Durch die gründliche Änderung des Verwaltungsprozeßgesetzes im Jahre 1984 konnten viele Probleme, die unter dem alten Gesetz entstanden waren, im wesentlichen gelöst werden. Insbesondere wurden die Parteistreitigkeiten als eine eigenständige Art ...

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서울 : 建國大學校 大學院, 2004
2004
한국어
363.77 판사항(4)
342.066 판사항(21)
서울
ix, 207p. ; 26cm
참고문헌: p. 202-207
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Durch die gründliche Änderung des Verwaltungsprozeßgesetzes im Jahre 1984 konnten viele Probleme, die unter dem alten Gesetz entstanden waren, im wesentlichen gelöst werden. Insbesondere wurden die Parteistreitigkeiten als eine eigenständige Art ...
Durch die gründliche Änderung des Verwaltungsprozeßgesetzes im Jahre 1984 konnten viele Probleme, die unter dem alten Gesetz entstanden waren, im wesentlichen gelöst werden. Insbesondere wurden die Parteistreitigkeiten als eine eigenständige Art des Verwaltungsprozesses im §3 Abs. 2 festgesezt.
Die Absicht des Gesetzgebers bestand in der Aktivierung der Parteistreitigkeiten. Sie wurden aber bisher in der Praxis selten verwendet, da es dem Gesetz nicht deutlich entnommen werden konnte, über welche Sachen man die Parteistreitigkeiten einleiten kann. Zudem hatten sie nicht so viele Vorteile in der prozessualen Hinsicht im Vergleich mit dem Zivilprozeß.
Durch die zweite Änderung des Verwaltungsprozeßgesetzes im Jahre 1994, das ab 1. 3. 1998 in Kraft getreten ist, wurde das Drei-Instanzen-System des Verwaltungsprozesses eingefürht und das Verwaltungsgericht als ein Fachgericht auf der Ebene der ersten Instanz gegründet.
Meines Erachtens liegt das Kriterium für die Unterscheidung zwischen den Verwaltungs- und den Zivilrechtsstreitigkeiten nicht so sehr in der theoretischen Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem Zivil-recht, sondern vielmehr in den prozessualen Besonderheiten des Verwaltungsprozesses und der methodischen Spezialität des Verwaltungsgerichts. Der Gegenstand der Parteistreitigkeiten muß also unter dem praktischen und prozeßökonomischen Aspekt erweitert werden.
Vor diesem Hintergrund wird in der vorliegenden Studie versucht, das Wesen der Parteistreitigkeiten zu betrachten, ihre verschiedenen Typen zu ananlysieren und ihre prozessualen konkreten Probleme, wie Voraussetzungen ihrer Einleitung, Verhandlung, Urteile usw., zu erhellen. Im Hinblick auf das Wesen der Parteistreitigkeiten werden unterschiedliche Ansichten in der Literatur gruppiert und systematisiert. Als die Frage nach den Typen der Parteistreitigkeiten geht es um die Unterscheidung zwischen den formellen und den materiellen Parteistreitigkeiten, die in Japan allgemein anerkannt wird. Die Mölichkeit ihrer Aufnahme in Korea wird kritisch bewertet. Anschlieެich wird ein Überblick über verschiedene Gegenstände der Parteistreitigkeiten in der Rechtsprechung geschafft. Bezüglich der Einleitung und der gerichtlichen Verhandlung sollen die Charakteristika der Parteistreitigkeiten im Vergleich zu der Anfechtungsklage einerseits und zu dem Zivilprozeß andererseits analysiert werden.
Außerdem werden die verschienden Ansichten zur praktischen Aktivierung der Parteistreitigkeiten betrachtet und ihre jeweiligen Argumente nachgeprüft. Nach der Meinung des Verfassers müssen methdische und praktische Vorteile der Parteistreitigkeiten in den Vordergrund gesetzt werden. Zugleich wird die aktuelle Diskussion über die Reform des Verwaltungsprozeßgesetzes unter der besonderen Berücksichtigung der Arten des Verwaltungsprozesses, einschließlich der Parteistreitigkeiten, betrachtet.
Nach alledem muß das Verwaltungsprozeßsystem dem Wandel der Wirklichkeiten gemäß reorganisiert werden. Von diesem Standpunkt aus werden schließlich eigene Thesen de lege ferenda gestellt.
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