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      • Erfullung der Geldschuld per Uberweisung und Lastschrifteinzug unter besonderer Berucksichtigung des Valutaverhaltnisses und der Rechtstechnik

        정대익 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn 2002 해외박사

        RANK : 233999

        1. Teil Zwischen den Parteien (Glaubiger und Schuldner) muß eine Uberweisungsabrede zur Uberweisung, eine Lastschriftabrede zum Lastschrifteinzug vorliegen¹. Uberdies setzt die bargeldlose Zahlung per Uberweisung und Lastschrifteinzug einen Girovertrag zwischen Schuldner und dessen Bank sowie zwischen Glaubiger und dessen Bank voraus (vgl.§676f). Aufgrund des Girovertrags verpflichtet sich die Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr ihres Kunden sachgemaß und sorgfaltig wahrend der gesamten Vertragsdauer zu erledigen; der Girovertrag wird durch einen Uberweisungsauftrag und einen Inkassoauftrag der Hohe und dem Zeitpunkt nach konkretisiert². Zum Lastschrifteinzug stehen das Abbuchungsauftragsverfahren und das Einzugsermachtigungsverfahren zur Verfugung. Der Abbuchungsauftrag ist wie der Uberweisungsauftrag als einseitige Weisung, die von dem Schuldner gegenuber der Zahlstelle (Schuldnerbank) erklart wird³. Beim Einzugsermachtigungsverfahren belastet die Zahlstelle das Konto des Schuldners aufgrund der von der Glaubigerbank (erster Inkassostelle) bzw. der letzten Zwischenbank im Rahmen des bestehenden Giroverhaltnisses erteilten Weisung und damit zunachst unberechtigt. Zur Wirksamkeit der Belastungsbuchung ist eine Genehmigung des Schuldners im Sinne des §684 Satz 2 erforderlich. Der Schuldner hat daher selbstverstandlich einen Anspruch auf Berichtigung der zu Unrecht erfolgten Belastungsbuchung (Widerspruch)⁴. Fur den Widerspruch kommt es grundsatzlich nicht darauf an, ob der Schuldner gegenuber dem Glaubiger zum Widerspruch berechtigt ist. Aber der Widerspruch ist dann unwirksam und unbeachtlich, wean ein evidenter und liquid beweisbarer Mißbrauch des Widerspruchsrechts zu Lasten des Glaubigers oder der Glaubigerbank (erster Inkassostelle) vorliegt (z. B. erkennbare Verlagerung des Risikos der Glaubigerinsolvenz auf die Glaubigerbank)^5. Der Schuldner darf im Valutaverhaltnis nur dann der Belastungsbuchung widersprechen, wean ein anerkennenswerter Grund dafur vorliegt (z.B. unberechtigter Lastschrifteinzug oder Vorhundensein der Gegenrechte wie Leistungsverweigerungs-, Zuruckbehaltungs- oder Anfechtungsrecht). Der Widerspruch ist nicht fristgebunden. Ob im Valutaverhaltnis die Belastung berechtigt ist oder nicht, spielt keine Rolle fur die Widerspruchsfrist^6. Unter Geltung des Uberweisungsgesetzes ist nicht der Girovertrag, sondern der Uberweisungsvertrag unmittelbare Rechtsgrundlage der Uberweisung (§§676f, 676g). Der Uberweisungsvertrag verpflichtet das uberweisende Kreditinstitut zur Gutschrift auf dem Konto des Empfangers bei einer Haus- und Filialuberweisung oder dem Konto (Eingangskonto) der Empfangerbank bei einer mehrgliedrigen Uberweisung (676a Abs. 1)^7. Der Girovertrag begrundet keine Pflicht der Bank, einen Uberweisungsvertrag mit dem Kunden abzuschließen. Es besteht aber eine vertragliche Nebenpflicht der Bank, die Ablehnung des Uberweisungsvertrags unverzuglich dem Kunden anzuzeigen (§§663, 675). Ist die Bank dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachgegangen, ist sie zum Ersatz der Schaden verpflichtet, die dadurch entstanden sind, daß der Kunde im Vertrauen auf die unverzugliche Ausfuhrung darauf verzichtet hat, anderweitig zu zahlen. In den meisten Fallen fuhrt bereits bloßes Schweigen auf einen vorliegenden Uberweisungsauftrag gemaß §362 HGB zur Vertragsannahme^8. Zwischen den beteiligten Kreditinstituten entstehen Zahlungsvertrage. Der Zahlungsvertrag ist ein Vertrag, mit welchem Uberweisungen unter Einschaltung anderer Kreditinstitute ausgefuhrt werden konnen, wenn keine direkte Kontoverbindung zwischen Uberweisungsbank und Empfangerbank besteht. Vor dem Uberweisungsgesetz sind dagegen Girovertrage und Interbankenabkommen (Abkommen zum Uberweisungsverkehr) fur Rechtsverhaltnisse zwischen Banken maßgeblich. Aufgrund des Zahlungsvertrags entsteht die Hauptpflicht eines Zwischenkreditinstituts nur darin, den Uberweisungsbetrag (§676a) sowie die fur die Durchfuhrung der Uberweisung erforderlichen Daten (§§676a Abs. 1, Satz 1, 676f Satz 2) an ein weiteres Kreditinstitut weiterzuleiten^9. Die erstbeauftragte Bank ist keine Erfullungsgehilfin des Uberweisenden (Schuldners) im Verhaltnis zu dem Glaubiger. Die Leistungspflicht des Uberweisenden erschopft sich in der Veranlassung der Uberweisung. Die zur Uberweisung eingeschalteten Zwischenbanken sind Erfullungsgehilfen der erstbeauftragten Bank, nicht des Auftraggebers (des Uberweisenden). Die Verpflichtung der erstbeauftragten Bank (Uberweisungsbank) hat zum Inhalt, eine Verantwortung fur die Ubermittlung des Uberweisungsauftrags und der Deckung an die Empfangerbank, also die Gutschrift auf dem Konto der Empfangerbank, zu ubernehmen^10. Nr. 3 Abs. 2 AGB-Banken, die den Pflichtenumfang der erstbeauftragten Bank von vornherein auf die Weiterleitung des Uberweisungsauftrags beschrankt, ist wegen Verstoßes gegen §11 Nr. 7 i.V.m. §7 sowie §9 Abs. 2 AGBG unwirksam. Nr. 19 Abs. 2 AGB-Sparkassen, die eine allgemeine Substitutionsbefugnis der Bank erlaubt, ist wegen Verstoßes gegen §11 Nr. 7 i.V.m. §7, §11 Nr. 13 AGBG sowie §9 Abs. 2 AGBG unwirksam; die eingeschalteten Zwischenbanken sind keine Substituten der erstbeauftragten Bank^11. Nach dem Uberweisungsgesetzes ist die erstbeauftragte Bank aufgrund eines Uberweisungsvertrags zur Gutschrift auf dem Konto des Begunstigten (Empfangers, Glaubigers) bzw. auf dem Konto der Empfangerbank verpflichtet ist (676a Abs. 1). Die erstbeauftragte Bank hat darnit Verschulden aller zur Ausfuhrung der Uberweisung eingeschalteten Banken - mit Ausnahme der Empfangerbank - als ibrer Erfullungsgehilfen wie eigenes zu vertreten (§676c Abs. 1 Satz 2)^12. Die Empfangerbank ist als Zahlstelle des Glaubigers dessen Erfullungsgehilfin^13. Im Lastschrifteinzugsverfahren ist die Zahlstelle (Schuldnerbank) als Erfullungsgehilfin des Schuldners anzusehen; dagegen ist die erste Inkassostelle (Glaubigerbank) Erfullungsgehilfin des Glaubigers. Im Verhaltnis zum Lastschriftglaubiger sind alle von seiner Bank (der ersten Inkassostelle) eingeschalteten Zwischenbanken im Inkassoweg Erfullungsgehilfen der ersten Inkassostelle^14. 2. Teil Geldschulden im BGB sind im Zweifel als qualifizierte Schickschulden auszulegen (§§270, 269). Der Gesetzgeber des BGB hat es nicht beabsichtigt, den Schuldner uber die Kosten- und Gefahrtragung hinaus durch Verlegung des Leistungsorts an den Wohnsitz des Glaubigers zu belasten. §270 Abs. 1 betrifft nur die dem Schuldner auferlegte Kosten- und Risikotragung, nicht aber den Leistungsort. Leistungsort der Geldschuld ist im Zweifel nach §270 Abs. 4 i.V.m. §269 der Wohnsitz des Schuldners^15. Rein theoretisch ist das Prinzip der qualifizierten Schickschuld dem der Bringschuld zwar uberlegen, aber das Bringschuldprinzip setzt sich in den moisten Rechtsordnungen und in den internationalen Vereinheitlichungstendenzen durch^16. Das Prinzip der qualifizierten Schickschuld des §270 ist dispositiv. Bei der Uberweisungsabrede bleiben Geldschulden weiter qualifizierte Schickschulden; auf sie ist daher §270 analog anwendbar^l7. Aufgrund der Lastschriftabrede werden Geldschulden Holschulden. Die formularmaßige Lastschriftklausel in Variante des Abbuchungsauftrags halt der Inhaltskontrolle des AGBG wegen Verstoßes gegen §9 Abs. 1 AGBG nicht stand, dagegen genugt die Einzugsermachtigungsklausel den Anforderungen des AGBG^18. Der Gutschriftempfanger (Glaubiger) ist befugt, eine aufgedrangte Gutschrift zuruckzuweisen; er ist dazu befugt, unabhangig davon, ob im Valutaverhaltnis eine Verbindlichkeit besteht (vereinbarungswidrige Uberweisungen) oder nicht (rechtsgrundlose Uberweisungen). Im zweiten Fall greift es stets ein, im ersten Fall ist es Voraussetzung, daß besondere Umstande vorliegen, welche die uneingeschrankte Verfugungsmacht des Empfangers uber den uberwiesenen Betrag verhindern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Konto des Empfangers vor der Gutschrift debitorisch oder von einem Glaubiger gepfandet worden ist^19. Zur Zuruckweisung spielt es auch keine Rolle, ob das Konto des Empfangers kreditorisch oder debitorisch ist. Ausschlaggebend ist nur, ob besonders gelagerte Umstande freie Verfugbarkeit des Empfangers uber das uberwiesene Geld verhindern. Das Zuruckweisungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn eine der Parteien im Vertrauen auf die erfolgte Gutschrift disponiert hat^20. Die Rechtsgrundlage der Zuruckweisung ist in der erganzenden Auslegung des Girovertrags zu finden^21. Der Schuldner hat bei der Uberweisung dann rechtzeitig geleistet, wenn er einen Uberweisungsauftrag mit ausreichender Deckung oder Kreditzusage an seine Bank so fruh erteilt hat, daß der Auftrag bis zum Falligkeitszeitpunkt von seiner Bank durchgefuhrt werden kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Uberweisungsauftrag noch innerhalb der Frist bei der Empfangerbank eingeht, oder daß der uberwiesene Betrag dem Glaubiger auf dessen Konto gutgeschrieben wird^22. Unter Geltung des UG leistet der Schuldner dann rechtzeitig, wean er einen Uberweisungsvertrag mit seiner Bank bis zum Falligkeitszeitpunkt der Forderung abgeschlossen hat, vorausgesetzt, daß auf seinem Konto ausreichende Kontodeckung oder Kreditzusage vorhanden ist^23. Kommt der Glaubiger der Aufforderung des Schuldners nicht nach, ein Konto zu benennen, obwohl eine Zahlung per Uberweisung vereinbart ist, dann kommt er in Annahmeverzug^24. Beim Lastschrifteinzug hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan und damit die Leistungshundlung rechtzeitig vorgenommen, wenn der Lastschriftbetrag bei Falligkeit von seinem Konto abgebucht werden kann, also auf seinem Konto ausreichende Deckung oder Kreditzusage vorhanden ist^25. Ist der Lastschrifteinzug kalendenmaßig bestimmt, und kommt der Glaubiger der Einzugshandlung nicht nach, gerat er mit dem Eintritt der kalendermaßig bestimmten Zeit ohne weitere Handlung des Schuldners nach §296 Satz 1 in Annahmeverzug. Ist fur die Lastschriftvorlegung kein Termin vereinbart, lost erst das wortliche Angebot nach §295 Satz 1 oder die Aufforderung nach §295 Satz 2, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen, den Annahrneverzug aus^26. Der Glaubiger kann den Annahmeverzug nur damit beenden, daß er die versaumte Mitwirkungshundlung, also die Lastschriftvorlegung, nachtraglich vornimmt. Der Glaubiger ist nicht berechtigt, mit der Zahlungsaufforderung außerhalb des Lastschriftverfahrens sich einseitig von der Lastschriftabrde zu losen und damit die Geldschuld wieder von einer Holschuld in eine Schickschuld umzuwandeln^27. Bei Nichteinlosung der Lastschrift, einem unberechtigten Widerspruch des Schuldners und einer von vornherein aussichtslosen Lastschriftvorlage wandelt sich die Geldschuld von einer Holschuld wieder in den gesetzlichen Regelfall einer qualifizierten Schickschuld nach §270 um^28. Die Erfullung im Valutaverhaltnis tritt bei Uberweisung erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Glaubigers, aber nicht bereits mit dem Anspruch auf Gutschrift ein. In dem Moment der Gutschrift erwirbt der Glaubiger eine wirtschaftlich und rechtlich vergleichbare Verfugungsmoglichkeit uber das Geld wie bei der Barzahlung. Eine Annahme oder Kenntnis der Gutschrift durch den Glaubiger ist nicht erforderlich. Nach dem Inkrafttreten des UG andert sich nichts daran^29. Bei manueller Buchung entsteht die Gutschrift im Augenblick der Buchung. Bei elektronischer Datenverarbeitung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Uberweisungsempfanger zur Verfugung gestellt werden. Sobald die Daten der Gutschrift zum Zweck der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille der Bank erkennbar^30. Bei Lastschrifteinzug tritt die Erfullung im Valutaverhaltnis mit der Einlosung der Lastschrift, also mit der Belastungsbuchung und deren Nicht-Stornierung bis zum zweiten Bankarbeitstag nach Nr. 9 Abs. 2 AGB-Banken ein. Dabei ist die Erfullung im Abbuchungsauftragsverfahren endgultig, aber im Einzugsermachtigungsverfahren durch die Widerspruchsmoglichkeit auflosend bedingt^31. Der Uberweisende wird trotz rechtzeitiger Vornahme der Leistungshundlung von seiner Schuld nicht befreit, soweit dem Glaubiger eine rechtsverbindliche Gutschrift auf seinem Girokonto nicht erteilt wird (Verlustgefahr). Zur Verlustgefahr gehoren das Insolvenzrisiko einer der beteiligten Banken mit Ausnahme der Glaubigerbank, das Risiko des Abhandenkommens der Uberweisungsformulare, das Risiko der Wahrungsreform und des Betriebsschlusses einer beteiligten Bank durch Anordnung des Bundesaufsichtsamtes fur das Kreditwesen. Beim Annahmeverzug geht die Verlustgefahr in analoger Anwendung des §300 Abs. 2 auf den Glaubiger uber^32. Bei Uberweisung geht die Verzogerungsgefahr zu Lasten des Glaubigers, soweit der Schuldner die Leistung rechtzeitig bewirkt (analoge Anwendung des §270 Abs. 1). Darunter fallt das Risiko der Geldentwertung sowie der Wechselkursanderung wahrend des Uberweisungsvorgangs^33. Durch die Lastschriftabrede wandelt sich die Geldschuld von einer qualifizierten Schickschuld in eine Holschuld um. Bei Holschuld tragt der Glaubiger die Verlust- wie die Verzogerungsgefahr. Danach tragt der Glaubiger trotz der rechtzeitigen Lastschriftvorlage das Risiko der Insolvenz seiner eigenen Bank und eingeschalteter Zwischenbanken, aber nicht das Insolvenzrisiko der Zahlstelle (Schuldnerbank), das der Schuldner zu tragen hat. Die Verlustgefahr tragt der Glaubiger ab dem Zeitpunkt der Lastschrifteinlosung der Zahistelle (Schuldnerbank); unter dem Zeitpunkt der Lastschrifteinlosung ist der Moment zu verstehen, in dem die Transaktion der Zahlstelle abgeschlossen worden ist, namlich die nachst eingeschaltete Zwischenbank von der Zahlstelle die Deckung erhalten hat^34. Der Schuldner hat beim Lastschrifteinzug lediglich dafur Sorge zu tragen, daß die Einlosung der Lastschrift bei Falligkeit erfolgt. Kommt der Lastschriftschuldner mit ausreichender Deckung oder Kreditzusage dieser Pflicht nach, geht das Verzogerungsrisiko zu Lasten des Lastschriftglaubigers. Der Glaubiger tragt dabei das Verzogerungsrisiko ab dem Zeitpunkt der Lastschrifteinlosung^35. Zahlung per Uberweisung und Lastschrifteinzug ist nicht Leistung an Erfullungs statt, sondem Erfullung. Das Einverstandnis des Glaubigers mit der Zahlung per Uberweisung und Lastschrifteinzug bedeutet fur den Schuldner, daß er mit der Gutschrift auf dem Glaubigerkonto die vereinbarte Leistung abbringt^36. 3. Teil Anspruch des Kontoinhabers (Empfangers) auf Herausgabe dessen, was die Empfangerbank durch die Geschaftsbesorgung erlangt hat (§§667, 675), ist per Gutschrift auf seinem Konto zu erfullen^37. Die Gutschrift ist ein abstraktes, wegen §350 HGB formlos mogliches Schuldversprechen oder -anerkenntnis (§§780 oder 781) der Empfangerbank zugunsten des Zahlungsempfangers; ihm wird damit ein selbstandiger, einwendungsfreier Anspruch wie beim Erhalt des Bargeldes verschafft^38. Das abstrakte Schuldversprechen kommt bereits bei Abschluß des Girovertrags global zustande. Mit der jeweiligen Gutschrift gibt die Bank eine Gestaltungserklarung ab; mit der Gestaltungserklarung konkretisiert die Bank das nur global vereinbarte, abstrakte Schuldversprechen nach der Hohe und dem Zeitpunkt. Dabei ist der Zugang der Gestaltungserklarung an den Gutschriftempfanger nach §151 verzichtet^39. Beim Lastschrifteinzug erfolgt die Gutschrift in der Regel "unter dem Vorbehalt des Eingangs"; der Anspruch des Zahlungsempfangers aus der Gutschrift hangt von der aufschiebenden Bedingung (§158 Abs. 1) ab, daß die Lastschriften von der Zahlstelle (Schuldnerbank) eingelost werden. Im Einzugsermachtigungsverfahren steht die mit Einlosung der Lastschrift vorbehaltlose Gutschrift aber noch unter der auflosenden Bedingung des Widerspruchs des Schuldners, wahrend die Gutschrift mit der Lastschrifteinlosung im Abbuchungsauftragsverfahren endgultig wird^40. Das Fehlen der kausalen Forderung macht die Abrede uber die Abgabe des abstrakten Schuldversprechens (Versprechensabrede) nach §139 oder nach den Regeln uber die Geschaftsgrundlage hinfallig. Beim Fehlen der kausalen Forderung (Herausgabeanspruch nach §§675, 667) verpflichtet sich die Bank also wegen Wegfalls der Versprechensabrede nicht dazu, ein abstraktes Schuldversprechen in Form von Gutschrift abzugeben^41. Die beauftragte Bank belastet in der Regel das Konto des Auftraggebers (Uberweisenden), bevor der uberwiesene Betrag dem Empfanger gutgeschrieben worden ist. Der mit der Uberweisung beauftragten Bank steht ein Anspruch auf Vorschuß- bzw. Aufwendungsersatz gemaß §§675, 669 670 oder 670a (nach dem Inkrafttreten des UG) zu^42. Der Aufwendungsersatzanspruch der erstbeauftragten Bank wird mit der Gutschrift auf dem Empfangerkonto (bei einer Haus- oder Filialuberweisung) bzw. mit der Gutschrift auf dem Konto der Empfangerbank (bei einer mehrgliedrigen Uberweisung) endgultig^43. Die Belastungsbuchung als Ausfluß des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist ein bloßer Realakt mit rein deklaratorischer Natur^44. Bei einer fehlgeschlagenen Uberweisung (bei Unterbleiben eines Uberweisungsauftrags oder einer weisungswidrigen Uberweisung) ist die Belastungsbuchung ruckgangig zu machen. Die Bank hat den in Anspruch genommene Uberweisungsbetrag nicht zur Durchfuhrung des Uberweisungsauftrags benotigt; sie muß ihn gemaß §§675, 667 Fall 1 in der Form der Ruckbuchung wieder herausgeben, unabhangig davon, ob sie es zu vertreten hat^45. Bei einer mehrgliedrigen Uberweisung ist die Ruckabwicklung zunachst zwischen dem Uberweisenden und seiner Bank, danach zwischen den beteiligten Banken stattzufinden. Denn der Pflichtenumfang der erstbeauftragten Bank erschopft sich nicht in der Weiterleitung des Uberweisungsauftrags, sondern erstreckt sich auf Gutschrift auf dem Konto des Empfangers bzw. auf dem Konto der Empfangerbank. Dabei darf sich die erstbeauftragte Bank ihrer Pflicht nicht so entledigen, daß sie ihren Anspruch gegen die Zwischenbank bzw. die Empfangerbank dem Auftraggeber (Uberweisenden) abtritt^46. Mit der Stornierungsbuchung rechnet die Bank mit ihrem Ruckzahlungsanspruch gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus der fehlerhaften Gutschrift auf. Dabei sind beide Anspruche sowohl wegen ihrer Unregelmaßigkeit als auch wegen des Zwecks der Stornierung (schnelle Korrektur der fehlerhaften Gutschrift) nicht kontokorrentgebunden^47. Das Stornorecht erstreckt sich sowohl auf die klassischen Irrtumsfalle, also Doppeluberweisung, Zuvieluberweisung und Uberweisung an den falschen Empfanger, als auch auf andere fehlerhafte Gutschriften wegen eines anfanglich sowie nachtraglich fehlenden Uberweisungsauftrags. Zur Stornierung spielt es keine Rolle, ob es an einem der Gutschrift entsprechenden Uberweisungsauftrag (Uberweisungsvertrag unter Geltung des Uberweisungsgesetzes) von Anfang an fehlt oder ein Uberweisungsauftrag (Uberweisungsvertrag) nachtraglich unwirksam geworden ist. Fur die Stornierbarkeit ist lediglich ausschlaggebend, ob diese fehlenden Uberweisungsauftrage (Uberweisungsvertrage) einen Ruckzahlungsanspruch (in der Regel einen Bereicherungsanspruch) der gutschreibenden Bank begrunden^48. Zum Fehlen des Uberweisungsauftrags von Anfang an zahlen ein gefalschter oder verfalschter Uberweisungsauftrag, ein Uberweisungsauftrag eines Geschaftsunfahigen bzw. eines beschrankt Geschaftsfahigen sowie eines vollmachtlosen Vertreters. Ein angefochtener Uberweisungsauftrag, eine nach der Erteilung des Uberweisungsauftrags eroffnete Insolvenz des Uberweisenden (Auftraggebers) und ein widerrufener Uberweisungsauftrag stellen sich als nachtraglich fehlenden Uberweisungsauftrag dar^49. Bei fehlenden Uberweisungsauftragen hat der Auftraggeber (Uberweisende) keine Zweck- und Tilgungsbestimmung gesetzt. Daher ist die darauf beruhende fehlerhafte Gutschrift als Leistung dem Auftraggeber nicht zuzurechnen. Der Empfanger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der Bank bereichert (§812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall). Dann muß sich die Bank im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar mit dem Gutschriftempfanger auseinandersetzen^50. Die Stornierung im Debet oder ins Debet ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Anerkennung der Stornierung im oder ins Debet bedarf es keiner Kreditvertragsfiktion. Bei Verfugung des Kunden uber eine fehlerhafte Gutschrift nimmt die Bank keine Erfullungshandlung bezuglich ihrer Verpflichtung aus der Gutschrift vor, sondern fuhrt sie eine Weisung des Kunden im Rahmen des Girovertrages aus; per Stornierung (Belastungsbuchung) macht sie ihren Aufwendungsersatzanspruch nach §§675, 670 geltend, auf den die Bank keine Kreditzinsen nach §607 berechnen darf^51. Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken schneidet den Entreicherungseinwund des §818 Abs. 3 nicht endgultig ab und damit stellt keine unangemessene Benachteiligung des Gutschriftempfangers im Sinne des §9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG dar. Die mit Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken verbundene Umkehrung der Klagerrolle bedeutet keine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Gutschriftempfangers. Nr. 8 Abs. 1 AGB-Sparkassen, die den Widerruf des Uberweisungsauftrags als Stornierungsfall regelt, verstoßt ebenfalls nicht gegen §9 AGBG; eine fehlerhafte Gutschrift wegen Widerrufs des Uberweisungsauftrags erweist sich als stomierungsfahig^52. Ferner stellt Nr. 8 Abs. 2 AGB-Banken und AGB-Sparkassen keine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach §9 Abs. 1 AGBG dar: Dem Kunden steht es frei, Einwendungen gegen Berichtigungs- oder Korrekturbuchung zu erheben. Einwendungen sind in jedem Fall zu berucksichtigen, nicht nur darn, wenn sie sich als begrundet erweisen. Es liegt in Nr. 8 Abs. 2 AGB-Banken und AGB-Sparkassen auch kein Verstoß gegen die Grundgedanken des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach §781 vor; die novierende Wirkung des Saldoanerkenntnisses wird durch die Berichtigungs- oder Korrekturbuchung nicht durchgebrochen^53. Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken halt der Inhaltskontrolle nach §9 Abs. 1 AGBG nicht stand, weil der Tag der fehlerhaften Gutschrift fur die Zinsberechnung maßgeblich ist. Fur die Zinsberechnung ist der Tag der Verfugung uber das Guthaben maßgeblich^54. Abgesehen von der zeitlichen Grenze bis zum nachsten Rechnungsabschluß ist das Stornorecht nicht fristgebunden. Diese zeitliche Begrenzung besagt nicht, daß die Bank jegliche Ruckforderungsrechte gegen den Empfanger verliert^55. Die Stornierung im Lastschriftverfahren ist nichts anderes als die im Uberweisungsverkehr. Im Abbuchungsauftragsverfahren greift das Stornorecht beim Fehlen eines wirksamen Abbuchungsauftrags, also Falschung (Verfalschung) des Abbuchungsauftrags, Doppel- sowie Zuvielausfuhrung der Lastschrift, Ausfuhrung der Lastschrift an einen falschen Empfanger und bei versehentlicher Ausfuhrung des widerrufenen bzw. angefochtenen Abbuchungsauftrags, wenn die Zahlstelle gleichzeitig als Inkassostelle eine Gutschrift auf dem Konto des Empfangers erteilt hat^56. Im Einzugsermachtigungsverfahren kommt das Stornorecht dann zum Zuge, wens die Inkassostelle ohne einen entsprechenden Auftrag dem Konto des Empfangers vorbehaltlos gutschreibt. Es ist dann der Fall, wenn die Lastschrift gefalscht bzw. verfalscht worden ist; die Lastschrift doppel, zuviel oder falsch an einen anderen Empfanger ausgefuhrt worden ist; der Inkassoauftrag oder die Einzugsermachtigung trotz Widerrufs oder Anfechtung ausgefuhrt worden ist; der Inkassoauftrag oder die Einzugsermachtigung von einem Geschaftsunfahigen oder einem vollmachtlosen Vertreter erteilt worden ist^57.

      • Deutsche Einheit und die Wiedervereinigung Koreas : eine vergleichende Untersuchung uber die Einigungspolitik geteilter Lander

        양현모 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat zu Bonn 1994 해외박사

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        심정처분 지역에서 Cr(VI)의 거동에 영향을 끼치는 몇몇 parameter를 조사하였다. 온도, pH, 무기염류의 농도, 폐수와 함께 주입되는 유기화학 물질등이 Cr(VI)의 흡착 과 환원작용에 고려되었으며, 함수율, bulk density와 온도 등이 porous media내에서 의 확산작용에 끼치는 영향을 조사하였다. 흡착과 환원작용 연구에서는 Na-Montmoril lonite, Illite, Kaolinite, 실제 Louisiana에 있는 심정지역의 Sand와 Shale을 사용 하였다. 확산작용 연구에는 방사성 추적자(���r)를 심정지역 Sand와 Shale에 적용하 였다. 한편 앞서의 실험에서 나타난 여러 물리. 화학작용의 효과를 governing equation 에 적용하여 Cr(VI)의 거동을 모사하였다. 실험과 모사의 결과는 온도와 pH가 환원과 흡착에 큰 영향을 미쳤으며 무기염류의 농도와는 무관하였다. 확산은 온도, 함수율, b ulk density에 의해 큰 영향을 받았다. Cr(VI)이동의 모사는 지하수를 오염시킬 위험 이 있는 Cr(VI) 산업폐수를 안전하게 가두어 둘 수 있는 것으로 나타났다. 가장 불리 한 조건에서 500년을 계속 주입하여도, Cr(VI)는 수직으로 단지 몇미터, 수평으로는 100m이내로만 이동하였다. 좀더 높은 온도와 낮은 pH는 Cr(VI) 산업폐수의 이동을 더 욱 감소시키는 것으로 판명되었다. 이같은 결과들은 심정처분 방식이 pH, 온도, 유기 화학물질에 의한 흡착과 환원작용 등의 희석 효과와 이동의 지연효과 등으로 Cr(VI) 산업폐수를 처분하기에 좋은 방식임을 보여 주고 있다.

      • Kooperatives Verwaltungshandeln durch Absprachen und Vertrage beim Vollzug des Immissionsschutzrechts

        송동수 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn 1998 해외박사

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        현대국가에서 환경보호는 피할 수 없는 시대적 운명적 과제이다. 이러한 환경보호 문제를 좀 더 효율적으로 해결하기 위해 현대국가는 다각적인 법적 장치를 모색하는데 그 대표적인 시도가 협혁적 행정작용이다. 전통적으로 행정법이론은 Otto Mayer가 주창한대로 상하복종관계를 바탕으로 한 일반적 고권적 행정작용인 행정행위이론에 그 주축을 이루고 있었다. 그러나 현대국가가 다양화되고 복잡해지면서, 특히 환경법에 있어서 행정청의 결정의 전제가 되는 사안자체가 전문기술적으로 복잡해지면서 행정행위의 집행효력에 의문이 제기되었다. 실제로 행정청의 행정행위 결정에 대해 행정심판과 행정소송이 광범위하게 보장되고, 법원의 최종판결이 날 때까지 행정행위의 효력이 정지되는 전통적 행정행위이론은 환경문제 해결에 큰 딜레마를 가져다 준다. 왜냐하면 소송의 승패에 관계없이 행정행위의 정지효력기간 동안 환경오염물질은 계속 방출되고 환경상태는 계속 악화되기 때문이다. 또한 영업세를 주 재원으로 하고 있는 지방자치단체의 입장에서도 환경오염물질의 방출에 대한 엄격한 법집행을 실업자 증가와 관련해 망설이는 것도 현실적으로 무시할 수 없는 입장인 것이다. 이러한 맥락에서 행정행위의 보완책으로 일방적이 아닌 협력적인 행정작용의 필요성이 제기되었다. 여기서 협력이라는 개념은 협력의 원칙에 그 근원을 두고 있다. 즉, "환경보흐는 국가의 일방적인 과제가 아니고 경제와 사회구성원의 총체적 참여와 협력 속에 이루어져야 한다"는 협력의 원칙에 그 뿌리를 두고 있다. 협력적 행정작용이라는 개념의 범위를 구체적으로 어디까지 보아야 하는지에 관해 학설은 일치하고 있지 않다. 1981년 처음으로 문제제기를 한 Bohne교수는 협력적 행정작용을 비정형적 행정작용과 동일하게 보고 있는데, 여기서 비정형적 행정작용이란 행정집행의 절차와 결정에 있어서의 법적 효력이 아닌 사실적 효력만을 갖는 총체적 작용을 말한다. 예컨대, 수십억의 돈이 소요되는 화학공장의 설립허가와 관련해 행정절차의 개시 이전에, 즉 허가신청을 하기 전에 이미 행정청과 구체적인 허가조건 및 그 허가여부 등을 사전합의 한다든지, 오염물질을 방출하여 개선명령이나 영업정치를 받아야 할 경우 그 대신 상으조치를 구두적으로 합의하는 등이다. 학자들에 따라서는 비정형적 행정작용에 경고, 권장 등의 국가의 일방적 정보행위를 포함시키는 경우도 있다. 다른 한편, 어떤 학자들은 협력적 행정작용의 범위를 넓혀 비정형적 행정작용과 행정계약까지 포함시키기도 한다. 협력적 행정작용의 개념의 주 구성원인 양자적 합의도출이라는 측면을 고려할 때, 전통적인 정형적 행정작용인 행정계약 역시 협력적 행정작용으로 포함시키는 것이 타당하다고 생각된다. 합의도출이 이루어 지지 않은 계약이란 그 개념상 있을 수 없기 때문이다. 협력적 행정작용의 문제점으로는 우선 헌법상의 법치주의 원칙의 제한가능성과 합의의 불이행시 제기되는 강제조치의 가능성여부가 제기된다. 우선 절차적인 측면으로 보았을 때, 법치주의 원칙의 열매인 행정절차의 여러 원칙, 즉 행정의 투명성, 공정성 그리고 각 개인의 기본권보호 등의 원칙이 행정절차가 시작되기 전에 이미 사전합의 되는 것으로 인해 큰 제한을 받게 된다. 더우기 그러한 사전합의 그 자체는 법률효력이 아닌 사실적 효력만 있기 대문에 사후 행정소송의 대상이 되지 않아 제3자 보호에 큰 영향을 미치게 된다. 따라서 능률성의 측면에서 커다란 장점이 있는 사전합의 그 자체를 부정할 수 없지만, 보완책으로 행정철차관계를 확대해석하여 행정청의 재량으로 피해가능성이 있는 제3자를 사전합의에 참여시켜야 할 것이다. 합의의 불이행시 야기되는 강제성 문제는 최소한 서면작성을 행정청의 필수의무로 하고 가능한 한 합의를 행정계약으로 체결함으로써 어느 정도 보완될 수 있을 것이다. 하지만 간과해서는 안되는 것은 이 모든 논의는 근본적으로 행정의 법적합성의 원칙, 즉 법률유보와 법률우의의 원칙이 정착된 다음 그로 인한 행정집행이 효율성과 유연성과 관련하여 제기된 문제로, 그 여건이 아직 성숙되지 않은 상황에서는 무불변한 이론적용을 자제하여야 할 것이다. The pernnial tension between tradition and transformation as the purpose of religious education has existed throughout history but it was George Allbert Coe who articulated this tension with his question, "Shall the primary purpose of Christian education be to hand on a religion, or to create a new worid?" This study ezamines historical understandings of the tension and explores the ways in which twentieth century religious educators, especially Coe, C. Ellis Nelson, John Westerfoff, Sara Little, and Mary Boys, handled both the tension between tradition and transformation as purpose, and the tension betweensocialization and teaching as process/method. The purpose of this dissertation is to lay a for understanding these tensions, a foundation we can use to bulid educational theories. In the early 20th century, Coe dichotomized tradition and transformation as the purpose of religious education, pursuing transformation over tradition. However, in developing a theory whose aim wae the creation of a new world he maintained a balance between socialization and intentional teaching as process. In the mid 20th century, exponents of the Christian education mivement attempted to recover the tradition element they thought had been lost to the emphasis on transformation. For this movement, recovering tradition meant finding a suitable theology onwhich to base "Christian" education. In the late 20th century, sa society and culture became more diverse, secular and pluralistic, Nelson and Little shared the same purpose : transformation of society through tradition, while advocating different processes. Both are responding to Dwayne Huebner's question'"... is education in a religious community necessary or is living with others inherent1y educational?' At the close of the 20th century, the overrding question is, "how can we transform this dysfunctional society?" In response to this question some contemporary theories will be introduced. In conclusion, this study suggests that dichotomy between handing on tradition and transformation as a purpose for religious education is a false dichotomy. While distinctive, neither is complete without the other. The same is true with socialization and teaching as process. We must overcome the dichotomy of either/or, and embrace the tension of both/and.

      • Die Landwirtschaft im Bergland Sudkoreas : Agrarstrukturwandel und regionale Entwicklungsperspektiven : dargestellt am Beispiel des Bezirks Pyongchang

        유덕기 Rheinische Friedrich-Wilhelms Universitat Bonn 1988 해외박사

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        본 논문은 자연적, 지리적 조건이 취약하고 경제 사회적 개발이 크게 낙후된 산간 지역을 대상으로 산업화와 함께 지역의 경제 사회적 측면에서 공간적 분화현상이 심화 되어 오고 있어 이들 지역의 공간적 불균형 원인을 분석 규명하고, 지역특수성에 적응 된 농업자원개발과 농업기술혁신 그리고 이들이 수평 수직적 결합가능성을 제시하고 있으며 지역간 산업간 경제교류를 촉진하여 농촌 및 농업의 기능을 활성화하여 지역 간 균형발전을 위한 개발전망을 제시하고 있다. The global nuclear nonproliferation regime (the NPT regime), based on the NPT, the IAEA, the UN, and the NSG, tends to rely on the supply-side strategic options such as export controls, diversion controls, and punitive sanctions. However, in spite of its remarkable achievements, the NPT regime reveals its limitations in halting nuclear proliferation. In this situation, the demand-side strategy, based on the strategic bargaining for reducing the aspirations of a proliferator for nuclear weapons, emerges as an alternative to nuclear nonproliferation, The North Korean case of nuclear proliferation (from mid 199 1 to December 1995) is an exemplary one which showed the potential of the demand-side strategy. As the NPT regime failed to fully dissuade North Korea from going nuclear, the U.S. and South Korea stroke several bargaining deals with North Korea in order to denuclearize the Korean Peninsula. North Korea tried to protect or promote its national interests by using its nuclear proliferation option as bargaining leverage. Meanwhile, the U.S. and South Korea adopted diverse strategic options which could affect the incentives and disincentives of North Korea for nuclear weapons. North Korea, South Korea, and the U.S. as bargaining parties faced a variety of uncertainties which they had to cope with in order to enhance the procedural or substantive rationality of their strategic choices. In the strategic bargaining to resolve the North Korean nuclear dispute, the patterns of uncertainty management (uncertainty ignoring, uncertainty reduction, uncertainty accommodation, and uncertainty overlooking) influenced the strategic choices of North Korea, South Korea, and the U. S.(conceding strategy, demanding strategy, and compromising strategy). Moreover, the patterns of uncertainty management also affected the bargaining outputs (conflict, cooperation, and capitulation) by influencing the combination of strategic choices of bargaining parties. Uncertainty as a critical variable had a significant impact on the dynamicity of the strategic nuclear bargaining. This research has significance in three dimensions. In theoretical terms, this research contributes to developing the managerial approach to uncertainty which is newly emerging because of the limitations of the analytic approach to uncertainty. In practical terms, this research helps the understanding of the nuclear incentives, bargaining strategies, and bargaining tactics of North Korea as a nuclear proliferator. In policy terms, this research shows the weaknesses of the supply-side options of the NPT regime, especially the IAEA nuclear inspections and the UN sanctions. Meanwhile, this research reveals the limitations and potential of the demand-side strategic options which can be selected within or beyond the NPT regime. Index Words: Analytic approach, Conflict, Cooperation, Diversion controls, Export controls, IAEA, Managerial approach, NPT, NPT regime, North Korea, Nuclear Incentives, Nuclear nonproliferation, Nuclear proliferation, Punitive sanctions, Strategic choice, Supply-side strategy, UN, UN Sanctions, Uncertainty, Uncertainty management,

      • Die Entwicklung der politischen Beziehungen zwischen der mongolischen Volksrepublik und der Volksrepublik China 1952-1989

        김선호 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat zu Bonn 1991 해외박사

        RANK : 233999

        本논문은 1952년부터 1989년사이 중화인민공화국과 몽고인민공화국의 내부적 요인에 의한 관계 발전을 분석하는 데에 그 목적을 둔다. 나아가 중화인민공화국의 내몽고 자치구의 역할 또한 양궐��요인으로 내몽고 자치구의 의미도 또한 연구분석하였다. 먼저 양국간의 관계발전에 미치는 냄嶽括�과거 두 민족간의 관계발전사로써만 분석되어 질 수 있다고 본다. 그래서 제1장에서는 淸霽弼恣�내외몽고로 분할통치되는 배경부터 검토하였고 이러한 분리후 통치라는 개념이 역대 중국(한족정권이든,정복왕조이 간에) 몽고통치에 있어서 기본정책이라는 것을 분석해보았다. 그후 19고의 독립에서 1949년 중화인민공화국의 성립 그리고 중국과 몽고의 외교관계 수립등 일련의 새럭窪ㅈ�단계가 연구되어졌다. 제2장에서는 앞서 서술된 새로운 관계정립배경및 과정을 바탕으럼羞壙�966사이의 형제국관계성립단계를 서술하였다. 그리고 이시기에는 중국에서의 對몽고원조걍떳�이루는 시기이고 중국의 몽고에 대한 영향력이 점점 강하게되는 시기이다. 이후 1966년부터까지의 관계 악화시기에서는 제3장으로 분류하여 52년에서 66년사이의 우호관계가 내적으로는 인 중국의 "몽고는 중국의 영토"라는 개념과 경제원조를 내세운 문화식민지시도 및 내몽고자치권�이민정책의 결과로 몽고민족의 동화등과 심지어는 당시 중국의 문화혁명을 몽고의 울란바타르확산시키려한 시도등에 의해 관계 악화로 치닫는 과정을 분석하였다. 마지막으로 76년부터 89년두시기로 나뉘어 76년에서 84년까지는 몽고에서중국의 대한족주의에 입각한 對몽고정책을 강력훌求�시기와 84년부터 89년까지는 해빙기로서 역시 1950년대의 새로운 우호관계 정립 초기단계렷臼눼� 그러나 결론적으로 내면적인 중국의 몽고민족이 세운 몽고국의 독립을 "완전히" 인정하느譴寬�문화침략등의 자제가 여전히 문제로 남아 있다는 것을 지적하였다.

      • Entwicklungspolitik und Kirche : eine Fallstudie am Beispiel Sudkoreas

        조영훈 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn 1995 해외박사

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        반양성자소멸은 원자핵을 운동량 혹은 각 운동량의 커다란 전이 없이도 수백 MeV로 가열할 수 있는 특별한 반응이다. 핵분열현상을 측정하면 반양성자소멸로 유기된핵의 고도로 여기된 상태의그 감쇄현상을 연구할 수 있다. 특히 감쇄현상의 시간적 경과에 따른 정보를 얻을 수 있다. 정지돔봉米括曠�핵분열 조각의 측정을 위하여 양수분광기를 제작하였다. 이 분광기는 하나의Microchate와 2개의 12X12 PIN diode 행렬로 구성되어 있다. 이를 이용하여 두 핵분열조각으로 부터 비행슬뵀㈀�및 그들간의 각도를측정하였다. 반도체검출기교정을 위하여 펄스크기결함을 보정하는 새레萱뺐낱峠臼눼� 핵분열조각의 질량합계분포로부터 반양성자소멸이 우라늄 표적에26±2개의 핵자유발한다는 사실을 확인하였다. 이것은 여기에서지220±20 MeV에도 해당한다. 질량결손에 따른 품♣�질량분포변화로 부터두가지 즉 비대칭 및 대칭 핵분열 모드를 확인하였다. 질량합계와 운동합계의 상관관계로부터 핵분열이전의 핵자방출갯수의 총핵자방출갯수에 대한 비를구하였다. 그 �. 40±0. 05는 중이온실험결과들 보다는 작지만 통계모델의예상치보다는 큰 값이다. 이 결과는 높에너지와 작은 각운동량에서의핵분열의 경우 핵내의 마찰력이 작용함을 가르킨다. 무거운 조각과조각의운동량의 비로부터 최소한 두가지의 핵분열과 유사한 반응이 존재함을 확인하였다. 그중 한반양성자소멸 이후 Fireball이 여러개의 핵자들을 특정방향으로밀어낸후 열평행과정을 겪지 않고두개의 조각으로 갈라지는 과정으로 추측되었다. 핵분열을 일으키는 핵의 운동량분포는 핵내부사의 계산결과와 잘일치하였다. 일반적으로 핵내부사태 모델은 반양성자와 핵과의 반응을 잘 묘사퓐�나타났다.

      • Normative Tatbestandsmerkmale und umgekehrter Irrtum : eine normative und sprachphilosophische Analyse

        한정환 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn 1993 해외박사

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        구주 소나무의 生植生長에 대하여 관찰한 결과 생식생장 및 발육과정은 천연분포지 역의 온도조건에 밀접하게 적응되어 있다. 생식기관의 생장과 발육은 천연분포지역 적산온도의 일정비율내에서 시작과 정지신호를 받아 생장과 발육이 조절되어 비교적 안전한 환경조건하에서 생장과 발육을 완수하도록 지역기후에 적응되어 있다. 구주소 나무집단의 유전적 구조는 多樣性을 갖고 있으며 교배체제는 cross-breeding을 원칙으 로 하고 0. 5∼0. 6%의 自配현상이 관찰되었다. 구주 소나무 집단의 유전적 구조와 교배 체제 및 지역기후 적응특성으로 보아 이들의 효율적인 육종을 위하여 1. 자연집단의 유용형질개발 2. 이들 형질을 지역환경특성에 적합하도록 재 組合하고 3. 집단의 환 경변화에 대한 안정성을 극대화하기 위해 구주 소나무 집단의 유전적 구조의 다양화 및 개선이 필요하다.

      • Minjung, Schamanismus und Inkulturation : schamanistische Religiositat und christliche Orthopraxis in Korea

        박일영 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn 1988 해외박사

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        이 논문에서 본인은 세가지의 중심주제를 다루고 있다. 첫째 민중, 둘째 무속그리고 셋째 토착 화이다 제1장에서는 현대 한국이라는 삶의 자리에서 고난받는민중에게 그리스도교의 메시지는 어를 가지는가 탐구하다. 근간 세계적인주목을 받고있는 민중신학을 소개하면서, 그리스도교적인 슉賓似㎸歐�위한민중의 무속적 종교성을 다루고자 함을 천명한다. 제1부는 종교학적인 연구이다. 좁��샤머니즘 일반에 관한 세계 학계의 동향을 개괄하고, 한국무속의역사적 측면과 구조적 내용한다. 제3장에서는 두번에 걸친 현지조사에바탕을 두고 실제로 행해진 세가지의 굿을 다각도로 � 강신무의 내림굿,집안 재수굿, 마을 별신굿을 세밀하게 소개한다. 특히 제3장의 뒷부분에는타뭘泳宕湧�한국무속에 대한 직접적인 접근과 깊이있고 올바른 이해를 돕기위하여, 앞에 소개된 3걀【�필자가 직접 채록한 제의 텍스트들을한국어. 독일어 대역으로 제공한다. 다음 제2부에서는 씜퓰쳬�종교학적연구에 따라 그리스도교 사상에 따른 해석을 시도한다. 제2차바티칸공의회(1962-래 계속 당위적 원론만을 되풀이하여온 현대그리스도교계에 구체적 토착화의 계기를 마련하자는 다. 제4장은 1970년대중반 이래 그리스도교계에서 주목을 받고 있는 개념인 "문화적 동화"(inculon) 라는 용어를 표제어로 내세워서 그리스도교의 사회의식을고구한다. 특히 문화적 동화와 "맥�(contextualization)의 뉴앙스를 밝혀,공동체 안에서 한풀이로 나아가는 굿정신의 본질을 천착퓔�볕뎠냅퓨英맛퓰캅�민중공동체의 굿정신이 서로 만나서 발전적으로 고양될 때,한국에서의그리회는 "세상의 성사"(sacramentum mundi)로서 어떠한 모습이이상적인가를 제시한다 제5장에서는 객戮탭臼� 민중의 전통적인 신앙체계가그리스도교 사회사상과 긍정적으로 접목할 때, 한국에서의의 종교신학"의미래를 전망한다 그 결과 한국 고유의 그리스도교 사상이 정립될 때, 겨레와누리응岵�평화(shalom)를 위하여 어떠한 공헌을 할 것인가를 논구한다제3부는 부록이다: 약어표,제의목록, 참고문헌목록, 각주, 굿사진자료,초록, 이력서.

      • Organstreitigkeiten : eine rechtsvergleichende Untersuchung uber den Organstreit im deutschen und koreanischen Verfassungsprozess

        명재진 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn 1997 해외박사

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        국가기관들은 일반 국민들과는 달리 법에 명시된 권한의 행사만이 가능한 부분권리능력자로서 철저히 헌법과 법률의 지배하에 놓여 있다. 그러나 국가의사형성이라는 국가의 업무 수행시 국가기관들은 때때로 헌법이 보호하는 타기관의 권한을 무시하고 정당한 절차를 거치지 않고 업무를 수행하는, 위법과 편법의 길을 택하므로 이를 사법적으로 통제해야 할 필요성이 생겨났다. 이것이 국가기관 쟁송의 원인이 되었다. 한국과 독일은 모두 헌법재판소에게 국가기관쟁송에 대한 관할권을 인정해 국가의사형성에 잇어서의 사법적 통제의 길을 열어 놓고 있다. 본 논문은 독일 기관쟁송에 대한 이론적 연구와 비판, 그리고 한국제도에 대한 문제점제시와 이의 해결방안을 찾아보고자하는 연구였다. 독일의 기관쟁송은 그 시작이 초기입헌주의시대로 거술러 올라가나, 본격적인 제도로 정착된 것은 역시 1949년 서독헌법제정부터이다. 많은 판례를 통해 이론이 정립되고, 중요한 정치적인 문제들이 기관쟁송을 통해 해결되어, 독일 헌정에 있어 기관쟁송은 정치적 평화를 가져오는 기능을 해오고 있다. 독일 기관쟁송에서 쟁점이 되는 문제중의 하나는 소송당사자능력으로 대부분의 국가기관은 그 소송주체성이 인정되나, 정당에 대해서는 학설과 판례의 견해가 서로 다르며, 사회의 변화에 따라 연방은행과 연방 감사원의 소송주체문제도 논의되고 있는 실정이다. 그밖에 본 논문은 소송 참가의 범위와 제한의 문제를 다루었으며, 바이마르 시대이후 지금까지의 기관쟁의 판례를 도표로 정리하였다. 한국에서의 기관쟁의 심판은 그 명칭이 헌법과 법률에 권한쟁의심판으로 되어있으며, 이는 독일제도의 수용시 그 의미를 명확히 해보자는 목적이 들어 있다. 한국의 기관쟁의 심판제도상의 문제점은 소송상의 당사자능력을 그 목적에 비해 과소 축소해 그 제도를 유명무실화 했다는 데 있다. 즉 그 소송 주체를 정부, 국회, 지방자치단체, 법원에 한정을 해 놓고 있어, 독일에서 중요한 소송주체인 국회내 교섭단체들을 제외함으로써, 기관쟁송의 중요기능인 국가의상형성에 있어서의 통제기능을 할 수 없게 되어 있다. 이는 법개정을 통해 시급히 해결되어야 할 사항으로 본다.

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