In Frankreich war die Beziehung vom Familienrecht und Börsengesetz eine lange Zeit durch eine Zumutung. Dieses war anfänglich mehr dem Handelsrecht gemessen als dem Zivilrecht, welches die freie Benutzung des Zivilrecht behindern das Ehepaar...

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2004
-
360
KCI등재
학술저널
103-130(28쪽)
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In Frankreich war die Beziehung vom Familienrecht und Börsengesetz eine lange Zeit durch eine Zumutung. Dieses war anfänglich mehr dem Handelsrecht gemessen als dem Zivilrecht, welches die freie Benutzung des Zivilrecht behindern das Ehepaar...
In Frankreich war die Beziehung vom Familienrecht und Börsengesetz eine lange Zeit durch eine Zumutung. Dieses war anfänglich mehr dem Handelsrecht gemessen als dem Zivilrecht, welches die freie Benutzung des Zivilrecht behindern das Ehepaar oder deren Kinder. Bei Behinderung der Handelstätigkeit war nach dem code Civile eines der Prinzipien die rechtliche Unfähigkeit der Verheirateten.
Damals war zwar das Junfernleben ungezwungen, aber die einseitige Unfähigkeit der Verheirateten wurde 1804 um französischem code Civil angewendet. Natürlich war diese Verfassung der Unfähigen kein absolutes Hindernis für die Handelstätigkeit der Ehefrau, aber in dem französischem Handelsgesetzbuch von 1807 in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Verordnung steht, daß für die Handelstätigkeit der Ehefrau ein Einverständnis des Ehemannes erforderlich ist.
Seit dem erhält die französiche Präzendens die Einwilligung des Ehemannes als gesetzliche Voraussetzung und um diese Bestimmung zu mäßigen und zu interpretieren ist es noch zu früh. D.h., daß die Präzendenz, im Falle Schweigen das die Einwilligung des Ehemannes genügt und die Tatsache, daß die Ehefrau allein eine persönliche Handelstätigkeit vor Augen des Ehemannes ausführt, kann diese Einwilligung anerkannt werden. Danach wurde die Voraussetzung, die Einwilligung des Ehemannes, am 2.09.1942 laut Gesetz verfallen. Demzufolge bleibt dem Ehemann nur noch das patriarchalische Einspruchsrecht gegen die In Frankreich war die Beziehung vom Familienrecht und Börsengesetz eine lange Zeit durch eine Zumutung. Dieses war anfänglich mehr dem Handelsrecht gemessen als dem Zivilrecht, welches die freie Benutzung des Zivilrecht behindern das Ehepaar oder deren Kinder. Bei Behinderung der Handelstätigkeit war nach dem code Civile eines der Prinzipien die rechtliche Unfähigkeit der Verheirateten.
Damals war zwar das Junfernleben ungezwungen, aber die einseitige Unfähigkeit der Verheirateten wurde 1804 um französischem code Civil angewendet. Natürlich war diese Verfassung der Unfähigen kein absolutes Hindernis für die Handelstätigkeit der Ehefrau, aber in dem französischem Handelsgesetzbuch von 1807 in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Verordnung steht, daß für die Handelstätigkeit der Ehefrau ein Einverständnis des Ehemannes erforderlich ist.
Seit dem erhält die französiche Präzendens die Einwilligung des Ehemannes als gesetzliche Voraussetzung und um diese Bestimmung zu mäßigen und zu interpretieren ist es noch zu früh. D.h., daß die Präzendenz, im Falle Schweigen das die Einwilligung des Ehemannes genügt und die Tatsache, daß die Ehefrau allein eine persönliche Handelstätigkeit vor Augen des Ehemannes ausführt, kann diese Einwilligung anerkannt werden. Danach wurde die Voraussetzung, die Einwilligung des Ehemannes, am 2.09.1942 laut Gesetz verfallen. Demzufolge bleibt dem Ehemann nur noch das patriarchalische Einspruchsrecht gegen die
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