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    證券的 債權과 有價證券法定主義 = Schuldrechtliche Papiere und numerus clausus der Wertpapiere

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Wertpapiere sind in hohem Maße verkehrsfähig. An ihrer Existenz besteht in unternehmerischen Verkehr ein erhebliches Interesse. Der Schaffung von Wertpapieren sind aber Grenzen gesetzt durch einen numerus clausus der Inhaberund Orderpapiere. Es steht den beteiligten nicht frei, außerhalb der gesetzlich zugelassenen Inhaber- und Orderpapiere Wertpapiere zu schaffen. Eine systematisch angelegte und ihrem Anspruch nach vollständige Regelung der Wertpapiere kennt das koreanische Recht nicht. Stattdessen finden sich Sonderregeln für einzelne Papierarten und verstreute Bestimmungen, die zwar das Wertpapier mit wechselndem Begriffsinhalt zum Anknüpfungspunkt nehmen, aber keinen wertpapierrechtlichen Regelungsinhalt haben. In die Normengruppen gehören aus dem BGB das Recht der Orderpapiere(§§ 508 - 522) und der Inhaberschuldverschreibung(§§ 523 - 526), aus dem HGB etwas das Recht der schuldrechtlichen Wertpapiere(§ 65), sowie die Sonderregelungen im Wechselgesetz und im Scheckgesetz, schließlich einzelne Bestimmungen des Aktiengesetzes(§§ 355 ff., §§ 478 ff., §§ 420-2 ff., § 516-5 usw.). Die wichtigsten davon enthalten die §§ 508 - 526 BGB. Das in den §§ 508 ff. normierte Orderpapier soll der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienen. Der Gesetzgeber wollte mit ihm ein Rechtsinstitut schaffen, das die Funktion des Schecks, teilweise auch des Wechsels, in den Formen der bürgerlichen Rechts verwirklicht. Als Inhaberpapiere können die meisten Wertpapiere über Forderungen ausgestellt werden, man spricht von Schuldverschreibungen auf den Inhaber(§§ 523 ff. BGB). Gegenstand der Verbriefung ist ein Anspruch auf eine Leistung. Die Inhaberschuldverschreibung ist daher ein Schuldrechtliches Wertpapier. Als Beispiele sind zu nennen Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, ladenschein, Konnssement und Lagerschein usw. Die Regelung des BGB für schuldrechtliche Wertpapiere ist eine Generalklausel, durch die Inhaber- und Orderpaier ausgestellt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß deshalb überhaupt kein numerus clausus für Wertpapiere besteht, da die Regelungen im BGB nur für die Verbriefung schuldrechtlicher Rechte gelten.
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    Wertpapiere sind in hohem Maße verkehrsfähig. An ihrer Existenz besteht in unternehmerischen Verkehr ein erhebliches Interesse. Der Schaffung von Wertpapieren sind aber Grenzen gesetzt durch einen numerus clausus der Inhaberund Orderpapiere. Es ...

    Wertpapiere sind in hohem Maße verkehrsfähig. An ihrer Existenz besteht in unternehmerischen Verkehr ein erhebliches Interesse. Der Schaffung von Wertpapieren sind aber Grenzen gesetzt durch einen numerus clausus der Inhaberund Orderpapiere. Es steht den beteiligten nicht frei, außerhalb der gesetzlich zugelassenen Inhaber- und Orderpapiere Wertpapiere zu schaffen. Eine systematisch angelegte und ihrem Anspruch nach vollständige Regelung der Wertpapiere kennt das koreanische Recht nicht. Stattdessen finden sich Sonderregeln für einzelne Papierarten und verstreute Bestimmungen, die zwar das Wertpapier mit wechselndem Begriffsinhalt zum Anknüpfungspunkt nehmen, aber keinen wertpapierrechtlichen Regelungsinhalt haben. In die Normengruppen gehören aus dem BGB das Recht der Orderpapiere(§§ 508 - 522) und der Inhaberschuldverschreibung(§§ 523 - 526), aus dem HGB etwas das Recht der schuldrechtlichen Wertpapiere(§ 65), sowie die Sonderregelungen im Wechselgesetz und im Scheckgesetz, schließlich einzelne Bestimmungen des Aktiengesetzes(§§ 355 ff., §§ 478 ff., §§ 420-2 ff., § 516-5 usw.). Die wichtigsten davon enthalten die §§ 508 - 526 BGB. Das in den §§ 508 ff. normierte Orderpapier soll der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienen. Der Gesetzgeber wollte mit ihm ein Rechtsinstitut schaffen, das die Funktion des Schecks, teilweise auch des Wechsels, in den Formen der bürgerlichen Rechts verwirklicht. Als Inhaberpapiere können die meisten Wertpapiere über Forderungen ausgestellt werden, man spricht von Schuldverschreibungen auf den Inhaber(§§ 523 ff. BGB). Gegenstand der Verbriefung ist ein Anspruch auf eine Leistung. Die Inhaberschuldverschreibung ist daher ein Schuldrechtliches Wertpapier. Als Beispiele sind zu nennen Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, ladenschein, Konnssement und Lagerschein usw. Die Regelung des BGB für schuldrechtliche Wertpapiere ist eine Generalklausel, durch die Inhaber- und Orderpaier ausgestellt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, daß deshalb überhaupt kein numerus clausus für Wertpapiere besteht, da die Regelungen im BGB nur für die Verbriefung schuldrechtlicher Rechte gelten.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 문제의 소재
    • Ⅱ. 유가증권법정주의의 再解釋
    • Ⅲ. 채권증권에 관한 통칙
    • Ⅳ. 결론
    • Ⅰ. 문제의 소재
    • Ⅱ. 유가증권법정주의의 再解釋
    • Ⅲ. 채권증권에 관한 통칙
    • Ⅳ. 결론
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    참고문헌 (Reference)

    1 大森忠夫, 33 (33): 1935

    2 이기수 외, "회사법" 박영사 2010

    3 정동윤, "회사법" 법문사 2001

    4 김현태, "판례ㆍ학설 주석민법" 한국사법행정학회 1971

    5 김건식, "증권거래법(제3판)" 두성사 2004

    6 정찬형, "주석어음수표법(I)" 한국사법행정학회 2003

    7 한국증권법학회, "자본시장법〔주석서I〕" 박영사 2009

    8 임재연, "자본시장법" 박영사 2010

    9 법무부, "일본 채권법개정의 기본방침, 일본 민법(채권편)개정검토위원회편"

    10 안성포, "유가증권의 개념에 관한 소고" 단국대학교 법학연구소 27 : 2004

    1 大森忠夫, 33 (33): 1935

    2 이기수 외, "회사법" 박영사 2010

    3 정동윤, "회사법" 법문사 2001

    4 김현태, "판례ㆍ학설 주석민법" 한국사법행정학회 1971

    5 김건식, "증권거래법(제3판)" 두성사 2004

    6 정찬형, "주석어음수표법(I)" 한국사법행정학회 2003

    7 한국증권법학회, "자본시장법〔주석서I〕" 박영사 2009

    8 임재연, "자본시장법" 박영사 2010

    9 법무부, "일본 채권법개정의 기본방침, 일본 민법(채권편)개정검토위원회편"

    10 안성포, "유가증권의 개념에 관한 소고" 단국대학교 법학연구소 27 : 2004

    11 정희철, "유가증권법정주의" 1985

    12 김건식, "워런트(warrent)의 도입을 위한 소론" 서울대학교 법학연구소 40 (40): 1999

    13 최준선, "어음수표법" 삼영사 2007

    14 정찬형, "어음ㆍ수표법강의" 박영사 2009

    15 정희철, "상법학" 박영사 1989

    16 이철송, "상법총칙ㆍ상행위" 박영사 2010

    17 채이식, "상법강의(하)" 박영사 1996

    18 서돈각, "상법강의(상권)" 법문사 1985

    19 정찬형, "상법강의(상)" 박영사 2009

    20 손주찬, "상법(하)" 박영사 2002

    21 손주찬, "상법(상)" 박영사 2004

    22 윤영신, "법률에 근거규정이 없는 사채의 발행가부" 한국상사법학회 22 (22): 461-493, 2003

    23 최기원, "민법주해(XI)" 박영사 1999

    24 김영호, "무기명증권" (419) : 1992

    25 석광현, "국제사법과 국제소송" 박영사 2001

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    38 Lehmann, Matthias, "Finanzinstrumente" 1 : 2009

    39 Ulmer, "Eugene" Das Recht der Wertpapiere 1938

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    2016 1.11 1.11 1.07
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.99 0.99 1.176 0.45
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