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    긴급조치에 대한 헌법재판소 결정의 문제점

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Das Verfassungsgericht hat am 2013. 3. 21. die Notmaßnahmen, die während der siebten Änderungsverfassung verkündet wurde, für verfassungswidrig erklärt. Jedoch haben das Verfassungsrichtern in diesem Verfahren das gegenwärtige Verfassungsrecht, nicht die Verfassung des siebten Verfassungsänderung, als Prüfungsmaßstab gewählt. Sie begründet, dass das gegenwärtige Verfassungsrecht an der Zeitpunkt, wann das Berufungsverfahren im Gange ist, ein in Kraft tertende Verfassungsrecht ist und die sog. siebte Änderungsverfassung durch die Verfassungsänderung abgeschafft wird. Und Art. 53 Abs. 4 der siebten Änderungsverfassung also nicht an die Notmaßnahmefall angewant werdn kann, weil die Verfassung in sich viele Inhalten, die die Grundrechte verstößt, hat,
    Aber die Gedanke der Verfassungsrichtern stimmt die Prämisse unseres Systems des Verfassungsgerichts nicht überein. Das Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein Verfahren, dass Prüfungsgegenstande aufgrund der Verfassung entschieden wird, kein Verfahren, von einen Artikel im Verfassungsrecht die verfassungsrechtliche Wirkung zu entfernen. Ferner ist es nicht eingeführt, um einen güiltigen Verfassungsartikel ohne Durchführung der Verfassungsänderung nichtig zu machen. Und wenn das Verfassungsgericht ein Fall, dass an der Entscheidungszeitspunkt schon rechtskraftig geworden ist, aufgrund der bestehende Verfassung, nicht durch die damalige Verfassung, entscheiden würde, würde die Entscheidung das Rückwirkungsverbot, damit das Rechtsstaatsprinzip, verletzen. Das Verfassungsgericht hat während dieser Entscheidung die Bedeutung der Verfassungsänderung verkahnt. Das Prozess der Verfassungsänderung ist kein Verfahren dafür, eine Artikel im Verfassungsrecht nichtig zu machen. Obgleich ein Verfassungsartikel geändert worden ist, wird die verfassungsrechtliche Wirkung des Artikels nicht von anfang an nichtig geworden. Mit der Änderung wird ein Verfassungsartikel von nun an unwirksam. Die Verfassung, die in der Vergangenheit geändert worden ist, soll an einen Fall, dass damals eingetreten ist, angewandt werden. Deshalb ist an dem Notmaßnahmefalle die siebten Änderungsverfassung anzuwenden.
    Und wenn die siebte Verfassungsänderung die Grenze der Verfassungsänderung überschrittten hätte, sollte die Verfassungsgericht vorher entschieden haben, welche Artikel in der siebten Änderungsverfassung noch in Kraft sind und welche außer Kraft getreten werden. Durch Verfassungsänderung kann der Kern von einem Verfassungsrecht nicht geändert werden. Die Stellen, welche für eine Verfassungsrevision zuständig sind, werden nicht Subjekt oder Träger der verfassunggebenden Gewalt. Artikel 53 der siebte Änderungsverfassung gibt dem Presidenten einen Gewalt, gegenüber den Befugnissen der Gerichte Notmaßnahme zu erlassen und läßt diese Maßnahme nicht Gegenstand rechtlicher Nachprüfung werden. Dies verletzt das Rechtsstaatsprinzip, das der Kern unserer Verfassung ist. Der Artikel 53 der siebten Änderungsverfassung ist in diesem Bereich unwirksam. Somit kann durch den Notmaßnahmen die Befugnisse der Gerichte nicht beeinträchtigt werden und werden Fälle über die Notmaßnahmen Gegenstand rechtlicher Nachprüfung.
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    Das Verfassungsgericht hat am 2013. 3. 21. die Notmaßnahmen, die während der siebten Änderungsverfassung verkündet wurde, für verfassungswidrig erklärt. Jedoch haben das Verfassungsrichtern in diesem Verfahren das gegenwä...

    Das Verfassungsgericht hat am 2013. 3. 21. die Notmaßnahmen, die während der siebten Änderungsverfassung verkündet wurde, für verfassungswidrig erklärt. Jedoch haben das Verfassungsrichtern in diesem Verfahren das gegenwärtige Verfassungsrecht, nicht die Verfassung des siebten Verfassungsänderung, als Prüfungsmaßstab gewählt. Sie begründet, dass das gegenwärtige Verfassungsrecht an der Zeitpunkt, wann das Berufungsverfahren im Gange ist, ein in Kraft tertende Verfassungsrecht ist und die sog. siebte Änderungsverfassung durch die Verfassungsänderung abgeschafft wird. Und Art. 53 Abs. 4 der siebten Änderungsverfassung also nicht an die Notmaßnahmefall angewant werdn kann, weil die Verfassung in sich viele Inhalten, die die Grundrechte verstößt, hat,
    Aber die Gedanke der Verfassungsrichtern stimmt die Prämisse unseres Systems des Verfassungsgerichts nicht überein. Das Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein Verfahren, dass Prüfungsgegenstande aufgrund der Verfassung entschieden wird, kein Verfahren, von einen Artikel im Verfassungsrecht die verfassungsrechtliche Wirkung zu entfernen. Ferner ist es nicht eingeführt, um einen güiltigen Verfassungsartikel ohne Durchführung der Verfassungsänderung nichtig zu machen. Und wenn das Verfassungsgericht ein Fall, dass an der Entscheidungszeitspunkt schon rechtskraftig geworden ist, aufgrund der bestehende Verfassung, nicht durch die damalige Verfassung, entscheiden würde, würde die Entscheidung das Rückwirkungsverbot, damit das Rechtsstaatsprinzip, verletzen. Das Verfassungsgericht hat während dieser Entscheidung die Bedeutung der Verfassungsänderung verkahnt. Das Prozess der Verfassungsänderung ist kein Verfahren dafür, eine Artikel im Verfassungsrecht nichtig zu machen. Obgleich ein Verfassungsartikel geändert worden ist, wird die verfassungsrechtliche Wirkung des Artikels nicht von anfang an nichtig geworden. Mit der Änderung wird ein Verfassungsartikel von nun an unwirksam. Die Verfassung, die in der Vergangenheit geändert worden ist, soll an einen Fall, dass damals eingetreten ist, angewandt werden. Deshalb ist an dem Notmaßnahmefalle die siebten Änderungsverfassung anzuwenden.
    Und wenn die siebte Verfassungsänderung die Grenze der Verfassungsänderung überschrittten hätte, sollte die Verfassungsgericht vorher entschieden haben, welche Artikel in der siebten Änderungsverfassung noch in Kraft sind und welche außer Kraft getreten werden. Durch Verfassungsänderung kann der Kern von einem Verfassungsrecht nicht geändert werden. Die Stellen, welche für eine Verfassungsrevision zuständig sind, werden nicht Subjekt oder Träger der verfassunggebenden Gewalt. Artikel 53 der siebte Änderungsverfassung gibt dem Presidenten einen Gewalt, gegenüber den Befugnissen der Gerichte Notmaßnahme zu erlassen und läßt diese Maßnahme nicht Gegenstand rechtlicher Nachprüfung werden. Dies verletzt das Rechtsstaatsprinzip, das der Kern unserer Verfassung ist. Der Artikel 53 der siebten Änderungsverfassung ist in diesem Bereich unwirksam. Somit kann durch den Notmaßnahmen die Befugnisse der Gerichte nicht beeinträchtigt werden und werden Fälle über die Notmaßnahmen Gegenstand rechtlicher Nachprüfung.

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    참고문헌 (Reference)

    1 권영성, "헌법학원론" 법문사 2009

    2 성낙인, "헌법학" 法文社 2013

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    4 김경제, "헌법소원심판에 적합한 심판의 기준 ― 수도건설법 및 후속대책법 심판사건과 관련하여 ―" 한국공법학회 34 (34): 119-148, 2006

    5 김영수, "한국헌법사" 학문사 2001

    6 김철수, "한국헌법사" 대학출판사 1988

    7 성낙인, "프랑스헌법학" 법문사 1995

    8 金慶濟, "신행정수도건설을위한특별조치법 위헌결정(2004 헌마 554, 566 병합)의 헌법적 문제점 ―본안판단과 관련하여―" 한국공법학회 33 (33): 269-306, 2005

    9 성낙인, "대한민국헌법사" 法文社 2012

    10 김경제, "대한민국헌법 제1조 제1항의 민주주의" 한국헌법학회 13 (13): 219-256, 2007

    1 권영성, "헌법학원론" 법문사 2009

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    3 헌법재판소, "헌법재판실무제요" 1998

    4 김경제, "헌법소원심판에 적합한 심판의 기준 ― 수도건설법 및 후속대책법 심판사건과 관련하여 ―" 한국공법학회 34 (34): 119-148, 2006

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    6 김철수, "한국헌법사" 대학출판사 1988

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    15 Vogel, Joachim, "Juristische Methodik" Berlin 1998

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    17 Zippelius, Reinhold, "Juristische Methodenlehre, 7. Aufl" Müchen 1999

    18 Pieroth, Bodo, "JarasslPieroth GG, 11. Aufl." München 2011

    19 Jarass, "Jarass/Pieroth GG, 11. Aufl." München 2011

    20 Hesse, Konrad, "Grundzüge des Verfassungsrechts, 19. Aufl." Heidelberg 1993

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    22 Kenntner, "Bundesverfassungs- gerichtsgesetz, 2. Aufl." Heidelberg 2005

    23 Schulze-Fielitz, Helmuth, "Art. 20(Rechtsstaat), In Dreier GG, 2. Aufl., Band Ⅱ" Tübingen 2006

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