Nach außen wird der Treuhander voller Eigentumer, aber im Innenverhaltnis is er zum Treugeber verpflichtet, sein Treuhandeigentum nur in dem vereinbarten Sinne. Wenn Eigentum einem anderen zu treuen Handen ubertragen wird, hier spricht man von einer ...
Nach außen wird der Treuhander voller Eigentumer, aber im Innenverhaltnis is er zum Treugeber verpflichtet, sein Treuhandeigentum nur in dem vereinbarten Sinne. Wenn Eigentum einem anderen zu treuen Handen ubertragen wird, hier spricht man von einer Trennung des wirtshaftlichen vom rechtlichen Eigentum. Aber gesetzlich ist die fiduziarischen Eigentumsubereignung beim Namen eines anderen verboten. Als sogennante Treuhandgrundschuld dient die Sicherungsgrundschuld der Sicherung von Forderungen mehrerer Glaubiger gegen den Schuldner, die Grundshuld wird zugunsten eines Treuhanders bestellt. In dieser Form hat die Sicherungsgrundshuld in der Praxis zur Sicherung der Forderungen aus Inhaberschuldverschreibung verdrangt.
Der Treuhander wird voller Eigentumer, er kann also auch uber das Eigentum verfugen, selbst wenn er dadurch seinen Verpflichtungen dem Treugeber gegenuber zuwiderhandlt. Dennoch schlagt dieses Pflichtverhaltnis Treuhander und Treugeber ausnahmsweise sachenrechtlich durch, insbesondere wenn Glaubiger des Treuhanders in das Treugut vollstrecken oder der Treuhander in Konkurs fallt. Der Treugeber kann dann sein Eigentum realisieren.