Bei der notwendigen Streitgenossenschaft muβ die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits eine einheitliche, d.h. alien gegenu¨ber u¨bereinstimmend und gleichzeitig sein. Dabei besteht es, der materiellrechtlich- und der prozeβrechtlich notwendige ...
Bei der notwendigen Streitgenossenschaft muβ die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits eine einheitliche, d.h. alien gegenu¨ber u¨bereinstimmend und gleichzeitig sein. Dabei besteht es, der materiellrechtlich- und der prozeβrechtlich notwendige Steritgenossenschfat(§67 ZPO). In dieser Steritgenossenschfat hat keine Wirkungen, class einer einzelne Steritgenosse trifft das Gesta¨ndnis oder die Zuru¨cknahme der Klage u.s.w.
Durch Zivilprozessa¨nderungsgesetz v. 26.01.2002 ist §70 ZPO neu eingefu¨hrt, der die eventuelle od. alternative Streitgenossenschaft zum Inhalt hat. Zur Entscheidung dabei sind zwar darauf §67 ZPO verwendet. Einer einzelne Streitgenosse kann aber den Verzicht auf Anspruch, das Anerkenntnis, den gerichtlicher Vergleich, und die Zuru¨cknahme der Klage fu¨r sich allein treffen. Eine Frage jedoch stellt sich, ob das Gesta¨ndnis eines einzelnen dabei fu¨r sich allein erfolgt werden kann. Fu¨r die notwendigen Steritgenossenschaft muβ die Entscheidung sa¨mtlichen Streitgenossen gegenu¨ber unter Umsta¨nden einheitlich, vor allem inhaltlich u¨bereinstimmend sein. Zu diesem Zweck sind daher alle Vorschriften des Porzeβrecht hintanzustehen, die die Gefahr einer abweichenden Entscheidung gegenu¨ber einem Streitgenossen heraufbeschwo¨ren. Die Wirkungen seines Gesta¨ndnis sind also verneint. U¨brigens besteht bei der eventuellen od. alternativen Streitgenossenschaft darin, dass einer Streitgenosse underem gegenu¨ber steht: Der Atrag eines ist stattgegeben, wa¨hrend der underes ist abgelehnt. Dagegen laβt sich sein Gesta¨ndnis wegen derjenigen Eigenschaft zulassen.
Also ist die Verhundlung dabei fu¨r die einheitlichen Entscheidung verschieden, im beiden Prozeβ der §67 und §70.