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      지방자치법제의 헌법적 접근

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      In der koreanischen Verfassung liegen nur zwei Artikel über die kommunale Selbstverwaltung vor, und zwar Art. 117, Art. 118. Wenn wir diese Vorschriften nach der juristischen Methode interpretieren, ergibt sich daraus, daß es unzulänglich ist, diese verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung ausschließlich als eine institutionelle Garantie im Schmittschen Sinne zu erfassen, weil unsere verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung viel mehr als den Kerninbereich der traditionellen kommunalen Selbstverwaltung garantiert. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung beinahaltet die Bstandsgarantie der kommunalen Körperschaften(nicht individuelle Gemeinde und Gemeindeverbände, sondern das gesamte System), die Garantie der kommunalen Kompetenzen, die Garantie der kommunalen Aufgaben und die Garantie der subjektiven Rechtspositionen, die die gerichtliche Streitverfahren bei der Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zu erheben ermöglicht. Während unter den oben genannten kommunalen Kompetenzen die folgende Kompetenzen, d.h: das Recht, die auf das Wohl der Einwohner bezügliche Aufgabe zu verarbeiten(das Recht der Selbstverwaltung), das Recht, das Eigentum der kommunalen Körperschaften zu verwalten(das Recht der kommunalen Finanz), das Recht, die Satzungen im Rahmen der Rechtsvorschriften zu erlassen(das Recht der kommunalen Gesetzgebung), als die direkt verfassungsrechtlich gewährleitete Kompetenzen garantiert sind, sind die andere verschiedene Hoheitsrechte, wie Gebietshoheit, Organisationshoheit, Pesonalhoheit, Planungshoheit, Steuerhoheit einfach der Gemeinde als gesetzlich gewährt. Diese verschiedene Selbstverwaltungsrechte sind allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet, sondern sie können unter Umständen zum Zweck der Gemeinwohl des Staates eingeschränkt werden. In diesem Fall darf der Maßstab bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme zum Zweck der Gemeinwohl nicht ausschließlich der Gesichtspunkt, ob der Kernbereich der traditionellen kommunalen Selbstverwaltung verletzt worden ist, sondern soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder des Übermaßverbots sein, d.h. der Gesichtspunkt, ob der Eingriff des Selbstverwaltungsrechts zum Zweck des Gemeinwohls rechtfertigt werden kann. Bedauerlichweise wird dieser Maßstab der Verhältnismäßigkeit in der Praxis des Verfassungsgerichts oder des Oberstgerichts kaum verwendet, die umgekehrt die Praxis der kommunalen Politik belasten kann.
      Das koreanische Kommunalrecht konkretisiert die Idee der Demokratie durch das demokratische Wahlrechtssystem bei der Auswahl der Bürgermeister und der kommunalen Abgeordneten, wie das System der Einwohnerabstimmung und der Abberuffung der kommunalen Abgeordneten unter bestimmten Voraussetzungen, das System der Kandidataufstellung durch die politische Parteien bei der kommunalen Wahlen usw. Die Kandidataufstellung durch die politische Parteien bei der kommunalen Wahlen der Abgeordneten der Gemeinde sind zu empfehlen, sofort abzuschaffen, weil solches System auf die kommunale bürgernähere Politik hin viele negative Nebenwirkungen verursachen kann.
      Die Regierung des Präsidents Roh hat bisher die Dezentralisierungspolitk durch die verschiedene Sondergesetze, z.B. über die Dezentralisierung oder die Übertragung der Kommetenzen der Regierung auf die Gemeinde sehr stark vorgetrieben. Trotzdem sind beispielsweise die Systeme unzulänglich zu bewerten, die auf die Kontrolle zwischen Regierung und Gemeinde gegeneinander beziehen, weil die Möglichkeit der Beeinflußung der Gemeinde auf die politische Entscheidung der Regierung sehr begrenzt ist, während die Regierung durch die verschiedene Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeit einseitig auf die kommunale Politik einen enormen Einfluß nehmen kann. In diesem Sinne bedarf das Kommunalrecht einer sofortigen gesetzgeberischen Verbesserung.
      Die Verfasung regelt nur den Rahmen des Instituts der kunnunalen Selbstverwaltung. De
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      In der koreanischen Verfassung liegen nur zwei Artikel über die kommunale Selbstverwaltung vor, und zwar Art. 117, Art. 118. Wenn wir diese Vorschriften nach der juristischen Methode interpretieren, ergibt sich daraus, daß es unzulänglich i...

      In der koreanischen Verfassung liegen nur zwei Artikel über die kommunale Selbstverwaltung vor, und zwar Art. 117, Art. 118. Wenn wir diese Vorschriften nach der juristischen Methode interpretieren, ergibt sich daraus, daß es unzulänglich ist, diese verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung ausschließlich als eine institutionelle Garantie im Schmittschen Sinne zu erfassen, weil unsere verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung viel mehr als den Kerninbereich der traditionellen kommunalen Selbstverwaltung garantiert. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung beinahaltet die Bstandsgarantie der kommunalen Körperschaften(nicht individuelle Gemeinde und Gemeindeverbände, sondern das gesamte System), die Garantie der kommunalen Kompetenzen, die Garantie der kommunalen Aufgaben und die Garantie der subjektiven Rechtspositionen, die die gerichtliche Streitverfahren bei der Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zu erheben ermöglicht. Während unter den oben genannten kommunalen Kompetenzen die folgende Kompetenzen, d.h: das Recht, die auf das Wohl der Einwohner bezügliche Aufgabe zu verarbeiten(das Recht der Selbstverwaltung), das Recht, das Eigentum der kommunalen Körperschaften zu verwalten(das Recht der kommunalen Finanz), das Recht, die Satzungen im Rahmen der Rechtsvorschriften zu erlassen(das Recht der kommunalen Gesetzgebung), als die direkt verfassungsrechtlich gewährleitete Kompetenzen garantiert sind, sind die andere verschiedene Hoheitsrechte, wie Gebietshoheit, Organisationshoheit, Pesonalhoheit, Planungshoheit, Steuerhoheit einfach der Gemeinde als gesetzlich gewährt. Diese verschiedene Selbstverwaltungsrechte sind allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet, sondern sie können unter Umständen zum Zweck der Gemeinwohl des Staates eingeschränkt werden. In diesem Fall darf der Maßstab bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme zum Zweck der Gemeinwohl nicht ausschließlich der Gesichtspunkt, ob der Kernbereich der traditionellen kommunalen Selbstverwaltung verletzt worden ist, sondern soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder des Übermaßverbots sein, d.h. der Gesichtspunkt, ob der Eingriff des Selbstverwaltungsrechts zum Zweck des Gemeinwohls rechtfertigt werden kann. Bedauerlichweise wird dieser Maßstab der Verhältnismäßigkeit in der Praxis des Verfassungsgerichts oder des Oberstgerichts kaum verwendet, die umgekehrt die Praxis der kommunalen Politik belasten kann.
      Das koreanische Kommunalrecht konkretisiert die Idee der Demokratie durch das demokratische Wahlrechtssystem bei der Auswahl der Bürgermeister und der kommunalen Abgeordneten, wie das System der Einwohnerabstimmung und der Abberuffung der kommunalen Abgeordneten unter bestimmten Voraussetzungen, das System der Kandidataufstellung durch die politische Parteien bei der kommunalen Wahlen usw. Die Kandidataufstellung durch die politische Parteien bei der kommunalen Wahlen der Abgeordneten der Gemeinde sind zu empfehlen, sofort abzuschaffen, weil solches System auf die kommunale bürgernähere Politik hin viele negative Nebenwirkungen verursachen kann.
      Die Regierung des Präsidents Roh hat bisher die Dezentralisierungspolitk durch die verschiedene Sondergesetze, z.B. über die Dezentralisierung oder die Übertragung der Kommetenzen der Regierung auf die Gemeinde sehr stark vorgetrieben. Trotzdem sind beispielsweise die Systeme unzulänglich zu bewerten, die auf die Kontrolle zwischen Regierung und Gemeinde gegeneinander beziehen, weil die Möglichkeit der Beeinflußung der Gemeinde auf die politische Entscheidung der Regierung sehr begrenzt ist, während die Regierung durch die verschiedene Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeit einseitig auf die kommunale Politik einen enormen Einfluß nehmen kann. In diesem Sinne bedarf das Kommunalrecht einer sofortigen gesetzgeberischen Verbesserung.
      Die Verfasung regelt nur den Rahmen des Instituts der kunnunalen Selbstverwaltung. De

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      참고문헌 (Reference)

      1 "헌법적 관점에서 본 지방자치법제의 발전방향" 2 (2): 9-27, 2002.6

      2 "헌법과 통치구조" 법문사 2003

      3 "한국지방선거에 있어 정당공천제에 관한 논의 기초단체장을 중심으로" 4 : 2001

      4 신봉기, "한국과 독일의 지방자치법상 주민투표제도에 관한 연구 - 주민투표에 있어서의 권리구제를 중심으로" 28 2 (28 2): 377-404, 2000.6

      5 "참여정부의 재정분권법제에 대한 평가" 5 (5): 83-110, 2005.6

      6 "지역주의와 지방자치 기초자치단체장의 정당공천" 36 (36): 129-143, 2002

      7 "지방자치이론" 학현사 1996

      8 "지방자치와 직접 민주제" 5-19, 2006

      9 "지방자치와 정당" 정당과 헌법질서 327-360, 1995

      10 "지방자치법학" 법영사 2002

      1 "헌법적 관점에서 본 지방자치법제의 발전방향" 2 (2): 9-27, 2002.6

      2 "헌법과 통치구조" 법문사 2003

      3 "한국지방선거에 있어 정당공천제에 관한 논의 기초단체장을 중심으로" 4 : 2001

      4 신봉기, "한국과 독일의 지방자치법상 주민투표제도에 관한 연구 - 주민투표에 있어서의 권리구제를 중심으로" 28 2 (28 2): 377-404, 2000.6

      5 "참여정부의 재정분권법제에 대한 평가" 5 (5): 83-110, 2005.6

      6 "지역주의와 지방자치 기초자치단체장의 정당공천" 36 (36): 129-143, 2002

      7 "지방자치이론" 학현사 1996

      8 "지방자치와 직접 민주제" 5-19, 2006

      9 "지방자치와 정당" 정당과 헌법질서 327-360, 1995

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      11 "지방자치법상의 대표민주제와 직접민주제 - 주민발안제도를 중심으로" (102) : 87-91, 1997.3

      12 옥무석, "지방자치법규에 대한 주민의 접근성 연구" 4 (4): 11-31, 2004.12

      13 "지방자치법 제13조의 3" 박영사 98-113, 2004

      14 "지방자치법 제101조" 박영사 455-466, 2004

      15 "지방자치단체장의 선임방안 - 정당공천제 문제를 중심으로" 1 (1): 37-49, 2001.12

      16 "지방자치단체의 법적 지위 및 자치입법권 재론" (29) : 1-31, 2001

      17 "지방자치단체 상호간의 분쟁조정기능 강화를 위한 법제정비방향" 5 (5): 252-275, 2005.6

      18 "지방자치단체 상호간 협력체제 강화를 위한 법제정비방향" 5 (5): 218-251, 2005.6

      19 "지방자치권의 내용과 그 보장을 위한 법적 과제" 33 (33): 67-102, 2004.11

      20 "지방이양 추진 활성화 방안" 제3기 지방이양추진위원회 25-26, 2006

      21 "지방선거와 정당참여에 관한 헌법적 고찰" 33 (33): 1-32, 2004.11

      22 "지방선거에 있어서 기초단체장의 정당공천제에 관한 연구" 14 (14): 43-69, 2002.3

      23 "지방선거 정당공천제의 한계와 과제" 18 (18): 5-26, 2006.3

      24 "중앙정부와 지방자치단체와의 관계 - 지방자치의 헌법적 보장의 내용과 한계를 중심으로" 35 (35): 55-119, 2006.10

      25 "주민투표의 의미와 법적 문제점" 6 (6): 103-136, 2006

      26 "조례의 본질" 6 (6): 391-409, 2006.6

      27 "조례에 의한 토지재산권규제의 가능성" 20 : 519-537,

      28 "제주특별자치도의 의의 및 자치입법권에 관한 고찰" 6 (6): 13-44, 2006

      29 "제주특별자치도 관련 각종 특별법의 법적 쟁점에 관한 약간의 고찰" 6 (6): 49-70, 2006

      30 조정환, "자치입법권 특히 조례제정권과 법률우위와의 관계문제" 29 (29): 375-400, 2000.11

      31 선정원, "자치법규기본조례와 자치입법권의 보장" 4 (4): 59-80, 2004.12

      32 "자치경찰법 정부안의 이념적 한계와 법적 과제" 5 (5): 263-280, 2005.12

      33 조정찬, "위임조례 위주의 조례입법 극복방안" 4 (4): 33-46, 2004.12

      34 방승주, "수도가 서울이라는 사실이 과연 관습헌법인가?" 6 (6): 153-175, 2005.2

      35 "민주주의와 지방자치 - 지방자치에 관한 헌법적 접근" 1 : 102-131,

      36 "민주주의와 지방자치" 1 : 125-, 1995

      37 "독일과 한국의 지방의사결정과정에의 주민참여제도" 30 (30): 309 324-329,

      38 "대국회대정부 건의문" 1 (1): 298-, 2001

      39 "기초단체장의원 정당공천 없애라" 독자칼럼 (26575) : 2006

      40 신봉기, "기초단체장 정당공천제와 단체장 후원회제의 법적 검토" 5 (5): 143-173, 2005.6

      41 "교통사고처리특례법과 국가의 기본권보호의무" 박영사 440-486, 2002

      42 "Selbstverwaltung und Demokratie Albert von Mutius Geburtstag von Georg Christoph von Unruh" 127-,

      43 "Kommunale Selbstverwaltung als politisches Prinzip Albert von Mutius Geburtstag von Georg Christoph von Unruh" 51-,

      44 "Kommunale Selbstverwaltung : Rechtsgrundlagen - Organisation - Aufgaben -" berarbeitete Aufl 3 : 2005

      45 "Gemeidliche Selbstverwaltung und Demokratie" 1-, 1988

      46 "Albert von Mutius Geburtstag von Georg Christoph von Unruh" 227-,

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      기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
      2016 0.44 0.44 0.49
      KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
      0.47 0.52 0.443 0.08
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