Verletzungen fremder Urheberrechte und verwandter Schutzrechte sind nicht nur zivilrechtlich sanktioniert, sondern zugleich strafrechtlich sanktioniert (§§ 136~142 koreanisches UrhG). In den Fallen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschut...
Verletzungen fremder Urheberrechte und verwandter Schutzrechte sind nicht nur zivilrechtlich sanktioniert, sondern zugleich strafrechtlich sanktioniert (§§ 136~142 koreanisches UrhG). In den Fallen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschutzter Werke wird die Tat grundsatzlich nur auf Antrag verfolgt, aber dem besonders gefahrlichen und schadigenden Verhalten des gewerbsmaßigen kriminellen Rechtsbrechers tragt der Offizialdelikt Rechnung (§§ 140 koreanisches UrhG). Dabei wirkt der Begriff der Gewerbsmaßigkeit als Unterscheidungskriterium zwischen der Antragsdelikt und der Offizialdelikt, und damit ist die Auslegung der Gewerbsmaßigkeit wesentlich. Dafur habe ich die deutsche Auslegungen des Gewerbsmaßigkeitsbegriffs, denn die deutsche Vorschriften im Bezug auf Unterscheidungskriterium zwischen der Antragsdelikt und der Offizialdelikt so ahnlich wie die koreanische. Danach wird wie folgt ausgelegt: Gewerbsmaßigkeit liegt vor, wenn der Tater in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Es ist nicht erforderlich, dass der Tater vorhat, aus seinem Tun ein kriminelles Gewerbe zu machen. Unter diesen Voraussetzungen kann schon eine einmalige Gesetzesverletzung ausreichen. Ob die Angeklagte gewerbsmaßig gehandelt haben, beurteilt sich nach ihren ursprunglichen Planungen, sowie ihrem tatsachlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten uber den gesamten ihnen jeweils anzulastenden Tatzeitraum. Gewerbsmaßigkeit wird also durch ein subjektives Moment begrundet. Das kann schon durch die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen der Fall sein. Hierbei muss sich die Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmaßigkeit qualifiziert ist. Gewerbsmaßigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Gewerblichkeit. Eine Handelstatigkeit im engeren Sinn oder eine geldliche Bereicherung sind nicht erforderlich. Es genugt, dass der Dieb Stehlgut fur sich verwenden will, indem er es fortlaufend zur Deckung eigener Bedurfnisse einsetzt und eigene Aufwendungen einspart.