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    공인에 관한 표현의 자유의 한계 = (Die)Frage nach dem Schranken der Meinungsfreiheit über die "Person der Zeitgeschichte"

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    https://www.riss.kr/link?id=T10949403

    • 저자
    • 발행사항

      서울: 고려대학교, 2006

    • 학위논문사항

      학위논문(박사) -- 고려대학교 대학원 , 법학과 , 2006

    • 발행연도

      2006

    • 작성언어

      한국어

    • 주제어
    • KDC

      365.23 판사항(4)

    • DDC

      346.048 판사항(21)

    • 발행국(도시)

      서울

    • 형태사항

      viii, 269 p.; 26 cm

    • 일반주기명

      참고문헌: p. 245-260

    • 소장기관
      • 가천대학교 중앙도서관 소장기관정보
      • 고려대학교 도서관 소장기관정보
      • 고려대학교 세종학술정보원 소장기관정보
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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Der Begriff der ?Person der Zeitgeschichte“ bzw. ?Public Official & Public Figure“ in der Rechtswissenschaft ist vom Begriff ?umgangssprachlicher Person der Zeitgeschichte“ zu unterscheiden. Z. B. Tatverd?chtige und T?ter w?ren nicht unter umgangssprachlichem ?Public Official & Public Figure“ zu verstehen. Der Begriff der ?Person der Zeitgeschichte“ dehnt sich auf ?inzidentelle Person der Zeitgeschichte“ aus.
    Lebensgef?hrten oder Kinder von Personen der Zeitgeschichte werden derivativ im Zusammenhang mit ?Person“ und ?Ereignis“ in ?inzidentelle Person der Zeitgeschichte“ einbezogen.
    Wenn ?inzidentelle Person der Zeitgeschichte“ unfreiwillig in die das ?ffentliche Interesse begr?ndende Situation geraten, werden sie im Zusammenhang mit ?Person“ und ?Ereignis“ anerkannt. Gerade bei diesem Personenkreis muss eine Berichterstattung R?cksicht auf die besonderen Umst?nde nehmen.
    In der Regel werden Lebenspartner oder vertraute Begleiter durch eine enge pers?nliche Bindung mit einer Person der Zeitgeschichte derivativ selbst zu einer ?inzidentellen Person der Zeitgeschichte“, sofern sie zu ihr in einer berichtenswerten Beziehungen stehen.
    Kinder von Personen der Zeitgeschichte k?nnen die eigene Zeitgeschichtlichkeit derivativ begr?nden. Der Schutz der Kinder muß umfassender als der Erwachsener ausgestaltet werden, da sich die Kinder erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln m?ssen. Das Schutzbed?rfnis f?r Kinder entf?llt nicht schon bei einem Verhalten des Kindes, das sich ?blicherweise in der ?ffentlichkeit wie beispielsweise ein Spaziergang oder ?hnliche allt?gliche Vorg?nge abspielt. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Kinder im Rahmen ?ffentlicher Anl?sse bewusst der ?ffentlichkeit zuwenden und deren Bedingungen ausgeliefert werden. Dann besteht das Schutzbed?rfnis nicht mehr.
    Eine bildliche Darstellung ?ber die Tat bzw. das Ermittlungs- oder Strafverfahren ist vorbehaltlos zul?ssig, sofern der Tatverd?chtige/T?ter nicht identifizierbar ist. Zugunsten des Beschuldigten sind grunds?tzlich das Gewicht des Tatverdachts und der Grundsatz der Unschuldsvermuttung, die mit der Ver?ffentlichung verbundene Prangerwirkung und ein etwaiges Rehabilitationsinteresse in der Abw?gung zu ber?cksichtigen.
    Opfer von Verbrechen oder Ungl?cken werden durch eine Berichterstattung doppelt belastet. Zum einen durch das Ereignis an sich und zum anderen aufgrund der darauffolgenden Berichterstattung werden sie doppelt belastet. Sie geraten unfreiwillig in die das ?ffentliche Interesse begr?ndende Situation und leiden h?ufig schon aufgrund ihrer Opfersituation. Gerade bei diesem Personenkreis muss eine Berichterstattung R?cksicht auf die besonderen Umst?nde nehmen.
    Bei einer der gewichtigsten Gruppen von Personen der Zeitgeschichte, den Politikeren, kommt dem ?ffentlichen Informationsinteresse eine besonders starke Stellung zu. Ihre demokratische Legitimierung durch das Volk stellt den wesentlichen Grundpfeiler der Demokratie dar. Entsprechend hoch muss das Interesse der ?ffentlichkeit an den zu W?hlenden bewertet werden. Bei einer Berichterstattung ?ber Politiker im Zusammenhang mit deren Amtserf?llung rechtfertigt sich das Interesse der Allgemeinheit zudem durch die Kontrollfunktion der Medien. F?r das ?ffentliche Interesse an Information ?ber Politiker spricht weiterhin deren von Teilen der Bev?lkerung angenommene ?Orientierungshilfe“ f?r eigene Handlungsalternativen. In diesem Weg erf?llen die Politiker eine Art ?Vorbildfunktion“.
    K?nstler, Schauspieler geh?ren erst dann zu den sogenannten Personen der Zeitgeschichte, wenn sie wegen jedenfalls allgemein bekannter, schauspielerischer Leistungen auf der B?hne, im Film oder im Fernsehen im Scheinwerferlicht der ?ffentlichkeit stehen und damit zu dem Personenkreis geh?ren, ?ber den ?ber einen konkreten Anlass hinaus ein allgemeines Informationsbed?rfnis besteht.
    Auch Sportler k?nnen in das Licht der ?ffentlichkeit gelangen, und damit werden sie zu Personen der Zeitgeschichte. Auch wenn Wissenschaftler grunds?tzlich zu Personen der Zeitgeschichte werden k?nnen, wird schon anhand der zahlenm?ßig geringen Rechtsprechung deutlich, dass dies ?ußerst selten der Fall ist. Bei dieser Fallgruppe m?ssen deren Verdienst f?r die Allgemeinheit und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in die Abw?gung einbezogen werden.
    CEO von Großunternehmen k?nnen zu Personen der Zeitgeschichte werden. Auch juristische Personen und andere K?rperschaften k?nnen zu Personen der Zeitgeschichte werden. Auch die Toten k?nnen gelegentlich zu Personen der Zeitgeschichte werden.

    Ein Eingriff in die Intimsph?re ist nach Ansicht der Rechtsprechung grunds?tzlich unzul?ssig, wird allerdings nicht generell einer Abw?gung entzogen. Lediglich bei einem Eingriff in die Menschenw?rde entzieht sich dieser jeder Rechtfertigung.
    Als zul?ssigen Abw?gungsfaktor betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Methode der Informationsgewinnung. Der Bundesgerichtshof hatte jedenfalls bei ?berrumpelnden und heimlichen Aufnahmen die h?usliche bzw. außerhalb des Hauses ?mitgenommene“ Privatsph?re als verletzt angesehen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht insofern erweitert, als wegen der Funktion dieser Sph?re f?r die Pers?nlichkeitsentfaltung und angesichts des Umstandes, dass einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich und ?berrumpelnd aufgenommen wurde, auch ?ber diese F?lle hinaus wegen der Methode der Informationsgewinnung eine Verletzung der Privatsph?re m?glich erscheine.
    In einer pluralistischen Gesellschaft, die jegliche Angelegenheiten zu jeder Zeit in Zweifel ziehen d?rfen muss und zu Kritik an den aktuellen Gegebenheiten berechtigt sein soll, ist hier auf den Zeitpunkt der ?ußerung (ex ante) abzustellen. Stellt sich die Unwahrheit also ex post heraus, liegt im Zeitpunkt der ?ußerung keine erwiesene unwahre Behauptung vor. Der Grundrechtsschutz entf?llt also nachtr?glich nicht. Stellt sich hingegen ex post die Unwahrheit der Behauptung heraus, darf an dieser ?ußerung auch unter Ber?cksichtigung der Meinungsfreiheit nicht mehr festgehalten werden. Keinen Grundrechtsschutz genießt die Behauptung, in der bewusst eine unwahre Tatsache behauptet wird, die zum Zeitpunkt der ?ußerung aber noch nicht bewiesen ist. Der Staatsanwalt muß Beweislast im Strafprozeß tragen. Es geht von dem ?in dubio pro reo“ Regel aus, d. h. es kommt auf den Grundsatz der Unschuldsvermuttung des Beschuldigten an. Unter §310 im koreanischen StGB versteht das Gericht Beweislastumkerregel. Der Staatsanwalt muß den Wahrheitsbeweislast auch ?Beleidigung, ?ble Nachrede und Verleumdung“ im Strafprozeß tragen. Er muß den Beweislast des Rechtswidrigkeits- ausschliessungsgrundes f?r §310 im koreanischen StGB tragen.
    Bez?glich der Beweislast bestehen bei der zivilrechtlichen Rechtssache grunds?tzlich keine Besonderheiten. Beide Seiten von der Meinungsfreiheit und dem Pers?nlichkeitsrecht des Person der Zeitgeschichte m?ssen Beachtung auf verfassungsrechtlicher Ebene finden. Die Person der Zeitgeschichte muß daher ?den Wahrheitsbeweislast“ tragen, aber das Medienunternehmen muß den Beweislast ?ber ??ffentliches Interesse“ und ?Wahrnehmbarkeit“ auf ?Beleidigung, ?ble Nachrede und Verleumdung“ bei der zivilrechtlichen Rechtssache tragen.
    Unterlassungsanspruch, Widerrufsanspruch, Gegendarstellungsanspruch und Schadensersatz fallen unter zivilrechtliche Rechtsbehelfe. Zivilrechtlicher Schutz der Pers?nlichkeit durch ?Beleidigung, ?ble Nachrede und Verleumdung“ kann sich von dem Schutz durch ?Eingriff in das Privatleben“ unterscheiden.
    Bei Prosser l?ßt sich das Recht auf Privacy in vier Fallgruppen unterteilen. ?Intrusion Cases“ bedeuten das st?rende Eindringen in das physische Alleinsein. ?Appropriation Cases“ bedeuten die Aneignung eines fremden Pers?nlichkeitselements zu gesch?ftlichen Zwecken. ?Public Disclosure of Private Facts Cases“ bedeuten die Ver?ffentlichung von Einzelheiten ?ber das Privatleben einer Person. ?False Light Cases“ bedeuten die Berichterstattung ?ber eine Person in der ?ffentlichkeit, die diese in ein falsches Licht bringt. ?Public Disclosure of Private Facts Cases“ und ?False Light Cases“ verpflichten nicht zum Schadensersatz. Aber ?Intrusion Cases“ und ?Appropriation Cases“ verpflichten zum Schadensersatz.

    Das politische Parodie ist keine Verleumdung. Vielmehr ist es Werturteile. Wenn es ein Eingriff in die Intimsph?re sei, d.h. lediglich bei einem Eingriff in die Menschenw?rde sei, entzieht sich dieser jeder Rechtfertigung.
    Durch Anonymit?t, Gegenseitigkeit und Nichtgesehen werden ?Internet Bulletin Gegendarstellung“ gekennzeichnet. ?Spontaneit?t der freien Rede“ von ?Internet Bulletin Gegendarstellung“ muß grunds?tzlich sichergestellt werden. Ein Eingriff in die Intimsph?re ist grunds?tzlich unzul?ssig, aber lediglich bei einem Eingriff in die Menschenw?rde entzieht sich dieser jeder Rechtfertigung.
    Die Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten hat sehr fr?h anerkannt, daß die Stellung einer Person in der Gesellschaft ein wichtiger Ausgangspunkt bei der Abw?gung des Konfliktes zwischen der Meinungsfreiheit und dem Pers?nlichkeitsschutz ist.
    Erst im Jahre 1964 brachte die Entscheidung des Supreme Court in New York Times v. Sullivan eine entscheidende Wende. Der Gerichtshof entschied in diesem Fall, daß die strikte Gef?rdungshaftung mit der Verfassung nicht vereinbar sei, wenn die Klage von einem Amtstr?ger ausgehe und sich gegen Kritik an seiner Amtsf?hrung richte. Heutig wird wegen ?Defamation“ verurteilt, wer eine falsche und beleidigende Behauptung in ungerechtfertigter Weise gegen?ber Dritten aufstellt. Es ist zun?chst zwischen kompensatorischem Schadensersatz und dem Strafschadensersatz(?punitive damages“) zu unterscheiden. Die sogenannte Doktrin ?actual malice“ und ?punitive damages“ an die Kritik im koreanischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung werden gestoßt.
    Bei den relevanten Problemkonstellationen handelt es sich h?ufig um Konflikte zwischen zwei Grundrechtstr?gern, angesprochen ist mithin das Verh?ltnis zwischen Privaten. Die Personen der Zeitgeschichte wenden sich indessen nicht direkt gegen ein staatliches Handeln, sondern begehren Schutz vor Grundrechtseingriffen durch Medienunternehmen oder Privatperson. Diesem Schutzbed?rfnis kann der Staat in Form der strafrechtlichen Sanktionen und mittels zivilrechtlicher Rechtsbehelfe entgegenkommen. Strafrechtlichen Schutz der Pers?nlichkeit muß sich von zivilrechtlichen Schutz der Pers?nlickkeit unterscheiden.

    Die Frage ?ber die Abw?gung zwischen dem Pers?nlichkeitsrecht der Person der Zeitgeschichte und den kollidierenden Interessen wird aufgrund des Prinzips praktischer Konkordanz bzw. das Prinzip der Optimierung gel?st werden.
    Die Differenzierung zwischen einer Wort- und Bildberichterstattung ist wegen der unterschiedlichen Wirkungsintensit?t von Medien zu ber?cksichtigen. Die Wirkungsintensit?t beeinflusst die Gewichtung der betroffenen Interessen und ist somit in die Abw?gung einzubeziehen. Das Gericht sieht in einer Berichterstattung durch das Fernsehen in der Regel einen st?rkeren Eingriff in das Pers?nlichkeitsrecht des Betroffenen, als in einer Wort- oder Schriftberichterstattung in H?rfunk oder Presse.
    Im politischen Meinungskampf in einer die ?ffentlichkeit wesentlich ber?hrenden Frage, die begr?ndet die Vermutungsformel f?r die Zul?ssigkeit der freien Rede zugunsten des sich ?ußernden Berechtigungen und verschiebt Argumentations- und Beweislasten. Auch die Vermutung f?r die Spontaneit?t der freien Rede begr?ndet Berechtigungen. Diese Spontaneit?t sei Voraussetzung f?r die Vielfalt der ?ffentlichen Diskussion, die wiederum die Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens darstelle. Die Bef?rchtung, sich wegen einer wertenden ?ußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trage n?mlich die Gefahr in sich, jene Diskussion zu l?hmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuf?hren, die der Funktion der Freiheit der Meinungs?ußerung zuwiderliefen.
    Bei einem in der ?ffentlichkeit gef?hrten Meinungskampf k?nne daher eine Ehrverletzung als ?Gegenschlag“ auf vorangegangene Eingriffe in der pers?nliche Sph?re gerechtfertigt sein. H?ufig sei eine herabsetzende ?ußerung Reaktion auf die Anmerkung einer anderen Person oder eine Berichterstattung in der Presse. Hier m?sse dann zwischen dem ?Erstschlag“ und dem ?Gegenschlag“ differenziert werden, wenn bereits der Erstschlag eine herabsetzende Formulierung enthalte. Wer zu einem abwertenden Urteil selbst Anlass gebe, m?sse ein solches grunds?tzlich hinnehmen, auch wenn es sein Ansehen mindere. Daher ist folglich zum einen zu ber?cksichtigen, wer mit der Auseinandersetzung begonnen hat. Zum anderen ist der freiwillige Entschluss des Betroffenen, ?berhaupt an der ?ffentlichen Diskussion teilzunehmen, in die Abw?gung einzubeziehen.
    Das Kriterium der Reiz?berflutung wird f?r die Pers?nlichkeitsrecht von Personen der Zeitgeschichte nicht mehr angef?hrt. Dieses Abw?gungskriterium wurde in neueren Entscheidungen nicht mehr aufgegriffen, weil es nicht klar ist.
    Das Pers?nlichkeitsrecht werde ferner weniger beeintr?chtigt, wenn schon andere Quellen die fragliche Information verbreitet h?tten. Diese werde schon einem großen Kreis von Personen durch die Publikation einer Nachricht in anderen Zeitungen bekannt gemacht. Hierdurch mindere sich das Gewicht des Eingriffs in die Privatsph?re des Prominenten ?in einem betr?chtlichen Maße“.
    Zwar sch?tzten weder die Meinungs- noch die Presse- oder Informationsfreiheit aus dem Verfassungsrecht die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Die Verbreitung rechtwidriger Informationen f?llt aber in den Schutzbereich des Verfassungsrecht. Es stellte sich widersinnig dar, ein Aussageverweigerungsrecht aus der Pressefreiheit abzuleiten, wenn nicht auch die Ver?ffentlichung dessen umfasst w?rde, was ein Informant auf rechtswidrige Weise erlangt und der Presse bzw. dem Rundfunk oder Fernsehen zugetragen hat. W?rde der Schutz f?r die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen verweigert, z?ge dies zudem eine Beeintr?chtigung der den Medien zukommenden Kontrollaufgabe mit sich.
    Eine Differenzierung anhand der Seriosit?t des Berichts wird im Schutzbereich wegen der hiermit verbundenen Grundrechtsverk?rzung f?r unzul?ssig erkl?rt. Jede Unterscheidung dieser Art liefe auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliches Stellen hinaus, die Wesen des Grundrechts gerade widerspr?che. Jedoch ber?cksichtigt das Gericht in der Abw?gung den Informationswert der Nachricht. Motive wie ?bloße“ Neugier und Sensationslust sowie ein ?bloßes“ Interesse an Unterhaltung durch rein private Vorkommnisse aus dem Leben eines Prominenten k?nnten ?nicht als sch?tzenswert anerkannt werden“.

    Bei der Frage nach dem Schranken der Meinungsfreiheit ?ber die ?Person der Zeitgeschichte“ ist das ?Vier-Stufen Pr?fungsverfahren“ zu passieren: Die erste Stufe, ?Person der Zeitgeschichte“ Pr?fungsverfahren, die zweite Stufe, ?Pers?nlichkeitsrecht“ Pr?fungsverfahren, die dritte Stufe, ?wertende ?ußerung“ Pr?fungsverfahren und die vierte Stufe, ?Abw?gung“ Pr?fungsverfahren.
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    Der Begriff der ?Person der Zeitgeschichte“ bzw. ?Public Official & Public Figure“ in der Rechtswissenschaft ist vom Begriff ?umgangssprachlicher Person der Zeitgeschichte“ zu unterscheiden. Z. B. Tatverd?chtige und T?ter w?ren nicht unter u...

    Der Begriff der ?Person der Zeitgeschichte“ bzw. ?Public Official & Public Figure“ in der Rechtswissenschaft ist vom Begriff ?umgangssprachlicher Person der Zeitgeschichte“ zu unterscheiden. Z. B. Tatverd?chtige und T?ter w?ren nicht unter umgangssprachlichem ?Public Official & Public Figure“ zu verstehen. Der Begriff der ?Person der Zeitgeschichte“ dehnt sich auf ?inzidentelle Person der Zeitgeschichte“ aus.
    Lebensgef?hrten oder Kinder von Personen der Zeitgeschichte werden derivativ im Zusammenhang mit ?Person“ und ?Ereignis“ in ?inzidentelle Person der Zeitgeschichte“ einbezogen.
    Wenn ?inzidentelle Person der Zeitgeschichte“ unfreiwillig in die das ?ffentliche Interesse begr?ndende Situation geraten, werden sie im Zusammenhang mit ?Person“ und ?Ereignis“ anerkannt. Gerade bei diesem Personenkreis muss eine Berichterstattung R?cksicht auf die besonderen Umst?nde nehmen.
    In der Regel werden Lebenspartner oder vertraute Begleiter durch eine enge pers?nliche Bindung mit einer Person der Zeitgeschichte derivativ selbst zu einer ?inzidentellen Person der Zeitgeschichte“, sofern sie zu ihr in einer berichtenswerten Beziehungen stehen.
    Kinder von Personen der Zeitgeschichte k?nnen die eigene Zeitgeschichtlichkeit derivativ begr?nden. Der Schutz der Kinder muß umfassender als der Erwachsener ausgestaltet werden, da sich die Kinder erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln m?ssen. Das Schutzbed?rfnis f?r Kinder entf?llt nicht schon bei einem Verhalten des Kindes, das sich ?blicherweise in der ?ffentlichkeit wie beispielsweise ein Spaziergang oder ?hnliche allt?gliche Vorg?nge abspielt. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Kinder im Rahmen ?ffentlicher Anl?sse bewusst der ?ffentlichkeit zuwenden und deren Bedingungen ausgeliefert werden. Dann besteht das Schutzbed?rfnis nicht mehr.
    Eine bildliche Darstellung ?ber die Tat bzw. das Ermittlungs- oder Strafverfahren ist vorbehaltlos zul?ssig, sofern der Tatverd?chtige/T?ter nicht identifizierbar ist. Zugunsten des Beschuldigten sind grunds?tzlich das Gewicht des Tatverdachts und der Grundsatz der Unschuldsvermuttung, die mit der Ver?ffentlichung verbundene Prangerwirkung und ein etwaiges Rehabilitationsinteresse in der Abw?gung zu ber?cksichtigen.
    Opfer von Verbrechen oder Ungl?cken werden durch eine Berichterstattung doppelt belastet. Zum einen durch das Ereignis an sich und zum anderen aufgrund der darauffolgenden Berichterstattung werden sie doppelt belastet. Sie geraten unfreiwillig in die das ?ffentliche Interesse begr?ndende Situation und leiden h?ufig schon aufgrund ihrer Opfersituation. Gerade bei diesem Personenkreis muss eine Berichterstattung R?cksicht auf die besonderen Umst?nde nehmen.
    Bei einer der gewichtigsten Gruppen von Personen der Zeitgeschichte, den Politikeren, kommt dem ?ffentlichen Informationsinteresse eine besonders starke Stellung zu. Ihre demokratische Legitimierung durch das Volk stellt den wesentlichen Grundpfeiler der Demokratie dar. Entsprechend hoch muss das Interesse der ?ffentlichkeit an den zu W?hlenden bewertet werden. Bei einer Berichterstattung ?ber Politiker im Zusammenhang mit deren Amtserf?llung rechtfertigt sich das Interesse der Allgemeinheit zudem durch die Kontrollfunktion der Medien. F?r das ?ffentliche Interesse an Information ?ber Politiker spricht weiterhin deren von Teilen der Bev?lkerung angenommene ?Orientierungshilfe“ f?r eigene Handlungsalternativen. In diesem Weg erf?llen die Politiker eine Art ?Vorbildfunktion“.
    K?nstler, Schauspieler geh?ren erst dann zu den sogenannten Personen der Zeitgeschichte, wenn sie wegen jedenfalls allgemein bekannter, schauspielerischer Leistungen auf der B?hne, im Film oder im Fernsehen im Scheinwerferlicht der ?ffentlichkeit stehen und damit zu dem Personenkreis geh?ren, ?ber den ?ber einen konkreten Anlass hinaus ein allgemeines Informationsbed?rfnis besteht.
    Auch Sportler k?nnen in das Licht der ?ffentlichkeit gelangen, und damit werden sie zu Personen der Zeitgeschichte. Auch wenn Wissenschaftler grunds?tzlich zu Personen der Zeitgeschichte werden k?nnen, wird schon anhand der zahlenm?ßig geringen Rechtsprechung deutlich, dass dies ?ußerst selten der Fall ist. Bei dieser Fallgruppe m?ssen deren Verdienst f?r die Allgemeinheit und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in die Abw?gung einbezogen werden.
    CEO von Großunternehmen k?nnen zu Personen der Zeitgeschichte werden. Auch juristische Personen und andere K?rperschaften k?nnen zu Personen der Zeitgeschichte werden. Auch die Toten k?nnen gelegentlich zu Personen der Zeitgeschichte werden.

    Ein Eingriff in die Intimsph?re ist nach Ansicht der Rechtsprechung grunds?tzlich unzul?ssig, wird allerdings nicht generell einer Abw?gung entzogen. Lediglich bei einem Eingriff in die Menschenw?rde entzieht sich dieser jeder Rechtfertigung.
    Als zul?ssigen Abw?gungsfaktor betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Methode der Informationsgewinnung. Der Bundesgerichtshof hatte jedenfalls bei ?berrumpelnden und heimlichen Aufnahmen die h?usliche bzw. außerhalb des Hauses ?mitgenommene“ Privatsph?re als verletzt angesehen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht insofern erweitert, als wegen der Funktion dieser Sph?re f?r die Pers?nlichkeitsentfaltung und angesichts des Umstandes, dass einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich und ?berrumpelnd aufgenommen wurde, auch ?ber diese F?lle hinaus wegen der Methode der Informationsgewinnung eine Verletzung der Privatsph?re m?glich erscheine.
    In einer pluralistischen Gesellschaft, die jegliche Angelegenheiten zu jeder Zeit in Zweifel ziehen d?rfen muss und zu Kritik an den aktuellen Gegebenheiten berechtigt sein soll, ist hier auf den Zeitpunkt der ?ußerung (ex ante) abzustellen. Stellt sich die Unwahrheit also ex post heraus, liegt im Zeitpunkt der ?ußerung keine erwiesene unwahre Behauptung vor. Der Grundrechtsschutz entf?llt also nachtr?glich nicht. Stellt sich hingegen ex post die Unwahrheit der Behauptung heraus, darf an dieser ?ußerung auch unter Ber?cksichtigung der Meinungsfreiheit nicht mehr festgehalten werden. Keinen Grundrechtsschutz genießt die Behauptung, in der bewusst eine unwahre Tatsache behauptet wird, die zum Zeitpunkt der ?ußerung aber noch nicht bewiesen ist. Der Staatsanwalt muß Beweislast im Strafprozeß tragen. Es geht von dem ?in dubio pro reo“ Regel aus, d. h. es kommt auf den Grundsatz der Unschuldsvermuttung des Beschuldigten an. Unter §310 im koreanischen StGB versteht das Gericht Beweislastumkerregel. Der Staatsanwalt muß den Wahrheitsbeweislast auch ?Beleidigung, ?ble Nachrede und Verleumdung“ im Strafprozeß tragen. Er muß den Beweislast des Rechtswidrigkeits- ausschliessungsgrundes f?r §310 im koreanischen StGB tragen.
    Bez?glich der Beweislast bestehen bei der zivilrechtlichen Rechtssache grunds?tzlich keine Besonderheiten. Beide Seiten von der Meinungsfreiheit und dem Pers?nlichkeitsrecht des Person der Zeitgeschichte m?ssen Beachtung auf verfassungsrechtlicher Ebene finden. Die Person der Zeitgeschichte muß daher ?den Wahrheitsbeweislast“ tragen, aber das Medienunternehmen muß den Beweislast ?ber ??ffentliches Interesse“ und ?Wahrnehmbarkeit“ auf ?Beleidigung, ?ble Nachrede und Verleumdung“ bei der zivilrechtlichen Rechtssache tragen.
    Unterlassungsanspruch, Widerrufsanspruch, Gegendarstellungsanspruch und Schadensersatz fallen unter zivilrechtliche Rechtsbehelfe. Zivilrechtlicher Schutz der Pers?nlichkeit durch ?Beleidigung, ?ble Nachrede und Verleumdung“ kann sich von dem Schutz durch ?Eingriff in das Privatleben“ unterscheiden.
    Bei Prosser l?ßt sich das Recht auf Privacy in vier Fallgruppen unterteilen. ?Intrusion Cases“ bedeuten das st?rende Eindringen in das physische Alleinsein. ?Appropriation Cases“ bedeuten die Aneignung eines fremden Pers?nlichkeitselements zu gesch?ftlichen Zwecken. ?Public Disclosure of Private Facts Cases“ bedeuten die Ver?ffentlichung von Einzelheiten ?ber das Privatleben einer Person. ?False Light Cases“ bedeuten die Berichterstattung ?ber eine Person in der ?ffentlichkeit, die diese in ein falsches Licht bringt. ?Public Disclosure of Private Facts Cases“ und ?False Light Cases“ verpflichten nicht zum Schadensersatz. Aber ?Intrusion Cases“ und ?Appropriation Cases“ verpflichten zum Schadensersatz.

    Das politische Parodie ist keine Verleumdung. Vielmehr ist es Werturteile. Wenn es ein Eingriff in die Intimsph?re sei, d.h. lediglich bei einem Eingriff in die Menschenw?rde sei, entzieht sich dieser jeder Rechtfertigung.
    Durch Anonymit?t, Gegenseitigkeit und Nichtgesehen werden ?Internet Bulletin Gegendarstellung“ gekennzeichnet. ?Spontaneit?t der freien Rede“ von ?Internet Bulletin Gegendarstellung“ muß grunds?tzlich sichergestellt werden. Ein Eingriff in die Intimsph?re ist grunds?tzlich unzul?ssig, aber lediglich bei einem Eingriff in die Menschenw?rde entzieht sich dieser jeder Rechtfertigung.
    Die Rechtsprechung in den Vereinigten Staaten hat sehr fr?h anerkannt, daß die Stellung einer Person in der Gesellschaft ein wichtiger Ausgangspunkt bei der Abw?gung des Konfliktes zwischen der Meinungsfreiheit und dem Pers?nlichkeitsschutz ist.
    Erst im Jahre 1964 brachte die Entscheidung des Supreme Court in New York Times v. Sullivan eine entscheidende Wende. Der Gerichtshof entschied in diesem Fall, daß die strikte Gef?rdungshaftung mit der Verfassung nicht vereinbar sei, wenn die Klage von einem Amtstr?ger ausgehe und sich gegen Kritik an seiner Amtsf?hrung richte. Heutig wird wegen ?Defamation“ verurteilt, wer eine falsche und beleidigende Behauptung in ungerechtfertigter Weise gegen?ber Dritten aufstellt. Es ist zun?chst zwischen kompensatorischem Schadensersatz und dem Strafschadensersatz(?punitive damages“) zu unterscheiden. Die sogenannte Doktrin ?actual malice“ und ?punitive damages“ an die Kritik im koreanischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung werden gestoßt.
    Bei den relevanten Problemkonstellationen handelt es sich h?ufig um Konflikte zwischen zwei Grundrechtstr?gern, angesprochen ist mithin das Verh?ltnis zwischen Privaten. Die Personen der Zeitgeschichte wenden sich indessen nicht direkt gegen ein staatliches Handeln, sondern begehren Schutz vor Grundrechtseingriffen durch Medienunternehmen oder Privatperson. Diesem Schutzbed?rfnis kann der Staat in Form der strafrechtlichen Sanktionen und mittels zivilrechtlicher Rechtsbehelfe entgegenkommen. Strafrechtlichen Schutz der Pers?nlichkeit muß sich von zivilrechtlichen Schutz der Pers?nlickkeit unterscheiden.

    Die Frage ?ber die Abw?gung zwischen dem Pers?nlichkeitsrecht der Person der Zeitgeschichte und den kollidierenden Interessen wird aufgrund des Prinzips praktischer Konkordanz bzw. das Prinzip der Optimierung gel?st werden.
    Die Differenzierung zwischen einer Wort- und Bildberichterstattung ist wegen der unterschiedlichen Wirkungsintensit?t von Medien zu ber?cksichtigen. Die Wirkungsintensit?t beeinflusst die Gewichtung der betroffenen Interessen und ist somit in die Abw?gung einzubeziehen. Das Gericht sieht in einer Berichterstattung durch das Fernsehen in der Regel einen st?rkeren Eingriff in das Pers?nlichkeitsrecht des Betroffenen, als in einer Wort- oder Schriftberichterstattung in H?rfunk oder Presse.
    Im politischen Meinungskampf in einer die ?ffentlichkeit wesentlich ber?hrenden Frage, die begr?ndet die Vermutungsformel f?r die Zul?ssigkeit der freien Rede zugunsten des sich ?ußernden Berechtigungen und verschiebt Argumentations- und Beweislasten. Auch die Vermutung f?r die Spontaneit?t der freien Rede begr?ndet Berechtigungen. Diese Spontaneit?t sei Voraussetzung f?r die Vielfalt der ?ffentlichen Diskussion, die wiederum die Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens darstelle. Die Bef?rchtung, sich wegen einer wertenden ?ußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trage n?mlich die Gefahr in sich, jene Diskussion zu l?hmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuf?hren, die der Funktion der Freiheit der Meinungs?ußerung zuwiderliefen.
    Bei einem in der ?ffentlichkeit gef?hrten Meinungskampf k?nne daher eine Ehrverletzung als ?Gegenschlag“ auf vorangegangene Eingriffe in der pers?nliche Sph?re gerechtfertigt sein. H?ufig sei eine herabsetzende ?ußerung Reaktion auf die Anmerkung einer anderen Person oder eine Berichterstattung in der Presse. Hier m?sse dann zwischen dem ?Erstschlag“ und dem ?Gegenschlag“ differenziert werden, wenn bereits der Erstschlag eine herabsetzende Formulierung enthalte. Wer zu einem abwertenden Urteil selbst Anlass gebe, m?sse ein solches grunds?tzlich hinnehmen, auch wenn es sein Ansehen mindere. Daher ist folglich zum einen zu ber?cksichtigen, wer mit der Auseinandersetzung begonnen hat. Zum anderen ist der freiwillige Entschluss des Betroffenen, ?berhaupt an der ?ffentlichen Diskussion teilzunehmen, in die Abw?gung einzubeziehen.
    Das Kriterium der Reiz?berflutung wird f?r die Pers?nlichkeitsrecht von Personen der Zeitgeschichte nicht mehr angef?hrt. Dieses Abw?gungskriterium wurde in neueren Entscheidungen nicht mehr aufgegriffen, weil es nicht klar ist.
    Das Pers?nlichkeitsrecht werde ferner weniger beeintr?chtigt, wenn schon andere Quellen die fragliche Information verbreitet h?tten. Diese werde schon einem großen Kreis von Personen durch die Publikation einer Nachricht in anderen Zeitungen bekannt gemacht. Hierdurch mindere sich das Gewicht des Eingriffs in die Privatsph?re des Prominenten ?in einem betr?chtlichen Maße“.
    Zwar sch?tzten weder die Meinungs- noch die Presse- oder Informationsfreiheit aus dem Verfassungsrecht die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Die Verbreitung rechtwidriger Informationen f?llt aber in den Schutzbereich des Verfassungsrecht. Es stellte sich widersinnig dar, ein Aussageverweigerungsrecht aus der Pressefreiheit abzuleiten, wenn nicht auch die Ver?ffentlichung dessen umfasst w?rde, was ein Informant auf rechtswidrige Weise erlangt und der Presse bzw. dem Rundfunk oder Fernsehen zugetragen hat. W?rde der Schutz f?r die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen verweigert, z?ge dies zudem eine Beeintr?chtigung der den Medien zukommenden Kontrollaufgabe mit sich.
    Eine Differenzierung anhand der Seriosit?t des Berichts wird im Schutzbereich wegen der hiermit verbundenen Grundrechtsverk?rzung f?r unzul?ssig erkl?rt. Jede Unterscheidung dieser Art liefe auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliches Stellen hinaus, die Wesen des Grundrechts gerade widerspr?che. Jedoch ber?cksichtigt das Gericht in der Abw?gung den Informationswert der Nachricht. Motive wie ?bloße“ Neugier und Sensationslust sowie ein ?bloßes“ Interesse an Unterhaltung durch rein private Vorkommnisse aus dem Leben eines Prominenten k?nnten ?nicht als sch?tzenswert anerkannt werden“.

    Bei der Frage nach dem Schranken der Meinungsfreiheit ?ber die ?Person der Zeitgeschichte“ ist das ?Vier-Stufen Pr?fungsverfahren“ zu passieren: Die erste Stufe, ?Person der Zeitgeschichte“ Pr?fungsverfahren, die zweite Stufe, ?Pers?nlichkeitsrecht“ Pr?fungsverfahren, die dritte Stufe, ?wertende ?ußerung“ Pr?fungsverfahren und die vierte Stufe, ?Abw?gung“ Pr?fungsverfahren.

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    공인관련 인격권침해소송이 급증하면서, 공인의 인격권과 표현의 자유 사이의 긴장관계를 어떻게 해결할 것인가 하는 것이 주된 관심영역이 되었다. 미국과 독일 등 각국의 영향을 받아 한국헌법재판소 및 대법원판례도 최근에서야 공인과 사인을 구별하기 시작하였다. 공인은 알권리의 대상이 될 뿐만 아니라 언론매체에 접근이 쉽고, 해명기회도 많기 때문에 인격권침해를 수인해야 하는 것이 원칙이다. 다만 공인에 관한 모든 표현이 헌법상 보장되는 것은 아니기 때문에, 인간의 존엄과 가치를 심각하게 훼손하는 경우에는 공인에 대한 표현이라 하더라도 일정한 한계를 가진다. 공인에 대한 표현의 자유의 한계, 즉 공인의 인격권보호가 인정되려면 4단계 심사과정을 모두 통과하여야 한다. 제1단계 ‘공인’심사과정에서는 공인의 유형에 해당되는가 여부가 심사된다. 정치인인 공인은 정치인의 자질검증 및 민주주의를 위한 기능, 언론의 국가권력 견제기능, 지도자로서 모범을 보여야 하는 모범역할기능 때문에 인격권침해를 수인해야 하는 정도가 가장 강하다. 다음으로 연예인, 운동선수, 언론인, 작가, 종교지도자, 학자, 변호사, 의사, 기업인과 같은 경우 공적 관심의 대상이 되는 공인이 될 수 있다. 공인개념이 확장되어 범죄혐의자, 범죄피해자 및 재난피해자, 공인의 배우자 및 미성년자녀도 부수적 공적 인물에 해당하게 되었는데, 부수적 공적 인물에 대한 불가피한 표현은 허용되지만, 익명보도의 원칙, 근접촬영금지 등 인격권보호를 위한 배려를 해야 한다. 또한 사망한 공인, 사이버 공간상의 공인이 문제될 수 있다. 제2단계 ‘인격권’심사과정에서는 인격권영역이 내밀영역인지, 사적영역인지, 아니면 사회적 영역인지 심사하고, 내밀영역에 대한 침해라고 인정되어야 공인의 인격권이 보호될 수 있다. 제3단계 ‘표현’심사과정에서는 의견(가치판단)과 사실을 구분하는데, 의견에 해당되면 공인의 인격권은 보호받기 힘들어진다. 정치패러디 및 게시판 댓글은 ‘표현’ 자체의 특성 때문에 공인의 인격권보다 표현의 자유를 우선 인정한다. 제4단계 ‘형량’심사과정에서는 실제적 조화의 원리 내지 최적화의 원리가 적용되는데, 추정적 표현, 반격의 원칙, 과도한 자극, 보도의 뉴스가치 등의 판단기준에 해당되지 않아야 공인의 인격권이 보호된다.
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    공인관련 인격권침해소송이 급증하면서, 공인의 인격권과 표현의 자유 사이의 긴장관계를 어떻게 해결할 것인가 하는 것이 주된 관심영역이 되었다. 미국과 독일 등 각국의 영향을 받아 한...

    공인관련 인격권침해소송이 급증하면서, 공인의 인격권과 표현의 자유 사이의 긴장관계를 어떻게 해결할 것인가 하는 것이 주된 관심영역이 되었다. 미국과 독일 등 각국의 영향을 받아 한국헌법재판소 및 대법원판례도 최근에서야 공인과 사인을 구별하기 시작하였다. 공인은 알권리의 대상이 될 뿐만 아니라 언론매체에 접근이 쉽고, 해명기회도 많기 때문에 인격권침해를 수인해야 하는 것이 원칙이다. 다만 공인에 관한 모든 표현이 헌법상 보장되는 것은 아니기 때문에, 인간의 존엄과 가치를 심각하게 훼손하는 경우에는 공인에 대한 표현이라 하더라도 일정한 한계를 가진다. 공인에 대한 표현의 자유의 한계, 즉 공인의 인격권보호가 인정되려면 4단계 심사과정을 모두 통과하여야 한다. 제1단계 ‘공인’심사과정에서는 공인의 유형에 해당되는가 여부가 심사된다. 정치인인 공인은 정치인의 자질검증 및 민주주의를 위한 기능, 언론의 국가권력 견제기능, 지도자로서 모범을 보여야 하는 모범역할기능 때문에 인격권침해를 수인해야 하는 정도가 가장 강하다. 다음으로 연예인, 운동선수, 언론인, 작가, 종교지도자, 학자, 변호사, 의사, 기업인과 같은 경우 공적 관심의 대상이 되는 공인이 될 수 있다. 공인개념이 확장되어 범죄혐의자, 범죄피해자 및 재난피해자, 공인의 배우자 및 미성년자녀도 부수적 공적 인물에 해당하게 되었는데, 부수적 공적 인물에 대한 불가피한 표현은 허용되지만, 익명보도의 원칙, 근접촬영금지 등 인격권보호를 위한 배려를 해야 한다. 또한 사망한 공인, 사이버 공간상의 공인이 문제될 수 있다. 제2단계 ‘인격권’심사과정에서는 인격권영역이 내밀영역인지, 사적영역인지, 아니면 사회적 영역인지 심사하고, 내밀영역에 대한 침해라고 인정되어야 공인의 인격권이 보호될 수 있다. 제3단계 ‘표현’심사과정에서는 의견(가치판단)과 사실을 구분하는데, 의견에 해당되면 공인의 인격권은 보호받기 힘들어진다. 정치패러디 및 게시판 댓글은 ‘표현’ 자체의 특성 때문에 공인의 인격권보다 표현의 자유를 우선 인정한다. 제4단계 ‘형량’심사과정에서는 실제적 조화의 원리 내지 최적화의 원리가 적용되는데, 추정적 표현, 반격의 원칙, 과도한 자극, 보도의 뉴스가치 등의 판단기준에 해당되지 않아야 공인의 인격권이 보호된다.

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    목차 (Table of Contents)

    • 목 차
    • 제 1장 서 론
    • 제 1절 연구의 목적
    • Ⅰ.문제의 제기
    • Ⅱ.연구의 목적
    • 목 차
    • 제 1장 서 론
    • 제 1절 연구의 목적
    • Ⅰ.문제의 제기
    • Ⅱ.연구의 목적
    • 제 2절 연구의 범위
    • Ⅰ.연구의 범위
    • Ⅱ.논문의 구성
    • 제 2장 공 인
    • 제 1절 공인의 개념 및 법적 근거
    • Ⅰ.공인의 개념
    • 1.공인의 개념
    • 2.공인과 사인 구별의 필요성
    • 1)알 권리의 대상과 해명 기회
    • 2)인격권관련소송에서의 입증책임 및 손해배상의 범위
    • 3)신분에 따른 구별의 용이성
    • 3.공인의 범위
    • 1)공직자 및 전면적제한적 공적 인물
    • 2)부수적 공적 인물
    • Ⅱ.공인에 관한 법적 근거
    • 제 2절 일반적 공인과 부수적 공적 인물의 구별
    • Ⅰ.일반적 공인
    • 1.일반적 공인의 개념
    • 2.일반적 공인에 대한 법적 효과
    • Ⅱ.부수적 공적 인물
    • 1.부수적 공적 인물의 개념
    • 2.부수적 공적 인물의 구체적 사례
    • 1)배우자 및 미성년 자녀
    • (1)공인의 배우자
    • (2)공인의 미성년 자녀
    • 2)범죄혐의자
    • 3)형사범죄피해자 및 재난피해자
    • 3.부수적 공적 인물 개념에 대한 검토
    • 1)상대적인 시사적 인물 개념에 대한 비판
    • 2)부수적 공적 인물 개념으로의 대체가능성
    • 제 3절 공인에 관한 구체적 유형분류
    • Ⅰ.공직자
    • 1.정치인
    • 1)정치인에게 나타나는 공인징표
    • (1)민주주의를 위한 기능
    • (2)국가권력에 대한 언론의 감시기능
    • (3)모범역할 기능(Vorbildfunktion)
    • 2)정치인에 대한 표현의 자유의 한계
    • 2.공무원
    • 1)현직 공무원
    • (1)법집행 공무원
    • (2)선출직 공무원
    • (3)일반행정 공무원
    • (4)교육 공무원
    • 2)전직 공무원
    • 3)공직 후보자(장래의 공무원)
    • Ⅱ.연예인 및 운동선수
    • 1.연예인
    • 2.운동선수
    • Ⅲ.언론인 및 작가
    • Ⅳ.종교지도자
    • Ⅴ.학자,변호사,의사 등의 전문가
    • 1.학자
    • 2.변호사
    • 3.의사
    • Ⅵ.범죄혐의자 및 범죄인
    • Ⅶ.범죄피해자 및 재난피해자
    • Ⅷ.기업인
    • Ⅸ.회사단체기관
    • Ⅹ.과거의 공인
    • XI.사망한 공인
    • XIII.사이버 공간상의 공인
    • 제 3장 공인의 인격권 보호
    • 제 1절 인격권 일반에 대한 고찰
    • Ⅰ.인격권 일반에 대한 고찰
    • 1.인격권 보호에 관한 헌법상 근거
    • 1)헌법 제21조 제4항(언론출판의 자유의 한계)
    • 2)헌법 제10조(인간으로서의 존엄과 가치 및 행복추구권)
    • 3)헌법 제37조 제2항(일반적 법률유보에 의한 기본권의 제한)
    • 4)헌법 제17조(사생활의 비밀과 자유)
    • 2.인격권에 관한 판례의 발전
    • 1)미국연방대법원판례
    • 2)독일연방헌법재판소판례
    • 3)헌법재판소 및 대법원판례
    • 3.인격권의 보호범위
    • 1)성명권,초상권,음성권,저작물 공표권
    • 2)명예권
    • (1)명예의 의미
    • (2)명예훼손과 프라이버시 침해의 구별
    • 3)프라이버시권
    • (1)사생활 영역확정의 가변성
    • (2)홀로 있을 권리
    • (3)사생활의 형성을 방해받지 않을 권리
    • (4)정보에 대한 자기결정권
    • Ⅱ.인격권 영역구분론에 대한 검토
    • 1.인격권 영역구분론
    • 1)인격권 영역에 관한 구체적 내용
    • (1)내밀영역(Intimsphare)
    • (2)사적 영역(Privatsphare)
    • (3)사회적 영역(Sozialsphare)
    • 2)인격권 영역구분론에 대한 검토
    • 제 2절 공인의 인격권에 대한 침해문제
    • Ⅰ.정보획득 방법에 의한 해결방법
    • Ⅱ.인격권 영역구분론에 의한 해결방법
    • Ⅲ.공인의 인격권에 대한 침해문제의 해결
    • 제 3절 공인의 인격권보호를 위한 법률상 구제수단
    • Ⅰ.형사상 인격권 보호
    • 1.명예훼손죄
    • 2.모욕죄
    • 3.사생활침해에 관한 죄
    • 1)현행형법상 사생활침해에 관한 죄
    • 2)특별법상 사생활침해에 관한 죄
    • Ⅱ.민사상 인격권 보호
    • 1.민법상 불법행위로 인한 손해배상청구
    • 1)명예훼손으로 인한 불법행위책임
    • (1)피해자의 특정
    • (2)구체적 사실적시
    • (3)가치판단(의견표명)으로 인한 면책사유
    • (4)위법성조각사유(공공성진실성상당성)
    • (5)위법성조각사유에 대한 입증책임
    • 2)모욕으로 인한 불법행위책임
    • (1)모욕으로 인한 불법행위책임의 구조적 특성
    • (2)사실적시의 불필요성 및 인격권 침해의 동가치성
    • (3)공인에 대한 모욕적 표현의 불법행위책임
    • 3)사생활침해로 인한 불법행위책임
    • (1)사생활침해로 인한 불법행위책임의 구조적 특성
    • (2)진실성 및 상당성 요건의 흠결
    • (3)공인의 사생활침해로 인한 불법행위책임
    • 2.민법 제764조에 의한 정정보도
    • 3.민법 제764조에 의한 금지청구(방영금지가처분 등)
    • 1)보전의 필요성(방영금지가처분의 요건)
    • 2)금지청구의 행사방법
    • Ⅲ.특별법상 인격권 보호
    • 1.반론보도청구
    • 2.정정보도청구
    • 3.추후보도청구
    • 제 4장 공인의 인격권과 충돌하는 표현의 자유
    • 제 1절 의사표현에 대한 일반이론
    • Ⅰ.의사표현에 대한 개관
    • Ⅱ.사실주장(Tatsachenbehauptung)과 가치판단(Werturteil)
    • 1.진실한 사실주장의 보호 문제
    • 2.허위 사실주장의 보호 문제
    • 1)사실주장과 가치판단의 원칙적 구별
    • 2)사실주장과 가치판단의 혼동
    • 3)허위 사실주장에 대한 보호범위
    • (1)미국연방대법원판례와 학설
    • (2)독일연방헌법재판소판례와 학설
    • (3)한국헌법재판소 및 대법원판례와 학설
    • 4)허위 여부의 판단시점
    • 5)허위의 태양(態樣)
    • 제 2절 사이버 공간에서의 표현의 자유와 그 제한
    • Ⅰ.사이버 공간에서의 정치패러디
    • 1.정치패러디에 대한 이해 및 그 기능
    • 2.정치패러디에 관한 법적 쟁점
    • 1)공정한 선거보장과 정치패러디
    • 2)공직자의 인격권 보호와 정치패러디
    • 3)저작권 보호와 정치패러디
    • 3.패러디 관련 판례
    • 1)협의의 패러디 관련 판례
    • (1)패러디와 만평의 구별
    • (2)폴웰(HustlerMagazine,Inc.v.Falwel)판결
    • 2)풍자만화 관련 판례
    • (1)독일의 슈트라우스(Strauß)풍자만화 판결
    • (2)김상택 만평 사건
    • 4.사이버 공간에서의 정치패러디에 대한 검토
    • Ⅱ.사이버 공간에서의 게시판 댓글
    • 1.게시판 댓글의 특성
    • 1)쌍방향성익명성비대면성
    • 2)게시판 댓글의 사회적 기능
    • 2.게시판 댓글 자유의 한계
    • 1)게시판 댓글에 대한 법적 규제 가능성
    • (1)게시판 댓글에 대한 법적 규제의 요건
    • (2)‘인터넷 실명제’의 확대 문제
    • (3)‘사이버 모욕죄’의 신설 문제
    • 2)온라인서비스제공자의 권한과 책임
    • 3.게시판에서의 ‘공인’의 범위
    • 4.게시판 댓글에 대한 입증책임
    • 1)게시판 댓글의 위법성조각사유
    • 2)게시판 댓글의 위법성조각사유에 대한 입증책임
    • 제 5장 공인의 인격권과 표현의 자유 사이의 갈등해결
    • 제 1절 비교법적 고찰
    • Ⅰ.미국의 공인이론이 제시하는 현실적 악의의 법리
    • 1.‘현실적 악의’의 원칙
    • 2.고의로서의 ‘현실적 악의’와 위법성으로의 대체 가능성
    • 3.‘현실적 악의’의 법리 수용에 대한 비판
    • Ⅱ.독일의 법익형량이론
    • 제 2절 이론적 고찰
    • Ⅰ.공인이론과 현실적 악의의 법리에 의한 접근방법
    • Ⅱ.의견과 사실 이분론에 의한 접근방법
    • Ⅲ.법익형량이론에 의한 접근방법
    • Ⅳ.세부적 유형화 시도에 의한 접근방법
    • 제 3절 공인의 인격권관련소송에서 입증책임의 배분
    • Ⅰ.보통법에서의 ‘엄격책임의 원칙(strictliabilityrule)’
    • Ⅱ.미국판례법상 입증책임의 배분
    • Ⅲ.독일법제상 입증책임의 배분
    • Ⅳ.한국법제상 입증책임의 배분
    • 1.헌법재판소 및 대법원의 입장
    • 2.형사책임과 민사책임의 구별
    • 1)형사상 명예훼손죄 및 모욕죄에 대한 입증책임
    • (1)검사의 입증책임
    • (2)진실성에 대한 착오와 언론매체의 배려의무
    • 2)형사상 사생활침해에 관한 죄의 입증책임
    • (1)검사의 입증책임
    • (2)언론매체의 배려의무
    • 3)민사상 명예훼손에 의한 불법행위의 입증책임
    • (1)민사재판에서의 입증책임 분배에 관한 원칙
    • (2)헌법차원의 입증책임 분배
    • (3)공공성진실성상당성에 대한 입증책임의 분배
    • 4)민사상 모욕에 의한 불법행위의 입증책임
    • 5)민사상 사생활침해에 의한 불법행위의 입증책임
    • 제 4절 공인관련 표현에 대한 법적 판단기준
    • Ⅰ.실제적 조화의 원리
    • 1.실제적 조화의 원리(최적화 명령)
    • 2.인격권침해소송에서 법익‘형량’의 의미
    • Ⅱ.공인 관련 표현에 대한 구체적 판단 기준
    • 1.언론매체의 효과에 따른 차이
    • 2.언론매체의 배려의무와 입증부담
    • 1)언론매체의 배려의무(Sorgfaltspflichten)
    • 2)언론매체의 입증부담(Darlegungslast)
    • 3.추정적 표현(Vermutungsformeln)
    • 4.반격의 원칙(Gegenschlagsprinzip)
    • 5.과도한 자극(Reizuberflutung)
    • 6.보도의 뉴스가치(NeuigkeitswertderNachricht)
    • 7.정보수집의 방식(ArtderInformationsbeschaffung)
    • 8.보도의 형식과 내용(ArtundInhaltderBerichterstattung)
    • 제 5절 외국 법리의 수용가능성에 대한 검토
    • Ⅰ.4단계 심사과정에 대한 고찰
    • Ⅱ.외국법리의 수용가능성에 대한 검토
    • 제 6장 결 론
    • 참 고 문 헌
    • <Zusammenfassung>
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