1. Im „Koreanischen Handelsgestzbuch‟ (hier folgend, „KHGB‟) Buch 4(Versicherung) − das heisst Koreanisches Versicherungsvertragsgesetz − gibt es keine Bestimmung wie den §22 VVG. Aber auch im Korea, nach der herrs...

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2005
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보험사기 ; 사기에 의한 보험계약의 체결 ; 사기에 의한 보험금청구 ; 다수계약 ; 고지의무 ; 위험변경증가통지의무 ; 대법원 2001.11.27.선고 99다33311판결 ; 독일보험계약법 ; 2006년 독일보험계약법 개정안 ; 프랑스보험법
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학술저널
79-120(42쪽)
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1. Im „Koreanischen Handelsgestzbuch‟ (hier folgend, „KHGB‟) Buch 4(Versicherung) − das heisst Koreanisches Versicherungsvertragsgesetz − gibt es keine Bestimmung wie den §22 VVG. Aber auch im Korea, nach der herrs...
1. Im „Koreanischen Handelsgestzbuch‟ (hier folgend, „KHGB‟) Buch 4(Versicherung) − das heisst Koreanisches Versicherungsvertragsgesetz − gibt es keine Bestimmung wie den §22 VVG. Aber auch im Korea, nach der
herrschenden Auslegungstheorie, kann der Versicherer nur im Falle einer arglistigen Täuschung anfechten, aber im Falle eines Irrtums nicht.
Nach meiner Stellungnahme ist eine folgende Bestimmung zu KHGB Buch 4 hinzuzufügen :
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person arglistig über Gefahrumstände getaüscht, so ist der in dieser Absicht der arglistigen Taüschung geschlossene Vertrag nichtig.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in welcher er von der Taüschung Kenntnis erlangt.
(3) Abweichend von Absatz 2, bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung, hat dem Versicherungsnehmer der Versicherer die Prämienrückstellung zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer arglistig über Gefahrumstände getaüscht hat.
2. Bei Personenversicherungen handelt es sich um die Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder der nachvertraglichen Anzeigepflicht (der Anzeigepflicht der Gefahrerhöhung), wenn der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person bei mehrfacher Versicherung jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung nicht gemacht hat.
Nach meiner Stellungnahme im Falle, der den folgenden Voraussetzungen genügt, ist die arglistige Taüschung des Versicherungsnehmers zu vermuten.
① Der Versicherungsnehmer hat gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Personenversicherungen genommen.
② Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung keine Mitteilung gemacht.
③ Die versicherte Person ohne das Eingreifen eines Dritten starb oder wurde verletzt.
④ Eine Anzahl der geschlossenen Verträge war ungewöhnlich groß.
⑤ Der Gesamtprämienbetrag überstieg durchschnittlich das Einkommen des Versicherungsnehmers während derselben Frist oder er war unverhältnismäßig hoch im Vergleich mit den Vermögensumständen des Versicherungsnehmers.
⑥ Die Gesamtversicherungssumme war unverhältnismäßig hoch in Rücksicht auf die schadensersatzrechtliche Entschädigungssumme, die von einem Dritten zu zahlen gewesen wäre, wenn die versicherte Person durch die
unerlaubte Handlung des Dritten gestorben wäre.
3. Im Korea gibt es dieartige Bestimmung, wie den §34 VVG, nicht in KHGB Buch 4, sondern nur in Allgemeine Versicherungsbedingungen. Nach meiner Stellungnahme, um den wahrscheinlichen Streit infolge des halbzwingenden Charkters vom KHGB Buch 4 zu vermeiden, ist eine folgende Bestimmung zu
KHGB Buch 4 hinzuzufügen :
(1) Hat der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung, die erheblich höher als der tatsächliche Schaden infolge des Versicherungsfalls war, durch die Fälschung beweiserheblicher Daten oder die absichtliche ungerechte Umgehung der Schadensermittlung verlangt, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von dem arglistigen Verlangen Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Hat ein Dritter, dem das Recht auf die Versicherungsleistung zustand, wie es im Absatz 1 vorgeschrieben ist, verlangt, so kann dem Dritten der Versicherer von dem Verlust dieses Rechts innerhalb eines Monats, nachdem
er von dem arglistigen Verlangen Kenntnis erlangt hat, Mitteilung machen.
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