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      잘못된 정보에 따른 직업전문가의 제3자에 대한 책임 = Die Informationshaftung der beruflichen Sachverständigen gegenüber Vertragsfremden

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      In der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die haftungsrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls wann berufliche Experte für ihre fehlerhafte Auskünfte über das Mandantenverhältnis hinaus auch gegenüber vertragsfremden Dritten haften sollen. Zur Aufklärung dieser Frage geht es hierin zunächst bei der rechtsvergleichenden Betrachtung vor. Es stellt sich dabei heraus, dass in den untersuchten europäischen Ländern die Haftung der beruflichen Sachverständigen gegenüber Dritten in bestimmten Fällen bejaht wird. Besondere Aufmerksamkeit verdient sich noch die Tatsache, dass die Expertenhaftung in diesen Ländern - trotz der unterschidlichen dogmatischen Begründung - auf denselben wertungsmäßigen Legitimationsansatz zurückzuführen ist, nämlich auf den Ansatzspunkt, dass die Erwartung des geschädigten Dritten in die Richtigkeit der erteilten Auskünfte wegen der berufstypischen Stellung des Auskunftserteilenden legitim bzw. rechtlich schutzwürdig ist. Der Gedanke des berechtigten Vertrauensschutzes wird sodann zur sachlichen Begründung des § 26 I Chigong-Gesetz (Gesetz über die Veröffentlichung des Grundbodenspreises und über die Begutachtung des Grundbodens), nach dem die öffentlich bestellten Sachverständigen für ihre unrichtigen Gutachten auch gegenüber vertragsfremden Dritten haften sollten, fruchtbar gemacht. Diesbezüglich ist es noch darauf hinzuweisen, dass diese Expertenhaftung des § 26 I Chigong-Gesetz nach der hier vertretenen Ansicht nur dann sachlich legitimiert werden kann, wenn es dem auskunftserteilenden Sachverständigen bekannt oder erkennbar ist, wem gegenüber und für welchem Zweck seine sachkundigen Auskünfte verwendent werden sollen. Schließlich kann die sonach innerlich begründete Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten als deliktisch qualifiziert werden und dazu sind keine erkennbare Gründe mehr sichtbar, die Anspruchskonkurrenz zwischen der Dritthaftung nach dem § 26 I Chigong-Gesetz und derjenigen nach dem § 750 KBGB zu bejahen.
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      In der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die haftungsrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls wann berufliche Experte für ihre fehlerhafte Auskünfte über das Mandantenverhältnis hinaus auch gegenüber vertragsfremden Dritte...

      In der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die haftungsrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls wann berufliche Experte für ihre fehlerhafte Auskünfte über das Mandantenverhältnis hinaus auch gegenüber vertragsfremden Dritten haften sollen. Zur Aufklärung dieser Frage geht es hierin zunächst bei der rechtsvergleichenden Betrachtung vor. Es stellt sich dabei heraus, dass in den untersuchten europäischen Ländern die Haftung der beruflichen Sachverständigen gegenüber Dritten in bestimmten Fällen bejaht wird. Besondere Aufmerksamkeit verdient sich noch die Tatsache, dass die Expertenhaftung in diesen Ländern - trotz der unterschidlichen dogmatischen Begründung - auf denselben wertungsmäßigen Legitimationsansatz zurückzuführen ist, nämlich auf den Ansatzspunkt, dass die Erwartung des geschädigten Dritten in die Richtigkeit der erteilten Auskünfte wegen der berufstypischen Stellung des Auskunftserteilenden legitim bzw. rechtlich schutzwürdig ist. Der Gedanke des berechtigten Vertrauensschutzes wird sodann zur sachlichen Begründung des § 26 I Chigong-Gesetz (Gesetz über die Veröffentlichung des Grundbodenspreises und über die Begutachtung des Grundbodens), nach dem die öffentlich bestellten Sachverständigen für ihre unrichtigen Gutachten auch gegenüber vertragsfremden Dritten haften sollten, fruchtbar gemacht. Diesbezüglich ist es noch darauf hinzuweisen, dass diese Expertenhaftung des § 26 I Chigong-Gesetz nach der hier vertretenen Ansicht nur dann sachlich legitimiert werden kann, wenn es dem auskunftserteilenden Sachverständigen bekannt oder erkennbar ist, wem gegenüber und für welchem Zweck seine sachkundigen Auskünfte verwendent werden sollen. Schließlich kann die sonach innerlich begründete Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten als deliktisch qualifiziert werden und dazu sind keine erkennbare Gründe mehr sichtbar, die Anspruchskonkurrenz zwischen der Dritthaftung nach dem § 26 I Chigong-Gesetz und derjenigen nach dem § 750 KBGB zu bejahen.

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      목차 (Table of Contents)

      • Ⅰ. 문제의 소재 Ⅱ. 비교법적 고찰 Ⅲ. 책임의 실질적 정당화 Ⅳ.실질적 정당화 근거의 책임내용에의 반영 Ⅴ. 책임의 체계적 구성 Ⅵ. 맺으며
      • Ⅰ. 문제의 소재 Ⅱ. 비교법적 고찰 Ⅲ. 책임의 실질적 정당화 Ⅳ.실질적 정당화 근거의 책임내용에의 반영 Ⅴ. 책임의 체계적 구성 Ⅵ. 맺으며
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      2016 1.42 1.42 1.24
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      1.13 1.08 1.392 0.31
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