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      行政行爲의 附款의 許容性에 관한 考察  :  西獨聯邦行政節次法 第36條 1項을 中心으로 = Die Zula¨ssigkeit von Nebenbestimmungen nach §36Abs. ⅠVwvfG.

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, du¨rfen mit Nebenbestimmungen erlassen werden, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (§36 Abs. 1, 1.Alt. VwVfG). Entsprechende Erma¨chtigungen in speziellen Gesetzen sind restriktiv auszulegen, da jed...

      Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, du¨rfen mit Nebenbestimmungen erlassen werden, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (§36 Abs. 1, 1.Alt. VwVfG).
      Entsprechende Erma¨chtigungen in speziellen Gesetzen sind restriktiv auszulegen, da jede Nebenbestimmung den Nennung bestimmter Nebenbestimmung einschra¨nkt. Die Nennung bestimmter Nebenbestimmungen vol allem in Gesetzen aus der Zeit vor der Geltung des Verwal-tungsverfahrensgesetzes hat nicht zur Folge, daβ damit ein numerus clausus vorliegt. Andere im Gesetz nicht genannte Nebenbestimmungen aus dem katalog des §36 Abs. 2 VwVfG sind zula¨ssig, wenn sie vom jeweiligen Erna¨chtigungszweck getragen werden.
      Statuiert das Gesetz unter bestimmten Varaussetzungen einen Anspruch auf eine Begu¨nstigung und fehlt eine spezielle Erma¨chtigung zum setzen von Nebenbestimmungen, kann §36 Abs. 1, 2. Alternative als Erma¨chtigungsgrundlage herangezogen werden. Zula¨ssig sind nur solche Nebenbestimmungen, die dazu dienen, im Zeitpunkt der Antragstellung fehlende Voraussetzungen fu¨r die Erteilung der Begu¨nstigung herbeizufu¨hren oder vorliegende Versagungsgru¨nde zu beseitigen.
      Unzula¨ssig sind Nebenbestimmungen, die garantieren sollen, daB die zur Ertellung notwendigen Voraussetfungen wa¨hrend der Geltungsdauer der Begu¨nstigung erfu¨llt bleiben oder die fu¨r den Fall spa¨ter eintretender Versagungsgru¨nde dem Wegfall der Begu¨nstigung herbeifu¨hren oder ihren Entzug ermo¨glichen sollen.
      Deshalb sind auflo¨sende Befristung und Bedingung, Wilderrufsvorbehalt und Auflagen vorbehalt im Rahmen des §36 Abs. 1, 2.
      Alternative generell unzula¨ssig, die aufschiebende Bedingung in der Regel zula¨ssig. Statt mit einer aufschiebenden Bedingung darf der Verwaltungsakt mit einer entsprechenden. Auflage nur versehen werden, wean Voraussetzungen bzw. Beseitigung beim Geltungsbeginn der Begu¨nstigung nicht zwingend sind und deshalb ein aufschiebend bedingter Verwaltungsakt den Adressaten unverha¨ltnisma¨Big belasten wu¨rde.
      Der Gang der Untersuchung folgt praktischen Notwendigkeiten. Folgendermaßen ist der Inhalf von Nebenbestimmungen zu begu¨nstigenden Verwaltungsakten;
      I. Einleitung
      II. Die Zula¨sslgkeit von Nebenbestimmungen mach §36 Abs. 1 VwVfG
      (1) Die Befristung
      (2) Die Bedingung
      (3) Der Widerrufsvorbehalt
      (4) Die Auflage
      (5) Der Auflagenvorbehalt
      III. Schluβbemerkung

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      목차 (Table of Contents)

      • Ⅰ.序說
      • Ⅱ.行政節次法 業36條 1項과 附款의 許容性
      • 1.期限
      • 2.條件
      • 3.撤回權의 留保
      • Ⅰ.序說
      • Ⅱ.行政節次法 業36條 1項과 附款의 許容性
      • 1.期限
      • 2.條件
      • 3.撤回權의 留保
      • 4.負擔
      • 5.負擔의 留保
      • Ⅲ.結論
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