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        양해ㆍ승낙의 구분에 따른 구체적 법 효과 차이의 문제

        손동권(Son, Dong-Kwun) 한국형사법학회 2011 刑事法硏究 Vol.23 No.3

        Nach § 24 des koreanischen Strafrechts soll die Tat aufgrund der Einwilligung des Verletzten im Prinzip nicht bestraft werden. In Korea unterscheidet auch die herrschende Meinung zwischen Einverständnis und Einwilligung. Das Einverständnis wirkt danach tatbestandsausschließend. Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit, der Tat aus. Die Einwilligung ist daher ein Rechtfertigungsgrund. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist gegeben, wenn der Tatbestand gerade voraussetzt, dass die Tat ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Opfers begangen wird. Wann dies der Fall ist, wird durch Auslegung des Tatbestandes bestimmt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist anerkannt für §§ 297, 319, 329 kor. StGB usw. Beim Diebstahl nach § 329 kor. StGB setzt der Tatbestand den Bruch des fremden Gewahrsams, dh. die Aufhebung gegen den Willen des Opfers voraus. Ist das Opfer aber damit einverstanden, dass der Dieb die Sache wegnimmt, ist der Tatbestand schon nicht erfüllt. Das Einverständnis unterscheidet sich nach überlieferter Auffassung in einigen Punkten von der Einwilligung. Die Unterschiede sollen teils aus dem Gegensatz zwischen der faktischen Natur des Einverständnis im Verhältnis zum rechtlichen Charakter der Einwilligung, teils aus der abweichenden systematischen Einordnung beider Rechtsfiguren folgen. In vorliegenden Arbeit handelt sich es gerade um die Vertretbarkeit dieser überlieferten Auffassung, die generelle Rechtsfolgenunterschiede zwischen Einwilligung und Einverständnis annimmt.

      • KCI등재

        연구논문 : 의사의 치료행위에 대한 형법적 의의

        최호진 ( Ho Jin Choi ) 단국대학교 법학연구소 2006 법학논총 Vol.30 No.2

        Die Strafrechtliche Bedeutung von arztlichen Heilbehandlung ist aber noch nicht expilzit darauf eingegangen, worauf ihre Straflosigkeit gestuetzt werden kann. Dauber setzen sich zwei Meinungen auseinander eine betrifft die Tatbestandmassigkeit, andere die Rechtswidrigkeit der Koperverletzung. Die Rechtsprechung erblickt in jedem arztlichen Heileingriff, der die korperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeintrachtigt, eine tatbestandsmassige Korperverletzung. Rechtfertigung durch Einwilligung, mutmassliche Einwilligung oder Notstand notwendig. Die herrschende Lehre ist hingegen der Ansicht, dass jede zu Heilzwecken vorgenommene Behandlung nach den Regeln der arztlichen Kunst schon tatbestandlich keine Korperverletzung ist. Fur die Strafloskeit der arztlichen Heilbehandlungs der Aufsatz folgendes; Die Behandlung muss zu Heilzwecken indiziert sein, was haufig eine Abwagung zwischen verschiedenen Methoden und Risiken voraussetzt. Die Behandlung muss lege artis, dh unter Beachtung der anerkannten arztlichen Kunstregeln durchgefuhrt werden. Die lex artis ist zwar weder mit einer bestimmten Schulmedizin gleichzusetzen. Die Behandlung muss eine Einwilligung des Patienten sein. Einwilligungsberechtigt ist grundsatzlich der Patient selbst, frei von Willensmanglen sein. Daher ist sie unwirksam, wenn sie durch Zwang oder Drohung, durch arglistige Tauschung, wieetwa uber den Zweck einer Punktion oder eines blossen Placebos erlangt wurde. Die Einwilligung des Patienten setzt grundsatzliche eine arztliche Aufklarung voraus.

      • KCI등재

        타인의 생명보험계약의 추인 - 피보험자의 추인 및 무효인 보험에서의 법적 문제점을 중심으로 -

        조지현 한국상사법학회 2007 商事法硏究 Vol.26 No.2

        Die Lebensversicherung kann auf die Person eines anderen genommen werden. Wenn die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird, bedarf es zur Gültigkeit des Vertrags der schriftliche Einwilligung des anderen. Ein solcher Vertrag ist nur wirksam, wenn die schriftliche Einwilligung des Versicherten vorligt. Die Einwilligung ist keine Abschlußvoraussetzung des Vertrags, sondern die Wirkungsvoraussetzung des Vertrags. Deshalb kann sie auch später erteilt werden. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam. Ist der Vertrag nichtig, berücksichtigen sich die Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigte schützende Methoden. Kommt der Versicherungsfall vor, kann der Versicherungsnehmer nach § 102 des koreanischen Gesetz über das Versicherungsgeschäft dem Versicherer den Schadensersatz in Anspruch nehmen. Im Fall der Versicherung für fremde Rechnung muss auch der Bezugsberechtigte diesen Ersatzanspruch nehmen können. Kommt der Versicherungsfall nicht vor, kommt die Rückgabe der Versicherungsgebühr in Frage. Auf diesen Rückgabeanspruch wird die Verjährungsfrist von 2 Jahren angewendet, die vom die letzte Versicherungsgebühr bezahlten Zeitpunkt beginnt.

      • KCI등재

        촉탁살인죄와 (독일의 입장에서 비가벌적) 자살방조죄의 구별 - 독일 연방대법원의 최신 판례(BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 68/21 LG Stendal –)의 사례를 들어 -

        허황 한국비교형사법학회 2023 비교형사법연구 Vol.24 No.4

        Die vorliegende Arbeit ist eine Anmerkung von der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 68/21 LG Stendal –, die kürzlich veröffentlicht wurde. Dabei ging es um die Strafbarkeit von Personen, die sich an dem Prozess des Todes eines Sterbewilligen beteiligten, insbesondere um die Unterscheidung zwischen der strafbaren Tötung auf Verlangen gemäß § 216 dStGB und der straflosen Suizidbeihilfe. Diese Fragen haben in Korea eine etwas andere Bedeutung, da Suizidhilfe in Korea grundsätzlich strafbar ist. Dennoch verliert die deutsche Diskussion auch in der koreanischen Situation nicht an Bedeutung, da die Tötung auf Verlangen und Suizidhilfe tatbestandlich unterschiedlich sind. In einer umfassenden Studie wurden die Kriterien für die Abgrenzung zwischen der Tötung auf Verlangen und der Suizidhilfe untersucht. Auch hier versucht die deutsche Rechtsprechung und Literatur die Kriterien (also Tatherrschaft) anzuwenden, die sich für die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches entwickelt haben. Aber auch zwischen diesen Positionen herrscht Uneinigkeit darüber, wie man die Tatherrschaft versteht. Insbesondere die Rechtsprechung des BGH ändert das bestehende Verständnis der Tatherrschaft, indem sie dafür normative Betrachungen herangezogen hat. Diese Haltung des Obersten Gerichtshofs kann kritisch geprüft werden und darüber hinaus bezweifelt werden, ob die Tatherrschaft überhaupt geeignet ist, die Suizidhilfe von der Tötung auf Verlangen zu unterscheiden. Mit dieser Kritik will ich die in Deutschland vor kurzem vertretene Position akzeptieren. Nach dieser Auffassung ist für die Abgrenzungsfrage das Kriterium der objektiven Zurechnung, insbesondere die rechtlich missbilligte Risikoschaffung maßgeblich. Nach Auffassung des BGH wird die bloße Suizidhilfe angenommen, da die Tatherrschaft im normativen Sinne beim Angeklagten abgelehnt wird, während sich dessen Verhalten nach der Lehre von der objektiven Zurechnung eine rechtlich verbotene Gefahrschaffung und so Tötung auf Verlangen darstellt. In ihrer Stellungnahme spiegelt sie jedoch die Position des BGH wider, der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 akzeptiert und die Anwendung des § 216 StGB durch eine verfassungskonforme Auslegung einschränkt. Die vorliegende Arbeit weist die Lösung mit der Begründung zurück, dass sie das Konzept und verbrecherische System von Verlangen und Einwilligung verwirrt und die Probleme, die mit dem Legislativismus zu lösen sind, mit Interpretation löst. Vielmehr ist der betreffende Fall dahingehend zu lösen, dass die Schuld des Angeklagten mangels Zumutbarkeit bzw. aufgrund des entschuldigenden Notstandes abgelehnt werden kann. Das vom Bundesverfassungsgericht für das Jahr 2020 anerkannte Selbstbestimmungsrecht auf Sterben wird aber auch für unser Land von Bedeutung sein, das das Werturteil des Gerichts aber aus legislativer Sicht aktiv berücksichtigt. 본 논문은 최근에 나온 독일 연방대법원의 판례에 대한 평석이다. 여기서는 자살을 결심한 자의 죽음에 이르는 과정에 참여한 자가 독일 형법상 처벌되는가가 다루어졌는데, 보다 구체적으로 독일 형법 제216조의 촉탁살인죄와 비가벌적인 자살방조의 구별이 문제되었다. 이러한 문제는 한국에서 조금 다른 의미를 가지는데, 한국의 경우 자살방조의 경우도 원칙적으로 처벌되는 행위이기 때문이다. 그럼에도 불구하고 촉탁살인죄와 자살방조는 범죄구성요건적으로 구별되기 때문에 독일적 논의는 한국적 상황에서도 의미를 잃지 않는다. 본격적인 연구에서는 촉탁살인죄와 (독일적 의미에서 비가벌적인) 자살방조의 구별에 대한 기준들을 살펴보았다. 독일 판례와 학설은 여기서도 형법총칙의 공범론에서 발전된 기준을 적용하려고 하는데, 다수의 입장은 범죄지배라는 척도를 원용하고 있다. 그러나 이러한 입장들 간에도 범죄지배를 어떻게 이해해야 하는지에 관하여는 의견대립이 있다. 특히 대상판결은 범죄지배를 규범적으로 이해해야한다고 주장하면서 기존의 범죄지배에 대한 이해방식에 변경을 가하고 있다. 독일 연방대법원의 이러한 입장은 비판적으로 검토될 수 있고, 그에 더해 범죄지배 자체가 과연 촉탁살인죄와 자살방조를 구별하는데 적절한가라는 의구심이 든다. 필자는 이러한 비판에 동조하면서 최근 독일에서 주장된 입장을 수용하려 한다. 이러한 입장에 따르면 해당 구별문제를 위해서는 객관적 귀속의 척도, 특히 법으로부터 허용되지 않은 위험의 창출이 중요한 기준이 된다. 독일 연방대법원의 입장에서는 사안에서 피고인은 규범적 의미에서 범죄지배가 부정되기 때문에 단순한 자살방조가 인정되는 반면, 객관적 귀속론의 관점에서는 피고인의 행위는 법적으로 금지된 위험을 창출을 의미하기 때문에 촉탁살인죄가 문제된다. 후자의 입장에서는 그럼에도 불구하고 2020년의 독일 연방헌법재판소의 결정을 수용하고 있는 연방대법원의 입장을 그대로 반영하여 헌법합치적 해석론을 통해 촉탁살인죄의 적용을 제한하고 있다. 본 논문은 해결방식은 촉탁살인죄의 개념 및 체계상의 혼란과 입법론으로 해결해야할 문제를 해석론으로 해결한다는 이유로 거부하고 오히려 해당사안은 기대불가능성 등을 이유로 피고인의 책임이 부정되어야 할 것으로 보고 있다. 한편, 그럼에도 불구하고 2020년 독일 연방헌법재판소가 인정한 죽음에 관한 자기결정권은 우리나라의 경우에도 중요하다고 판단되는데 입법론적 관점에서 해당 재판소의 가치판단을 적극적으로 고려하여야 할 것이다.

      • KCI등재

        연명치료중단에 있어서 의사결정과정의 구체적 쟁점

        이재경(Yi Jae Kyeong) 원광대학교 법학연구소 2013 의생명과학과 법 Vol.9 No.-

        Mittlerweile ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten als allge meines Grundrecht anerkannt; daher kann ein Patient dieses unter Beruf ung auf die ärztliche Aufklärungsplicht ausüben. Die akute Problematik bei Indikationsabbrüchen lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass dieNutzung des Selbstbestimmungsrechts in jedem Falle einen klaren Bewusstseinszustand voraussetzt, welcher jedoch nicht mehr gegeben ist, wenn der Patient z.B. ohne mächtig ist oder aber bereits im Komaliegt. In einem solchen Falle liegt auf Seiten des Patienten grundsätzlich eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vor. In der Rechtsprechung und herrscht ein Konsens darüber, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch in oben genannten Fällen zu respektieren ist. Sofern eine ausdrückliche Willensbekundung des Patiente n fehlt und auch nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ist es daher von besonderer Relevanz, die Äußerungen eines Patienten auch im Falle einer gegebenen Einwilligungsunfähigkeit ernst zu nehmen: In diesem Zusammenhang sei etwa die sogenannte Patientenverfügung erwähnt. Den noch bleibt die Frage nicht streitfrei, ob der in der Patientenverfügung fixierte Wille nun dem aktuellen Wille des Patienten entspricht, oder nicht; daher ist nach wie vor äußerst schwierig, festzustellen, dass der darin geäußerte Wille zum Zeitpunkt des Abbruches lebenserhaltender Maßnahmen maßgebend ist. Aus der Perspektive der Rechtssicherheit ist die Willensbestimmung aber auch bei einwilligungsunfähigen Patienten noch erforderlich. Für dierechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen vor allemhöhere und restriktivere Anforderungen gegeben sein, und auch deren Reich weite muss noch der gesellschaftlichen Übereinstimmung angeglichen werden. Sofern der noch kurz zuvor geäußerte Wille bzw. die Patientenverfügung nicht vorliegen, kann der wirksame mutmaßliche Patientenwille durch den Betreuer im Sinne des sog. Betreuungsrechts ermittelt werden. In einem solchen Falle können die Angehörigen eines Patienten jedoch weder völlig noch grundsätzlich aus dem Willensbestimmungsverlauf unter Berücksichtigung auf koreanischen familienspezifischen Kulturtendenz aus geschlossen werden. Gemäß dem teleologischen Aspekt des Betreuungsrechts können die Familienmitglieder hier nicht als ein selbstständiges Subjekt, sondern nur für die Aufsichtoder Besichtigung an die Willensauffas sungsgeschehen auftreten. Schließlich ist es bei der von Dritten ermittelten und festgelegten Ein willigung unvermeidlich, das Interesse des Dritten aufzugreifen; daher istes in theoretischer Hinsicht in der Folge nicht mehr möglich, dem wirkli chen Willen authentisch zu entsprechen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Kontrolle über die Willensbestimmung von Dritten, deren Gewährleistung letztlich eine Aufgabe von (Vormundschafts-) Gerichten darstellt.

      • KCI등재

        연명치료중단에 있어서 의사결정과정의 구체적 쟁점

        이재경 원광대학교 법학연구소 2013 의생명과학과 법 Vol.9 No.-

        Mittlerweile ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten als allge meines Grundrecht anerkannt; daher kann ein Patient dieses unter Beruf ung auf die ärztliche Aufklärungsplicht ausüben. Die akute Problematik b ei Indikationsabbrüchen lebenserhaltender Maßnahmen ergibt sich jedoch vor allem daraus, dass dieNutzung des Selbstbestimmungsrechts in jedem Falle einen klaren Bewusstseinszustand voraussetzt, welcher jedoch nich t mehr gegeben ist, wenn der Patient z.B. ohne mächtig ist oder aber b ereits im Komaliegt. In einem solchen Falle liegt auf Seiten des Patiente n grundsätzlich eine sogenannte Einwilligungsunfähigkeit vor. In der Rechtsprechung und herrscht ein Konsens darüber, dass das S elbstbestimmungsrecht des Patienten auch in oben genannten Fällen zu r espektieren ist. Sofern eine ausdrückliche Willensbekundung des Patiente n fehlt und auch nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ist es dah er von besonderer Relevanz, die Äußerungen eines Patienten auch im Fa lle einer gegebenen Einwilligungsunfähigkeit ernst zu nehmen: In diesem Zusammenhang sei etwa die sogenannte Patientenverfügung erwähnt. Den noch bleibt die Frage nicht streitfrei, ob der in der Patientenverfügung fi xierte Wille nun dem aktuellen Wille des Patienten entspricht, oder nicht; daher ist nach wie vor äußerst schwierig, festzustellen, dass der darin g eäußerte Wille zum Zeitpunkt des Abbruches lebenserhaltender Maßnahm en maßgebend ist . Aus der Perspektive der Rechtssicherheit ist die Willensbestimmung aber auch bei einwilligungsunfähigen Patienten noch erforderlich. Für die rechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung müssen vor allemhöh ere und restriktivere Anforderungen gegeben sein, und auch deren Reich weite muss noch der gesellschaftlichen Übereinstimmung angeglichen we rden. Sofern der noch kurz zuvor geäußerte Wille bzw. die Patientenverf ügung nicht vorliegen, kann der wirksame mutmaßliche Patientenwille du rch den Betreuer im Sinne des sog. Betreuungsrechts ermittelt werden. I n einem solchen Falle können die Angehörigen eines Patienten jedoch w eder völlig noch grundsätzlich aus dem Willensbestimmungsverlauf unter Berücksichtigung auf koreanischen familienspezifischen Kulturtendenz aus geschlossen werden. Gemäß dem teleologischen Aspekt des Betreuungsr echts können die Familienmitglieder hier nicht als ein selbstständiges Su bjekt, sondern nur für die Aufsichtoder Besichtigung an die Willensauffas sungsgeschehen auftreten. Schließlich ist es bei der von Dritten ermittelten und festgelegten Ein willigung unvermeidlich, das Interesse des Dritten aufzugreifen; daher ist es in theoretischer Hinsicht in der Folge nicht mehr möglich, dem wirkli chen Willen authentisch zu entsprechen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Kontrolle über die Willensbestimmung von Dritten, deren Gewährleist ung letztlich eine Aufgabe von (Vormundschafts-) Gerichten darstellt.

      • KCI등재

        스위스의 성년후견제도

        현소혜(HYUN SO HYE) 한국비교사법학회 2012 比較私法 Vol.19 No.2

        Das ZGB will das typengebundenheitliche Vormundschaftrecht zum neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1.1.2013. umsetzen. Das neue Erwachsenenschutzrecht unterscheidet zwischen die eigene Vorsorge und die behördlichen Massnahmen. Die eigene Vorsorge ist ein Vorsorgeauftrag, mit der die betroffene Person eine andere, für sie zu handeln, wenn sie selbst urteilsunfähig wird, beauftragt. Die behördliche Massnahme tritt auf, wenn es kein Vorsorgeauftrag gibt, und sie erforderlich zum Schutz des Persons mit dem Schwächezustand ist. Das neue Recht sieht vier Arten der Beistandschaft als die behördliche Massnahme, Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft. Das neue Erwachsenenschutzrecht unterstreicht insbesondere Personensorge. Erstens, die Begleitbeistandschaft bietet die umfassende Begleitungsbedienung für die schutzbedürftigen Personen im Rahmen des alltäglichen Lebens. Zweitens, die Patientenverfügung wird eingeführt, so daß das Selbstbestimmungsrecht über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus durchgesetzt werden kann. Drittens, die vertretungsberechtigte Person, d.h. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen soll nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person entscheiden, wenn die Patientenverfügung fehlt. Viertens, die betroffene Person darf gegen oder ohne ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwawhrlost ist, und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, aber mit den einigen Einschränkungen. Fünftens, das neue ZGB führt das Ersetzungssystem des Beistandschaftes ein, also kann die Person im Schwächezustand ohne Beistand auch durch den Ehegatte oder ide nahen Verwandten gescutzt werden. Das neue schweizerische Erwachsenenschutzrecht macht über die Reform des koreanischen Betreuungssrecht Andeutungen machen. Insbesondere sollen die Vorschriften über die persönlichen Pflege ergänzt werden, soll die Patientenverfügungen eingeführt werden, sollen die Artikel über die Einwilligung bei medizinischen Massnahmen und die fürsorgerische Unterbringung reformiert werden, und soll schließlich das Ersetzungssystem des Betreuungsrechts für die urteilsunfähige Personen ohne Betreuer erfindet werden. Sonst kann das neue koreanische Betreuungsrecht wegen groß Aufwand und die Konflikt mit den gegenwärtigen Vorschrift keinen Erfolg haben.

      • KCI등재

        장기기증에 관한 동의의 문제

        이재경(Yi, Jae-Kyeong) 원광대학교 법학연구소(의생명과학법센터) 2017 의생명과학과 법 Vol.17 No.-

        장기이식법은 장기기증의 방법으로 생체이식과 뇌사자 및 사망자의 장기이 식을 정하고 있다. 생체이식의 경우에는 16세 이상의 미성년자, 본인의 동의 및부모의 동의, 그리고 친족 간 이식이라는 제한이 있다. 미성년자가 장기적출에 동의하였더라도 부모가 그에 반대하면 장기적출을 할 수 없다. 물론 본인이 반대하는 경우에는 부모의 동의만으로 장기적출이 허용되지 않음은 당연하다. 문제는 미성년자와 본인의 의사가 일치하는 경우라고 하더라도 생활공동체에 있는 친족간에 생체장기를 이식하여야 하는 때에 본인의 동의를 진정한 의사로볼 수 있는가 하는 점이다. 가족 공동체를 책임지는 부모의 의사에 반하는 결정이 미성년자의 의사형성에 상당부분 기여할 수밖에 없기 때문이다. 이에 대한 보완적 조치가 요구된다. 뇌사 및 사망자의 장기적출에 관한 동의에 있어서는 현행 장기이식법과 같이 완화된 동의방식에 따르는 것이 타당하다. 그러나 본인이 장기적출에 동의한 경우에도 가족이 본인의 의사에 반하여 장기를 적출하지 못하도록 하는 것은 옳지 않다. Das koreanische Transplantationsgeetz geht zur Organspende sowohl von der Organspende des Lebenden als auch von der postmortalen Organspende aus. Die Organspende des Lebenden wird auf Minderjährigen im Alter über 16 Jahren, auf die Einwilligung des Spenders bzw. der Eltern in die Organentnahme, auf die angehörige Transplantation im TPG eingeschränkt. Trotz der Einwilligung des Minderjährigen ist die Organentnahme bei der Widerspruch der Eltern unzulässig, gleichfalls unzulässig nur bei einseitiger Zustimmung der Eltern. Die Zustimmungsproblematik bei der Organspende findet sich bei der Transplantation in die Angehörige, weil der minderjährige Willensentschluss der Organentnahme unter besonderer Beachtung auf die koreanische Familiekultur im Zweifel fällt. Bei der Zulässigkeit der postmortalen Organspende ist die Zustimmungslösung nun empfehlenswert nach dem TPG de lege lata. Die Unzulässigkeit der Organentnahme wegen des Widerspruchs der Eltern ist jedoch nicht zuzustimmen.

      • KCI등재

        공동주택 공동구역에서의 주거침입죄 - 대법원 2021.1.14. 선고 2017도21323 판결 -

        이정원,백윤진 영남대학교 법학연구소 2023 영남법학 Vol.- No.56

        In der Auslegung des Hausfriedensbruchs löst das logische System der "normalen Wohnrechtsperspektive" und "die Absicht des Wohnsitznehmers, das als ein realistisches Konzept verstanden wird" die meisten Schlüsselinhalte. Der Hausfriedensbruch in den Gemeinschaftsräumen des Wohnhochhauses wie z. B. Appartments kann auch durch ein Urteil über das Wohnrecht des gemeinsamen Wohnsitznehmers und dessen Einverständnis festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Tiefgarage des Wohnhochhauses wird das Einverständnis der Bewohnerschaften über das Verhalten des Angeklagten, der in die Tiefgarage des Wohnhochhauses eintritt, um das Fahrzeug einiger Bewohnerschaften, die mit dem Angeklagten einen Waschvertrag abgeschlossen haben, zu waschen, während der Laufzeit des Waschvertrages anerkannt, und deshalb in dieser Begrenzung wird der Hausfriedensbruch des Angeklagten verneint. Die Entscheidung der Wohnsitznehmervertretung des Wohnhochhauses und die Entscheidung des Gerichtes über das Verbot des Eintritts in die Tiefgarage des Angeklagten sind ausdrücklich untersagt. Die Mitbewohner sind verpflichtet, sich an die Beschlüsse des Repräsentantenrates zu halten, aber bei Verstößen gegen den internen Selbstverwaltungspakt sind nur bestimmte zivilrechtliche Sanktionen im zulässigen internen Selbstverwaltungspakt möglich. Auch im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit von Akzeptieren ist das gemeinsamen Hausrecht einiger Bewohnerschaften auf den Zugang von Außenstehenden zur gemeinsamen Tiefgarage selbstverständlich aus dem gegenständlichen gemeinsamen Hausrecht zu akzeptieren. Es ist nicht möglich, dass andere Bewohnerschaften durch die Eintrittseverbote in Gemeinschaftsräumen des Wohnhochhauses das Hausrecht für einige Bewohnerschaften ablehnen.

      • KCI등재

        부부공동입양에 관한 斷想

        지원림 성균관대학교 법학연구원 2009 성균관법학 Vol.21 No.3

        Vor der Änderung von 1990 lautet §874 Abs.1 koreanisches BGB(im folgenden: KBGB), dass ein Mann nur mit seiner Frau zusammen eine andere Person an Kindes Statt annehmen oder selbst angenommen werden kann. Aber nach dem jetzigen geltenden §874 KBGB kann jeder Verheiratete nur mit dem anderen Ehegatten zusammen einer andere Person an Kindes Statt annehmen(Abs.1) und zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich(Abs.2). Trotz der Überarbeitung des koreanischen Adoptionsrecht ist koreanische herrschende Meinung ungeändert. Durch die systematische Untersuchung versucht die vorliegende Arbeit die sachlich gerechte Interpretation der einschlägigen Vorschriften.

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