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      구상부당이득의 성질에 대한 비교법적 검토 = Vergleiche Überprüfung über die Natur der Rückgriffkondiktion - ein Mittelpunkt der Lehre von Rückgriffkondiktion in der BRD und in Korea -

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      Ein Driiter kann statt des Schudners den Gläubiger befriedigen(§ 426 KBGB). In diesem Fall taucht die Frage auf, wie der Ausgleich unter ihene stattfinden soll. Nicht nur in der BRD, sondern auch in Korea kommen mehere Leheren von Rückgriffkondiktion vor, weil der Begriff und die Natur der Rückgriffkondiktion nicht gesetzlich bestimmt sein. Erstens gibt es “der Dritte”, nach diesem der Bereicherungsausgleich als der Dritte der Bereicherung auf die Interesse aus der fremden Güter in Bezug steht. Ferner ist die Rückgriffkondiktion für “ein Ausgleich durch de Bewirkung der fremden geschuldeten Leistung”, “ein Abschöpfungskondiktion”, “zur der Interesse des Schulders” usw. gehalten. Die alle Lehre wollten zugeben daß die Rückgriffkondiktion in der
      ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist und der auf ungerechtfertigte Bereicherung anwendbare Rückgriffkondiktion im beschränkten Rhamen gedankt ist. Aber in den Lehren ist der Effect und die Voraussetzung der Rückgriffkondiktion schwer zu finden. In koreanischen Lehren ist der Begriff die Rückgriffkondiktion uneinig; Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion. Das Problem der Rückgriffkondiktion kommt besonders die Fälle der irrtümlichen Eigenleitung und der aufgedrängten Bereicherung in Bezug auf der Drittzahlung vor. In den Lehren sind der Effect und die Voraussetzung der Rückgriffkondiktion schwer zu finden auch in Korea.
      Unter den schwerwiegenden Einflüssen der deutschen Lehren über die Rückgriffkondiktion sind die koreanische Lehren vorhanden.
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      Ein Driiter kann statt des Schudners den Gläubiger befriedigen(§ 426 KBGB). In diesem Fall taucht die Frage auf, wie der Ausgleich unter ihene stattfinden soll. Nicht nur in der BRD, sondern auch in Korea kommen mehere Leheren von Rückgriff...

      Ein Driiter kann statt des Schudners den Gläubiger befriedigen(§ 426 KBGB). In diesem Fall taucht die Frage auf, wie der Ausgleich unter ihene stattfinden soll. Nicht nur in der BRD, sondern auch in Korea kommen mehere Leheren von Rückgriffkondiktion vor, weil der Begriff und die Natur der Rückgriffkondiktion nicht gesetzlich bestimmt sein. Erstens gibt es “der Dritte”, nach diesem der Bereicherungsausgleich als der Dritte der Bereicherung auf die Interesse aus der fremden Güter in Bezug steht. Ferner ist die Rückgriffkondiktion für “ein Ausgleich durch de Bewirkung der fremden geschuldeten Leistung”, “ein Abschöpfungskondiktion”, “zur der Interesse des Schulders” usw. gehalten. Die alle Lehre wollten zugeben daß die Rückgriffkondiktion in der
      ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist und der auf ungerechtfertigte Bereicherung anwendbare Rückgriffkondiktion im beschränkten Rhamen gedankt ist. Aber in den Lehren ist der Effect und die Voraussetzung der Rückgriffkondiktion schwer zu finden. In koreanischen Lehren ist der Begriff die Rückgriffkondiktion uneinig; Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion. Das Problem der Rückgriffkondiktion kommt besonders die Fälle der irrtümlichen Eigenleitung und der aufgedrängten Bereicherung in Bezug auf der Drittzahlung vor. In den Lehren sind der Effect und die Voraussetzung der Rückgriffkondiktion schwer zu finden auch in Korea.
      Unter den schwerwiegenden Einflüssen der deutschen Lehren über die Rückgriffkondiktion sind die koreanische Lehren vorhanden.

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      목차 (Table of Contents)

      • Ⅰ. 처음에
      • Ⅱ. 구상권과 구상부당이득의 경계
      • Ⅲ. 구상부당이득에 대한 독일의 학설
      • Ⅳ. 우리나라의 학설
      • Ⅴ. 비교법적 검토
      • Ⅰ. 처음에
      • Ⅱ. 구상권과 구상부당이득의 경계
      • Ⅲ. 구상부당이득에 대한 독일의 학설
      • Ⅳ. 우리나라의 학설
      • Ⅴ. 비교법적 검토
      • Ⅵ. 맺음에
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