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    KCI우수등재

    CISG에 따른 매도인의 초과이행에 대한 매수인의 구제수단 = Rechtsbehelfe des Kaufers wegen Ubererfullung des Verkaufers nach UN-Kaufrecht

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Art. 52 CISG regelt zwei Situationen vertragswidriger Ubererfullung. Der Verkaufer tut hier mehr, als der Vertrag von ihm verlangt, indem er vorzeitig oder zu viel liefert. In beiden Fallen ist der Kaufer berechtigt, die Ubererfullung zuruckzuweisen oder sie anzunehmen. In beiden Fallen kann der Kaufer ferner einen etwaigen Schaden ersetzt verlangen, da auch die Ubererfullung eine Vertragsverletzung darstellt. Nimmt der Kaufer die Zuvielleistung an, muss er sie entsprechend dem vertraglichen Preis bezahlen. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dem Kaufer auch dann Rechte zu geben, wenn der Verkaufer ubererfullt. Denn durch vorzeitige oder Mehrlieferung konnen dem Kaufer zusatzliche Kosten oder Unannehmlichkeiten entstehen, mit denen er nicht zu rechnen brauchte. Abs. 1 begrundet ein Zuruckweisungsrecht des Kaufers bei vorzeitiger Lieferung. Dieses besteht auch im Fall der vorzeitigen Aushandigung von Dokumenten. Weil der Verkaufer bei fehlender Vereinbarung regelmaßig zur sofortigen Lieferung berechtigt ist, kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn ein Zeitpunkt fur die Lieferung vertraglich vereinbart ist bzw. sich aus Handelsbrauchen oder Gepflogenheiten ergibt. In diesem Fall ist der Verkaufer zur vorzeitigen Lieferung nicht berechtigt. Der Kaufer kann deshalb frei daruber entscheiden, ob er die Ware abnimmt. Abs. 2 regelt die Folgen einer Zuviellieferung. Diese liegt vor, wenn eine großere als die vereinbarte Menge geliefert wird. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die verkaufte Warenmenge nur ungefahr festgelegt ist. Eine Zuviellieferung ist dann nur anzunehmen, wenn die handelsubliche Toleranz uberschritten ist. Eine Zuviellieferung liegt ebenfalls nicht bei Lieferung einer hoherwertigeren Ware als vertraglich vereinbart vor. Art 52 Abs 2 ist auf diesen Fall auch nicht analog anwendbar.
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    Art. 52 CISG regelt zwei Situationen vertragswidriger Ubererfullung. Der Verkaufer tut hier mehr, als der Vertrag von ihm verlangt, indem er vorzeitig oder zu viel liefert. In beiden Fallen ist der Kaufer berechtigt, die Ubererfullung zuruckzuweisen o...

    Art. 52 CISG regelt zwei Situationen vertragswidriger Ubererfullung. Der Verkaufer tut hier mehr, als der Vertrag von ihm verlangt, indem er vorzeitig oder zu viel liefert. In beiden Fallen ist der Kaufer berechtigt, die Ubererfullung zuruckzuweisen oder sie anzunehmen. In beiden Fallen kann der Kaufer ferner einen etwaigen Schaden ersetzt verlangen, da auch die Ubererfullung eine Vertragsverletzung darstellt. Nimmt der Kaufer die Zuvielleistung an, muss er sie entsprechend dem vertraglichen Preis bezahlen. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dem Kaufer auch dann Rechte zu geben, wenn der Verkaufer ubererfullt. Denn durch vorzeitige oder Mehrlieferung konnen dem Kaufer zusatzliche Kosten oder Unannehmlichkeiten entstehen, mit denen er nicht zu rechnen brauchte. Abs. 1 begrundet ein Zuruckweisungsrecht des Kaufers bei vorzeitiger Lieferung. Dieses besteht auch im Fall der vorzeitigen Aushandigung von Dokumenten. Weil der Verkaufer bei fehlender Vereinbarung regelmaßig zur sofortigen Lieferung berechtigt ist, kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn ein Zeitpunkt fur die Lieferung vertraglich vereinbart ist bzw. sich aus Handelsbrauchen oder Gepflogenheiten ergibt. In diesem Fall ist der Verkaufer zur vorzeitigen Lieferung nicht berechtigt. Der Kaufer kann deshalb frei daruber entscheiden, ob er die Ware abnimmt. Abs. 2 regelt die Folgen einer Zuviellieferung. Diese liegt vor, wenn eine großere als die vereinbarte Menge geliefert wird. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die verkaufte Warenmenge nur ungefahr festgelegt ist. Eine Zuviellieferung ist dann nur anzunehmen, wenn die handelsubliche Toleranz uberschritten ist. Eine Zuviellieferung liegt ebenfalls nicht bei Lieferung einer hoherwertigeren Ware als vertraglich vereinbart vor. Art 52 Abs 2 ist auf diesen Fall auch nicht analog anwendbar.

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