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    방조범의 인과관계와 객관적 귀속

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Die Ergebnisse voliegender Untersuchung über die Kausalität und objektive Zurechnung bei der Beihilfe lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen:
    Nach der Konzeption der Teilnahme als 'Rechtsgutsangriff durch akzessorische Verursachung' besteht das Unrecht der Teilnahme nicht nur in akzessorischen Elementen, also Verursachung des Täterunrechts, sonder auch in selbständigen Elementen, also Rechtsgutsangriff.
    Die Kausalität der Beihilfe ist danach festzustellen, ob der ‘konkrete' Erfolg ohne den Gehilfenbeitrag entfallen wäre. Somit ist die hypothetische Kausalverlauf auf Kausalität der Beihilfe ohne Einfluß. Nach dem Grundsatz der objektiven Zurechnung muß der Gehilfe durch seinen Beitrag ein unerlaubtes Risiko für das Opfer geschaffen haben. Deswegen kann eine 'erfolgsneutrale Handlung', die kein Risiko für das Opfer erhöht, nicht Beihilfe sein.
    Die Strafbarkeit von Beihilfe durch 'neutrale Handlung' hängt davon ab, ob sie einen 'deliktischen Sinnbezug' aufweist. Wenn sie keinen 'deliktischen Sinnbezug' aufweist, muß die objektive Zurechnung nach dem Prinzip des erlaubten Risikos ausgeschlossen werden. Zuerst ist ein deliktischer Sinnbezug gegeben, wenn der Teilnehmer zwecks Verursachung der Haupttat ein Sonderverhalten vornimmt. In den Fällen, indenen er mit dolus directus eine deliktische Handlung unterstützt, liegt ein deliktischer Sinnbezug vor, wenn der fördernde Beitrag ohne die strafbare Handlungen des Täters für ihn keinen Sinn mehr hat. In den Fällen von dolus eventualis ist die Haupttat nach dem Vertrauensgrundsatz dem Gehilfen nicht zuzurechnen, soweit es sich nicht um eine Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters handelt.
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    Die Ergebnisse voliegender Untersuchung über die Kausalität und objektive Zurechnung bei der Beihilfe lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen: Nach der Konzeption der Teilnahme als 'Rechtsgutsangriff durch akzessorische Verursachung'...

    Die Ergebnisse voliegender Untersuchung über die Kausalität und objektive Zurechnung bei der Beihilfe lassen sich folgendermaßen zusammenzufassen:
    Nach der Konzeption der Teilnahme als 'Rechtsgutsangriff durch akzessorische Verursachung' besteht das Unrecht der Teilnahme nicht nur in akzessorischen Elementen, also Verursachung des Täterunrechts, sonder auch in selbständigen Elementen, also Rechtsgutsangriff.
    Die Kausalität der Beihilfe ist danach festzustellen, ob der ‘konkrete' Erfolg ohne den Gehilfenbeitrag entfallen wäre. Somit ist die hypothetische Kausalverlauf auf Kausalität der Beihilfe ohne Einfluß. Nach dem Grundsatz der objektiven Zurechnung muß der Gehilfe durch seinen Beitrag ein unerlaubtes Risiko für das Opfer geschaffen haben. Deswegen kann eine 'erfolgsneutrale Handlung', die kein Risiko für das Opfer erhöht, nicht Beihilfe sein.
    Die Strafbarkeit von Beihilfe durch 'neutrale Handlung' hängt davon ab, ob sie einen 'deliktischen Sinnbezug' aufweist. Wenn sie keinen 'deliktischen Sinnbezug' aufweist, muß die objektive Zurechnung nach dem Prinzip des erlaubten Risikos ausgeschlossen werden. Zuerst ist ein deliktischer Sinnbezug gegeben, wenn der Teilnehmer zwecks Verursachung der Haupttat ein Sonderverhalten vornimmt. In den Fällen, indenen er mit dolus directus eine deliktische Handlung unterstützt, liegt ein deliktischer Sinnbezug vor, wenn der fördernde Beitrag ohne die strafbare Handlungen des Täters für ihn keinen Sinn mehr hat. In den Fällen von dolus eventualis ist die Haupttat nach dem Vertrauensgrundsatz dem Gehilfen nicht zuzurechnen, soweit es sich nicht um eine Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters handelt.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 머리말
    • Ⅱ. 방조의 개념요소와 방조범의 처벌근거
    • Ⅲ. 방조범의 인과관계
    • Ⅳ. 방조범과 객관적 귀속
    • Ⅴ. 맺는말
    • Ⅰ. 머리말
    • Ⅱ. 방조의 개념요소와 방조범의 처벌근거
    • Ⅲ. 방조범의 인과관계
    • Ⅳ. 방조범과 객관적 귀속
    • Ⅴ. 맺는말
    • Zusammenfassung
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    참고문헌 (Reference)

    1 신양균, "배임행위의 거래상대방의 형사책임"

    2 박상기, "방조행위와 인과관계"

    3 김봉수, "방조의 인과관계" 서울대학교 대학원 2008

    4 이용식, "무형적·정신적 방조행위의 인과관계" (9) : 221-, 2001

    5 Roxin, "Strafrecht, Allg. Teil-I"

    6 "Sch·Sch·Cramer"

    7 Joecks, "MünchKomm-StGB"

    8 Roxin, "LK-StGB"

    9 Schünemann, "LK-StGB"

    10 Mezger, "LK-StGB"

    1 신양균, "배임행위의 거래상대방의 형사책임"

    2 박상기, "방조행위와 인과관계"

    3 김봉수, "방조의 인과관계" 서울대학교 대학원 2008

    4 이용식, "무형적·정신적 방조행위의 인과관계" (9) : 221-, 2001

    5 Roxin, "Strafrecht, Allg. Teil-I"

    6 "Sch·Sch·Cramer"

    7 Joecks, "MünchKomm-StGB"

    8 Roxin, "LK-StGB"

    9 Schünemann, "LK-StGB"

    10 Mezger, "LK-StGB"

    11 Samson, "Hypothetische Kausalverläufe im Strafrecht"

    12 Roxin, "AT-II"

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    2013-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2010-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2007-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
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    기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
    2016 0.94 0.94 0.95
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.94 0.89 1.109 0.3
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