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    규범적 구성요건요소의 착오

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Die objektive Tatbestandsmerkmale lassen sich in deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale unterteilen. Deskriptive Tatbestandsmerkmale beschreiben, was sachlich - gegenständlich zum tatbestandlichen Verbot oder Gebot gehört. Sie beziehen sich auf sinnlich wahrnehmbare, real erfassbare Gegenstände und Vorgänge in der Außenwelt. Im Gegensatz dazu können normative Tatbestandsmermale nur unter logischen Voraussetzungen einer Norm gedacht und vom Richter nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden.
    Wenn solche normativen Tatbestandsmerkmale nur mit juristischen Kenntnissen erfassbar sind, kann ein durchschnittlicher Täter ohne juristische Kenntnisse eigentlich gar nicht wissen, dass er ein solches Merkmal erfüllt hat. Es würde also einem durchschnittlichen Täter immer der Vorsatz zur Erfüllung eines solchen normativen Tatbestandsmerkmals fehlen. Dem entgeht man dadurch, dass man es bei normativen Tatbestandsmerkmalen für den Vorsatz ausreichen lässt, dass der Täter zumindest nach laienhafter Vorstellung die Bedeutung erfasst hat und erkannt hat, dass er dieses Merkmal erfüllt hat: „Parallelwertung in der Laiensphäre“.
    Hinsichtlich der Behandlung des Irrtums über die Bedeutung normativer Tatbestandsmerkmale bestehen im Strafrecht auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn etwa der Handelnde alle ein Tatbestandsmerkmal begründenden Tatsachen kennt, jedoch aufgrund fehlender Bedeutungskenntnis das Vorliegen nicht erkennt, ist die Annahme eines Tatumstandsirrtums oder eines Verbotsirrtums denkbar. Ein damit verbundenes Abgrenzungsproblem ist die Unterscheidung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch. Für die Lösung dieser Problematik gibt es einen kontroversen Meinungsstand. Die sogenannte „Parallelwertung in Laiensphäre“ wird vorherrschend vertreten. Die Grundaussage derselben ist, dass der Täter neben den das normative Merkmal begründenden Tatsachen den „rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt“ des Tatumstandes richtig erfasst haben müsse; andernfalls unterläge er einem Tatumstandsirrtum.
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    Die objektive Tatbestandsmerkmale lassen sich in deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale unterteilen. Deskriptive Tatbestandsmerkmale beschreiben, was sachlich - gegenständlich zum tatbestandlichen Verbot oder Gebot gehört. Sie beziehe...

    Die objektive Tatbestandsmerkmale lassen sich in deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale unterteilen. Deskriptive Tatbestandsmerkmale beschreiben, was sachlich - gegenständlich zum tatbestandlichen Verbot oder Gebot gehört. Sie beziehen sich auf sinnlich wahrnehmbare, real erfassbare Gegenstände und Vorgänge in der Außenwelt. Im Gegensatz dazu können normative Tatbestandsmermale nur unter logischen Voraussetzungen einer Norm gedacht und vom Richter nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden.
    Wenn solche normativen Tatbestandsmerkmale nur mit juristischen Kenntnissen erfassbar sind, kann ein durchschnittlicher Täter ohne juristische Kenntnisse eigentlich gar nicht wissen, dass er ein solches Merkmal erfüllt hat. Es würde also einem durchschnittlichen Täter immer der Vorsatz zur Erfüllung eines solchen normativen Tatbestandsmerkmals fehlen. Dem entgeht man dadurch, dass man es bei normativen Tatbestandsmerkmalen für den Vorsatz ausreichen lässt, dass der Täter zumindest nach laienhafter Vorstellung die Bedeutung erfasst hat und erkannt hat, dass er dieses Merkmal erfüllt hat: „Parallelwertung in der Laiensphäre“.
    Hinsichtlich der Behandlung des Irrtums über die Bedeutung normativer Tatbestandsmerkmale bestehen im Strafrecht auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn etwa der Handelnde alle ein Tatbestandsmerkmal begründenden Tatsachen kennt, jedoch aufgrund fehlender Bedeutungskenntnis das Vorliegen nicht erkennt, ist die Annahme eines Tatumstandsirrtums oder eines Verbotsirrtums denkbar. Ein damit verbundenes Abgrenzungsproblem ist die Unterscheidung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch. Für die Lösung dieser Problematik gibt es einen kontroversen Meinungsstand. Die sogenannte „Parallelwertung in Laiensphäre“ wird vorherrschend vertreten. Die Grundaussage derselben ist, dass der Täter neben den das normative Merkmal begründenden Tatsachen den „rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt“ des Tatumstandes richtig erfasst haben müsse; andernfalls unterläge er einem Tatumstandsirrtum.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 들어가는 말
    • Ⅱ. 규범적 구성요건요소의 개념
    • Ⅲ. 규범적 구성요건요소의 착오를 구분하는 기준
    • Ⅳ. 재물의 타인성에 대한 검토
    • Ⅴ. 맺음말
    • Ⅰ. 들어가는 말
    • Ⅱ. 규범적 구성요건요소의 개념
    • Ⅲ. 규범적 구성요건요소의 착오를 구분하는 기준
    • Ⅳ. 재물의 타인성에 대한 검토
    • Ⅴ. 맺음말
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    참고문헌 (Reference)

    1 Erik Wolf, "형법총론"

    2 박광민, "규범적 구성요건요소에 대한 고의의 인식정도" 법학연구소 18 (18): 489-512, 2006

    3 한정환, "구성요건착오와 금지착오의 구별-규범적 구성요건요소에 관한 착오와 관련하여" (7) : 35-, 1994

    4 성낙현, "고의인정여부에 따른 착오의 구분" 한국비교형사법학회 4 (4): 5-134, 2002

    5 田中久智, "規範的構成要件要素の研究" 九州大学法政学会 31 (31): 520-, 1965

    6 高山佳奈子, "故意と違法性の意識" 有斐閣 180-, 1999

    7 Günter Stratenwerth, "Strafrecht ATⅠ."

    8 Karl Heinz Kunert, "Die normativen Merkmale der strafrechtlichen Tatbestande"

    9 Ulrich Dopslaff, "Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale"

    10 Welzel, "Der Parteiverrat und die Irrutumsprobleme(Tatbestands-, Vorbots- und Subsumtionsirrtum)"

    1 Erik Wolf, "형법총론"

    2 박광민, "규범적 구성요건요소에 대한 고의의 인식정도" 법학연구소 18 (18): 489-512, 2006

    3 한정환, "구성요건착오와 금지착오의 구별-규범적 구성요건요소에 관한 착오와 관련하여" (7) : 35-, 1994

    4 성낙현, "고의인정여부에 따른 착오의 구분" 한국비교형사법학회 4 (4): 5-134, 2002

    5 田中久智, "規範的構成要件要素の研究" 九州大学法政学会 31 (31): 520-, 1965

    6 高山佳奈子, "故意と違法性の意識" 有斐閣 180-, 1999

    7 Günter Stratenwerth, "Strafrecht ATⅠ."

    8 Karl Heinz Kunert, "Die normativen Merkmale der strafrechtlichen Tatbestande"

    9 Ulrich Dopslaff, "Deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale"

    10 Welzel, "Der Parteiverrat und die Irrutumsprobleme(Tatbestands-, Vorbots- und Subsumtionsirrtum)"

    11 Welzel, "Anmerkung zum Urteil des BGH von 28.10.1952"

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    2016 0.94 0.94 0.95
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.94 0.89 1.109 0.3
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