
    Aber in zwei Fällen ist die Interessenabwägung nicht anwendbar: Bei der absoluten Unmöglichkeit und bei einem klaren Vertragsinhalt. Bei der absoluten Unmöglichkeit handelt es sich um keine Interessenabwägung sondern um den Beweis über die Tatsache der Unmöglichkeit. In diesen Umständen gibt es keine Interessen der Gläubiger, die durch Leugnung der Unmöglichkeit zu schützen sind. Auch wenn eine Vertragsauslegung zum Urteil über die Unmöglichkeit ausreichend ist, ist keine Abwägung vorzunehmen.
    Bei der Interessenabwägung, muss in erster Linie der Zweck des Unmöglichkeitsrechts festgestellt werden. Dies spricht die Berücksichtigung der Rechtsfolgen der Unmöglichkeit und die Funktion dieser Rechtsfolgen an. Im Fall der Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht in natura des Schuldners. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, so wird er auch von der Schadensersatzpflicht frei. Beim Vertretenmüssen des Schuldners kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einem gegenseitigen Vertrag wird der Gläubiger zusätzlich von Gegenleistungspflichten frei.
    Die Funktion dieser Rechtsfolgen ist es, dass der Schuldner seinen Verlust verringern kann, sei es ohne Vertretenmüssen oder mit Vertretenmüssen. Ohne Vertretenmüssen kann der Schuldner durch Verlust der Gegenleistung von der Mehraufwandlast freiwerden. Beim Vertretenmüssen kann der Schuldner durch Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses vom Erfüllungsaufwand freiwerden, und dies ist für den Schuldner vorteilhaft, wenn der Betrag des Schadensersatzes niedriger ist als der Erfüllungsaufwand.
    Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Verwendungsrisiko und muss die vereinbarte Gegenleistung zahlen auch wenn die Leistung unverwendbar geworden ist. Aber im Falle der Unmöglichkeit wird der Gläubiger von der Gegenleistungspflicht frei. Beim Vertretenmüssen kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt Leistung verlangen. Dies ist gut für den Gläubiger, wenn er sofort ein anderes Deckungsgeschäft wünscht.
    Im zweiten Schritt wird das Interesse der Vertragspartei feststellt. Bei diesem Schritt ist die Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen der Unmöglichkeit erforderlich. Denn die abzuwägende Interessen sind unterschiedlich. Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit behauptet, weil er von der Primärleistungspflicht freizuwerden wünscht, ist das Erfüllungsinteresse des Gläubigers und der Leistungsaufwand des Schuldners abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist die Rechtsordnung in Deutschland (Leistungsverweigerungsrecht) und Anglo-amerika (Impracticability, Frustration) hilfreich. Wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung fordert oder sein Rücktrittsrecht ausübt, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das sofortige Deckungsgeschäftsinteresse des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Behauptet der Gläubiger Unmöglichkeit wegen Zweckstörungen, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das Freiwerdungsinteresse des Gläubiger abzuwägen. Bei der Interessenabwägung ist das erste Kriterium Risikoverteilung durch Vertrag, zweites die vertragstypische Risikostruktur, drittes das Grundsatz der Treu und Glauben.
    Nach der Entwicklung von Urteilskriterien über die Unmöglichkeit müssen Abgrenzungskriterien zwischen Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage berücksichtigtet werden. Äquivalentsstörungen durch Mehraufwand ist Bereich der Unmöglichkeit sind sogleich Störung der Geschäftsgrundlage. Wenn die Äquivalentsstörung durch Zunahme der Gegenleistung der Gläubiger aufgelöst werden kann, soll das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar sein. Da das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage flexibler als jenes der Unmöglichkeit ist, soll Ersteres vorrangig angewandt werden. Zweckstörung ist entweder durch Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage zu lösen, abhängig davon , ob der primäre oder sekundäre Zweck betroffen ist. Jede Partei verfolgt primären und sekundären Zweck. Primärzweck ist darauf gerichtet, die Leistung des anderen Teils zu erhalten. Der Sekundärzweck geht dahin, diese Leistung in einer bestimmten Weise zu verwenden. Ist der Primärzweck erreicht (oder verhindert) worden, so liegt Unmöglichkeit der Leistung vor. Ist der Sekundärzweck gestört worden, so ist das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.
    Schließlich werden Voraussetzung und Rechtsfolge der anfängliche Unmöglichkeit untersucht. § 535 KBGB ordnet die Nichtigkeit des Vertrags und Ersatz von Vertrauensschaden an. Der Grund der Nichtigkeitssanktion des § 535 KBGB ist darin zu sehen, dass die Rechtsordnung ihren Schutz nicht für Rechtsgeschäfte zur Verfügung stellt, deren Leistung unmöglich ist. Also sieht KBGB mit der Norm des § 535 eine Schranke für die Privatautonomie in der Form der Inhaltsfreiheit vor. Aber diese Rechtslage ist unzutreffend, weil die Unmöglichkeit nur die tatsächliche Verhinderung der Verwirklichung des Parteiwille ist. Daher werden einige Ansätze zur einschränkende Anwendung von § 535 KBGB diskutiert/ anerkannt??. Zum Teil wird eine Differenzierung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit angenommen. Andere versuchen § 535 KBGB nur auf absurde Verträge anwenden. Das gültige Zustandekommen sei damit zu begründen, dass dem Gläubiger bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsgeschäftes sowohl ein Anspruch auf Ersatz seines Nichterfüllungsschadens als auch ein Anspruch auf das stellvertretende commodum zukommen könne.
    Aber der Ersatz des negativen Interesses bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist konsequente Folge des Verschuldensprinzips. Bei Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit handelt es sich um Konstellationen der culpa in contrahendo, aus der grundsätzlich nur eine Pflicht zum Ersatz des negativen Interesses erwachsen kann. Da vor Vertragsschluss keine Vertragspflichten bestehen, scheidet eine Haftung des Schuldner auf das Erfüllungsinteresse im Rahmen der Verschuldenshaftung aus. Auf das positive Interesse wird bei anfänglicher Unmöglichkeit nur dann gehaftet, wenn der Schuldner eine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie für die Möglichkeit der Leistung übernommen hat.
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    Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste und Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Forschung nach geeigneten Urteilskriterien für das Vorliegen der Unmöglichkeit. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erstrecken...

    Die Arbeit besteht aus zwei Teilen. Der erste und Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der Forschung nach geeigneten Urteilskriterien für das Vorliegen der Unmöglichkeit. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung erstrecken den Anwendungsbereich des Unmöglichkeitsrechts auf die “Unmöglichkeit im Sinne der Verkehrssitte”. Aber dieser Begriff ist vage und folglich bleiben die Urteilskriterien zu unbestimmt, womit ein Verlust an Rechtssicherheit einhergeht. Der Zweck dieser Untersuchung ist die Verschaffung präziserer Urteilskriterien.
    Beim Vertragsabschluss kalkuliert man die künftige Entwicklung der Umstände. Zu diesen Umständen gehören Erfüllungsaufwand, Verwendung der Leistung, Stabilität des Geldwerts etc. Aber bei der Abwicklung der Verträge können sich diese Kalkulationen als falsch erweisen. Zum Beispiel kann sich der Erfüllungsaufwand durch Leistungserschwerungen verfünffachen. Oder die Leistung des Schuldners kann für den Gläubiger vergeblich werden, wenn der Zweck des Vertrags durch Handlungen Dritter bereits erreicht ist. Diese Umstände können durch den Begriff der Planabweichung aufgefangen werden und dann stellt sich die Frage nach möglichen Abschwächungen der Vertragsbindung. Das Koreanische Bürgerliche Gesetzbuch (KBGB) kennt einige Begriffe, die diese Planabweichung berücksichtigen und die Vertragsbindung abschwächen. Zu diesen Begriffe gehören Irrtum, Fahrlässigkeit, (anfängliche oder nachträgliche) Unmöglichkeit etc. Zusätzlich erkennen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung die Störung der Geschäftsgrundlage(Change of Circumstance) an. All diese Begriffe verteilen das Risiko der Planabweichung.
    In dieser Untersuchung geht es lediglich um die Unmöglichkeit. Aber Unmöglichkeit ist eine Norm der Risikoverteilung wie Irrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei der Untersuchung der Unmöglichkeit müssen daher diese Normen mitberücksichtigt werden. Die Gemeinsamkeit dieser Normen ist, dass sie zwischen Vertragsbindung und materieller Vertragsgerechtigkeit abwägen. Zur Verschaffung der Urteilskriterien der Unmöglichkeit muss daher berücksichtigt werden, dass Unmöglichkeit ein Abwägungsinstrument zwischen Vertragstreue und materieller Vertragsgerechtigkeit ist. Selbstverständlich konfligieren beim Rechtstreit konkrete Interesse von Schuldner und Gläubiger. Daher kann die Forschung nach allgemeinen Kriterien für das Unmöglichkeitsurteil als aussichtslos erscheinen. Aber diese konkreten Interessen stellen allgemeine Prinzipien dar, die unsere Rechtsordnung anerkennt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung treten zwei Prinzipien (oder Werte) in Konflikt. Wie gesagt konfligieren beim Urteil über Unmöglichkeit das Vertragstreueprinzip und der Wert der Berücksichtigung der materielle Vertragsgerechtigkeit. Daher müssen durch eine Interessenabwägung zwischen diesen zwei Prinzipien Allgemeine Kriterien gefunden werden.
    Aber in zwei Fällen ist die Interessenabwägung nicht anwendbar: Bei der absoluten Unmöglichkeit und bei einem klaren Vertragsinhalt. Bei der absoluten Unmöglichkeit handelt es sich um keine Interessenabwägung sondern um den Beweis über die Tatsache der Unmöglichkeit. In diesen Umständen gibt es keine Interessen der Gläubiger, die durch Leugnung der Unmöglichkeit zu schützen sind. Auch wenn eine Vertragsauslegung zum Urteil über die Unmöglichkeit ausreichend ist, ist keine Abwägung vorzunehmen.
    Bei der Interessenabwägung, muss in erster Linie der Zweck des Unmöglichkeitsrechts festgestellt werden. Dies spricht die Berücksichtigung der Rechtsfolgen der Unmöglichkeit und die Funktion dieser Rechtsfolgen an. Im Fall der Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht in natura des Schuldners. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, so wird er auch von der Schadensersatzpflicht frei. Beim Vertretenmüssen des Schuldners kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einem gegenseitigen Vertrag wird der Gläubiger zusätzlich von Gegenleistungspflichten frei.
    Die Funktion dieser Rechtsfolgen ist es, dass der Schuldner seinen Verlust verringern kann, sei es ohne Vertretenmüssen oder mit Vertretenmüssen. Ohne Vertretenmüssen kann der Schuldner durch Verlust der Gegenleistung von der Mehraufwandlast freiwerden. Beim Vertretenmüssen kann der Schuldner durch Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses vom Erfüllungsaufwand freiwerden, und dies ist für den Schuldner vorteilhaft, wenn der Betrag des Schadensersatzes niedriger ist als der Erfüllungsaufwand.
    Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Verwendungsrisiko und muss die vereinbarte Gegenleistung zahlen auch wenn die Leistung unverwendbar geworden ist. Aber im Falle der Unmöglichkeit wird der Gläubiger von der Gegenleistungspflicht frei. Beim Vertretenmüssen kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt Leistung verlangen. Dies ist gut für den Gläubiger, wenn er sofort ein anderes Deckungsgeschäft wünscht.
    Im zweiten Schritt wird das Interesse der Vertragspartei feststellt. Bei diesem Schritt ist die Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen der Unmöglichkeit erforderlich. Denn die abzuwägende Interessen sind unterschiedlich. Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit behauptet, weil er von der Primärleistungspflicht freizuwerden wünscht, ist das Erfüllungsinteresse des Gläubigers und der Leistungsaufwand des Schuldners abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist die Rechtsordnung in Deutschland (Leistungsverweigerungsrecht) und Anglo-amerika (Impracticability, Frustration) hilfreich. Wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung fordert oder sein Rücktrittsrecht ausübt, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das sofortige Deckungsgeschäftsinteresse des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Behauptet der Gläubiger Unmöglichkeit wegen Zweckstörungen, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das Freiwerdungsinteresse des Gläubiger abzuwägen. Bei der Interessenabwägung ist das erste Kriterium Risikoverteilung durch Vertrag, zweites die vertragstypische Risikostruktur, drittes das Grundsatz der Treu und Glauben.
    Nach der Entwicklung von Urteilskriterien über die Unmöglichkeit müssen Abgrenzungskriterien zwischen Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage berücksichtigtet werden. Äquivalentsstörungen durch Mehraufwand ist Bereich der Unmöglichkeit sind sogleich Störung der Geschäftsgrundlage. Wenn die Äquivalentsstörung durch Zunahme der Gegenleistung der Gläubiger aufgelöst werden kann, soll das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar sein. Da das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage flexibler als jenes der Unmöglichkeit ist, soll Ersteres vorrangig angewandt werden. Zweckstörung ist entweder durch Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage zu lösen, abhängig davon , ob der primäre oder sekundäre Zweck betroffen ist. Jede Partei verfolgt primären und sekundären Zweck. Primärzweck ist darauf gerichtet, die Leistung des anderen Teils zu erhalten. Der Sekundärzweck geht dahin, diese Leistung in einer bestimmten Weise zu verwenden. Ist der Primärzweck erreicht (oder verhindert) worden, so liegt Unmöglichkeit der Leistung vor. Ist der Sekundärzweck gestört worden, so ist das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.
    Schließlich werden Voraussetzung und Rechtsfolge der anfängliche Unmöglichkeit untersucht. § 535 KBGB ordnet die Nichtigkeit des Vertrags und Ersatz von Vertrauensschaden an. Der Grund der Nichtigkeitssanktion des § 535 KBGB ist darin zu sehen, dass die Rechtsordnung ihren Schutz nicht für Rechtsgeschäfte zur Verfügung stellt, deren Leistung unmöglich ist. Also sieht KBGB mit der Norm des § 535 eine Schranke für die Privatautonomie in der Form der Inhaltsfreiheit vor. Aber diese Rechtslage ist unzutreffend, weil die Unmöglichkeit nur die tatsächliche Verhinderung der Verwirklichung des Parteiwille ist. Daher werden einige Ansätze zur einschränkende Anwendung von § 535 KBGB diskutiert/ anerkannt??. Zum Teil wird eine Differenzierung zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit angenommen. Andere versuchen § 535 KBGB nur auf absurde Verträge anwenden. Das gültige Zustandekommen sei damit zu begründen, dass dem Gläubiger bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsgeschäftes sowohl ein Anspruch auf Ersatz seines Nichterfüllungsschadens als auch ein Anspruch auf das stellvertretende commodum zukommen könne.
    Aber der Ersatz des negativen Interesses bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist konsequente Folge des Verschuldensprinzips. Bei Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit handelt es sich um Konstellationen der culpa in contrahendo, aus der grundsätzlich nur eine Pflicht zum Ersatz des negativen Interesses erwachsen kann. Da vor Vertragsschluss keine Vertragspflichten bestehen, scheidet eine Haftung des Schuldner auf das Erfüllungsinteresse im Rahmen der Verschuldenshaftung aus. Auf das positive Interesse wird bei anfänglicher Unmöglichkeit nur dann gehaftet, wenn der Schuldner eine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie für die Möglichkeit der Leistung übernommen hat.

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    목차 (Table of Contents)

    • 제1장 서론
    • 용어의 정리와 연구 범위의 한정 1
    • 제1절 연구의 목적 2
    • Ⅰ. 이행불능 판단기준의 필요성 2
    • 제1장 서론
    • 용어의 정리와 연구 범위의 한정 1
    • 제1절 연구의 목적 2
    • Ⅰ. 이행불능 판단기준의 필요성 2
    • Ⅱ. 거래관념에 의한 판단의 모호성 5
    • 제2절 연구의 방법과 순서 7
    • Ⅰ. 연구의 방법 7
    • 1. 개념분석의 한계 7
    • 2. 이익형량 10
    • Ⅱ. 연구의 순서 11
    • 제2장 이행불능의 효과와 기능에 관한 검토
    • 제1절 귀책사유 없는 불능의 효과와 기능 14
    • Ⅰ. 채무자의 면책 14
    • 1. 과실책임의 원칙 14
    • 2. 영미법과의 비교 17
    • 1) 엄격책임의 원칙 17
    • 2) 영미법에서 면책의 인정 18
    • 3) 영미법과 우리 민법의 결론의 유사성 22
    • 3. 면책의 타당성 25
    • 1) 면책 구성요건의 보편성 25
    • 2) 경제적 관점 26
    • Ⅱ. 채무자의 반대급부위험 부담 27
    • Ⅲ. 대상청구권의 발생 29
    • 1. 대상청구권의 인정과 그 효과 30
    • 2. 대상청구권의 기능 - 계약상 위험분배의 우선 32
    • 3. 대상청구권의 발생과 불능 판단의 관계 33
    • Ⅳ. 귀책사유 없는 불능의 기능 34
    • 1. 채무자의 불이익 감소 34
    • 2. 채권자의 활용위험 면제 34
    • 제2절 귀책사유 있는 불능의 효과와 기능 35
    • Ⅰ. 본래의 이행청구에 대한 검토 37
    • 1. 계약구속 관철의 상이한 양태 37
    • 2. 본래이행청구의 보장 40
    • 1) 본래이행 보장의 의의 40
    • 2) 본래이행청구에 대한 영미법의 태도 41
    • (1) 본래이행청구의 예외적 성격 41
    • (2) 상당성 심사에 의한 본래이행청구의 허용 42
    • (3) 상당성 판단의 기준 43
    • 3) 국제적 입법제안 44
    • 4) 영미법 및 국제적 입법제안의 우리 민법과의 비교 46
    • 5) 본래이행청구 보장의 타당성 48
    • 2. 본래이행청구의 우선 49
    • 3. 소결 53
    • Ⅱ. 귀책사유 있는 불능의 효과 54
    • 1. 채무자의 1차적 급부의무 면제 54
    • 1) 학설과 판례의 태도 55
    • 2) 독일 민법상의 논의 56
    • 3) 검토 59
    • (1) 연혁적 고찰 59
    • (2) 이론적 관점과 실용적 관점 60
    • 2. 즉시의 해제․전보배상청구권 63
    • Ⅲ. 각 법효과의 기능 64
    • 1. 채무자의 불이익 감소 64
    • 1) 이행비용과 채권자 이행이익의 차이 64
    • 2) 영미법과의 비교 65
    • 2. 본래이행청구 우선으로부터 채권자의 해방 65
    • 1) 즉시의 전보배상청구권 66
    • 2) 즉시의 해제 68
    • 3) 소결 70
    • 제3절 중간 결론 71
    • 제3장 이행불능의 판단
    • 제1절 이익형량에 의한 불능의 판단 74
    • Ⅰ. 이익형량의 대상 75
    • Ⅱ. 이익형량의 방법 77
    • Ⅲ. 계약해석과 불능 판단의 관계 81
    • 1. 사적자치와 계약내용 형성의 자유 81
    • 2. 독일 민법 개정과정에서 KE와 DE의 급부의무 한계 판단기준 84
    • 3. 영국의 묵시적 조항이론 87
    • 4. 당사자 합의에 의한 해결의 한계 87
    • 1) 예측 한계와 거래 비용의 문제 87
    • 2) 묵시적 의사의 자의성 88
    • 5. 소결 90
    • 제2절 1차적 급부의무 면제요건으로서의 불능 91
    • Ⅰ. 독일 민법상의 급부거절권 91
    • 1. 제275조 2항: 채무자의 이행비용과 채권자의 급부이익을 비교 92
    • 1) 급부비용 93
    • 2) 채권자의 급부이익 94
    • 3) 중대한 불균형 96
    • 2. 제275조 3항: 일신전속적 급부 99
    • 3. 항변권 구성 100
    • 4. 판결 101
    • 5. 우리 민법에의 시사점 104
    • 1) 수급인의 하자보수 거절권 105
    • 2) 경제적 수리불능 109
    • Ⅱ. 영미법 111
    • 1. 비현실성 111
    • 1) 일반이론 111
    • 2) 판례 113
    • (1) 기원 113
    • (2) 현저한 비용상승 114
    • (3) 이행비용과 급부이익의 불균형 117
    • 3) 우리 민법에의 시사점 118
    • 2. 계약위반시 특정이행을 부정하는 근거 119
    • 1) 기회주의적 위험 119
    • 2) 계약위반의 효율성 121
    • 3) 우리 민법에의 시사점 123
    • Ⅲ. 1차적 급부의무 면제요건으로서의 불능 판단기준 125
    • 1. 이익형량의 보편적 법관념 125
    • 2. 고려되는 이익들 126
    • 3. 이익형량의 방법 128
    • 1) 계약상의 위험분배 128
    • 2) 계약전형적 위험구조 129
    • 3) 신의성실의 원칙 131
    • 제3절 즉시 해제․전보배상청구권의 요건인 불능 132
    • Ⅰ. 이익형량의 대상 132
    • 1. 고려되는 이익 132
    • 1) 채권자의 해방 이익 132
    • 2) 채무자의 반대급부 이익 133
    • 2. 동시이행항변권 부정 사례와의 비교 134
    • Ⅱ. 불능 판단기준의 검토 137
    • 1. 보호가치의 비대칭성 137
    • 2. 독일 민법상의 논의 138
    • 1) 일시적 불능 138
    • 2) 이중처분의 경우 140
    • 3. 불능 판단기준의 완화가능성 141
    • 1) 보호가치 비대칭성의 일반성 141
    • 2) 판결 사안의 검토 142
    • 4. 소결 147
    • 제4절 목적장애 시의 불능 판단 149
    • Ⅰ. 1차적 목적장애와 2차적 목적장애의 구분 149
    • Ⅱ. 1차적 목적장애의 법적 취급 152
    • Ⅲ. 이익형량에 의한 법효과의 교정 156
    • Ⅳ. 소결 158
    • 제5절 중간결론 159
    • 제4장 불능법과 사정변경원칙의 관계
    • 제1절 경계획정의 문제 161
    • 제2절 판례 사안의 검토 163
    • Ⅰ. 판례의 입장 163
    • Ⅱ. 사안의 특징: 등가관계의 장애 172
    • Ⅲ. 계약구속의 완화 필요성 173
    • 제3절 등가관계 장애 사례의 해결 175
    • Ⅰ. 비용증가 없는 등가관계의 장애 사례 177
    • 1. 화폐가치의 하락에 의한 등가성 장애 177
    • 1) 독일 제국법원 판결 사례의 검토 177
    • 2) 영미법상 판결 사례 검토 180
    • 2. 상대방의 급부가 무용해진 경우의 등가성 장애(2차적 목적장애) 183
    • 1) 사용목적 장애에 관한 독일의 판결 사례 183
    • 2) 사용목적 장애에 관한 영미의 판결 사례 185
    • 3) 검토 186
    • 3. 시장가치 하락에 의한 등가성 장애 187
    • 4. 우리 판결 사안의 해결 189
    • 1) 사정변경원칙 적용의 타당성 189
    • 2) 구체적 적용 예 189
    • (1) 물가상승 사례의 해결 190
    • (2) 2차적 목적장애 사례의 해결 191
    • II. 비용증가 있는 등가관계의 장애 사례 192
    • 1. 독일에서의 판결 사례 194
    • 1) 불능법을 적용한 사례 194
    • (1) 일시적 불능과 결부된 경우 194
    • (2) 경제적 파멸이 예상되는 경우 197
    • (3) 경제적 불능의 인정 199
    • (4) 불능법에 의한 해결 사례의 정리 203
    • 2) 행위기초론에 의한 해결 205
    • 2. 미국의 비현실성 이론 206
    • 3. 사정변경원칙에 의한 해결의 우월성 209
    • 1) 불능법에 의한 해결의 한계 209
    • (1) 구성요건의 측면 209
    • (2) 법효과의 측면 211
    • 2) 사정변경원칙에 의한 해결의 보편성 212
    • 제4절 경계획정의 일반적 기준 213
    • Ⅰ. 기능상의 차이 213
    • Ⅱ. 구별 기준 215
    • 제5장 원시적 불능의 검토
    • 제1절 계약의 유효성에 대한 검토 218
    • Ⅰ. 제535조의 규정내용 218
    • Ⅱ. 제535조에 대한 학설상의 다툼 219
    • Ⅲ. 판례의 태도 221
    • Ⅳ. 학설에 대한 검토 223
    • 1. 동등취급의 문제 223
    • 2. 법률행위의 유효요건과의 비교 224
    • 1) 사적자치에 대한 한계로서의 법률행위 유효요건 225
    • (1) 사적자치의 제한 근거 225
    • (2) 사적자치에 대한 내용적 제한인 적법성과 사회적 타당성 요건 227
    • (3) 사적자치 실현의 사실적 한계인 급부의 불능 228
    • (4) 소결 230
    • 2) 법률에 의한 조력이 무의미한 경우의 계약 무효 231
    • 3) 소결 232
    • 3. 급부청구권 없는 계약의 의미 232
    • 4. 제535조의 위험분배 234
    • Ⅴ. 소결 236
    • 제2절 제535조의 제한해석에 대한 검토 237
    • Ⅰ. 학설에 대한 검토 237
    • Ⅱ. 원시적 객관적 불능으로의 제한해석 238
    • 1. 객관적 불능과 주관적 불능의 구별 239
    • 1) 학설과 판례의 검토 239
    • 2) 구분의 연혁 241
    • (1) 사비니와 몸젠의 구분 241
    • (2) 독일 민법 입법과정에서의 구분 245
    • (3) 기존 독일 민법상의 구분 248
    • (4) 종합 250
    • 2. 원시적 주관적 불능 시의 제535조 비적용 문제 250
    • 1) 학설과 판례의 태도 250
    • 2) 구별의 기능과 한계 253
    • (1) 주관적 불능 시의 불능의 확정 여부 253
    • (2) 주관적 불능 개념의 한계 256
    • 3. 소결 261
    • 4. 여론- 타인물 매매의 처리 262
    • Ⅲ. 그 밖의 제한해석 266
    • Ⅳ. 제한해석의 기능과 한계 268
    • 제3절 원시적 불능 시 손해배상의 범위에 관한 검토 270
    • Ⅰ. 이행이익과 신뢰이익의 구분 270
    • Ⅱ. 신뢰이익 배상의 범위 273
    • Ⅲ. 손해배상 범위에 관한 학설 논의 274
    • Ⅳ. 채무불이행에 의한 접근의 한계 277
    • 1. 독일 민법 개정과정상의 논의 278
    • 2. 검토 282
    • Ⅴ. 묵시적 담보인수에 의한 이행이익 배상 287
    • 1. 담보책임적 구상의 예 288
    • 2. 검토 290
    • 1) 일반적 담보구성에 대한 비판 290
    • 2) 개별 사례에서 묵시적 담보인수를 인정하기 위한 기준 293
    • (1) 방법론적 문제-의제의 문제 293
    • (2) 착오 규정과의 관계 294
    • (3) 긍정요인과 부정요인 302
    • 3. 소결 305
    • 제6장 결론 306
    • 참고문헌 311
    • Zusammenfassung 340
    • <표 차례>
    • 표 1 73
    • 표 2 176
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