Gesetzliche Grundlagen Ablehnungsgesuche gegen Richter sind geregelt in § 42 ZPO. Grund fur die Moglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens (...
Gesetzliche Grundlagen Ablehnungsgesuche gegen Richter sind geregelt in § 42 ZPO. Grund fur die Moglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens (englisch fair trial). Zu einem fairen Verfahren gehort zwingend, dass der Rechtsstreit durch einen neutralen und unabhangigen Richter entschieden wird. Daher muss ein an einem Rechtsstreit Beteiligter die Moglichkeit haben, darauf hinzuwirken, dass nur Richter, die ihm unvoreingenommen gegenubertreten, mit der Sache befasst werden. Begriff der Befangenheit Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstande vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhangigkeit des Richters aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausubung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Grunde, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernunftiger Betrachtungsweise die Befurchtung wecken konnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenuber. Darauf, ob der Ablehnende aus seiner Sicht den Richter fur befangen halt, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob sich der Richter selbst fur befangen halt oder ob er objektiv befangen ist. Denn Ablehnungsgrund ist entgegen der ungenauen Alltagssprache nicht die Befangenheit, sondern die Besorgnis der Befangenheit. Daher enthalt weder ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter noch ein Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch fur begrundet erklart wurde, notwendigerweise einen Vorwurf gegen den abgelehnten Richter.