Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, du¨rfen mit Nebenbestimmungen erlassen werden, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (§36 Abs. 1, 1.Alt. VwVfG).
Entsprechende Erma¨chtigungen in speziellen Gesetzen sind restriktiv auszulegen, da jed...
Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, du¨rfen mit Nebenbestimmungen erlassen werden, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (§36 Abs. 1, 1.Alt. VwVfG).
Entsprechende Erma¨chtigungen in speziellen Gesetzen sind restriktiv auszulegen, da jede Nebenbestimmung den Nennung bestimmter Nebenbestimmung einschra¨nkt. Die Nennung bestimmter Nebenbestimmungen vol allem in Gesetzen aus der Zeit vor der Geltung des Verwal-tungsverfahrensgesetzes hat nicht zur Folge, daβ damit ein numerus clausus vorliegt. Andere im Gesetz nicht genannte Nebenbestimmungen aus dem katalog des §36 Abs. 2 VwVfG sind zula¨ssig, wenn sie vom jeweiligen Erna¨chtigungszweck getragen werden.
Statuiert das Gesetz unter bestimmten Varaussetzungen einen Anspruch auf eine Begu¨nstigung und fehlt eine spezielle Erma¨chtigung zum setzen von Nebenbestimmungen, kann §36 Abs. 1, 2. Alternative als Erma¨chtigungsgrundlage herangezogen werden. Zula¨ssig sind nur solche Nebenbestimmungen, die dazu dienen, im Zeitpunkt der Antragstellung fehlende Voraussetzungen fu¨r die Erteilung der Begu¨nstigung herbeizufu¨hren oder vorliegende Versagungsgru¨nde zu beseitigen.
Unzula¨ssig sind Nebenbestimmungen, die garantieren sollen, daB die zur Ertellung notwendigen Voraussetfungen wa¨hrend der Geltungsdauer der Begu¨nstigung erfu¨llt bleiben oder die fu¨r den Fall spa¨ter eintretender Versagungsgru¨nde dem Wegfall der Begu¨nstigung herbeifu¨hren oder ihren Entzug ermo¨glichen sollen.
Deshalb sind auflo¨sende Befristung und Bedingung, Wilderrufsvorbehalt und Auflagen vorbehalt im Rahmen des §36 Abs. 1, 2.
Alternative generell unzula¨ssig, die aufschiebende Bedingung in der Regel zula¨ssig. Statt mit einer aufschiebenden Bedingung darf der Verwaltungsakt mit einer entsprechenden. Auflage nur versehen werden, wean Voraussetzungen bzw. Beseitigung beim Geltungsbeginn der Begu¨nstigung nicht zwingend sind und deshalb ein aufschiebend bedingter Verwaltungsakt den Adressaten unverha¨ltnisma¨Big belasten wu¨rde.
Der Gang der Untersuchung folgt praktischen Notwendigkeiten. Folgendermaßen ist der Inhalf von Nebenbestimmungen zu begu¨nstigenden Verwaltungsakten;
I. Einleitung
II. Die Zula¨sslgkeit von Nebenbestimmungen mach §36 Abs. 1 VwVfG
(1) Die Befristung
(2) Die Bedingung
(3) Der Widerrufsvorbehalt
(4) Die Auflage
(5) Der Auflagenvorbehalt
III. Schluβbemerkung