Die siebte GWB-Novelle von 2005 schickt sich an, diese Bewertung gehorig ducheinander wirbeln. Ziel der Neufassung ist die Anfassung des deutschen Kartellrechts an das EU-Kartellrecht. Im Zuge dieser Neuorientierung opferte man das Verbot des § 14 a....
Die siebte GWB-Novelle von 2005 schickt sich an, diese Bewertung gehorig ducheinander wirbeln. Ziel der Neufassung ist die Anfassung des deutschen Kartellrechts an das EU-Kartellrecht. Im Zuge dieser Neuorientierung opferte man das Verbot des § 14 a.F., unter das Meistbegunstigungsklauseln bislang fielen. Insgesamt wird die im deutschen Recht herkommliche Unterscheidung zwischen vertikalen Inhaltsbindungen und vertikalen Abschlussbindungen mit der dynamischen Verweisung in § 2 Absatz 2 GWB n.F. auf die EU-Gruppenfreistellungsver ordnung aufgegeben, da diese eine soiche Unterscheidung nicht kennen. Nach der Neukonzeption der siebten GWB-Novelle sind alle Vertikalvereinbarungen im Anwendungsbereich des GWB nach der Generalklausel des § 1 GWB n.F. zur prufen und unterliegen den EU-Kartellrechts. Die einzige, eng begrenzte Ausnahme des § 4 GWB n.F. ist auf fast alle Meistbegungungsklauseln-anders als dessen Vorgangerreg elung §14 GWB a.F.- nicht anwendwar. Folge dieser neuen Systematik ist eine generell positive Beurteilung von Meistbegunstigungsklauseln. Im Grundsatz sind sie zukunftig kartellrechtlich zulassig und zivilrechtlich wirksam-ein der alten Rechtslage entgegen gesetzes Ergebnis. Der folgende Beitrag beschaftigt sich mit den praktischen Auswirkungen dieser kartellrechtlichen Kehrtwende. Diese siebten GWB-Novelle deute uns an, daβ die EU-Kartellrecht und das GWB ihrer Wettbewerbspolitik von Vorbereitungskontrolle zu nachtragliche Kontrolle geandert haben. Demgegenuber hat das koreanische Wettbewerbsrecht 30 Jahre lang das Wettbewerbspolitik der Vorbereitungskon trolle aufrechtgehalten. Meiner Meinung nach ist es notwendig, daß unsere Wettbewerbsrechtssystemen auch wie GWB globalisiert werden.