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    공모공동정범과 기능적 행위지배 = Mittäterschaft ohne Zusammenwirken im Tatausführungs stadium und funktionalle Tatherrschaft

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Unter der Mittäterschaft versteht man eiene Tatverwirklichung durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehreren Täter. Darunter ist es streitig, was das Zusammenwirken genau bedeutet. H. M. ist ja Tatherrschaftstheorie. Nach dieser Meinung ist ein Täter verantwortlich als Mittäter, wenn er mit anderen die Tat arbeitsteilig durchgeführt. Jeder Mittäter nimmt regelmäßig nur eienen bestimmten Teil der Tatbestandhandlung vor. Trotzdem hält jeder das Gesamtgeschehen in Händen. Das ist die Voraussetzung des Einnahmen einer der Alleintäterschaft entsprechende Tatherrschaft. Weil in §30 StGB von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung die Rede ist, versteht es sich von selbst, dass jeder Tatbeteiligte etwas zur Tat-bestandsverwirklichung beigetragen haben muss. Ob sein Tatbeitrg als Teil der arbeitsteiligen Deliktsbegehung gewertet werden kann, richtet sich nach dem gemeinsamen Tatentschluss, durch den die Rollenverteilung festgelegt wird. In diesem Kontext problematisch, wenn ein Täter nur an einer Phase der Tatentschuss arbeitsteilig zusammenwirkt hat, aber an der Tatausführung nichts getan hat. Die Frage ist also, ob die Mittäterschaft ohne arbeitsteiligen Zusammenwirken im Ausfühungsstadium möglich ist.
    Bis vor Kurzem bejaht die höchstrichterliche Entscheidung dies. An-dererseits verneint die herrschende Meinung dies stricklich. Heutzutage haben wir neue Rechtsprechungen, die das arbeitsteiligen Zusammenwirken im Ausfühungsstadium durch Unterlassung annimmt. Solche Rechtsprechung ist m. E. von dem herrschenden Tatherrschaftstheorie annehmbar.
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    Unter der Mittäterschaft versteht man eiene Tatverwirklichung durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehreren Täter. Darunter ist es streitig, was das Zusammenwirken genau bedeutet. H. M. ist ja Tatherrschaftstheorie. Nach dieser Meinung ist e...

    Unter der Mittäterschaft versteht man eiene Tatverwirklichung durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehreren Täter. Darunter ist es streitig, was das Zusammenwirken genau bedeutet. H. M. ist ja Tatherrschaftstheorie. Nach dieser Meinung ist ein Täter verantwortlich als Mittäter, wenn er mit anderen die Tat arbeitsteilig durchgeführt. Jeder Mittäter nimmt regelmäßig nur eienen bestimmten Teil der Tatbestandhandlung vor. Trotzdem hält jeder das Gesamtgeschehen in Händen. Das ist die Voraussetzung des Einnahmen einer der Alleintäterschaft entsprechende Tatherrschaft. Weil in §30 StGB von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung die Rede ist, versteht es sich von selbst, dass jeder Tatbeteiligte etwas zur Tat-bestandsverwirklichung beigetragen haben muss. Ob sein Tatbeitrg als Teil der arbeitsteiligen Deliktsbegehung gewertet werden kann, richtet sich nach dem gemeinsamen Tatentschluss, durch den die Rollenverteilung festgelegt wird. In diesem Kontext problematisch, wenn ein Täter nur an einer Phase der Tatentschuss arbeitsteilig zusammenwirkt hat, aber an der Tatausführung nichts getan hat. Die Frage ist also, ob die Mittäterschaft ohne arbeitsteiligen Zusammenwirken im Ausfühungsstadium möglich ist.
    Bis vor Kurzem bejaht die höchstrichterliche Entscheidung dies. An-dererseits verneint die herrschende Meinung dies stricklich. Heutzutage haben wir neue Rechtsprechungen, die das arbeitsteiligen Zusammenwirken im Ausfühungsstadium durch Unterlassung annimmt. Solche Rechtsprechung ist m. E. von dem herrschenden Tatherrschaftstheorie annehmbar.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 들어가는 말
    • Ⅱ. 대상판례
    • Ⅲ. 공동정범의 본질
    • Ⅳ. 공동정범의 성립요건에 대한 판례의 입장 변화
    • Ⅴ. 부작위에 의한 기능적 행위지배
    • Ⅰ. 들어가는 말
    • Ⅱ. 대상판례
    • Ⅲ. 공동정범의 본질
    • Ⅳ. 공동정범의 성립요건에 대한 판례의 입장 변화
    • Ⅴ. 부작위에 의한 기능적 행위지배
    • Ⅵ. 맺는말
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