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김유성 교수 정년기념호 : 논문 ; 유럽, 특히 독일에서 성별의 변경
라이너프랑크 ( Rainer Frank ),김재형(역) ( Jae Hyung Kim ) 서울대학교 법학연구소 2006 서울대학교 法學 Vol.47 No.1
Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte hat sich in der Entscheidung Goodwin v. United Kingdom vom 11. 7. 2002 einstimmig fur die Anerkennung von Geschlechtsanderungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass heute in Europa alle Staaten verpflichtet sind, die Anderung der rechtlichen Geschlechtszugehorigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zu ermoglichen In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht erstmals im Jahre 1978 die Zulassigkeit der Geschlechtsanderung aus der Menschenwurde(Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz) und aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Personlichkeit(Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) abgeleitet. Am 10. 9. 1980 wurde dann das Transsexuellengesetz verabschiedet. Voraussetzung der Geschlechtsanderung ist in Deutschland, dass der Antragsteller aus medizinischer Sicht zum Kreis der Transsexuellen zu rechnen ist und sich einem die außeren Geschlechtsmerkmale verandernden operativen Eingriff unterzogen hat. Der Antragsteller muss außerdem unverheiratet und dauernd fortpflanzungsunfahig sein. Im Falle einer Geschlechtsanderung gilt das Offenbarungsverbot. Dritten darf uber die Geschlechtsanderung keine Auskunft gegeben werden. Dritte haben auch kein Recht, in Register Einsicht zu nehmen, aus denen sich die Geschlechtsanderung ergibt.